Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0211-I/04
Innehabung einer Wohnung ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Wohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-I/04vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Tochter des Bw. diese zwei Zimmer ihrer Eigentumswohnung bei Bedarf - wenngleich für längere Zeiträume - zur Verfügung gestellt hat, bedeutet nicht, dass dieser jederzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Zimmer innehatte und damit einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften begründet hat. Denn die beiden Zimmer waren nicht permanent für den Bw. reserviert, sondern wurden ihm von der verfügungsberechtigten Tochter lediglich auf Grund jeweils neuerlicher Willensentscheidung überlassen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im Jahr 1997 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Er bezog neben österreichischen
Pensionseinkünften auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihm von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin gewährt
wird.
In der am 24. Juni 1998 eingereichten
Einkommensteuererklärung wurden außer Einkünften aus
Kapitalvermögen keine (weiteren) Einkünfte erklärt.
Mit Ausfertigungsdatum 7. Oktober 1998 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997. In diesem wurden
sowohl die in- als auch die ausländischen Rentenbezüge
berücksichtigt. Die deutschen Rentenbezüge wurden dabei (in Anlehnung
an die Vorjahre) im Schätzungsweg mit 130.838 S ermittelt und für die
Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 28.
Oktober 1998 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass der
Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in den Jahren 1997 und 1998 in Deutschland gelegen
sei. Beigelegt wurde eine Kopie einer Anmeldebestätigung, aus der
hervorgeht, dass der Bw. seit 15. Oktober 1997 in Y gemeldet war.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 11. Februar 1999 wurde der
Bw. ersucht, eine Ansässigkeitsbescheinigung, eine Durchschrift der
deutschen Einkommensteuererklärung sowie den deutschen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vorzulegen. Ebenso wurde er
aufgefordert nachzuweisen, dass er in Deutschland über einen Wohnsitz
verfügt hat.
Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Nach einem
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 12. August 1999 hat sich der Bw. zwar
fernmündlich gemeldet. Den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat er
jedoch nicht bekannt gegeben, sondern sich dahin gehend geäußert,
dass er die günstigere Besteuerungsart wählen möchte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2000 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, da die mit Vorhalt vom 10.
Februar 1999 und anlässlich des Telefonates vom 12. August 1999
angeforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, sei die Berufung als
unbegründet abgewiesen worden.
Am 7. Juli 2000 wurde eine als Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende
Eingabe eingebracht. Weiters wurde eine Kopie des deutschen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2002 wurde eine
Ansässigkeitsbescheinigung (Anmeldebestätigung) vorgelegt. Weiters
wurde ausgeführt, diese gelte als Nachweis für den deutschen Wohnsitz.
Zudem wurde eine Kopie des deutschen Einkommensteuerbescheides mit
Ausfertigungsdatum 14. April 2004 vorgelegt. Außerdem wurde noch
vorgebracht, dass der Bw. keine Kopie der deutschen Steuererklärung
besitze.
Anlässlich anderer beim Finanzamt anhängiger
Berufungsverfahren wurde vom Bw. angegeben (vgl. niederschriftliche Vernehmung
vom 2. März 2004), dass er in den Jahren 1997 bis 2000 den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Deutschland gehabt habe. Er habe in Deutschland bei seiner
Tochter, deren Kind und Lebensgefährten in Y gewohnt habe. Vor dem 15.
Oktober 1997 sei er in Deutschland nur zu Besuch gewesen. Die Tochter habe in
einer 5 Zimmer-Eigentumswohnung (zuzüglich Küche) gewohnt. Sie habe
ihm zwei Zimmer überlassen. Diese Zimmer seien jedoch nicht für ihn
reserviert gewesen. Im Fall seiner Abwesenheit seien diese Zimmer wieder von der
Tochter und deren Familie bewohnt worden.
Weiters wurde dem Bw. anlässlich seiner
niederschriftlichen Vernehmung vom 2. März 2004 vorgehalten, dass er laut
Anwartschaftsvertrag vom 19. Oktober 1999 eine objektgeförderte Wohnung in
Österreich erworben habe. Voraussetzung für die Erlangung einer
derartigen Wohnung sei, dass er in Österreich den Mittelpunkt der
Lebensinteressen gehabt habe. Hiezu wurde von ihm wiederum nur angegeben, dass
er in den Jahren 1997 bis 2000 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Deutschland gehabt habe. Seit dem Bezug dieser objektgeförderten Wohnung in
der Z-Straße in H (Anmeldung 26. Februar 2001) sei dies jedoch nicht mehr
so.
Anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung des Bw.
vor der Referentin wurden die angeführten Angaben im Wesentlichen
wiederholt. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass er im Jahr 1997
zwischen H und Y gependelt sei. In H habe der Bw. eine kleine Eigentumswohnung
in der X-Straße besessen, dort habe er während seiner Aufenthalte in
H gewohnt. Er könne sicht nicht mehr erinnern wie viel Zeit er im Jahr 1997
jeweils in H und Y verbracht habe. Seine familiären Bindungen habe er in Y
(Wohnort der Tochter) gehabt. Liegenschaften habe er nur in Österreich (in
H und R) besessen. Über ein Bankkonto habe er in beiden Staaten
verfügt. Ferner wurde eine Kopie der deutschen Steuererklärung, die
der Bw. der Referentin vorgelegt hat, angefertigt. Die vorgelegte deutsche
Steuererklärung enthält keinen Eingangsstempel des FA. Das Datum und
die Unterschrift des Bw. fehlen ebenfalls. Belege, die den Bezug der
Rentenbezüge dokumentieren, wurden trotz Ersuchen der Referentin nicht
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EStG 1988 sind
einkommensteuerpflichtig nur natürliche Personen. Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte
(§ 1 Abs. 2 leg. cit ).
