Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1171-L/04
Verjährung des Rechtes auf Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1171-L/04vom 02.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Betriebsausgaben
brutto gesamt
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571.684,00
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abzgl. Miete u.
BK
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-326.984,00
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abzgl.
Steuern
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-130.759,00
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113.941,00
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"Vermietung H
Heinz"
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Werbungskosten
brutto gesamt
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465.881,00
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Ausgaben
brutto
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579.822,00
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-Vorsteuern
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"Verein"
u."Vermietung"
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-36.929,00
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+Aufwand
Prostituierte
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402.713,00
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+Gwst-Rückstellung
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Ausgaben
gesamt
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945.606,00
II) Einnahmen
- siehe oben (Gesamtumsätze)
III)
Gewinnermittlung § 4 (1) EStG
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Jahr
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Einnahmen
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Ausgaben
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Gewinn
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1987
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927.855,00
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945.606,00
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-17.751,00
Die Gewinne wurden auf Grund der Ergebnisse des
Betriebsprüfungsverfahrens im Schätzungswege folgendermaßen auf
die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt (siehe Punkt I der Niederschrift
über die Schlussbesprechung am 29.11.1995):
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1-6/1987
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L Hans
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1/1
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7-12/1987
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H Margit
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1/3
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M Anita
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1/3
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H Heinz
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G Brunhilde
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1/3
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Sch Margot
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Den Prostitutionserlösen
standen nach Ansicht des Prüfers auch Ausgaben, nämlich an die
Prostituierten für deren Leistung weitergegebene Beträge,
gegenüber. Unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen im Heft 1993
wurden diese Beträge in allen Prüfungsjahren im Ausmaß von
50 % der diesbezüglichen Einnahmen geschätzt.
An Vorsteuern
wurden sämtliche bisher beim Verein I (mit Ausnahme der Miete
und Betriebskosten) und bei der Vermietung Heinz H geltend gemachten
Beträge berücksichtigt.
Gegen die
Bescheide vom 13. Februar 1996, die auf Grund oben dargelegter Schätzung
der Erlöse und der Betriebsergebnisse im Rahmen der Betriebsprüfung
ergingen, erhob der steuerliche Vertreter der Margit H in deren Namen
Berufung, die er folgendermaßen
begründete:
Mit Schreiben vom 19. Oktober
1995 wäre gegen den Bescheid vom 26. September 1995 hinsichtlich der
Feststellung der Existenz einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht
und hinsichtlich der Bestellung als gemeinsame Vertreterin das ordentliche
Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Eine Entscheidung
darüber sei bisher noch nicht ergangen. Es werde vorsorglich ebenfalls das
Rechtsmittel der Berufung ergriffen und würden damit die kombinierten
Bescheide dem Grunde und dem Inhalt nach angefochten. Mangels rechtlicher
Existenz einer bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft mit der
Bezeichnung Margit H und Mitges. gäbe es auch keinen Bescheidadressaten
bzw. Abgabepflichtigen. Es wurde daher beantragt, die am 13. Februar 1996
ergangenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben.
Ein
Finanzstrafverfahren wurde laut
vorliegender Aktenlage bis dato nicht eingeleitet.
Die angeführte Berufung
wurde der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002, BGBl. I Nr. 97/2002,
(Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet
(Art. I UFSG).
Gemäß
§ 260 iVm
§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat sei 1. Jänner 2003 über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter fallen
auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie die
gegenständlichen - der "Unabhängige Finanzsenat" zu
entscheiden.
Mit
Vorhalt vom 17. Dezember 2003 wurde der
Ehegatte der Bw., Heinz H, der laut
Betriebsprüfer auch als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zu gelten hatte, im Berufungsverfahren betreffend die Sachbescheide
(Feststellung der Einkünfte, Umsatz- und Gewerbesteuer, Abgabe von
alkoholischen Getränken) um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten.
Im Rahmen eines am 15. Juli
2004 beim unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Erörterungstermines legte der
steuerliche Vertreter der Bw. sowie auch ihres Gatten Heinz H (Vollmacht seit
15. September 1989) nach mehrmaliger Fristverlängerung die schriftliche
Vorhaltsbeantwortung vor.
Daraus geht Folgendes
hervor:
1) Heinz H hatte laut Mietvertrag vom 17. Oktober
1988 - laut Aktenlage bis Ende 1993 - das Objekt T 10 von der Familie R gemietet
und anschließend zum Teil an den Verein I sowie zum Teil an die dort
tätigen Prostituierten weitervermietet.
2) Auf die Frage, wer bei Abschluss des
(Weiter-)Vermietungsvertrages gegenüber ihm als für den Verein
handelnde Person aufgetreten sei bzw. mit wem er sich über die Vermietung
einig geworden wäre, antwortete Heinz H, dass das ursprünglich Gerhard
M in Vertretung seiner Frau Anita gewesen wäre. Wann die
(Weiter-)Vermietungsverträge abgeschlossen worden wären, könne er
nicht mehr genau nachvollziehen. Auf die Frage nach allfälligen
diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen wurde darauf hingewiesen, dass
Margit H Miet- und Betriebskostenabrechnungsbelege erstellt hätte. Diese
befänden sich in Durchschrift bei den Buchhaltungsunterlagen. Für das
Jahr 1987 seien welche vorgefunden worden, welche auch vorgelegt
wurden. 3) Die Frage nach einer Ablöse anlässlich des
Abschlusses des Mietvertrages bejahte Heinz H; die Bezahlung von 480.000,-- S
sei an den Vormieter, Hans L, erfolgt. Es gäbe hiefür eine Rechnung,
aus der hervorginge, dass es sich dabei um die Ablöse der
Adaptierungskosten/Gebäude und der Einrichtungsgegenstände gehandelt
hätte. Laut Rechnungsdatum wäre dies am 23. Juli 1987 gewesen.
Die - bereits in Kopie im Akt erliegende - Rechnung wurde
anlässlich des Erörterungstermines vorgelegt.
4) Die Frage, wie die Abrechnung der Mieten
gegenüber dem I und den Prostituierten erfolgt, wie die Bezahlung der
monatlichen Mieten erfolgt wäre und von wem er im Fall der Barzahlung das
Geld erhalten hätte, beantwortete der Befragte
folgendermaßen: Die Abrechnung wäre in seinem Auftrag von
seiner Ehegattin Margit H sowohl mit dem Verein als auch mit den Damen
vorgenommen worden. Margit H hätte das Inkasso durchgeführt und
hätte das Geld für anstehende Zahlungen verwendet. 5) Die
Aussage der Gattin, dass im Jahr 1988 Mietrückstände betreffend das
Haus T 10 an Herrn R und die Zahlung aus einer von ihr für Gerhard M
eingegangenen Bürgschaft gegenüber Hans L aus Geldern des Heinz H
bestritten worden wären, bestätigte dieser und gab hiezu
erläuternd an, dass, weil er für die rückständigen Mieten an
die Eigentümer der Liegenschaft aufgekommen wäre, auch davon
auszugehen sei, dass er faktisch der Mieter und Weitervermieter schon ab 1987
gewesen wäre. Das wäre auch dem Finanzamt gegenüber so
dargestellt worden. Die Höhe der bezahlten Beträge ergebe sich aus der
Multiplikation der monatlichen Mietzinse an die Eigentümer. Über die
genaue Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen könne Margit H genauere
Auskunft geben.
6) Punkt 6
der Vorhaltes lautete folgendermaßen: "Laut ha. aufliegendem
Mietvertrag vom 2. Juli 1987 wurde das Objekt T 10 von der Mietergemeinschaft
Anita M, Margit H und Brunhilde G gemietet, während der Mietvertrag mit
Ihnen erst vom 17. Oktober 1988 stammt.
Mit
Schreiben vom 13. November 1989 - gerichtet an das zuständige
Einkommensteuerreferat 4 des Finanzamtes K - haben Sie angegeben, dass Sie
bereits 1987 in den bestehenden Mietvertrag eingetreten wären und dieser
erst im Oktober 1988 neu gefasst worden wäre.
Außerdem
haben Sie auf dem im September 1989 eingereichten Fragebogen anlässlich der
Aufnahme Ihrer Vermietungstätigkeit angeführt, dass das Objekt T schon
seit 1. Juli 1987 von Ihnen vermietet würde. Sie haben auch im Rahmen
berichtigter Steuererklärungen für das Jahr 1987 die entsprechenden
Einnahmen und Ausgaben erklärt und in Ihrer Berufungsschrift auf den Beginn
des Mietverhältnisses im Jahr 1987 hingewiesen.
a) Wem
flossen die Einnahmen aus der Vermietung des angesprochenen Objektes T 10 ab 1.
Juli 1987 tatsächlich zu ? Wer hatte die entsprechenden Aufwendungen zu
tragen ?
b) Von wem
wurden im Juli 1987 die Weitervermietungsverträge mit dem I und den
Prostituierten abgeschlossen - von Ihnen oder der Mietergemeinschaft ?
Falls
hierüber Schriftstücke bestehen, wird um Vorlage ersucht.
c) Von wem
wurde im Sommer 1987 die Ablöse für getätigte Investitionen an
Herrn Hans L (S 480.000,--) bezahlt ?
d) Warum
wurde der Mietvertrag am 2. Juli 1987 mit der Mietergemeinschaft geschlossen,
wenn Sie doch mit gleichem Datum bereits in den Vertrag eingetreten sind
?
e) Flossen
den Mitgliedern der Mietergemeinschaft Margit H, Anita M und Brunhilde G nach
Ihrem Informationsstand irgendwelche Einnahmen zu ?
Wenn ja,
welche (ev. aus der Beteiligung am I ?) und in welcher Höhe ?"
Heinz H führte hiezu Folgendes aus: Zu
6a) verwies er auf seine Antwort zu Punkt 4), wonach seine Gattin Abrechnung und
Inkasso in seinem Namen durchgeführt und das vereinnahmte Geld für
anstehende Zahlungen verwendet hatte. Im Übrigen gehe dies aus einem
Spesenverteiler hervor, der für seine Abgabenerklärungen angelegt
worden wäre. Eine Kopie hievon wurde vorgelegt. Zu 6b) führte
Heinz H an, dass dies aus den unter 2) behandelten Abrechnungen
hervorginge. Zu 6c): Die Ablöse wurde von Margit H aus Mitteln des
Heinz H bezahlt. Zu 6d): In diesem Zusammenhang wurde auf die Antwort zu
Punkt 5) verwiesen, wonach er auf Grund der Bezahlungen der
rückständigen Mieten faktisch von Beginn an als Mieter zu gelten
hätte. Zu 6e) Über einen Zufluss von Einnahmen an die
Mietergemeinschaft wusste Heinz H nichts. 7) Zur Frage, von wem bis Ende
1993 das Bordell betrieben wurde und wem die Einnahmen hieraus zuflossen, gab
Heinz H jeweils den Verein an. 8) Punkt 8 des Vorhalts lautete
folgendermaßen: "Laut der Geschäftsführerin des
Bordellbetriebes Margot Sch wurde die Tageslosungen des Betriebes cirka 1 x pro
Woche von Ihnen und Ihrer Gattin abgeholt und erhielt sie auch ihren Gehalt und
ihre Provisionen von Ihnen in bar ausbezahlt. a) Ist das richtig
? b) Was passierte mit den Tageslosungen ?"
Dazu führte der Befragte aus, dass er zwar
wiederholt mit seiner Ehegattin im Gebäude T 10 anwesend gewesen wäre,
sich aber mit der Eintreibung der Mieten und Betriebskosten nicht befasst
hätte. Dies wäre ausschließlich durch seine Frau
erfolgt. Zum Schicksal der Tageslosungen verwies er abermals auf seine
Antwort zu Punk 4), wonach die Abrechnung in seinem Auftrag von seiner Ehegattin
vorgenommen worden wäre, ebenso das Inkasso. Das vereinnahmte Geld
wäre für anstehende Zahlungen verwendet worden.
Überdies
sei nach seiner Erinnerung für die laufenden Einnahmen und Ausgaben des
Vereines Margot Sch zuständig gewesen. 9) Auf die Frage nach der
Tätigkeit seiner Gattin innerhalb des Vereines gab Heinz H an, dass sie den
notwendigen Schriftverkehr geführt, den Kontakt mit den Behörden und
Ämtern gepflegt, die statutenmäßigen Protokolle erstellt, mit
Margot Sch die Vereinsabrechnung durchgeführt, für die Übergabe
der Unterlagen an den Steuerberater zur Erstellung der Abgabenerklärungen
gesorgt und schließlich die Reinigung des Gebäudes besorgt
hätte.
10) Auf die Frage, inwieweit
er selbst für den Verein tätig bzw. seiner Gattin behilflich gewesen
wäre, führte Heinz H aus, dass er für den Verein nicht tätig
gewesen wäre, sondern seine Ehegattin lediglich begleitet
hätte. Abschließend wurde in der Vorhaltsbeantwortung darauf
hingewiesen, dass er aus der faktischen Lage heraus (wirtschaftlich zuzuordnen)
alleiniger Mieter von den Eigentümern gewesen wäre. Er hätte
seine Frau damit beauftragt für ihn die Mieten und Betriebskosten sowohl
vom Verein als auch von den "Damen" einzutreiben. In welcher Form dies
letztendlich von Margit H durchgeführt worden wäre, hätte er ihr
überlassen. Im Verein und schon gar nicht im Bordellbetrieb sei er weder
wirtschaftlich noch sonst wie aufgetreten.
Anlässlich des am 15. Juli 2004 beim unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten
Erörterungstermines legte der
steuerliche Vertreter sowohl der Bw. als auch des Heinz H die oben
angeführte Vorhaltsbeantwortung vor, die in Kopie an den Vertreter des
Finanzamtes überreicht wurde und gemeinsam erörtert wurde.
Die Antwort zur Frage 6e) wurde
in der Weise modifiziert, dass Heinz H nur bekannt sei, dass seine Frau nichts
bekommen hätte. Von den anderen wisse er nichts.
Gleichzeitig legte er die Kopie
der Rechnung vom 23. Juli 1987 über die Ablöse/Hans L in Höhe von
480.000,-- vor, die - wie festgestellt wurde - auch bereits im Akt
erliegt. Daraus geht hervor, dass der Vormieter Hans L Heinz H als
Ablöse für Adaptierung der Räumlichkeiten (240.000,-- S) und
Einrichtungsgegenstände (160.000,-- S) insgesamt 480.000,-- S (inkl. USt)
in Rechnung stellte. Der Erhalt des Nettoentgeltes von 400.000,-- S wurde
bestätigt. Die Umsatzsteuer sollte im Überrechnungsweg aus das
Steuerkonto des Rechnungslegers übertragen werden.
Weiters wurde ein von Margit H
verfasster Spesenverteiler 1987 vorgelegt, aus dem die monatlichen Mieten und
Aufwendungen (Gas, Wasser,...) von Juli bis Dezember 1987 hervorgingen.
Zusätzlich wurde eine Aufstellung der Einnahmen von vier Damen und vom
Verein I mit der Gesamtsumme von 388.400,-- S für das Jahr 1987
beigebracht.
Schließlich wurden von
Margit H handschriftlich verfasste Mietabrechnungen (inklusive
Betriebskostenpauschale) mit den Damen aus dem Jahr 1987 vorgelegt, auf denen
sich der handschriftliche Vermerk (samt Unterschrift) von Margit H "Betrag
dankend erhalten" findet. Als Rechnungsaussteller scheint Heinz H
auf.
Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 31. August 2004 wurde die Berufung gegen die Bestellung
der Margit H als Bevollmächtigte gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO als
unbegründet abgewiesen, wobei als Vorfrage über die Zurechnung der
strittigen Einkünfte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit
und Mitgesellschafter" abgesprochen wurde, indem diese Zurechnung bzw. die
rechtliche Existenz dieser Gesellschaft als zu Recht bestehend erkannt
wurde.
Die Berufung gegen die an die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter"
gerichteten Bescheide wurde hingegen mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates gleichen Datums als unzulässig zurückgewiesen, da
die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst worden war
(Betriebseinstellung Ende 1993 !) und keinen tauglichen Bescheidadressaten mehr
darstellen konnte.
In der Folge wurden vom
Finanzamt am 13. September 2004 für
die Jahre 1989 bis 1993 neuerlich
Bescheide betreffend Umsatz- und
Gewerbesteuer erlassen, wobei diese an "Margit
H, Heinz H und Margot Sch als ehemalige Gesellschafter der H Margit u. Mitges."
adressiert wurden. Ebenso ergingen mit gleichem Datum Bescheide
betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1989 bis
1992.
Für die Jahre 1987 und
1988 sah das Finanzamt betreffend diese Abgaben von einer Bescheiderlassung
wegen Eintritts der absoluten Verjährung ab.
Hinsichtlich der Feststellung
der Einkünfte ergingen hingegen für sämtliche ursprünglichen
berufungsgegenständlichen Jahre 1987 bis 1993 wiederum Bescheide, ebenfalls
datiert mit 13. September 2004 und adressiert an die laut Betriebsprüfung
festgestellten ehemaligen Gesellschafter. Der
berufungsgegenständliche
Feststellungsbescheid für das Jahr 1987 vom 13. September 2004
erging an "Margit H, Anita M und Brunhilde G
als ehem. Gesellschafter der
H Margit u.
Mitges.".
Sämtliche Bescheide
betreffend Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Gewerbesteuer
und Feststellung von Einkünften vom 13. September 2004 stimmten
betragsmäßig mit den ursprünglich auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheiden überein und wurden nachweislich
am 16. September 2004 zugestellt (Rsa/Margit H).
Gegen diese neuerlich
erlassenen Bescheide vom 13. September 2004 wurde seitens der Bw. mit Schreiben
vom 27. Oktober 2004 Berufung erhoben,
wobei als Begründung angeführt wurde, dass Verjährung
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO eingetreten wäre.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt unverzüglich dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. richteten sich in ihrer
Berufungsschrift unter anderem gegen den den Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung bildenden Feststellungsbescheid für das Jahr 1987 vom
13. September 2004.
Dieser Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz war an die Bescheidadressaten
"Margit H, Anita M und Brunhilde G als
ehemalige Gesellschafter der H Margit u. Mitges." - also jene Personen,
die laut Feststellungen des Betriebsprüfers an den Einkünften im Jahr
1987 beteiligt gewesen waren - ergangen.
Begründet wurde das
Berufungsbegehren damit, dass - wie bei allen den Gegenstand der Berufung
bildenden Bescheiden - auch beim gegenständlichen Feststellungsbescheid
für das Jahr 1987 Verjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO
eingetreten wäre.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt, das
Recht, eine Abgabe
festzusetzen, der
Verjährung.
Nach
Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle
beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre,
bei allen übrigen Abgaben fünf
Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungfrist
zehn Jahre.
Wenn sich die Bw. nun auf diese
Bestimmung hinsichtlich des Eintritts der Verjährung berufen, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich § 207 BAO nur auf das Recht bezieht, eine
Abgabe festzusetzen.
§ 207 normiert nur ein
Festsetzungsverbot, nicht jedoch ein Verbot, andere der Festsetzung vorangehende
abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Wien
1994, Bd. II, S. 2161). Der angefochtene Bescheid über die
Feststellung der Einkünfte der einzelnen ehemaligen Gesellschafterinnen
gemäß
§ 188 BAO bildete aber bloß einen solchen der
Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) vorangehenden Schritt und kann
demgemäß auch nicht der Verjährung unterliegen.
Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung ist die Geltendmachung der Verjährung gegen
Grundlagenbescheide (die nicht Abgabenbescheide sind !) unzulässig und
unterliegen Feststellungsbescheide nicht der Verjährung. Die Einrede der
Verjährung kann lediglich im Rahmen des Verfahrens betreffend die auf Grund
des Feststellungsbescheides ergangenen Abgabenbescheide (im
gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheide) erhoben werden (siehe Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 8 zu § 207;
Stoll, a.a.O., S. 2161f; VwGH 23.3.1971, 1039/69; VwGH 6.5.1975,
1526f/73).
Dem gegenständlichen
Berufungsbegehren konnte sohin auf Grund der in der Berufungsschrift
eingewendeten Verjährung kein Erfolg beschieden sein.
Allerdings erachtete es der
Unabhängige Finanzsenat im Rahmen seines in § 289 Abs. 2 BAO
festgeschriebenen Rechtes, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen,
für notwendig, die Rechtmäßigkeit des
berufungsgegenständlichen Bescheides in seiner Gesamtheit zu
überprüfen, zumal die ursprüngliche Berufung im Verfahren
betreffend die an die Gesellschaft "H Margit u. Mitges." ergangenen Bescheide
überhaupt gegen die Annahme des Bestandes einer solchen Gesellschaft
gerichtet war.
Diese ursprüngliche
Berufung war mangels rechtlicher Existenz einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung mit ho. Entscheidung vom 31. August 2004 mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass die entsprechenden Bescheide
ins Leere gegangen wären (siehe do. Begründung).
Über
das Bestehen der Gesellschaft
in den berufungsgegenständlichen
Jahren wurde jedoch vom Unabhängigen Finanzsenat im
Berufungsverfahren betreffend die Bestellung der H Margit als
Bevollmächtigte gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO als
Vorfrage abgesprochen, wenn dort
Folgendes ausgeführt wurde (siehe
Berufungsentscheidung vom
31. August 2004):
"Fest
steht, dass bis Ende 1993 im Objekt L, T 10 vom Verein I, zu dessen
Vorstandsmitgliedern auch die Bw. (Anmerkung: Margit H) zählte, ein Betrieb
(Bordell) geführt wurde.
Während
diese Betätigung bzw. die daraus resultierenden Einnahmen bzw.
Einkünfte (zumindest zum Teil) bis zur abgabenbehördlichen
Prüfung in den Jahren 1994/1995 dem Verein I zugerechnet worden waren,
wurde anlässlich der genannten Prüfung durch das Finanzamt eine
Zurechnung dieser Einkünfte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H
Margit und Mitgesellschafter" vorgenommen, weshalb auch die Bestellung einer
bevollmächtigten Vertreterin für diese Gesellschaft mittels
angefochtenem Bescheid für nötig erachtet wurde.
Die
Bw. hingegen stand auf dem Standpunkt, dass Zurechnungsobjekt jedenfalls - wie
auch ursprünglich erklärt - der Verein sein müsse.
Grundlage
für die Feststellung des Betriebsprüfers waren vor allem die Aussagen
der ehemaligen Obfrauen des Vereines, Margot Sch und Anita M, der ehemaligen
Schriftführerin und Obfrau-Stellvertreterin, Margit H, sowie der
angeblichen ehemaligen Kassierin des Vereines, Brunhilde G.
Aus
den übereinstimmenden Angaben dieser Personen ging nämlich - diesem
Schluss musste sich die ho. Rechtsmittelbehörde in objektiver
Beweiswürdigung anschließen - einhellig hervor, dass der Verein "I"
nur rein formell bestanden hatte und die Bereiche "Verein I", "Bordellbetrieb I"
(dass ein solcher tatsächlich betrieben worden war, wurde nie bestritten !)
und Mietverhältnis (Hausbesitzer/Mietergemeinschaft) - so etwa auch Anita M
! - einzig und allein dem Zweck dienen sollten, den beteiligten Personen
Einkünfte zu verschaffen.
Die
Abwicklung der Erzielung der Einkünfte über den Verein hatte - dies
gestand selbst die Bw. im Rahmen ihrer Aussage zu - in erster Linie den Zweck,
keine Probleme im Hinblick auf die Zuhälterei zu bekommen. Der Verein
sollte keine Gewinne erzielen. Allfällige Überschüsse sollten
durch Mieterhöhungen der "Vermietung" (Mietergemeinschaft/Heinz H) zugute
kommen. Die Miete an die Hausbesitzer, die Familie R, wäre aus dem
Überschuss sämtlicher Einnahmen abzüglich der angefallenen
Ausgaben bezahlt worden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO sind für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Bei
der Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer
wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der
Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann.
Zurechnungsobjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die
Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen
und Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich für die
Beurteilung ist grundsätzlich die nach außen erscheinende Gestaltung
der Dinge, während der rechtlichen Gestaltung nur so weit Bedeutung
zukommt, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt
(siehe VwGH 27.2.2002, 99/13/0062).
Scheingeschäfte
und andere Scheinhandlungen sind nach § 23 Abs. 1 BAO für die Erhebung
von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung
maßgebend.
Scheinhandlungen
sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand
vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (siehe Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 6 zu § 23).
Im
gegenständlichen Fall konnte den Aussagen der befragten Auskunftspersonen
in freier Beweiswürdigung im Ergebnis eindeutig entnommen werden, dass die
Tätigkeit des Vereines nur einem Zweck dienlich sein sollte, nämlich
dem Betrieb eines Bordells, aus dem für die beteiligten Personen
Einkünfte erzielt werden sollten.
Heinz
H stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung; Margit H, Margot Sch und
Brunhilde G brachten ihre Arbeitskraft bzw. Kapital ein.
Gemäß
§ 1175 ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere
Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum
gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem
gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.
Zum
Zustandekommen eines solchen Vertrages genügt eine übereinstimmende
Willenserklärung aller
Vertragspartner.
Im
gegenständlichen Fall ist den Aussagen der Beteiligten zu entnehmen, dass
sie sich offenbar darin einig waren, aus der gesamten Konstruktion des "I"
entsprechende Einkünfte erzielen zu wollen, die auf die einzelnen
"Anteilsinhaber" aufzuteilen
wären.
Die "Anteile am
Verein" wurden dezidiert zwecks Beteiligung am Gewinn und Verlust erworben
(siehe Aussagen Margit H, Anita M und Margot Sch).
Die
Rolle des Vereines war offenbar nur jene eines nach außen mit
entsprechender Seriosität und Akzeptanz ausgestatteten
Repräsentanten.
Aus
den übereinstimmenden Aussagen der Hauptvertreter(innen) des Vereines geht
keinerlei Hinweis auf irgendwelche andere Tätigkeiten als solche, die zum
Betrieb des Bordells notwendig gewesen wären, hervor. Solche
Aktivitäten wurden selbst von der Bw. nicht behauptet, sondern vielmehr nur
auf die Existenz des registrierten Rechtsgebildes "Verein" als juristische
Person des privaten Rechts hingewiesen.
Sämtliche
für die Aufrechterhaltung des Vereinsbildes notwendigen Handlungen und
Aktivitäten der Funktionärinnen waren dagegen - dafür sprechen
sämtliche Beweise - bloße
Scheinhandlungen.
Selbst die
Obfrau des Vereines, Margot Sch, gab zu, dass sie weder über Mitglieder des
Vereines - nicht einmal ihre eigene Mitgliedschaft ! - noch über die
Höhe von Mitgliedsbeiträgen Bescheid gewusst hätte. Auch an
Jahreshauptversammlungen hätte sie nie teilgenommen. Außer ihrer
Tätigkeit als Hausdame hätte sie keine Agenden
ausgeübt.
Ebenso war sich
die Kassierin Brunhilde G ihrer Funktion nie bewusst, geschweige denn, dass sie
eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt
hätte.
Dass die
"Jahreshauptversammlung vom 26. Februar 1988", an der Anita M teilgenommen hat,
tatsächlich eine solche war, ist zu bezweifeln. Ihrer Beschreibung nach
handelte es sich eher um eine Besprechung, an der die Gesellschafter und deren
Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche
Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben
machen.
Auf Grund dieser
Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines
"Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten
waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt
und ernstlich gar nicht gewollt (siehe auch VwGH 27.2.2002,
99/13/0062).
Eine
Zurechnung von Einkünften an ein derartiges Scheingebilde erschien in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmöglich.
Daran
änderte auch nichts der Umstand, dass der Verein von der
Vereinsbehörde nicht untersagt worden war und dadurch formell
bestand.
Denn
wenn der Verein auch beim Vereinsregister angemeldet, nach dem Vereinsgesetz
nicht untersagt worden war und die konstituierende Versammlung - an dessen
tatsächlicher Durchführung freilich erhebliche Zweifel bestehen -
stattgefunden hatte, so kann sich eine Rechtspersönlichkeit nur daraus
ergeben, dass der Verein nicht untersagt bzw. aufgelöst wurde, obwohl
hiefür tatsächlich materiellrechtlich ein Grund hiezu bestanden
hätte.
Die
Rechtspersönlichkeit eines Vereines nach dem Vereinsgesetz 1951 entsteht
nämlich nur bei
erlaubtem
Zweck mit Beginn der Tätigkeit; Voraussetzung ist eine
Gründungsvereinbarung und die Konstituierung (siehe Ritz, a.a.O., Tz 8 zu
§ 79 und die dort zit. Judikatur und Literatur).
Unerlaubte
Gesellschaften haben nach § 26 ABGB als solche keine Rechte, weder gegen
die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu
erwerben.
Solcherart können
Vereine nach dem Vereinsgesetz 1951 nicht den Deckmantel für die
Erwerbstätigkeit dritter Personen abgeben (siehe Breinl, Handbuch der
Vereine, Tz 62/113).
Als
unerlaubte Gesellschaft im Sinne des § 26 ABGB ist aber auch ein Verein
anzusehen, dessen Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist, weil er dadurch einen
gesetzwidrigen Zweck entgegen § 2 des Vereinsgesetzes verfolgt. Die ihm
zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen würden für die
Erlangung der Rechtsfähigkeit entweder die Eintragung im Handels- bzw.
Genossenschaftsregister oder die Erteilung einer Konzession nach dem
Vereinspatent 1852 erfordern (siehe Ostheim, in: Korinek-Krejci, Der Verein als
Unternehmer, Wien 1988, S 150).
Dass
die tatsächliche Tätigkeit des Vereines im gegenständlichen Fall
aber jedenfalls während der berufungsgegenständlichen Jahre auf
Gewinnerzielung gerichtet war, ist als erwiesen anzunehmen.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Gewinne im Wege der Verrechnung höherer Mieten -
wie die Bw. aussagte - weitergegeben werden sollten. Tatsächlich hatte es
sich trotzdem um vom "Verein" erwirtschaftete Ergebnisüberschüsse
gehandelt.
Vor allem waren auch
die wesentlichen Mitglieder des Vorstandes - Obfrau, Schriftführerin und
Kassiererin -, denen die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte
oblag, in ihrer Absicht eindeutig in erster Linie auf eine Gewinnerzielung aus
der gesamten Konstruktion "I" gerichtet, wobei dahingestellt bleiben mag, ob sie
ihre Tätigkeit überhaupt als solche von Vorstandsmitgliedern des
Vereines und nicht eher als Beteiligte an der Gesellschaft - eben einer
Erwerbsgesellschaft ! - verstanden.
Die
Tätigkeit des Vereines I konnte demnach nicht als erlaubte im Sinne des
ABGB angesehen werden und hätte ihm daher auf Grundlage des § 26 ABGB
- wenn die Vereinsbehörde von den tatsächlichen Gegebenheiten Kenntnis
erlangt hätte - keine Rechtspersönlichkeit zugestanden werden
dürfen. Dies wäre wiederum als dem § 2 des Vereinsgesetzes
widersprechende Überschreitung des Wirkungskreises Grund genug für
eine Auflösung des Vereines nach § 24 des Vereinsgesetzes gewesen
(siehe OGH 8.11.2001, 6 Ob 188/01t).
Auch
die zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit des Vereines konnte sohin
allenfalls nur aus formalrechtlichen Gesichtspunkten (Nichtuntersagung durch die
Vereinsbehörde) begründet werden.
Insgesamt
ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass auf Grund der Beweislage
(Aussagen der Mitglieder des angeblichen Vereinsvorstandes bzw. der
maßgeblich an der Konstruktion beteiligten Personen) sowohl nach der
gemäß
§ 21 BAO im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise als auch in Folge der Qualifikation der Gründung und der
Tätigkeit des Vereines als bloße Scheinhandlungen gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO steuerlich keine Bedeutung zuzumessen war.
Es
war vielmehr die hinter dem "Scheinverein" stehende Konstruktion steuerlich zu
erfassen. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen zwecks
gemeinschaftlichem Erwerbe, also kraft Definition um eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gemäß
§ 1175 ABGB."
Wie dem sich aus den Aussagen
von Margit H, Margot Sch und Anita M ergebenden Gesamtbild zu entnehmen ist,
wurde im Jahr 1987 tatsächlich vom Vorbesitzer Hans L ein Bordellbetrieb
erworben.
Der Betrieb sollte unter dem
Deckmantel des Vereines geführt werden und die Gewinne - wie Margit H
selbst anlässlich ihrer Einvernahme aussagte - über die Vermietung an
die tatsächlich Beteiligten weitergeleitet werden. Hiefür waren
vorerst die drei Damen der ursprünglich gegründeten
"Vermietergemeinschaft" Margit H, Anita M und Brunhilde G vorgesehen
gewesen. Den Drittelanteil/Brunhilde G erwarb später Margot Sch, die
neben ihren Einkünften als Hausdame ihren Anteil am Gewinn nach ihren
eigenen Aussagen direkt von Margit H ausbezahlt bekam. Infolge der
Begleichung ihres Anteiles und der Mietrückstände/R durch Gelder von
Heinz H sah sich Anita M, wie sie selbst sagte, ihres Drittelanteiles
entledigt.
Insgesamt sprachen sohin
sämtliche vorliegenden Argumente für die Zurechnung der Einkünfte
an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der im Jahr 1987 die im
angefochtenen Bescheid festgestellten Personen (der Drittelanteil/Anita M war
erst 1988 und der Drittelanteil/Brunhilde G 1989 abgegeben worden !) beteiligt
waren.
Der Unabhängige Finansenat
sah nun keinen Grund, im gegenständlichen Berufungsverfahren von der
dargelegten Beurteilung abzuweichen, zumal in diesem Verfahren von den Bw.
nunmehr zur Frage der Zurechnung der Einkünfte keinerlei Ausführungen
mehr gemacht wurden, die eine andere Sichtweise gerechtfertigt
hätten.
Die Bemessungsgrundlagen
für die von der Gesellschaft zu entrichtenden Abgaben wurden vom
Prüfer im Wege der Schätzung
fest.
In einem weiteren Schritt war
daher im gegenständlichen Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit
dieser Schätzung - soweit sie auch die Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 1987 betraf - zu überprüfen.
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärung zu geben vermag oder
weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen wesentlich sind.
Wie oben dargelegt, waren im
gegenständlichen Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sämtliche
Umsätze, die unter der Bezeichnung "I" getätigt worden waren, der
Gemeinschaft nach bürgerlichem Recht "Margit H und Mitgesellschafter"
zuzurechnen.
Der tatsächliche Zweck
dieser Gesellschaft, die unter dem Deckmantel des Vereines agierte, war - dies
lässt sich aus sämtlichen Aussagen ableiten bzw. wurde auch nicht
bestritten - der Betrieb eines Bordells.
Bei der Veranlagung des I
wurden lediglich Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte
als Einnahmen erklärt, Heinz H erklärte ausschließlich Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung des Objektes, in dem der
Betrieb geführt wurde.
Jene Einnahmen und Ausgaben,
die nun tatsächlich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bordells
erwirtschaftet worden waren, mussten daher im Zuge der Betriebsprüfung
nachträglich ermittelt werden.
Für das Jahr 1993 wurden
Grundaufzeichnungen in Form eines Heftes ("Heft 1993")
gefunden. Aufzeichnungen gleicher Art gab es für die Jahre zuvor
jedoch nicht bzw. waren diese bereits vernichtet worden.
Dass der Betriebsprüfer
sich aus diesem Grunde zwecks Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen mit
einer Schätzung behelfen musste, liegt auf der Hand bzw. ergibt sich aus
der zitierten Regelung des § 184 BAO.
Die Schätzungsbefugnis war
also jedenfalls gegeben.
Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei (VwGH 15.7.1998,
95/13/0286). Grundsätzlich ist aber jene Methode zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint. Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf
mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (siehe Ritz,
Kommentar zur BAO, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 12 zu § 184 und die dort zit.
Lit. u. Jud.).
Wie oben festgestellt, gingen
die tatsächlichen Umsätze des Bordellbetriebes - zumindest für
das Jahr 1993 - aus einem bei Margot Sch vorgefundenen "Heft 1993" und den
festgestellten Bankeingängen auf Konten des Betriebes bei der Ba
hervor.
Aus dem "Heft 1993" gingen
folgende Daten hervor:
1) Eintrittsgelder und Anzahl
der Gäste pro Tag 2) Beträge, welche von den Prostiuierten
einbehalten wurden (50 % der Prostitutionseinnahmen) und die Anzahl der
"Zimmerbenützungen" 3) Getränkeeinnahmen von Gästen,
zusätzlich zu den im Eintrittspreis enthaltenen Getränkekonsum.
Auf Grund des Zusammenhaltes
der Aufzeichnungen des "Heftes 1993" und der festgestellten Bankeingänge
1993 konnte der Prüfer schätzungsweise die Höhe der Bareinnahmen
und die prozentmäßige Aufteilung der Gesamteinnahmen in bare und
unbare (Bankkonten) Einnahmen ermitteln.
Wenn er diesen ermittelten
Prozentsatz analog auf die Vorjahre, hinsichtlich welcher zwar keine
Aufzeichnungen mehr existierten, aber die Einnahmen laut Bankkonten bekannt
waren, anwendete, so erscheint dies nach allgemeiner Lebenserfahrung als
durchaus nachvollziehbare und den Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit am
nächsten kommende Schätzungsmethode, wobei nicht unerwähnt
bleiben darf, dass der Prozentsatz der baren Einnahmen vom Prüfer zu
Gunsten der Bw. eher an der Untergrenze des möglichen
Schätzungsausmaßes angesetzt wurde, wenn er auf Grund des
festgestellten Aufteilungsverhältnisses 1993 41 % (unbar) : 59 % (bar) in
den Jahren zuvor den Schlüssel 50 % : 50 % bzw. 60 % (unbar) : 40 %
(bar) in Ansatz brachte.
Die bereits im
Betriebsprüfungsverfahren vorgebrachte Argumentation, dass die
Prostituierten erst ab 1993 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage 50 %
ihrer Leistungserlöse abgegeben hätten, hat der Prüfer bereits
mit durchaus einleuchtenden Argumenten widerlegt, wenn er darauf hingewiesen
hat, dass Margot Sch bereits vorher in einem Betrieb gleicher Art gearbeitet
hätte, an dem auch die Ehegatten H beteiligt gewesen wären, wo der
gleiche Abrechnungsmodus geherrscht hätte, wie er aus dem "Heft 1993"
hervorginge und es außerdem unglaubwürdig erschiene, dass auf ein
weniger lukratives branchenunübliches Pauschalsystem übergegangen
worden wäre.
Vor allem widerspräche es
auch jeglichem gewinnorientiertem Denken eines Gewerbetreibenden - und auf
Gewinn war ja die Tätigkeit der an der gesamten Konstruktion Beteiligten
nach den vorliegenden Aussagen gerichtet ! -, dass er nicht Anteil am Umsatz,
der sich aus einem mehr oder weniger guten Geschäftsgang ergibt, haben
wollte. Eine bloß fixe Miete der Prostituierten ohne Anteil an
deren sog. "Stichgeldern", das sind die Leistungserlöse der Prostituierten,
hätte keinerlei Einfluss auf die Gewinnsituation durch die Betreiber des
Bordellbetriebes ermöglicht. Eine solche Vorgangsweise erschiene
völlig lebensfremd, zumal auch Margit H selbst zugab, dass
grundsätzlich auch Stichgelder vereinnahmt worden waren.
Ebenso war dem Prüfer
darin beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass
alkoholische Getränke - im gegenständlichen Fall offenbar vor allem
Sekt in Flaschen - außerhalb der Eintrittspreise kostenlos abgegeben
worden wären.
Insgesamt erschien die Methode,
die sich aus dem "Heft 1993" ergebenden einzelnen Einnahmen im Zusammenhalt mit
den festgestellten (und soweit solche nicht mehr feststellbar gewesen waren,
analog dem Jahr 1989 geschätzten) Bankeingängen auf die einzelnen
berufungsgegenständlichen Jahren im prozentmäßigen
Verhältnis umzulegen, als naheliegendste und der Wirklichkeit wohl am
nächsten kommende Schätzungmethode.
Dem Ziel einer Schätzung,
nämlich den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen,
schien damit jedenfalls am ehesten Rechnung getragen zu worden sein.
Dass mit jeder Schätzung
eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden muss, liegt in deren Wesen und muss
von denjenigen, die Anlass zur Schätzung geben, in Kauf genommen werden
(siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184; VwGH 29.4.1992, 90/13/0201).
Insgesamt musste der
Unabhängige Finanzsenat also zu dem Schluss kommen, dass die vom
Prüfer ermittelten Bemessungsgrundlagen für das
berufungsgegenständliche Jahr in einem rechtlich einwandfreien
Schätzungsverfahren festgestellt worden sind und die Zurechnung der
Einkünfte an die im angefochtenen Bescheid angeführten Personen zu
Recht erfolgte.
Der Bescheid war sohin nicht
mit Rechtswidrigkeit belastet. Vor allem stand seiner Erlassung auch - wie
eingangs dargelegt - nicht die von den Bw. eingewendete Verjährung
entgegen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
2. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1171-L/04
- Stammnummer
- 13306
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF