Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0181-S/09
Liegt der Familienwohnsitz im Nahbereich des Beschäftigungsortes, können keine Aufwendungen für eine behauptete doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-S/09vom 31.01.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI, vom 19. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M, vom 28. November 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
A) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz
Der Berufungswerber beantragte im Jahr 2002 die Anerkennung der nachstehend angeführten Aufwendungen als Werbungskosten:
[Grafik]
Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt anerkannt:
[Grafik]
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Wohnraumsanierung nicht berücksichtigt werden konnten, da die Sanierungsarbeiten nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien. Die Kosten des ISDN-Anschlusses seien, wie im Vorjahr, im Schätzungswege mit 50% als beruflich veranlasst anerkannt worden. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung werde auf die Begründung des Vorjahres verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem Folgendes ausgeführt:
"In offener Rechtsmittel-Frist erhebe ich gegen den mir am 30.11.2007 zugestellten Einkommensteuerbescheid 2002 (datiert mit 28.11.2007 und begründet mit 28.11.2007) Berufung und beantrage hiermit, den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2002 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2002 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der Familienheimfahrten.
Begründung:
Entsprechend meiner Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN-Veranlagungen 1998, 1999, 2000 und 2001 habe ich meinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) seit meiner Geburt in E. Eine polizeiliche Meldung in Salzburg hat daran nichts geändert. Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in Eisentratten im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater O.R. und meinen beiden Brüdern H und O. Mein Hauptwohnsitz in E. ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses, er ist mein Eigentum.
Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung - 2002 - beruflich im elften Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern Bauholding T. tätig. Mein Dienstort ist P, von wo aus ich, im Auftrag meiner Geschäftsführung, meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland erfülle. Ich bin seit meiner Einstellung (noch bei I) im Jahr 1991 bei der GK versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgt bis zum Jahr 2000 in P, meinem Heimatbezirk. Von meinem Dienstort P aus werde ich seit Herbst 1998 nach Salzburg betriebsentsandt. Von Salzburg aus, wo ich mit der Leitung mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort E. nicht zugemutet werden. Die Gründung des ggst. Doppelwohnsitzes in Salzburg im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach Salzburg kann nicht zugemutet werden. Aus der Größe der Wohnung - es sind dies 66 m
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Wohnfläche - kann auch keinesfalls abgeleitet werden, dass diese meinen Wohnbedürfnissen an meinem Familienwohnsitz in E. gleichkommt. Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im Bundesland Salzburg bin ich intensiv mit der Modernisierung der Seilbahngesellschaft B in P (sie steht im Eigentum der Bauholding T.) betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit 2000 auch die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Ressourcen (Wohnraum, Unterbringung) in E. voraus.
Um für meinen Doppelwohnsitz in Salzburg einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter R.I. zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in Salzburg gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes E. und Bundespolizeidirektion in Salzburg) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in Salzburg. Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nach Salzburg erfolgt ist.
Hinsichtlich einer rechtswidrigen Einschränkung der Beweismittel für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes verweise ich hier ergänzend und der Ordnung halber auf den letzten Absatz der Anlage 1 zu diesen Anträgen - Auszug aus RdW aktuell, Heft 312001 - Artikel 2001/152.
Dass E. mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet weiters die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ich ständig nutze. Dieses habe ich 1998 - etliche Monate vor der, mir damals unbekannten, zuteil gewordenen Betriebsentsendung nach Salzburg - aus dem Eigentum meines Bruders H.R. erworben.
Der Erwerb meines Eigenheimes, war getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz E. zu sichern. Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in Salzburg. Er erfolgte wesentlich früher. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde im Unternehmen Bauholding T. keine berufliche Entsendung meiner Person nach Salzburg erwogen.
Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in E. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Festzustellen ist, dass meine Brüder H und O, da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können.
Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Außenstelle Ast. - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom 9 3. 2004 der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in E. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Ast..) bestätigt.
Entgegen der Bescheid Begründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich Salzburg) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in E.."
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen In der Begründung wurde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf die Begründung des Vorjahres verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Aktenlage eindeutig in Salzburg liege (Beschäftigung in Salzburg, gemeldet lt. Zentralen Melderegister nur in Salzburg, Partnerin mit Kind ebenfalls in Salzburg). Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen (Vater, Brüder) seien daher den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und folglich nicht absetzbar.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die in der Begründung ihres Bescheides vom 9. 12. 2008 angeführten Erkenntnisse beziehen sich keinesfalls auf die Lebensumstände des Jahres 2002. Bestenfalls lassen sie sich auf die Jahre nach dem Tod meines Vaters O.R. - verstorben am 21. 7. 2006 - anwenden.
Ich beantrage hiermit, die angezogene BVO zum Einkommensteuerbescheid 2002 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2002 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die nicht Berücksichtigung der erklärten Familienheimfahrten.
Begründung:
Auch wenn aufgrund des von Ihnen zitierten Erkenntnisses des VwGH (26. 5. 2004, 2000/14/0207) das zuständige Wohnsitz-Finanzamt ab 2006/2007 nunmehr Salzburg Stadt sein soll, bleibt der Standpunkt und die Tatsache für mein Berufungsbegehren aufrecht, dass entsprechend dem Erkenntnis des UFS Ast... (Niederschrift vom 9. 3. 2004, A) auch ab dem Jahr 2000 mein Haupt- und Familienwohnsitz in E. ist. Diese Sachlage und Lebenssituation wird - bis zum Tod meines Vaters am 21. 7. 2006 - auch in den Jahren 2002 bis 2006 unverändert so sein.
Die glückliche Fügung, dass der Beziehung zu meiner Lebenspartnerin im Jahr 2003 ein Kind geschenkt wird, ist für das hier zu betrachtende Jahr 2002 jedenfalls nicht Erkenntnis entscheidend.
Nochmalige Präzisierung meiner Lebensumstände:
Entsprechend meinen Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN-Veranlagungen 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 habe ich meinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) seit meiner Geburt in E... Eine polizeiliche Meldung in Salzburg hat daran nichts geändert.
Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in E. im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater O.R. und meinen beiden Brüdern H und O. Mein Hauptwohnsitz in E. ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses.
Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung - 2002 - beruflich im elften Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern T. tätig. Mein Dienstort ist P, von wo aus ich, im Auftrag meiner Geschäftsführung, meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland erfülle. Ich bin seit meiner Einstellung (bei der I GmbH, im Jahr 1991) bei der GK versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgt bis zum Jahr 2000 in P, meinem Heimatbezirk. Von meinem Dienstort P aus werde ich seit Herbst 1998 nach Salzburg betriebsentsandt.
Von Salzburg aus, wo ich mit der Leitung mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort E. nicht zugemutet werden (siehe auch UFS, Außenstelle Ast vom 9.3.2004). Die Gründung meines Doppelwohnsitzes in Salzburg im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach Salzburg kann nicht zugemutet werden.
Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im Bundesland Salzburg bin ich intensiv mit der Modernisierung der Seilbahngesellschaft B in P (sie steht im Eigentum der T.) betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit 2000 die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Ressourcen (Wohnraum, Unterbringung) in E. voraus.
Um für meinen Doppelwohnsitz in Salzburg einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter R.I. zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in Salzburg gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes E. und Bundespolizeidirektion in Salzburg) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in Salzburg. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung meines Haupt- und Familien Wohnsitzes nach Salzburg erfolgt ist. Dass E. mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ich ständig nutze.
Erwerb und Erhalt meines Eigenheimes in E. ist getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz E. zu sichern.
Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in Salzburg. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde von meinem Dienstgeber T. keine berufliche Entsendung meiner Person nach Salzburg erwogen.
Die wesentlichste Motivation für meinen Hauptwohnsitz E. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Dies bis zu seinem Tod am 21.7.2006.
Festzustellen ist, dass meine Brüder H und O, da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können.
Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Aussenstelle Ast. - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom 9.3.2004 der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in E. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Ast..) bestätigt.
Entgegen der Bescheidbegründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999,2000, 2001 und 2002 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich Salzburg) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in Eisentratten."
Die Berufung wurde der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
B)
Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz
I) Bedenkenvorhalt vom 19. Juli 2012
An den Berufungswerber erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zu dem dieser wie folgt Stellung nahm.
"1) Beweisaufnahmen
Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise, wird auf Punkt 1) des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Das sich schon lange hinziehende Dauer des Verfahrens verstärkt bei mir folgenden Eindruck:
Entgegen der Tätigkeit ihrer Kollegen im UFS Ast..., welche zur zeitnahen Bearbeitung meiner abgabenrechtlichen Anliegen der Jahre 1998 bis "2001" bereits 2004 ein mündliches Aufklärungsgespräch mit mir suchten, um meine Lebensumstände bestmöglich zu erkunden, setzt die in Salzburg ansässige Abgabenbehörde auf die entfernte und nicht lebhafte Beurteilung von nur wenigen Urkunden, aus denen sie ihre eigenen Interpretationen zieht.
Präzisiert: Ihre Ausführungen zu einzelnen Themen zeigen, dass das Steuersubjekt Bw eine andere Landkarte zu seinen Lebensumstände in sich trägt, als sie der UFS Salzburg nach mehr als 10 Jahren Erkundungs- und Verfahrensdauer zu erfassen und zu interpretieren vermag.
Die im Folgenden von mir zusätzlich dargelegten Sachverhalte sollen also die Landkarte meiner Lebensumstände für den Referenten besser darlegen und verständlich machen respektive dessen Landkarte zur Sicht auf die Sachverhalte verbessern und verdichten.
Dabei präzisiere und beantworte ich Ihnen die für mich wesentlichen Fragen Ihres Bedenkenvorhaltes.
Dem Referenten werden - diesem Schreiben beiliegend noch folgende Beweismittel in Form von Urkunden angeboten:
+ Dienstzettel Bw. mit I vom 17.12.1991 (2 Seiten)
+ Dienstvertrag Bw. mit T. vom 18.12.2002 (3 Seiten)
+ Vereinbarung zu Firmenfahrzeug KfZ, Stand 11.8.2000 (2 Seiten)
+ Anforderung Unfallerhebung O.R., GKK, 23.10.2000 (1 Seite)
+ Ausfertigung Unfallerhebung O.R., GKK, Stand 29.10.2000 (2 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2002 (25 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2003 (24 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2004 (23 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2005 (26 Seiten)
2) Bedenkenvorhalt
2.1 Mehrere Wohnsitze - Gewöhnlicher Aufenthalt - Hauptwohnsitz
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.1 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Ist die Annahme des Referenten, dass Sie auch im Jahr 2002 die in Salzburg, L-Str. gemietete Wohnung dauernd innehatten, zutreffend?
Da für das Jahr 2002 keine Tätigkeitsberichte, wie für das Jahr 2001 vorliegen, geht der Referent hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die T. davon aus, dass Sie sich auch im Jahr 2002 überwiegend in Salzburg aufgehalten haben.
Ist dies zutreffend?
Sollten Sie sich doch überwiegend - mehr als 180 Tage - in E. aufgehalten haben, werden Sie ersucht entsprechende Nachweise sowie ihre Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Jahres 2002 vollständig vorzulegen."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Zu 2.1) Mehrere Wohnsitze
Diese liegen ohne Zweifel vor. Sind begründen sich durch die historische Entwicklung meiner Familie und ihres Umfeldes und durch meinen beruflichen Werdegang.
Die starke Bindung am Familienwohnsitz E. wird schon sehr früh gestärkt und ausgebaut durch meine integrale Rolle in unserer Familie, welche mir nach dem Ableben unserer Mutter im August 1993 als ältester und belastbarster Sohn zusätzlich zuteilwird. Die Entwicklungen in unserer Ursprungsfamilie - insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 - sind stark geprägt von der innigen und glaubwürdigen Begleitung unseres pflegebedürftigen Vaters und Witwers O.R., in der mir aus geschilderter Historie wieder eine maßgebliche Rolle zufällt. Sozialer und materieller Erhalt unserer Familie sowie die zukünftige Gestaltung unseres Elternhauses, mit dem zugehörigem Garten und der verbundenen Liegenschaftsteile sind für mich erfüllende Aufgaben und wesentlicher Bestandteil dieser Rolle. Sie stellen für mich einen wesentlichen Ausgleich zu meinem Berufsleben dar.
Mein zweiter Wohnsitz in Salzburg entwickelt sich aus einem beruflich bedingten Stützpunkt, einzig aus der Motivation gegründet, mein Einkommen in der Baubranche ab 1998 ff nachhaltig abzusichern.
Meine beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 1995 bis 2006 finden an immer wieder wechselnden Projektorten und in laufend geänderten Organisationen des T.. - Konzerns statt. Dies ist der besonderen Dynamik dieses Unternehmens zuzuschreiben.
Vorerst liegen meine Aufgaben und Projekte in den Landesflächen Österreich und Kroatien. Später erstreckt sich meine Tätigkeit auch auf Projekte und in Organisationseinheiten in Bayern, in der Schweiz und in anderen Staaten der Europäischen Union.
Nachhaltig nachgewiesen, dokumentiert und dargestellt findet sich dieses beruflich sich stetig verändernde Umfeld auf wechselnden Projekten und in sich schnell verändernden Organisationseinheiten, in verschiedenen Europäischen Staaten, durch die Vorlage meiner Tätigkeitsberichte 1998 - 2005, welche ich an meinen Dienstgeber übermittelte.
Meine berufliche Flexibilität war notwendig um mein Einkommen im T.. Konzern nachhaltig abzusichern und meinem beruflichen Fortkommen eine Entwicklung zu geben. Der Dienstort G ist zum Gutteil aus einer wesentlichen Konzernphilosphie begründet. Die dort aufstrebende Bauorganisation Salzburg sollte durch mein Mitwirken mit bereits in der Stammorganisation erfahrenen Mitarbeitern aus Kärnten unterstützt werden. Dies stand nicht im wirklichen Einklang mit den Interessen meiner Person, welche auch heute noch eindeutig in E., an unserem Familienwohnsitz liegen.
Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des oben dargestellten Sachverhalts - nahezu zynisch, da weder dort noch da die von der Abgabenbehörde in den Raum gestellte Frist verbracht werden konnte. Dies alleine aus dem Sachverhalt der vom Dienstgeber T. verlangten, überdurchschnittlich hohen beruflichen Flexibilität.
Weiters sind 180 Verweiltage dort oder da kein Maß für den gesollten Aufenthalt, da ausgedehnte Dienstreisen in der Arbeitswoche naturgemäß die Rückkehr zu einem Stützpunkt bedingen, von welchem aus ich als Dienstnehmer nachthaltig und ausgeruht meiner weiteren Arbeit nachgehen kann. Der gesollte, arithmetisch exakte und hier behördlich eingeforderte Aufenthalt kommt weder in E. noch in Salzburg zustande. Dies aufgrund der regelmäßig angeordneten und bedingten Dienstreisen in verschiedene Teile Österreichs und Europas. Es ist davon kein sich privat 180 Tage aufhalten wollend abzuleiten.
Wesentliche Aufenthalte an unserem Familienwohnsitz in E. sind im Zeitraum von 2001 bis 2006 stark bedingt durch die familiäre Ausnahmesituation, unseres Vaters O.R., der durch einen Unfall am 17. 10. 2000 im Alter von 82 Jahren zum Pflegefall wird, innig und glaubwürdig zu begleiten.
Auf die mir einen wesentlichen Ausgleich schaffende Pflege von Elternhaus samt Garten und Liegenschaft bin ich bereits im Obigen eingegangen.
2.2 Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren - und entgegen ihrer Meinung - bedeutet dies, dass die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
jährlich
und damit auch für das streitgegenständliche Jahr 2002 von den Behörden (Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz) zu prüfen ist."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Zu 2.2) Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Hier unterliegt die Abgabenbehörde einer falschen Beurteilung. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.
Neuere Erkenntnisse des VHG zeigen eindeutig und klar, dass private Lebensumstände
wesentlich und in Erkenntnisse mit einzubeziehen sind (siehe dazu Erkenntnis des VGH 20. 9. 07, 2006/14/0038).
Wie oben mit Sachverhalten belegt, ist es für mich unzumutbar, den Wohnsitz in den Jahren 2001 bis 2006 zu verlegen. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Gründe in Überdenkung.
2.3 Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Haben Sie und Frau D im streitgegenständlichen Jahr (2002) in der gemieteten Wohnung gemeinsam gewohnt?
Bestand zwischen Frau D und Ihnen im Streitjahr 2002 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft?
Ergänzend wird ausgeführt, dass nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ihren Ausführungen im Jahr 2003 (20. Jänner 2003) ihre gemeinsame Tochter L geboren wurde."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum sind zutreffend.
Wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt. Frau D hat sich über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert. Sie hat auch wesentlich an den Reisen zum Familienwohnsitz und an den Aufgaben dort, an der Obsorge meines Vaters, an der Gestaltung und Pflege von Haus, Garten und der zugehörigen Liegenschaftsteile teilgehabt.
2.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen
2.4.1 Nach Judikatur und Literatur
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.4.1 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
2.4.2 Familienwohnsitz - Gestaltung des Familienlebens (eheähnliche Gemeinschaft)
In diesem Zusammenhang wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt 2.4.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Um Stellungnahme zur Ansicht des Referenten hinsichtlich des Familienwohnsitzes in Salzburg im Jahr 2002 sowie zur Annahme des Referenten dass zwischen Ihnen und Frau D eine dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung im Jahr 2002 bestanden hat, wird gebeten."
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen:
"Wie bereits ausgeführt, hat einen wesentlichen Teil meines Privatlebens und des Privatlebens unserer Familie von 2001 bis 2006 die innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü eingenommen.
Die Entrichtung des Kirchenbeitrags an die Eg. Religionsgemeinschaft war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg.
Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert.
Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert.
Meine Konzertbesuche in Salzburg den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich
bedingt.
Die in ihrem Akt vorzufindende Bezeichnung "Hauptwohnsitz" für meinen Wohnraum in Salzburg ist begründet durch die Bedingung des Salzburger Vermieters, dort den nach geltendem Melderecht einzigen "Hauptwohnsitz" zu melden. Diese Bezeichnung ist daher unzutreffend und ändert nichts an unserem Familienwohnsitz in E..
2.4.3 Beruf
2.4.3.1 Dienstgeber (Dienstvertrag)
Der Homepage ihres Dienstgebers (Unternehmensgeschichte) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 die Marken "I. " und "U" aufgeben wurden und die beiden Unternehmen auf die neue "T." verschmolzen wurden, wie im Übrigen auch dem Firmenbuch (FN w) zu entnehmen ist.
Sie werden ersucht, eine Kopie ihres im Jahr 2002 gültigen Arbeitsvertrages vorzulegen."
Stellungnahme des Berufungswerbers Zu 2.4.3.1.) Dienstgeber:
"Der im Jahr 2001 geltende Arbeitsvertrag ist die dem Finanzamt vorliegende Urkunde "Dienstzettel" vom 17.12.1991. Diese legt eindeutig den ersten Dienstort mit P fest.
Mein Dienstzettel bestimmt darunter anschließend:
"Herr Bw... erklärt sich bereit, Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des Dienstortes (Arbeitseinsätzen außerhalb des Bundeslandes Kärnten und im Ausland) zuzustimmen."
Der heute weiters vorgelegte, nächst folgende Dienstvertrag (dat. 18. 12. 2002) ist ein Managementvertrag mit Tantiemeberechtigung. Dieser bestimmt ebenfalls den ersten Arbeitsort mit P, somit das gleiche Erfordernis in der persönlichen Flexibilität.
Entsprechend diesem Erfordernis unterhielt ich meinen dienstlichen Stützpunkt in Salzburg.
2.4.3.2 Dienstfahrzeug
Ausgehend von ihren im Zusammenhang mit ihren für das Jahr 2001 vorgelegten Tätigkeitsberichten sowie den Reiskostenabrechnungen und der Lenkeranfrage des Dr. an die T..., werden Sie gebeten anzugeben, ob Ihnen von ihrem Dienstgeber (T.) im Jahr 2002 ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.
Wenn Ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, hat für diesen PKW der Dienstgeber auch im Jahr 2002 sämtliche Aufwendungen getragen?
Wenn Ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, war es Ihnen von ihrem Dienstgeber gestattet diesen PKW auch privat zu nutzen?
Wenn ja, welche Vereinbarung bestand hinsichtlich der privaten Nutzung des von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs?
Um Vorlage dieser Vereinbarung wird gebeten.
Wurde für die private Nutzung z.B.: ein Sachbezug der Besteuerung unterzogen?
Haben Sie diesen PKW privat verwendet?
Wenn ja, haben Sie diesen PKW für Fahrten nach E. genutzt?
Stand Ihnen auch ein privater PKW im Jahr 2002 jederzeit zur Verfügung?
Wenn ja, waren Sie Eigentümer dieses PKW?
Wenn nein, wer war Eigentümer/Nutzungsberechtigter dieses PKWs?
Um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen bzw. um Stellungnahme wird gebeten."
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.2) Dienstfahrzeug:
"Alle vom Referenten angefragten Sachverhalte zum Dienstfahrzeug beantwortet die heute als neue Anlage angefügte Urkunde, Vereinbarung zu meinem Firmenfahrzeug KfZ, Stand 11. 8. 2000 (2 Seiten).
2.4.3.3 Standort Thalgau
2.4.3.3.1 Homepage des Unternehmens
Der Homepage ihres Dienstgebers (Standorte) ist zu entnehmen, dass die T. im Bundesland Salzburg unter anderem in 5
über einen Standort verfügt.
Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg zutreffend, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T. im Jahr 2002 am Standort dieses Unternehmens in G ausgeübt haben.
Um Stellungnahme wird ersucht."
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3.1) Homepage des Unternehmens
"Ich bezog im April 2001 einen Büroplatz in G. Diesen unter Aufgabe meines damaligen Salzburger Büroplatzes am Projekt ES (KT, Projektbüro Adresse Str.). Ebenfalls belegte ich 2001 ff einen Büroplatz in P.
Am Standort G beginne ich 4/2001 mit meiner Arbeit zur Entwicklung einzelner Bürostandorte und Teams der T. im Bundesland Salzburg - Pinzgau, Pongau, Flachgau. Daraus folgt beispielsweise 2003 die Übertragung der Geschäftsführung für unsere Konzerntochter Fa. To in F an meine Person. Diese Geschäftsführung werde ich vollumfänglich verantwortlich bis Ende 2006 ausüben." (Dem Firmenbuchauszug der Konzerntochter ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber vom 17. Oktober 2003 bis 10. Februar 2007 Geschäftsführer war.)
"Siehe weiters aus meinen Tätigkeitsberichten der Jahre 2001 bis 2005.
Ich habe meine Tätigkeiten im Jahr 2001 von den Standorten P und G aus ausgeübt. Ich war also nur teilweise - zur Unterstützung der Entwicklung unserer T..
Organisation im Bundesland Salzburg (Kostenträger 0) - am Standort G tätig.
2.4.3.3.2 Tätigkeitsberichte
Diese wurden bisher nicht vorgelegt und auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht angefordert.
Sollten Sie sich doch im Jahr 2002 nicht überwiegend - mehr als 180 Tage - in G bzw. Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht ihre Tätigkeitsberichte des Jahres 2002 vollständig vorzulegen."
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3.2) Tätigkeitsberichte
"In meinen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2001 finden sie meine Gehalts- und Reisekosten in den ersten 6 Monaten dem Kostenträger 0 zugeordnet (siehe 1. Berichtsblatt jedes Monats). Ab dem 7. Monat ist mein Sammelkostenträger eine eigens geführte Gruppenregie mit Code 0.. Von diesen beiden Kostenträgern aus werden 2001 die Aufwendungen auf den einzelnen Projekte mit einem kalkulatorischen Stundensatz monatlich um belastet (3. Berichtsblattjedes Monats).
Das 2. Berichtsblatt zeigt meine monatliche Reisekostenabrechnung.
Das 3. Berichtsblatt dokumentiert den Schlüssel an Stunden, welche monatlich mittels o. a. interner Belastungen (Internrechnungen) den jeweiligen operativ tätigen Kostenträgern zugeordnet werden.
Beispiel der internen, monatlichen KORE am Monat 7/2001:
Projekt C, SBG 67HR
Gruppenregie Bw.. 75 HR (1. Berichtsbogen) davon auf Projekte:
z.B. B. 40 HR (Firmencode 086/1099)
2.4.3.3.3 Reisekostenabrechnungen
Diese wurden bisher nicht vorgelegt und auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht angefordert.
Sollten Sie sich doch im Jahr 2002 nicht überwiegend - mehr als 180 Tage - in G bzw. Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht ihre Reisekostenabrechnungen des Jahres 2002 vollständig vorzulegen.
Haben Sie diese Dienstreisen von ihrer Wohnung aus in der P-Str. angetreten und endeten diese auch wieder in der P-Str.?"
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3) Reisekostenabrechnungen
"Ich habe Dienstreisen sowohl von E. aus als auch von Salzburg angetreten.
Nach geltendem KV Bau habe ich gemäß Dienstvertrag jene Dienstreisen zur Vergütung meiner Ansprüche hinsichtlich Dienstreisen aufgezeichnet, welche ich von Salzburg aus unternommen habe. Ebenfalls auch alle weiteren, welche ich unter der Woche von und zu meinen Büroplätzen P und G unternommen habe.
Die von mir im Bundesland Kärnten absolvierten Reisen - vom Wohnort E. zu meinem Bürostandort P und wechselweise - sind in den Reisekostenabrechungen nicht aufgezeichnet.
2.4.4 Religion
Den Anlagen zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2002 ist zu entnehmen, dass Sie an die Religionsgemeinschaft "Ev" Beiträge entrichtet haben.
In dieser Glaubensgemeinschaft gibt es unter anderem einen sehr regen und aktiven Kreis an ehrenamtlichen Mitarbeitern, die innerhalb der Glaubensgemeinschaft tätigt sind.
Waren Sie im Jahr 2002 für diese Glaubensgemeinschaft tätig?
Wenn ja, in welcher Funktion?
Gehörte Frau D im Jahr 2002 auch dieser Glaubensgemeinschaft an?"
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.4) Religion
"Frau S.H. (Herkunft R, D) und ich (Herkunft E., A) stammen aus Ursprungsfamilien, welche schon seit jeher Eg Glaubensgemeinschaften angehören.
Die Entrichtung meines Kirchenbeitrags an die Eg. Religionsgemeinschaft war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg.
Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert.
2.4.5 Kultur
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.4.5 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Haben Sie das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2002 genutzt oder nutzen Sie es?
Haben Sie und Frau D das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2002 genutzt oder nutzen Sie es?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Meine Konzertbesuche in Salzburg den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich
bedingt.
2.4.6 Andere Tätigkeiten
Da auch andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl., Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sein kann, werden Sie gebeten dazu Stellung zu nehmen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
"Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert."
"2.5 Familienheimfahrten
2.5.1 Nachweis
Als Aufwendungen für Familienheimfahrten werden € 2.100,00 geltend gemacht, ohne dass Sie einen Nachweis über tatsächlich durchgeführten Fahrten erbracht haben.
Sie werden ersucht, die Berechnung des geltend gemachten Aufwandes vorzulegen.
Haben Sie diese Fahrten mit den Ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW unternommen?
Wenn nein, mit welchem Verkehrsmittel haben Sie diese Fahrten unternommen?
Haben Sie Nachweise über die von Ihnen unternommenen Fahrten nach E.?"
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.5.1) Familienheimfahrten, Nachweis
"Ich nehme diesen Titel im maximalen Ausmaß (höchstes Pendlerpauschale, gemäß
§ 16 (1, lit. c) EStG) in Anspruch. Ich habe bei meinen Familienheimfahrten auch den PKW, welcher mir von meinem Dienstgeber beigestellt wird, benutzt.
2.5.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters
In ihrer Berufung und im Vorlageantrag führen Sie unter anderem aus:
"Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in E. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Dies bis zu seinem Tod im Jahr 2006.
Festzustellen ist, dass meine Brüder H und O , da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können."
Aus ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass ihr Vater pflegebedürftig war und ihre beiden Brüder, die Pflege ihres Vaters während der Woche nicht wahrnehmen bzw. ausreichend wahrnehmen konnten.
Unter der Annahme, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T. am Standort dieses Unternehmens in G ausgeübt haben und daher vor Ort tätig waren und es daher nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nur möglich war an den Wochenenden nach E. zu fahren, war es Ihnen nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche zu betreuen bzw. innig und glaubwürdig zu begleiten.
Da weder Sie noch nach ihren Angaben ihre Brüder ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche betreuen bzw. innig und glaubwürdig begleiten konnten, werden Sie gebeten anzugeben, wer ihren pflegebedürftigen Vater im Jahr 2002 während der Woche betreut und begleitet hat?"
Stellungnahme des Berufungswerbers 2.5.2) Pflegebedürftigkeit des Vaters
"Mein Vater O.R. wurde nach einem Unfall am 17.10.2000 ins Krankenhaus P gebracht. Ihm blieb eine vollständige Rekonvaleszenz versagt und er konnte im Anschluss seines Krankenhausaufenthaltes - im Dezember 2000 - im Altenwohnheim IV Ü in Kärnten (geleitet vom Sozialhilfeverband P) eine gute Aufnahme finden. Rückfragen bei dortigen Bezugspersonen (z. B. Frau N, Frau Ö) sind möglich. O.R. war bis zu seinem 80. Lebensjahr außergewöhnlich vital und lebendig - sowohl als Unternehmer (45 Jahre selbstständig) und auch in verschiedenen Kärntner Gremien - gestaltend tätig. Er war unserer Familie ein guter und vorbildlicher Vater.
Seine körperliche Pflegebedürftigkeit als alleinstehender, verwitweter Mann verlangte von ihm als Person von 2001 bis zu seinem Ableben ein hohes Maß an Beherrschung und von uns als Familie eine gemeinsame Zeit der intensiven Betreuung und Begleitung. Diese Umstände finden sich im Akt bereits mehrfach geschildert.
Um ihm ein menschenwürdiges Auskommen zu gestalten, haben wir von 2001 bis 2006 ein hohes Maß unserer verfügbaren Freizeit sowie unserer verfügbaren Randzeiten genutzt, um mit ihm (an den Rollstuhl gebunden) kleinere Ausflüge zu unserem Wohnhaus, in die Stadt Ü und die nähere Umgebung zu unternehmen. Ebenfalls hatte ich die Aufgabe, meinem Vater in den mir möglichen Randzeiten und in komplizierten, langwierigen Gesprächen zusätzliche Betreuungen nahezulegen (zusätzliche, neuerliche Krankenhausaufenthalte, spezielle Medikamentierungen, Physiotherapeutische Anwendungen, Familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern). Dies als sein ältester Sohn, als die Hauptperson seines Vertrauens.
Die in meinen Tätigkeitsberichten verzeichneten Dienstreisen zum Projekt B. sowie zu den in Kärnten und Kroatien liegenden Projekten Y (Klagenfurt), V (Zagreb), TW (Klagenfurt) sind Dienstreisen nach Kärnten, zumeist an den Ausgangspunkt der B. in der Stadt P..
Die dabei möglichen Randzeiten bei der Durchreise durch Ü morgens und nachmittags habe ich sehr oft an der Seite meines Vaters verbracht. Überdies war es mir als Leitender Angestellter jederzeit möglich, ihn in dringenden Situationen auch untertags zu besuchen.
Die vom Referenten dazu vertretene Meinung, eine innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters durch mich als Sohn wäre hier nur am Wochenende möglich gewesen, ist unzutreffend und zudem anmaßend. Die Meinung des Referenten ignoriert hier weiters den Sachverhalt der in den vorliegenden Berichten dokumentierten häufigen Reisetätigkeit nach Kärnten und der dabei genutzten Zeitfenster für die o. a. Besuche.
2.6 Prüfung des Bescheides
2.6.1. Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde
Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (siehe Ritz, BAO
4
, § 279, Rz 5).
2.6.2 Werbungskosten (ohne Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung)
Für das Jahr 2002 wurden von Ihnen folgende Werbungskosten beantragt, die von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Gänze bzw. teilweise anerkannt wurden.
[Grafik]
2.6.2.1 Computer
Der Betrag der jährlichen Abschreibung ihres im Jahr 1998 angeschafften privaten Computers wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz ohne Nachweis
zu 60%
anerkannt.
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.1 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Wurde Ihnen von ihrem Dienstgeber im Jahr 2002 ein Lapetop zur Verfügung gestellt, mit dem sämtliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes (Büro) durchgeführt werden konnten?
War es Ihnen im Jahr 2002 von ihrem Dienstgeber gestattet, berufliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes an einem nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten und daher privaten Computer (Stand-PC oder Lapetop) zu verrichten?
Welche Arbeiten machten den Einsatz eines privaten Computers notwendig?
Wenn ja, werden sie ersucht das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Konnte außer Ihnen noch eine andere Person ihren privaten Computer (Stand-PC oder Lapetop) nutzen?
Wenn ja, wer und in welchem Ausmaß?
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.6.2.1) Computer
"In meiner Tätigkeit als Leitender Technischer Angestellter und als Projektleiter bei T.... erledige ich viele berufliche Vor- und Nachbereitungen sowie berufliche Konzeptionen in den täglichen Randzeiten, zumeist abends, nach meinen Dienstreisen und auch am Wochenende.
Die von ihnen aus meinen Tätigkeitsberichten überschlägig ermittelte Jahresarbeitszeit (ihrer Schätzung nach 1882 HR) beinhaltet diese zusätzlichen Zeiten nicht. Sehr wohl aber enthält ihre Schätzung Zeiten in denen Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers für mich zu bewältigen waren.
Diese verlorene Arbeitszeit musste ich in den o. a. Randzeiten und am Wochenende nachholen.
Dafür habe ich mir auch in Salzburg ein home - office eingerichtet. Von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen. Dies tue ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung meines Computers im Jahr 1998 gab es noch keine lap top 's in der T.. Mit meinem Computer habe ich meine o. a. beruflichen Arbeiten zuhause bewältigt. Mein Dienstgeber ist mit meiner oben beschriebenen Arbeitsweise, mit meinen Vor- und Nachbereitungen und mit meinen Konzeptionen, einverstanden.
Mein Computer wurde von mir alleine benutzt.
Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Computer bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.6.2.2 Bücherschrank
Die Abschreibung ihres im Jahr 2000 angeschafften privaten Bücherschrankes wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
zur Gänze
ohne Nachweis anerkannt.
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Sie werden daher gebeten, den Nachweis zu erbringen, dass diese Aufwendung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betrifft.
Sollte kein Nachweis über die ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung von Ihnen erbracht werden, kommt unter Beachtung des Aufteilungsverbots ein Abzug dieses Aufwandes (jährlicher Betrag der Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten nicht in Betracht."
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.6.2.2) Bücherschrank
"Auch mein Bücherschrank ist Ausstattungsgegenstand meines home - office. Dieses betreibe ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle. Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Bücherschrank bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.6.2.3 ISDN Abschluss
Die Aufwendungen des privaten ISDN-Anschlusses wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz zu
50%
ohne Nachweis anerkannt.
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen.
Hatten Sie im Jahr 2002 am Standort G in ihrem Büro einen Internetzugang?"
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.6.2.3) ISDN Anschluss
"Die Berechnungen meiner Werbungskosten beinhalten die Gebühren für das Vorhalten eines ISDN Anschlusses. Sende- und Empfangsgebühren sind nicht aufgeführt und nicht als
Werbungskosten beantragt.
Die Verfügbarkeit dieses Arbeitsmittels ist notwendig für die Bewältigung meiner o. a. beruflich bedingten Vor- und Nachbereitungen bzw. meiner beruflich notwendigen schriftlichen Konzeptionen, von meinem home - office aus.
Ein Festnetzanschluss an meinem Büroplatz G ist 2001 ff vorhanden.
Eine zusätzliche, 36 km lange Fahrt nach G und zurück, um in den mir zur Verfügung stehenden Randzeiten - unter der Woche, nach einer Dienstreise, meist spät abends - noch elektronischen Schriftverkehr für meine beruflichen Vor- und Nachbereitungen bzw. für meine beruflichen Konzeptionen zu tätigen, mute ich mir in den Jahren 2001 - 2006 nicht zu.
ISDN-Karten sind im T.. Konzern für Projektleiter und mittleres Management seit Anfang 2006 eingeführt und werden seither genutzt und erprobt.
Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem ISDN Anschluss bisher eingeschätzte
Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.7 Dienstverhältnis Frau S.H.
Dem als Beweis aufgenommenen Versicherungsdatenauszug für Frau S.H. ist zu entnehmen, dass Frau D auch im streitgegenständlichen Jahr (2002) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmer (Bergheim) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der L-Str. beschäftigt war und ab November 2002 Transferleistungen erhalten hat.
Ist dies zutreffend?
Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.7) Dienstverhältnis Frau S.H.
"Frau S.H. war 2001 vollzeitbeschäftigt. Im Oktober 2002 trat sie Karenz an.