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen
Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich
das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes
- hier gleichbedeutend mit Innehabung - einer Wohnung geknüpft. Die
polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebenso wenig für
die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird
oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes ist demnach auf keine
bestimmte rechtsgeschäftliche Form abgestellt, sondern knüpft an die
tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz iSd
Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der
tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte
Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind,
also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden
können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen
persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. In diesem Sinn
können auch Untermietzimmer, im Fall einer Dauermiete sogar Hotelzimmer
eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO
darstellen (VwGH vom 24.1.1996, 95/13/0150).
Artikel
10 DBA-BRD ("alt", BGBl. Nr. 221/1955) lautet auszugsweise:
"
Bezieht
eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten
Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen
Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die
der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für
eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung
gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht (Artikel 10 DBA
-BRD).
Das
gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden aus der gesetzlichen
Sozialversicherung;...."
Nach
Meinung der Referentin kann dem Finanzamt gefolgt werden, dass der Bw. seinen
Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben hat. Der Bw. ist nämlich im
Jahr 1997 zwischen Österreich und Deutschland gependelt und hat bei seinen
Aufenthalten in Österreich in seiner Eigentumswohnung in H in der
X-Straße gewohnt. Dass er in Österreich im Streitjahr einen Wohnsitz
inne hatte wird vom Bw. auch nicht in Abrede gestellt.
Strittig
ist somit nur mehr, ob der Bw. im Berufungsjahr 1997 auch in Deutschland
über einen Wohnsitz verfügt hat. Nach den Angaben des Bw. hat er (ab
Oktober) in Deutschland bei seiner Tochter gewohnt. Dies ist in der Weise
erfolgt, dass die Tochter dem Bw. zwei Zimmer für seine Aufenthalte in
Deutschland zur Verfügung gestellt hat. Diese Zimmer sind aber während
seiner Abwesenheit (Aufenthalte in Österreich) wieder von der Tochter und
deren Familie bewohnt worden und dem Bw. bei seiner Rückkehr nach
Deutschland wieder zur Verfügung gestellt worden. Die Zimmer sind für
ihn nicht "reserviert" worden. Für das Jahr 1997 konnte der Bw. keine
Angaben darüber machen, wie viel Zeit er in Deutschland und wie viel Zeit
er in Österreich verbracht hat.
Der
Umstand, dass die Tochter und deren Lebensgefährte dem Bw. - allenfalls
für längere Zeiträume - zwei Zimmer zur Verfügung
gestellt haben, bedeutet für sich allein nicht, dass der Bw. jederzeit die
tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Zimmer hatte. Das
"Wiederbeziehen" ein und derselben Zimmer einer Wohnung stellt keinen Umstand
dar, der es in sich schlösse, dass die Zimmer aufgrund der eigenen
Verfügungsmacht der Bw. "beibehalten" werden. Der Umstand, dass die Tochter
dem Bw. zwei Zimmer der Eigentumswohnung, die sie mit ihrer Familie bewohnt hat,
im Zuge seiner Aufenthalte in Deutschland zur Verfügung gestellt hat,
bedeutet vielmehr, dass die Zimmer bei Bedarf aufgrund der Willensentscheidung
der Tochter neuerlich zur Verfügung gestellt wurde.
Da somit das Tatbestandsmerkmal des "Beibehalten" einer
Wohnung im Sinne des § 26 BAO in Y in Deutschland nicht erfüllt wurde,
ist davon auszugehen, dass der Bw. im Streitjahr 1997 seinen Wohnsitz
ausschließlich in Österreich hatte.
Gemäß Art. 10 DBA Österreich-Deutschland
steht das Besteuerungsrecht für Renten aus öffentlichen Kassen
Deutschland zu, Österreich darf als Wohnsitzstaat die Rente zur Berechnung
des Progressionsvorbehaltes heranziehen (Art. 15 Abs. 3
DBA-Österreich-Deutschland).
Nach den Angaben des Bw. hat er in Deutschland eine Rente
von 17.462 DM bezogen. Dem vom Bw. mündlich gestellten Antrag lediglich
einen Betrag von 7.857 DM (dh. nur den Ertragsanteil von 45 % von 17.462 DM laut
Bescheid des Finanzamtes L) zu besteuern, konnte nicht entsprochen werden. Dies
deshalb, weil eine derartige Besteuerungsform im österreichischen
Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen ist. Die Progressionseinkünfte wurden
mit 17.462 DM, das sind 120.487 S (6,9 x 17.462 DM) angesetzt.
Die Bemessungsgrundgrundlage und die darauf Abgabe sind dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
13. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-I/04
- Stammnummer
- 12362
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF