…Süden von Wien gekauft um ab 2005, nach erfolgtem Hausbau, wieder einen gemeinsamen Familienwohnsitz zu haben. Ich ersuche nun die Adressen Steiermark als "Hauptwohnsitz" zu betrachten und die Familienheimfahrten das Ganze Jahr zu gewähren. Aus den Beilagen ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz der Ehegattin behördlich…
…Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 ersuchte das Finanzamt mit Vorhalt vom 14. Juni 2010 den in der Folge Berufungswerber (Bw.) u.a. um Vorlage folgender Unterlagen in beglaubigter Übersetzung: Meldezettel aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen, Mietvertrag der Wohnung in Wien, Nachweis der Mietzahlungen…
…den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2005 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der…
…Partner der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von Frau D betrug ca. 29% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2005 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E, weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter…
…den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2004 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der…
…Der Anteil von Frau D betrug ca. 30% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2004 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E., weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin SD und seiner Tochter L (geboren am Datum…
…den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2003 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der…
…Der Anteil von Frau D betrug ca. 30% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2003 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E., weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin SD und seiner Tochter L (geboren am Datum…
…den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2002 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2002 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der…
…der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von Frau D betrug ca. 30% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2002 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E., weil der Berufungswerber mit seiner schwangeren Lebenspartnerin S.H. gemeinsam in…
…den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der…
…2001 vollzeitbeschäftigt. Im Oktober 2002 trat sie Karenz an. Der vom Referenten unter 2.7 genannte Wohnsitz ist 2001 ff nicht mein Hauptwohnsitz bzw. mein Familienwohnsitz, im Sinn des oben von mir Dargelegten und im Sinn meiner Lebensinteressen. Meine Berufungen betreffend Einkommensteuer 2002 - 2005, Beweisaufnahmen…
…1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten…
…Ehefrau und er hätten ihre Arbeitsplätze in zwei verschiedenen Städten. Er arbeite in Graz, seine Ehegattin am Familienwohnsitz in Wien. Dort werde sie mit Ende des Jahres 2008 ihre Ausbildung zur Fachärztin der Neurologie abschließen. Durch die große Distanz zwischen Wien und Graz ergebe sich…
…Umständen, die dem Anspruch auf Zuerkennung der in Streit stehenden Aufwendungen entgegenstehen, führte die Behörde wörtlich aus: "Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält…
…der auf den Lohnsteuerrichtlinien basierenden Vollzugspraxis der Finanzämter dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist. Unbestritten bezog der Bw im Jahr 2007 nur inländische Einkünfte. Mit diesen Einkünften war er auch in seinem Wohnsitzstaat Österreich…
…In D. - so der Bw. weiter - sei an seinem Arbeitswohnsitz keine andere Betreuungsperson zur Verfügung gestanden, wodurch es ihm unvermeidbar gewesen sei, den Familienwohnsitz nach A. zu verlegen. Die Kosten für die Familienheimfahrten habe der Bw. mit dem Höchstsatz der Pendlerpauschale berechnet, da die tatsächlichen…
…verbracht hat. Der Kauf der ÖBB-Vorteilscard sowie einiger Bahnkarten in Form von "Handytickets" wurde nachgewiesen. Der Einwand des Finanzamtes, der Bw. habe nicht nachgewiesen, dass ein gemeinsamer Familienwohnsitz bestehe, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht berechtigt. Wie der Bw. im Vorlageantrag ausführte, benützen…
…bleibt, ob § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der mehr als sechs Monate dauernden unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten bei der hier gegebenen Konstellation (unterjährige Verlegung des Familienwohnsitzes in das EU-Ausland) gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 18 EG: allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger; Art…
…darauf hinweisen, dass in begründeten Einzelfällen "auch bei einer kürzeren Wegstrecke" Unzumutbarkeit angenommen werden könne (LStR 2002, Rz 342). Laut VwGH sei bei einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde noch von einer zumutbaren täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz auszugehen (E 19.9.1995, 91/14/0227;…