…mit welchen festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 zu unterbleiben hat. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung werden von den Bw. die bereits in der Berufung vom 6.12.2000 und dem…
…den "Beteiligten" und der "Geschäftsherrin" keine Mitunternehmerschaft vor. Es werden damit auch keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt, weshalb eine Feststellung gemäß § 188 BAO von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterbleiben hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein mit 102% der Einlage begrenztes Auseinadersetzungsguthaben auch einen Anteil…
…mit welchen festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 zu unterbleiben hat. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung werden von den Bw. die bereits in der Berufung vom 6.12.2000 und dem…
…den "Beteiligten" und der "Geschäftsherrin" keine Mitunternehmerschaft vor. Es werden damit auch keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt, weshalb eine Feststellung gemäß § 188 BAO von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterbleiben hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein mit 102% der Einlage begrenztes Auseinadersetzungsguthaben auch einen Anteil…
…Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1988 vom 13. September 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht…
…Kommentar zur BAO, Wien 1994, Bd. II, S. 2161). Der angefochtene Bescheid über die Feststellung der Einkünfte der einzelnen ehemaligen Gesellschafter gemäß § 188 BAO bildete aber bloß einen solchen der Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) vorangehenden Schritt und kann demgemäß auch nicht der Verjährung unterliegen. Nach…
…Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1987 vom 13. September 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht…
…Kommentar zur BAO, Wien 1994, Bd. II, S. 2161). Der angefochtene Bescheid über die Feststellung der Einkünfte der einzelnen ehemaligen Gesellschafterinnen gemäß § 188 BAO bildete aber bloß einen solchen der Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) vorangehenden Schritt und kann demgemäß auch nicht der Verjährung unterliegen. Nach…
…September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 25. August 2008, betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004 und 2005, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
…wurden. Gemäß § 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Im Einkommensteuerverfahren bzw. im Körperschaftsteuerverfahren besteht daher eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und wird in…
…auf § 252 BAO hinweist). Im Einkommensteuerverfahren besteht ua. Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Ritz, § 192 Tz 3, mit Judikaturnachweisen; zur Bindungswirkung von Feststellungen, die in Feststellungsbescheiden enthalten sind, siehe Ritz, § 192 Tz 1). Die Verbindlichkeit von Bescheiden (Bindungswirkung…
…gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO vom 19. Jänner 2006 wurde festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften von Vermietung und Verpachtung in Sinne des § 188 BAO für die Jahre 2003 und 2004 zu unterbleiben habe, da eine einheitliche Feststellung von Einkünften…
…188 BAO Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden einheitlich und gesondert die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, festgestellt. Eine einheitliche Feststellung von…
…Oktober 2007 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die sechs an lauter verschiedenen Adressen in Oberösterreich wohnhaften Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) sind Miteigentümer…
…gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die KEG für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von…
…Franz Müller, Rechtsanwalt, 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe 1. Fr. M. U. ist am 23…
…Franz Müller, Rechtsanwalt, 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe 1. Fr. M. U. ist am 23…
…Thomas Zach und HR Mag. Franz Zaussinger, vom 5. Jänner 2006 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach der am 24. August 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die…
…§ 101 Tz 8, mit Judikaturnachweis). Im gegenständlichen Fall liegt genau dies vor. Indem nämlich das Finanzamt die "Erstbescheide" betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Bw. als GmbH & Co KG - und nicht einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, wie in § 101 Abs. 3 leg…
…dass mangels gemeinschaftlicher Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1993 bis 1995 nicht vorzunehmen sei. Für das Jahr 1992 hat das Finanzamt mit Bescheid vom 26. April 2004 festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO zu unterbleiben habe…