Der vom Referenten unter 2.7 genannte Wohnsitz ist 2001 ff nicht mein Hauptwohnsitz bzw.
mein Familienwohnsitz, im Sinn des oben von mir Dargelegten und im Sinn meiner Lebensinteressen.
Meine Berufungen betreffend Einkommensteuer 2002 - 2005, Beweisaufnahmen und Bedenkenvorhalt
Ich beantworte hiermit Ihre Anfragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2001 (vom Referenten zum 16.7.2012 ausgefertigt) und gleichzeitig die wesentlichen Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2005 (vom Referenten 19.7.2012 ausgefertigt)."
II) Bedenkenvorhalt vom 1. Oktober 2012
An den Berufungswerber erging das Streitjahr 2002 betreffend folgender weiterer Bedenkenvorhalt zu dem er wie folgt Stellung nahm
"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
A) Bedenkenvorhalt
In der vorliegenden Kopie des Mietvertrages vom 2. November 1998 betreffend Anmietung der Wohnung in der L-Str., 5020 Salzburg wird als Wohnadresse von Ihnen und Frau D
E... angeführt.
Bestand zwischen Ihnen und Frau D auch bereits in E... eine Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, wie sie in der P-Str., 5020 Salzburg bestanden hat?
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 12. Juli 2012 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 verwiesen."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu A) Bedenkenvorhalt
Die Gründung meines Salzburger Wohnsitzes aus beruflichen Gründen durch mich in Salzburg - im Herbst 1998 - ist ausführlich belegt.
Zwischen mir und Frau D bestand eine Beziehung, wobei Frau D keinen festen Wohnsitz in E. hatte.
Der Mietvertrag für die Wohnung in der L-Str., 5020 Salzburg
kam 1998 sowohl für die Person S.H. als auch für die Person Bw zustande.
Zu) Gesamtbild der Beruflichen Situation
Um das Gesamtbild meiner beruflichen Situation im sich sehr dynamisch entwickelnden Unternehmen T. besser beurteilen zu können, werden folgende Lebensumstände zusätzlich dargestellt. Um meine berufliche Tätigkeit für die T. ergibt sich bereits zum Jahreswechsel 2005/2006 erneut eine ähnliche Situation zu meinem dienstlichen Wohnsitz Salzburg, wie sie derzeit von mir der Abgabenbehörde für den Zeitraum 2001 bis 2005 erläutert und präzisiert wird.
Zum Aufbau und zur Stärkung einer ganzheitlich auszulegenden betrieblichen Organisation für die Region Westösterreich (Vorarlberg - Tirol- Salzburg) tritt der Konzern T. zum Jahreswechsel 2005/2006 mit mir in Diskussion, meinen Dienstort schnellstmöglich nach Innsbruck zu verlegen.
Ausführlich dargestellt finden sich die dazu führenden Gründe in Anlage 1 - einem Konzept zur Organisation des Geschäftsfeldes Hochbau für die Bundesländer S - T - V (5 Seiten), welches zu dieser Diskussion von mir für den T.. Vorstand erstellt wurde.
Die Entscheidung für diesen neuen Dienstort im Konzern - Innsbruck - kann ich 2006 letztlich nur durch den Umstand abwenden, dass mein Vater in seinen letzten Lebensmonaten umso mehr der innigen und glaubwürdigen Begleitung durch seine Familie bedarf. Auch ist in den Jahren 2005/2006 ein weiterer, ernster Krankheitsfall in der Familie zu bewältigen.
Meine o. a. Lebensumstände führen jedoch keinesfalls zu einem organisatorischen Stillstand in den mir von T. zugesprochenen, beruflichen Aufgaben.
Ende 2006 steht mir mit dem Aufbau einer Ingenieurbaueinheit in den Österreichischen Bundesländern eine neue berufliche Aufgabe bevor. Auch diese bedingt einen Neustart - etwa zusätzliche berufliche Aktivitäten in den Bundesländern Steiermark/Kärnten/Tirol und Vorarlberg, eine Geschäftsführung der Zb GMBH in Österreich sowie die integrale Aufgabe der Bearbeitung spartenübergreifender Infrastruktur - Großprojekte auf diesen Geschäftsflächen im Konzern. Für meine künftigen Tätigkeiten ist der Dienstort in Salzburg nicht gesichert. Der Vorstand der T. erwägt kurzfristig und ernsthaft meine Entsendung nach Graz.
Meine Ausführungen - belegt mit den Anlagen 1 und 2 - sollen der Abgabenbehörde glaubhaft und authentisch darstellen, dass die berufliche Entwicklung meiner Person und die meiner leitenden Kolleginnen im T.. - Konzern sich im regelmäßigen Rhythmus von etwa 2 Jahren evaluiert und sich letztlich stark auf die Lebensumstände von leitenden Mitarbeitern auswirkt.
Durch das Annehmen einer zusätzlichen, neuen Aufgabe der Leitung der Ingenieurbauaktivitäten der T. in der Schweiz - gelingt es mir erst mit Oktober 2008, meinen Dienstort Salzburg für mehrere folgende Jahre abzusichern.
Bis dahin war eine konzernbedingte Verlegung meines beruflich bedingten Wohnsitzes Salzburg in eine andere Region in Österreich oder der Schweiz absolut möglich.
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzBeschäftigungsortdoppelte HaushaltsführungMittelpunkt der Lebensinteresseneheähnliche Gemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-S/09
- Stammnummer
- 63848
- Gültig
- 31.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF