Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1581-W/07
Erteilung einer UID-Nummer an einen Zusteller von Zeitungen u.ä.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1581-W/07vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die sogenannte sachliche Weisungsgebundenheit (Auftragsgebundenheit, technische Weisungsgebundenheit) beim Ausfahren von Zeitschriften u.ä. an Trafiken und Geschäfte, die in den vorgegebenen Abgabestellen (Route) und dem festgesetzten spätesten Zustellzeitpunkt (6:00 früh) besteht, fällt nicht unter § 2 Abs 2 Z 1 UStG 1994.
Unternehmerwagnis kann auch darin bestehen, dass der Erfolg der Tätigkeit nur ausgabenseitig durch eigene Entscheidungen und den Zufall beeinflusst wird.
Die Erteilung einer UID-Nummer ist eine Maßnahme der Erhebung der Umsatzsteuer.
Ein im Ausland wohnender Unternehmer, der sein Unternehmen inkl. Leitungsfunktionen (nahezu) ausschließlich im Inland betreibt, ohne im Inland über eine feste Niederlassung zu verfügen, betreibt sein Unternehmen nicht vom Ausland aus im Sinne des § 12 AVOG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder
Oberrat Mag. Christian Seywald, Landesinnungsmeister Friedrich Nagl und
Kammerrat Konrad Antoni im Beisein der Schriftführerin Andrea Ölvedi
über die Berufung des Bw, vertreten durch WPStbGes, vom 1. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 16. Februar 2007 betreffend
den Antrag (vom 21. Dezember 2005, eingebracht am 22. Dezember 2005)
auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nach der am
15. Jänner 2007 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Wegen der
Bindung an die in der Berufungsentscheidung dargelegte Rechtsanschauung
gemäß
§ 289 Abs 3 BAO hat das Finanzamt X eine UID-Nummer zu
vergeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wohnt in tschech.Ort in der
Tschechischen Republik. Er meldete mit 1. August 2005 bei der
Bezirkshauptmannschaft österr.Bezirkshauptort das Gewerbe der
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg an
(eingeschränkt auf ein Kraftfahrzeug, Gewerberegisterauszug: Finanzamtsakt,
FA-Akt, Bl 62 und 65). Er leaste einen PKW(aufKleinbusliste) um ca
8.500 € Anzahlung und 300 € Monatsrate und meldete diesen
mit einem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft österr.Bezirkshauptort an.
Hierbei war die Zulassungsadresse des Fahrzeuges und der Gewerbestandort
zunächst österr.Ort 2 in öst.polit.Gemeinde1, wo der Bw einen
Nebenwohnsitz angemeldet hatte, und später neueAdr in
öst.polit.Gemeinde2.
Seit 1. August 2005 liefert der Bw im Auftrag der Fa.
A GmbH Presseartikel (Druckerzeugnisse) aus, die er in öst.polit.Gemeinde2,
wo die Fa. übergeordneteVertriebsgesellschaft (Bezeichnung) ein Depot hat,
übernimmt und auf seiner Route zu Trafiken und Geschäften bringt.
Zusätzlich führt er Sondertouren aus, die er ebenfalls der Fa. A GmbH
verrechnet. Weiters stellt der Bw seiner Ehefrau und seiner Tochter Transporte
in Rechnung. (Vgl aktenkundige Rechnungskopien, ohne Ausweis von USt: FA-Akt Bl
39 - 41 und 72 - 90).
Das ausgefüllte Formular Verf 24 (Fragebogen
anlässlich Betriebseröffnung) des Bw vom 26. August 2005 wurde am
29. August 2005 (Einlaufstempel) beim Finanzamt X eingereicht
(Finanzamtsakt, zwischen Bl 4 und 5), u.a. mit folgenden
Angaben: Wohnanschrift und Betriebsort: österr.Ort 2,
österr.Gemeinde; voraussichtlicher Jahresumsatz im
Eröffnungsjahr 7.344 €, im Folgejahr 21.000 €.
Am 22. Dezember 2005 (Einlaufstempel) brachte der Bw
bei dem Finanzamt X den verfahrensgegenständlichen - mit 21. Dezember
2005 datierten - Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer -
mit der handschriftlichen Ergänzung "ab
01.01.2006" - ein (Finanzamtsakt Bl 15).
Am 24. Jänner 2006 erschien der Bw, der die
deutsche Sprache nicht beherrscht, im Beisein des Herrn C beim Standort
österr.Bezirkshauptort des Finanzamtes X betreffend
"Information aus Anlass der Neueröffnung
eines Betriebes", worüber eine Niederschrift (FA-Akt Bl 23ff)
aufgenommen wurde. Herr C habe die
Unterlagen zur Betriebseröffnung beim Finanzamt eingebracht und dem Bw bei
Behördenwegen, Rechnungswesen und Anschaffung des KFZ geholfen. Der
Ort der Geschäftsleitung befinde sich an der Adresse in Öst.Ort 2, wo
der Bw ca alle zwei Wochen sei, um die Post abzuholen. Herr C hatte dem
Bw ermöglicht, sich an dieser Adresse anzumelden.
Am 22. Jänner 2007 wurde der Bw am Standort
österr.Bezirkshauptort des Finanzamtes X nochmals, diesmal mit einem von
der KIAB beigestellten Dolmetscher anhand eines Fragebogens niederschriftlich
befragt (FA-Akt Bl 31ff). Auf die Anführung von Detailangaben kann
hier verzichtet werden, weil der Bw mittels einer beeideten Dolmetscherin bei
der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich vor dem entscheidenden
Senat zum maßgeblichen Sachverhalt befragt wurde (siehe unten).
Das Finanzamt X wies mit Bescheid vom 16. Februar 2007
(FA-Akt Bl 56; Bl 56a: Zustellung mit Rückschein am
19. Februar 2007) den Antrag des Bw auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab. Aufgrund der Niederschrift vom 22.
Jänner 2007 über den beantworteten Fragenkatalog zur
Selbständigkeit von EU-Ausländern sei festgestellt worden, dass bei
der Tätigkeit für die Firma A GmbH die Merkmale einer
Selbständigkeit nicht vorlägen. Nach Ansicht des Finanzamtes
lägen demnach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vor. Im Antrag vom 21. Dezember 2005 zur Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer würden keine besonderen Gründe (zur
Vergabe einer solchen) angeführt und es werde keine unternehmerische
Tätigkeit ausgeübt.
Mit Schreiben vom 1. März 2007 (=Postaufgabe)
erhob der Bw durch seine bevollmächtigte Vertreterin vor
Abgabenbehörden (WP u. StbGes, Vollmacht: FA-Akt Bl 1f) gegen den
Bescheid betreffend den Antrag auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 16. Februar 2007 Berufung mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (FA-Akt Bl 58f). Der Bw sei bei
der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
pflichtversichert und entrichte regelmäßig die ihm vorgeschriebenen
Beiträge. Der Bw sei unternehmerisch tätig, da er seine
Leistungen selbständig, nachhaltig und mit der Absicht der
Einnahmenerzielung ausführe. Der Bw erbringe seine Leistung in keinem
Dienstverhältnis. Der Umstand, dass der Bw während der
Gründungsphase seines Gewerbebetriebes ausschließlich für einen
Auftraggeber tätig gewesen sei, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass es
sich um ein Dienstverhältnis handeln könnte. Der Bw übe
eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 aus,
weshalb ihm eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu erteilen sei.
Im Vorlagebericht samt Beiblatt vom 31. Mai 2007
(UFS-Akt Bl 1ff) brachte das Finanzamt X vor, dass nach dem
wirtschaftlichen Gehalt die Tätigkeit des Bw für die Fa. A GmbH nicht
aufgrund eines Werkvertrages, sondern eines Dienstvertrages erfolge,
weil - es sich bei der Adresse österr.Ort 2 nur um eine bloße
Post-Zustelladresse handle, - der Bw nicht deutsch spreche, - die
Tätigkeit nur für einen Auftraggeber erfolge, - es keinen
schriftlichen Vertrag gebe, - die Entlohnung auf KM-Basis pauschal in
Höhe des KM-Geldes erfolge, - in den Abrechnungen keine USt
ausgewiesen werde, - die tägliche Fahrtroute vorgegeben sei und bis
6:00 Uhr beendet werden müsse.
Die Berufungsbehörde richtete am 28. September
2007 ein Schreiben (Vorhalt, UFS-Akt Bl 25ff) an den Bw und an das
Finanzamt X (UFS-Akt Bl 28). Darin wurde auch die sachliche
Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt gemäß
§ 12
AVOG zur Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom
Ausland aus betreiben und keine Betriebsstätte im Inland haben,
thematisiert.
Am 23. November 2007 wurde ein
Erörterungsgespräch gemäß
§ 279 Abs 3 BAO
abgehalten, worin seitens des Bw zwei weitere Auftraggeber vorgebracht und
neueAdr in öst.polit.Gemeinde2 als aktuelle inländische Adresse des Bw
angegeben wurde, wo sich ein vier mal vier Meter großes Holzhaus befinde,
das der Bw gemeinsam mit drei Anderen nutze. Die UID-Nummer sei
gemäß
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 ein
Rechnungsmerkmal auch bei Inlandsleistungen. Eine schriftliche, mit
1. Februar 2007 datierte Transportvereinbarung des Bw mit der Fa. A GmbH
wurde vorgelegt. Es werde bezweifelt, dass bei der früheren
Einvernahme alles richtig übersetzt worden sei.
Am 15. Jänner 2008 wurde die mündliche
Berufungsverhandlung durchgeführt:
Der Vertreter des Finanzamtes X berichtete über die
nach dem Erörterungstermin durchgeführten Ermittlungen, wonach der Bw
laut Niederschriften von Anfang Dezember 2007 ein Nachbar der einen, als
zusätzlicher Auftraggeber genannten Person sei. Diese habe ausgesagt, dass
der Bw. nicht bei ihr (Pizzeria) beschäftigt sei. Dem Filialleiter des
anderen zusätzlich genannten Auftraggebers (Fa. E) sei ein Vertrag mit dem
Bw nicht bekannt. (Vgl auch vom Finanzamt übermittelter Aktenvermerk,
UFS-Akt Bl 139, wonach eine Wiener KEG alle Auslieferungsfahrten
durchführe und für diese ein Herr F den Auftrag für die Filiale
in österr.Bezirkshauptort übernommen habe und in Sub
weitergebe.) Das Büro des Bw in Österreich habe ein
Ausmaß von zwei mal zwei Metern, auf der Außenseite der
Holzhütte seien vier Briefkästen angebracht (Foto: UFS-Akt
Bl 137). Das Erhebungsorgan des Finanzamtes habe anlässlich einer
Besichtigung nicht feststellen können, dass auf dem im Büro
befindlichen Computer Daten gespeichert gewesen seien.
Sodann wurde der Bw unter Mitwirkung einer von ihm
beigestellten beeideten Dometscherin zum Sachverhalt befragt und machte folgende
Angaben: Er habe früher bei der Firma D gearbeitet, bei welcher Herr
C der Chef einer Filiale gewesen sei. Der habe ihn über die
Möglichkeit, bei Herrn A zu arbeiten, informiert. Er habe Herrn A besucht,
welcher ihm die Bedingungen gesagt habe, damit er bei ihm arbeiten könne -
welche Arbeiten er ausführen solle und wie viel er verdiene. Der Bw komme
am Abend zur Firma des Herrn A und zwar meistens zwischen 22:00 und 24:00 Uhr.
Er übernehme sein Material, lade es in sein Auto ein und verteile es auf
der Route. Das Material müsse bis sechs Uhr in der Früh zugestellt
sein. Es müsse zur Materialübernahme niemand von der Firma A anwesend
sein, da er über einen Schlüssel verfüge. Er könne auch
früher oder später kommen. Bei den Kunden befänden sich Kisten
der Firma übergeordneteVertriebsgesellschaft, für die er einen
Schlüssel habe und in die er das Material gebe. Zur Bezahlung habe der Herr
A gesagt, der Bw solle einmal in Monat eine Rechnung ausstellen und bekomme dann
den Betrag auf sein Konto. Vereinbart seien 96,20 Euro pro Tag gewesen. Dieser
Betrag sei anhand der für die Route gefahrenen Kilometer festgelegt.
Vereinbart worden sei, dass der Bw ein Auto für diese Transporte zur
Verfügung stelle. Es sei auch vereinbart worden, dass der Bw ein Gewerbe
anmelden solle, was auch geschehen sei. An dem Tag, an dem er den Gewerbeschein
bekommen habe, habe er auch das Auto gekauft. Die Zulassungsadresse sei
österr.Ort 2. Dort habe der Herr C gewohnt. Das sei rein eine Postadresse
gewesen, gewohnt habe er dort nicht. Die Wohnung in Tschechien sei 47 Kilometer
von öst.polit.Gemeinde2 entfernt. Die Tour ende nahe an der Grenze, sodass
der Rückweg 10 Kilometer betrage. Es sei kein Problem, dass ihn jemand
anderer bei den Fahrten vertrete. Der Bw habe 8.500 Euro Anzahlung für den
PKW geleistet und zahle monatlich 300 Euro Leasingraten plus Versicherung. Er
habe bei dem Angebot von Herrn A gerechnet, wobei er berücksichtigt habe,
dass er auch für seine Frau und für seine Tochter Material ausliefere.
Dabei habe er gedacht, dass er auch noch Zeit für weitere Kunden
hätte. Es blieben ihm im Monat allein von der Firma A rund 500 Euro Gewinn
übrig, auch wenn er alle Kosten im Zusammenhang mit dem Auto tragen
müsse. Wenn an dem Auto Reparaturen anfielen, müsste er diese tragen.
Ebenso sei es sein Risiko, wenn das Auto kaputt werde. In der Hütte auf dem
Gelände der Firma A habe er seinen Firmensitz. Dort erhalte er seine Post,
stelle seine Route zusammen, plane den nächsten Tag. Was dort in den
Computer geschrieben werde, drucke er zu Hause aus. Er übertrage die Daten
mit einer Diskette. Wenn er etwas schreibe, speichere er das direkt auf die
Diskette. Er teile sich das Büro mit drei Anderen, die ebenfalls für
die Firma A tätig seien. Den Strom bekämen sie von der Firma A,
dafür müssten sie nichts zahlen. Seitdem er bei der Firma A arbeite,
führe er auch Material seiner Frau und seiner Tochter aus. Dabei handle es
sich um Werbeprospekte. Diese Prospekte bekomme dann jeder Haushalt. Er bringe
dieses Material jeweils zu einer bestimmten Stelle, wo es dann (von Frau und
Tochter) verteilt werde. Der gesamte Zeitaufwand für die gesamte Fahrt
werde etwa vier Stunden betragen. Sowohl seine Frau als auch seine Tochter
hätten ein eigenes Unternehmen und jede ein eigenes Auto. Da das Material
bis zu einer Tonne wiegen könne, werde dies von ihm im Lastwagen zu den
vereinbarten Stellen gebracht. Dieses Material bekomme er bei der Firma D. Seine
Frau und seine Tochter hätten eine tschechische Gewerbeberechtigung. Die
Bezahlung erfolge dort anhand der Zahl der ausgelieferten Werbemittel einmal in
Monat. Nach der gefahrenen Kilometeranzahl bekomme er von seiner Frau und seiner
Tochter sein Honorar. Das seien im Schnitt tausend Euro von beiden zusammen. Was
die Pizzeria anlange, habe er zunächst gewartet, bis die Sache mit der
UID-Nummer geklärt sei; mittlerweile sei die Pizzeria geschlossen.
Zur Firma E legte der steuerliche Vertreter des Bw eine
Bestätigung der Firma F in Adr.F vom 17. Mai 2007 vor, wonach Herr f
bestätige, er könne den Bw "ab sofort anstellen und
beschäftigen", wenn er als Kleinunternehmer seine UID-Nummer vorlege. Der
Bw würde als Sublieferant für einige der von ihm vermittelten Firmen
Ware transportieren.
Seitens des Finanzamtes erfolgte dazu keine
Äußerung, da die Bestätigung beim Erörterungstermin nicht
vorgelegt worden sei und daher keine Überprüfung durch das Finanzamt
erfolgen habe können.
Weiters gab der Bw an, derzeit nicht sagen zu können,
welcher Teil der von ihm zurückgelegten Strecke im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes X und welcher Teil im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Nachbarfinanzamt liege. An
Bürogebäude, Schreibtisch und Computer bestehe Miteigentum. Man sei
jeweils gemeinsam einkaufen gegangen.
Seine Route führe ihn üblicherweise vom
Grenzübergang G nach öst.polit.Gemeinde2, von dort nach öst.Ort3,
öst.Ort4, öst.Ort5, öst.Ort6 und zurück Richtung
öst.Ort7, dann öst.Ort8, öst.polit.Gemeinde2. Dort werde die
Retourware abgegeben. Von öst.polit.Gemeinde2 gehe es dann wieder nach G.
Dies sei die Tour für die Firma A gewesen. Für Frau und Tochter fahre
er von öst.polit.Gemeinde2 nach öst.Ort9 und öst.Ort10,
öst.Ort11, öst.Ort12. Es könne auch öst.Ort13,
öst.Ort14, öst.Ort15 und andere Orte dabei sein. Eine Tour
für den A umfasse 255 Kilometer. Er verrechne nur das vereinbarte
Kilometergeld.
Über Vorhalt, dass bei den vom Bw zu tragenden
Aufwendungen kaum ein Gewinn übrig bleiben könne: Nach der
vorläufigen Einnahmen- und Ausgabenrechnung für 2005 und 2006 habe
sich 2005 ein Verlust von 1.011,18 Euro und 2006 ein Gewinn von 8.731,99 Euro
ergeben. Mit dem Gewinn könne man in Tschechien gut leben. Derzeit
verrechne der Bw ohne USt den Nettobetrag, später wenn er als Unternehmer
anerkannt sei, werde er zusätzlich Mehrwertsteuer ausweisen.
Der steuerliche Vertreter des Bw legte betreffend Frau H
(Pizzeria-Betreiberin) einen nicht unterfertigten Vertrag vor, wonach der Bw die
Kunden an den von Frau H bestimmten Tagen beliefern solle, wobei die Bezahlung
nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer erfolge. Der Vertrag sei deshalb nicht
unterfertigt worden, da Frau H schon seit längerem beabsichtigt habe, die
Pizzeria in öst.Ort5 zu schließen.
Über Vorhalt des Vertreters des Finanzamtes, dass Frau
H keinen Pizzazustellservice anbiete und noch nie jemanden als Pizzazusteller
beschäftigt habe und sie dies auch nicht in Zukunft vorhabe, sowie dass der
Bw noch nie für sie gearbeitet habe, erklärte der steuerliche
Vertreter, dass er bei der Vernehmung nicht anwesend gewesen sei und
möglicherweise die Angaben von Frau H infolge von Sprachschwierigkeiten
nicht korrekt wiedergegeben sein könnten. Außerdem sei der
Niederschrift nicht zu entnehmen, dass die Auskunftsperson über ihr Recht,
einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater beizuziehen, belehrt worden
sei.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass die Vorgabe
bestimmter Arbeitszeiten und des Arbeitsortes sowie von Organisationsrichtlinien
für eine Weisungsgebundenheit des Bw sprächen. Zum Unternehmerrisiko
sei auszuführen, dass der Bw weder die Einnahmen noch die Ausgaben
beeinflussen könne, da sich die Einnahmen aus der vorgegebenen Strecke
ergäben. Es sei aber richtig, dass der Bw teilweise seine Ausgaben
beeinflussen könne.
Der steuerliche Vertreter des Bw brachte vor, dass die
Einnahmen vorerst vom Markt diktiert worden seien, da nur zu diesen Preisen
Aufträge erteilt würden. Der Bw sei außerdem bestrebt, seinen
Kundenkreis zu erweitern. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits judiziert,
dass Zeitungszusteller keine Arbeitnehmer seien. Der Bw verstehe nicht, wieso
bei vergleichbaren Sachverhalten von anderen Finanzämtern UID-Nummern
vergeben würden und bei ihm nicht. Es sei auch unverständlich sei,
dass der Bw bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als
Selbständiger pflichtversichert sei, das Finanzamt ihn aber nicht als
Unternehmer ansehe.
Der Bw sagte: Bevor er sein Unternehmen begonnen habe, habe
er sich gemeinsam mit Herr C beim Leiter der Gewerbebehörde in
österr.Bezirkshauptort erkundigt und diesem den Sachverhalt geschildert,
worauf ihnen erklärt worden sei, dass der Bw als Unternehmer in
Österreich arbeiten könne. Er habe auch den Gewerbeschein bekommen.
Ohne die Zusage, unternehmerisch tätig sein zu können, hätte er
sich kein Auto gekauft und wäre nicht für die Firma A gefahren,
sondern bei der Firma D geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art 28 Abs 1 UStG 1994 normiert:
"Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des
§ 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für
die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern
oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.... Der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag
sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben...."
Eine Steuernummer hat der Bw in seinem, am
22. Dezember 2005 eingebrachten UID-Nr-Antrag nicht angegeben und auch
nicht angeben können, weil ihm das Finanzamt keine Steuernummer zugeteilt
hat. Schon deshalb ist das Nichterfüllen der diesbezüglichen,
bloßen Ordnungsvorschrift des Art 28 Abs 1 UStG 1994
unschädlich.
Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) setzt gemäß dem ersten und auch dem zweiten Satz des
Art 28 Abs 1 UStG 1994 die Unternehmereigenschaft der
betreffenden (natürlichen) Person voraus.
§ 2 UStG 1994 lautet bezughabend:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
(2) Die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig
ausgeübt,
1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem
Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des
Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
..."
Der erste und der dritte Satz des § 2 Abs 1
UStG 1994 können für den vorliegenden Fall zusammengefasst
werden: Unternehmer ist, wer selbständig und nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen tätig ist. Nachhaltigkeit und Einnahmenerzielungsabsicht
liegen beim Bw unstrittig vor, stellen aber keine geeigneten Kriterien zur
Abgrenzung zwischen unselbständiger und unternehmerischer Tätigkeit
dar. Das entscheidende und strittige Kriterium ist die
Selbständigkeit.
Der Bw erbrachte und erbringt seine Tätigkeit für
die Fa. A GmbH aus folgenden Gründen selbständig, sodass sich ein
Eingehen auf die vorgebrachten Tätigkeiten für andere Auftraggeber
erübrigt:
Das UStG erläutert nur die Nichtselbständigkeit
ausdrücklich. Natürliche Personen sind insoweit nicht selbständig
tätig, als sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Maßgeblich ist das
Innenverhältnis (Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15), und zwar dessen tatsächlichen Umstände und nicht interne
Vereinbarungen über abgabenrechtliche Folgen dieser Umstände. Dass die
Vereinbarung zwischen Bw und Fa. A GmbH bis zum schriftlichen Festhalten am
1. Februar 2007 nur mündlich bestand, ist daher für die
Entscheidung der Streitfrage ohne Belang.
Selbständigkeit als Begriff ist durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichnet, die im Einzelfall in unterschiedlicher
Intensität auftreten können, sodass auf das Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wobei die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und des Unternehmerrisikos (Unternehmerwagnisses) am
wesentlichsten sind (Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 74f und 79)
Unter "Weisungen ... zu
folgen verpflichtet" ist hier die sogenannte persönliche
Weisungsgebundenheit und nicht die sogenannte sachliche Weisungsgebundenheit
(Auftragsgebundenheit laut
Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15; technische Weisungsgebundenheit laut
Bürgler in
Berger ua, UStG, § 2
Rz 79) zu verstehen. Weisungsgebundenheit in persönlicher Hinsicht
bedeutet, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auch
hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung und nicht nur
hinsichtlich des Erfolges der Tätigkeit auszurichten. Ein wesentlicher
Unterschied ist, dass der Unselbständige die Zur-Verfügung-Stellung
seiner Arbeitszeit schuldet und der Selbständige einen bestimmten Erfolg
schuldet. (Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 76) Wie aus den Angaben des Bw in der
mündlichen Berufungsverhandlung zur tatsächlichen Gestaltung seiner
Tätigkeit für die A GmbH hervorgeht, ist er bei seiner Tätigkeit
zur Herstellung eines Erfolges verpflichtet, indem er allen Geschäften und
Trafiken auf seiner Route bis 6:00 Uhr früh die Druckwerke durch Einlegen
in die übergeordneteVertriebsgesellschaft - Kisten zustellt. Die Festlegung
des täglichen (nächtlichen) Tätigkeitsbeginnes steht dem Bw im
Rahmen der faktischen Gegebenheiten frei (ab Anlieferung der Druckwerke zum
Depot bzw durch Einkalkulieren der Dauer seiner Auslieferungsfahrt). Der Bw ist
gegenüber der A GmbH nicht persönlich weisungsgebunden. Die sogenannte
sachliche Weisungsgebundenheit (Auftragsgebundenheit, technische
Weisungsgebundenheit) ist unmaßgeblich.
Unternehmerrisiko (Unternehmerwagnis) liegt vor, wenn der
Erfolg der Tätigkeit durch eigene Gestaltung und durch den Zufall bestimmt
wird (Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 77). Eine Einflussmöglichkeit (im hier entscheidenden
Sinne) des Bw auf den Erfolg seiner Tätigkeit für die Fa. A GmbH
besteht ausgabenseitig, insb durch die Entscheidung darüber, welches
Fahrzeug er anschaffte. In der Verwendung des zu Tätigkeitsbeginn
angeschafften Fahrzeuges auf eigenes Risiko als hauptsächliches
Arbeitsmittel besteht auch ein vom Zufall bestimmtes Unternehmerwagnis. Dass
sich die Bemessung des gesamten Entgeltes am sogenannten amtlichen Kilometergeld
orientiert, ist ein deutlicher Unterschied zu unselbständig Tätigen,
die zusätzlich zum Lohn ein allfälliges Kilometergeld erhalten.
Die beiden wesentlichen Kriterien zeigen daher
übereinstimmend eine selbständige Tätigkeit des Bw für die A
GmbH an. Auf die weiteren Indizien (Anzahl der Auftraggeber, Fehlen eines
Urlaubsanspruches, Vertretungsmöglichkeit, Sozialversicherung) braucht
daher nicht eingegangen werden.
Auch in der Entscheidung des UFS vom 11. Jänner
2008, GZ. RV/2190-W/07 wurde ein Zeitungszusteller (direkt an einzelne
Abonnenten), der die Zustellung bis 6:00 Uhr früh beendet haben musste, als
selbständig tätig eingestuft.
Aus der Fachliteratur
(Bürgler in
Berger ua, UStG, § 2
Rz 71ff; Kolacny/Caganek,
UStG3,
Anm 15f; Ruppe,
UStG3, § 2
Tz 73ff) ergibt sich kein Hinweis, dass das Ausmaß der Kenntnis der
deutschen Sprache für die Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit von Bedeutung wäre.
Wie im ha. Vorhalt vom 28. September 2007
erwähnt, hätte die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung
(gemäß
§ 6 Abs 1 Z 27 iVm § 12
Abs 3 UStG 1994 mit Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbunden) zur Folge
gehabt, dass die Erteilung der UID-Nummer gemäß Art 28
Abs 1 Satz 2 UStG 1994 zusätzlich davon abhängig
gewesen wäre, dass sie für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigt wird.
Die melderechtliche Anmeldung eines Wohnsitzes und
ähnliche Angaben können für die Annahme eines Wohnsitzes im
abgabenrechtlichen Sinne zwar Indizwirkung haben, jedoch hatte und hat der Bw
aufgrund der in der mündlichen Berufungsverhandlung ermittelten
tatsächlichen Verhältnisse weder in österr.Ort 2 noch am neueAdr
einen Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinne und somit keinen Wohnsitz im
Inland:
§ 26 Abs 1 BAO:
"Einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird." Da der Bw in österr.Ort 2 nur eine
Postadresse hatte, fehlte es dort schon am Innehaben einer Wohnung und daher
auch am Beibehalten und Benutzen einer solchen. Die zwei mal zwei Meter
große, mit Schreibtisch und Computer ausgestattete Holzhütte am
neueAdr ist ebenfalls keine Wohnung (mit dieser Ausstattung jedenfalls nicht
für Wohnbedarf benützbar, vgl
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 26 BAO Anm 1, sodass auf die Größe nicht eingegangen
werden braucht).
Die Kleinunternehmerbefreiung setzt gemäß
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 einen Wohnsitz
(natürliche Person) bzw Sitz (juristische Person) im Inland voraus und ist
auf den Bw daher nicht anwendbar. Das Benötigen der UID-Nummer für
innergemeinschaftliche Erwerbe bzw Lieferungen ist daher keine Voraussetzung der
Erteilung der UID-Nummer an den Bw.
Der Bw hat daher Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer.
Damit ist noch zu klären, ob er den UID-Nr-Antrag beim zuständigen
Finanzamt eingebracht hat, denn ein unzuständiges Finanzamt darf die
UID-Nummer nicht erteilen, sondern hat nach § 50 Abs 1
Satz 2 BAO vorzugehen.
Die Zuständigkeitsregelungen bauen idR auf dem Begriff
der "Erhebung der Abgaben" auf. Hierzu
wird sehr umfassend durch § 49 Abs 2 BAO definiert:
"Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden
abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen." Die in
Art 28 UStG 1994 geregelte Erteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist daher eine Maßnahme der Erhebung
der Umsatzsteuer.
In der Regel ist zunächst die sachliche
Zuständigkeit festzustellen und danach - sofern es mehr als ein sachlich
zuständiges Finanzamt gibt - die örtliche Zuständigkeit.
§ 12 AVOG: "Dem
Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des § 13 für den Bereich des
gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr
Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine
Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland
gelegenen Grundbesitzes erzielen." Da der Amtsbereich des
Finanzamtes Graz-Stadt für diese sachliche Zuständigkeit das gesamte
Bundesgebiet umfasst, ist dessen örtliche Zuständigkeit immer gegeben,
wenn ein sog ausländischer Unternehmer iSd § 12 AVOG im Inland
unternehmerisch tätig wird. (§ 13 AVOG betraf Vorgänge
zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz sowie der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Abkommens BGBl 1974/241, welches
wegen Österreichs EU-Beitritt gegenstandslos geworden ist;
Ritz,
BAO3, 1108 mit
Verweis auf Kolacny/Mayer,
UStG2,
896).
Laut Ritz,
BAO3,
§ 12 AVOG Tz 2, wird ein Unternehmen von dort betrieben, wo sich
die Leitung befindet.
Einen ähnlichen Begriff wie § 12 AVOG mit
"vom Ausland aus betreiben" wird in
§ 3a Abs 12 UStG 1994 mit
"Ort ..., von dem aus der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt" verwendet. Ähnlich wie im Vorhalt vom
28. September 2007 könnten die diesbezüglichen Kommentare zu
§ 3a UStG 1994 den Schluss nahelegen, dass bei einer
natürlichen Person hierbei primär auf die Stätte im Sinne von
fester Niederlassung, an der sich die Geschäftsleitung befindet und
subsidiär auf Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen
wäre (vgl Ruppe,
UStG3,
§ 3a Tz 107f; Bürgler
in
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig,
Rz 264f zu § 3a UStG). Wenn die Holzhütte in
öst.polit.Gemeinde2 nicht als Ort der Geschäftsleitung angesehen wird,
wäre nach dieser Auslegungsvariante somit auf den Wohnsitz des Bw in der
Tschechischen Republik abzustellen bzw brächte auch das Abstellen auf den
gewöhnlichen Aufenthalt dasselbe Ergebnis, denn keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben Grenzgänger, die täglich nach Hause ins
Ausland zurückkehren (Ritz,
BAO3,
§ 26 Tz 13 und 15).
Wie aus der Beschränkung der Anwendbarkeit auf
Unternehmer, die im Inland weder eine
Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland
gelegenen Grundbesitzes erzielen, hervorgeht, liegt der Sinn der
sachlichen Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt gemäß
§ 12 AVOG in Folgendem: Die Erhebung der Umsatzsteuer von sogenannten
ausländischen Unternehmern, die keine örtliche Nahebeziehung zu einem
der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich haben, wird bundesweit bei
einem einzigen Finanzamt zusammengefasst, wogegen die Umsatzsteuer von
sogenannten ausländischen Unternehmern mit örtlicher Nahebeziehung zu
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich von Letztgenannten erhoben
wird. Dem widerspräche eine Auslegung des § 12 AVOG, die
trotz des nahezu ausschließlichen Betreibens im Inland mangels der
Geschäftsleitung von einer inländischen festen Niederlassung aus den
ausländischen Wohnsitz des Unternehmers als Betreiben
vom Ausland aus fingieren
würde.
Die subsidiäre Heranzierung des Wohnortes des
Unternehmers zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung eines Unternehmers ohne
feste Niederlassung bei der Auslegung von § 3a Abs 12
UStG 1994 ist angemessen, weil dessen Auslegung gemeinschaftsrechtskonform
zu erfolgen hat (vgl Ruppe,
UStG3,
§ 3a Tz 107/4) und Art 9 Abs 1 der
6. MwSt-Richtlinie ausdrücklich in
Ermangelung ... einer solchen festen Niederlassung auf den
Wohnort (oder üblichen
Aufenthaltsort) des Dienstleistenden verweist. Entsprechend verweist Art 43
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem subsidiär auf den
Wohnsitz (oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort) des Dienstleistungserbringers.
Da der Bw sein Unternehmen (nahezu - mit Ausnahme des
Ausdruckens von Rechnungen) inkl der Leitungsfunktionen (Kontakt mit
Auftraggeber, Anschaffung des Kraftfahrzeuges, Behördenkontakte)
ausschließlich in Österreich betrieb bzw betreibt, ist auch vom
Wortlaut des § 12 AVOG eine Subsumtion unter
"vom Ausland aus betreiben" nicht
vorzunehmen. Daher - und mangels Anwendbarkeit der besonderen sachlichen
Zuständigkeitsregelungen zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Umsatz
gemäß
§ 10 Z 1 AVOG für den Bereich des Landes
Wien - sind für die Erhebung der Abgaben des Bw gemäß
§ 3 Abs 1 AVOG die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
sachlich zuständig, ohne dass noch näher auf die Eigenschaft der
Holzhütte in öst.polit.Gemeinde2 als Betriebsstätte
gemäß
§ 29 BAO, etwa als Stätte der
Geschäftsleitung, eingegangen werden bräuchte.
Gemäß
§ 3 Abs 3 AVOG iVm
§ 2 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung gibt es mehrere
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, sodass noch die örtliche
Zuständigkeit zu klären ist, um schließlich ein einziges
zuständiges Finanzamt festzustellen.
Mit Bezug zum vorliegenden Fall sind als Finanzämter
mit allgemeinem Aufgabenkreis insb eingerichtet:
-
Finanzamt Nachbarfinanzamt für die politischen Bezirke
Amtssprengel1,
-
Finanzamt X für die politischen Bezirke Amtssprengel2.
§ 61 BAO:
"Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist
das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Abgabepflichtigen ... obliegt."
Die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung
der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen wird in §§ 55
und 56 BAO geregelt. Klarzustellen ist, dass die in diesen Paragraphen
verwendeten Klammerausdrücke
"unbeschränkt Steuerpflichtige"
und "beschränkt Steuerpflichtige"
aufgrund von Novellierungen anderer Gesetze (zB Einfügung des
§ 1 Abs 4 EStG 1988) nicht mehr deckungsgleich mit den -
allein maßgebenden - normativen Anknüpfungen am inländischen
Wohnsitz bzw inländischen gewöhnlichen Aufenthalt sind
(Ritz, SWK 31/2007, S 872).
Wie oben bereits festgestellt wurde, hat der Bw keinen
inländischen Wohnsitz, und auch sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt
nicht im Inland, weshalb § 56 BAO anzuwenden ist, der lautet:
"Für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben
(beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen
befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens
befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird
oder worden ist."
Im Bereich des Finanzamtes X befindet sich folgendes
Vermögen des Bw: Miteigentum am Holzhaus in öst.polit.Gemeinde2,
Miteigentum am Schreibtisch darin, Miteigentum am Computer darin. Weiters ist
die Anmeldung seines Kraftfahrzeuges im Bezirk österr.Bezirkshauptort
erfolgt. Damit ist das Finanzamt X zuständig für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen und Umsatz des Bw.
Auch der bei Nichtvorliegen von Vermögen in
Österreich wirksame Auffangtatbestand des § 56 BAO hätte die
Zuständigkeit des Finanzamtes X gezeigt: Die Ausübung der
Tätigkeit des Bw erfolgt in den Amtssprengeln der Finanzämter X und
Nachbarfinanzamt, ohne dass sich bei seiner Zustellungsroute ein Überwiegen
in dem einen oder anderen Amtssprengel klar ergäbe. Da er aber sein
Fahrzeug in öst.polit.Gemeinde2 belädt, übt der Bw seine
Tätigkeit für die Fa. A GmbH vorwiegend im Amtssprengel des
Finanzamtes X aus. Auch die für andere Auftraggeber vorgebrachten
Tätigkeiten würden daran nichts ändern, weil sie nicht
tatsächlich ausgeübt bzw für seine Ehefrau und seine Tochter nach
den in der mündlichen Berufungsverhandlung genannten Orten ohnehin
vorwiegend im Amtsprengel des Finanzamtes X ausgeübt wurden.
Da der Bw Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer hat und
das Finanzamt X, bei dem der Bw seinen UID-Nr-Antrag gestellt hat und das den
angefochtenen Bescheid erlassen hat, für die Angelegenheit der Erteilung
einer UID-Nummer zuständig ist, ist eine zur beantragten Vergabe
führende Berufungsentscheidung zu fällen, die aber im Rahmen des
vorgegebenen, EG-weit zusammenhängenden und auf einer Überprüfung
der Gültigkeit der UID-Nummer in Echtzeit beruhenden Systems der
UID-Nummern bleibt. Deshalb erfolgt auch nur eine teilweise Stattgabe durch
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Eine direkte Vergabe der
UID-Nummer ist dem UFS in dem vorgegebenen UID-Nummern-System nicht
möglich. Nach dem Verfahren der UID-Nummern-Bestätigung in Echtzeit
ist auch eine rückwirkende Vergabe der UID-Nummer, wie sie bei einer
vollinhaltlichen Entsprechung des UID-Nr-Antrages vom 21. Dezember 2005 -
"ab 01.01.2006" - erfolgen würde,
nicht sinnvoll, weil Bestätigungsanfragen an das UID-Nummern-System in der
Vergangenheit nicht mehr möglich sind.
Durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides
wird dem Bw die Vergabe einer UID-Nummer durch das Finanzamt X gesichert, weil
der UID-Nr-Antrag vom 21. Dezember 2005 wiederum unerledigt ist und bei der
- durch die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 Abs 1 BAO
gebotenen - nochmaligen Entscheidung über diesen Antrag durch das Finanzamt
X § 289 Abs 3 BAO zu beachten sein wird, welcher lautet:
"Im Verfahren betreffend Bescheide, die
Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die
Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort
dargelegte Rechtsanschauung gebunden." Der in Entscheidung über den
UID-Nr-Antrag ergehen werdende Bescheid wird dieselbe "Sache" betreffen wie die
vorliegende Berufungsentscheidung, sodass er die vorliegende
Berufungsentscheidung im Sinne des § 289 Abs 3 BAO ersetzen
wird.
Ergeht auch an Finanzamt X.
Wien, am 12.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 49 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZuständigkeitUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerUmsatzsteueridentifikationsnummerausländischer Unternehmersachliche WeisungsgebundenheitAuftragsgebundenheitUnternehmerrisikoUnternehmerwagnisBetreiben vom Ausland aus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1581-W/07
- Stammnummer
- 32890
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF