…€ | Zeitraum | FB Österreich | Jänner 2011 | 130,90 € | KG | 58,40 € Dies ergibt folgende ausbezahlte Beträge an Familienbeihilfe (Rückforderungsbetrag): | Jahr | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Summe | Betrag | €…
…Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2011 als unbegründet ab. Verwiesen wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Dagegen berief die Bw am 19. Dezember 2011. Begründend verwies sie auf das Berufungsschreiben vom 4. November 2011 (gemeint: Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückforderung zu Unrecht…
…Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.3.2007, B 1397/06, festgestellt hat, dass diese Bestimmung nicht verfassungswidrig ist. 3) Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2005 - Juni 2006 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0129 unter Hinweis auf…
…ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Körperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt…
…betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2008 bis 1. Juni 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe 1.) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz Auf Grund einer im Oktober 2009 vorgenommenen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe…
…Berufung der A.S., E., vom 25. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Juli 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume 1. Dezember 2007 bis 31. Jänner 2008 und 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2008 entschieden:…
…Finanzamtes Wien 1/23, vom 10. Mai 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2005 bis Oktober 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe KV, in der Folge mit Bw. bezeichnet, hat für seine…
…Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 8. Februar 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2004 bis 30. November 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit…
…2005 erging an den Bw, die Aufforderung, Bestätigungen aller von seinem Sohn S ab dem Jahr 2003 absolvierten Prüfungen vorzulegen, widrigenfalls behördlicherseits eine Rückforderung der Familienbeihilfe ab dem April 2003 erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 gab der Bw. bekannt, dass sein Sohn…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2001 bis 30. Mai 2003; 1. September 2003 bis 30. November 2003; 1. Juli…
…Straße, vom 23. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 4. Juli 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. April 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit…
…Mag. Mathias Kapferer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom 16.11.2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…130,92 € (März) bzw. 1.167,90 € (April) gehabt hätte. Zusammenfassend habe somit für den Bw. ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum nicht bestanden. In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag vom 12. November 2009 wurde ausgeführt, dass der ins Treffen geführte monatliche…
…abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge Juni bis September 2007) aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 forderte das Finanzamt Salzburg-Stadt jeweils für den Zeitraum August 2005 bis September 2005 und Juni 2007 bis September 2007 Familienbeihilfe iHv…
…abgelaufen sei. Rechtzeitig erhob die Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte in ihre Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht nur ihr Sohn in dem die Rückforderung der Familienbeihilfe betreffenden Zeitraum bei ihr gewohnt habe, sondern auch dass der Bw. der Umstand…
…BGBl. 201/1996, auch das zuständige Finanzamt umfasst und somit eine Rückforderung von Familienbeihilfe bei einem, ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch dieses veranlassten, unrechtmäßigen Bezug ausgeschlossen ist. Dabei übersieht die Berufungswerberin aber, dass dieses Erkenntnis eben zur Rechtslage nach dem StruktanpG 1996 ergangen ist…
…Der Rückforderungsbetrag betrug insgesamt 7.590 Euro. Da der Sohn ab April 2009 nicht mehr in Ausbildung gestanden und im Juli das 18. Lebensjahr vollendet habe, dem Gutachten des Bundesamtes zufolge auch nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, müssten die Familienbeihilfe…
…B****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 entschieden: Der Berufung wird hinsichtlich des Zeitraums von Juli bis September 2009 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezog im…
…erzielte Einkommen einzubeziehen ist, hat der Sohn der Bw. die Grenze von 10.000 € auch bei Heranziehung nur dieser Monate überschritten. Somit steht ab März 2011 keine Familienbeihilfe mehr zu. Der Rückforderungsbescheid war daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Wien, am 16. Oktober 2012