Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0221-K/03
Wirksamkeit eines Bescheides betreffend die einheitliche und gesonderte feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-K/03vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften an eine KEG adressiert und an eine seitens der KEG dem Finanzamt gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten adressiert, so entfaltet dieser gegenüber einem nicht an der KEG Beteiligten keine Wirkung, auch wenn dem Letzteren laut Bescheid Einkünfte zugerechnet worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt, 9100 Völkermarkt,
Münzgasse 3, vom 11. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 22. Oktober 2003 hinsichtlich einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
betreffend die KEG für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2001 wurde die KEG
(in der Folge: KEG) ins Firmenbuch eingetragen. Einzige persönlich haftende
und (einzel-)vertretungsbefugte Gesellschafterin war M.E., Kommanditistin
C.E..
In einer Beilage zum Frageboden
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes wurde dem Finanzamt
Klagenfurt mitgeteilt, dass C.E. lt. mündlich geschlossenem
Gesellschaftsvertrag an der KEG zwar mit einer Vermögenseinlage von 100
€, jedoch weder "am Umsatz noch am Gewinn der KEG in irgendeiner Form"
beteiligt und M.E. zeichnungsberechtigte Komplementärin sei. M.E. wurde
zudem dem Finanzamt gegenüber als Zustellbevollmächtigte namhaft
gemacht.
Mit Wirkung vom 19. Juni 2001
meldete die KEG das Gewerbe "Schreibbüro" an, und stellte Leistungen
betreffend laufende Buchführungsarbeiten sowie
Steuerberatungstätigkeiten in Rechnung.
Für das Jahr 2000 reichte
die KEG beim Finanzamt Klagenfurt u. a. eine Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften(gemeinschaften) ein. Die Erklärung wurde mit dem
Stempel "KEG, M.E. " versehen und wurden von M.E. unterfertigt. Die
Einkünfte von ATS 166.476,-- wurden lt. Erklärung zur Gänze
M.E. zugewiesen.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass
weder M.E. noch C.E. in der Lage seien, Buchführungs- bzw.
Steuerberatungsleistungen zu erbringen. Die nach außen hin von der KEG
ausgeführten Leistungen seien vielmehr im Wesentlichen von S.E., dem Sohn
der M.E. erbracht worden. Es müsse daher S.E. als "Mitunternehmer"
eingestuft, sowie ihm 80% und seiner Mutter M.E. 20% der erzielten
Einkünfte zugerechnet werden. Die von C.E. als geringfügig
Beschäftigte bezogenen Einkünfte wären als "Vorweggewinn"
einzustufen.
Das Finanzamt erließ
schließlich den im Spruch genannten Bescheid. Dieser Bescheid wurde an die
KEG adressiert und an die persönlich haftende Gesellschafterin M.E.
zugestellt. Mit dem angesprochenen Bescheid wurden hinsichtlich der KEG
bezüglich des Kalenderjahres 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO mit ATS 166.476,00 festgestellt
und zu 80 % (ATS 133.181,00) dem S.E. und zu 20% (ATS 33.295,00) der
M.E. zugerechnet. C.E. wurden mit dem in Berufung gezogenen Bescheid keine
Einkünfte zugerechnet (Anm.: C.E. wurde im genannten Bescheid nicht ein Mal
erwähnt).
Gegen den angesprochenen
Bescheid erhob S.E. Berufung.
In derselben wird u. a. ausgeführt, dass die im Rahmen
der KEG erzielten Einkünfte ausschließlich und zur Gänze -
wie auch erklärt - M.E. zuzurechnen seien.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b werden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist
nach § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des
festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
In den Fällen des § 188 BAO ergeht der
Feststellungsbescheid gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach
§ 191 Abs. 3 lit. a BAO wirken einheitliche
Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind (§ 188).
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO
sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Der angefochtene Bescheid ist nun an die KEG adressiert und
(allein) zu Handen der M.E. als persönlich haftender Gesellschafterin und
als der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemachte
Zustellbevollmächtigte (sohin an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person) zugestellt worden.
S.E. war nun aber - wie sich dem Inhalt des
mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages sowie der Eintragung ins
Firmenbuch entnehmen lässt - an der KEG niemals beteiligt. S.E.
konnte demnach auch an allenfalls von (Gesellschaftern) der KEG
(gemeinschaftlich) erzielten Einkünften nicht beteiligt sein.
Demnach konnte aber der angefochtene Bescheid (vgl. dessen
Adressierung allein an die KEG) gegenüber S.E. keine Wirkungen entfalten
(siehe § 191 Abs. 3 lit. a BAO, wonach
einheitliche Feststellungsbescheide - nur - gegen alle wirken, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind).
Darüber hinaus wurde der angefochtene Bescheid dem
S.E. , weil er nicht Mitglied der KEG war, nicht rechtswirksam zugestellt (siehe
den unzweideutigen Wortlaut des § 101 Abs. 3 BAO: "gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen").
Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach
§ 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Berufung
gegen einen Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
ferner jeder befugt, gegen den der Bescheid nach
§ 191 Abs. 3 wirkt. Die Rechtsmittellegitimation setzt
weiters voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam
bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO).
Den obigen Ausführungen zufolge ist der angefochtene
Bescheid nun weder an S.E. ergangen, noch hat der Bescheid ihm gegenüber
Wirkung entfaltet und wurde darüber hinaus auch nicht wirksam
zugestellt.
Die von S.E. gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war
daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-K/03
- Stammnummer
- 11223
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF