…Obdachlose ein zuständiges Finanzamt gäbe. Hinzu komme, dass er fast zeitgleich mit der Erlangung eines ordentlichen Wohnsitzes einen schweren Vorderwand-Herzinfarkt erlitten habe, in dessen Folge er viermal im Krankenhaus gewesen sei und bis heute noch an der Sauerstoffflasche hänge. Der Staat als abstraktes Konstrukt…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn CC und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…3 ZK als Zollschuldner in Betracht kommt - keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn BB und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn BB und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn AA und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn BB und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn CC und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…nicht eingegangen werden braucht). Die Kleinunternehmerbefreiung setzt gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 einen Wohnsitz (natürliche Person) bzw Sitz (juristische Person) im Inland voraus und ist auf den Bw daher nicht anwendbar. Das Benötigen der UID-Nummer für innergemeinschaftliche Erwerbe bzw Lieferungen ist…
…3 ZK als Zollschuldner in Betracht kommt - keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn CC und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen…
…3 ZK als Zollschuldner in Betracht kommt - keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn CC und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen…
…Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn BB und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es…
…Argumentation des BFH werden die beruflich veranlassten Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht danach beurteilt, ob sie der betroffene Arbeitnehmer durch Verlegung seines Hausstandes an den Beschäftigungsort hätte vermeiden können. Vielmehr gilt die Wahl des Wohnsitzes als eine vorgegebene, aber einkommensteuerrechtlich unerhebliche Tatsachengrundlage, und zwar gleichweise…
…und ihres Ehegatten als Asylwerberin bzw. Flüchtling ab 12. Juli 2004 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse. Bezüglich eines gemeinsamen Wohnsitzes der Bw. mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern ist festzustellen, dass laut Behördenanfrage beim Zentralen Melderegister alle vier Personen jeweils in den gleichen Zeiträumen und…
…vom 2. April 2009) Mit dieser Angabe steht dessen Meldung als Asylwerber bzw. Flüchtling ab 16. Juni 2006 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zeitlich in Einklang. Bezüglich eines gemeinsamen Wohnsitzes der Bw. mit ihren beiden Töchtern ist festzustellen, dass nach der Anwesenheit der Bw. und ihrer…
…und ihres Ehegatten als Asylwerber bzw. Flüchtling laut Zentralen Melderegister auf die Ausstellung von Reisepässen als Asylwerber mit 23.1.2006 und 23.12.2005 sowie 19.5.2006 und 22.9.2009. Bezüglich eines gemeinsamen Wohnsitzes der Bw. mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern…
…Lebensinteressen nach Ungarn verlegt. Erhärtet wird diese Tatsache durch das Fehlen eines eigenen Wohnsitzes, sowie durch das Fehlen einer Einkünfteerzielung in Österreich bis zur Geburt Ihres Kindes. Darüber hinaus liegen Ihrerseits keine anderen Merkmale eines ständigen und überwiegenden Aufenthaltes in Österreich vor, wie zum Beispiel…
…möglich war, daß außer dem Ehepaar F in diesem Gebäude sonst jemand wohnte. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde somit mangels eines tatsächlichen Wohnsitzes in Österreich abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung behaupten Sie lediglich, daß Sie seit 1982 in Österreich wohnhaft sind. Weiters…
…fehlen ebenfalls. Belege, die den Bezug der Rentenbezüge dokumentieren, wurden trotz Ersuchen der Referentin nicht vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind einkommensteuerpflichtig nur natürliche Personen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren…
…der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in…
…Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht hinderlich beurteilt. Ist…