Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0285-I/02
Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ,Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-I/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Mathias Kapferer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom
16.11.2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.11.2001 forderte das Finanzamt
Innsbruck gem. § 26 Abs. 1 FLAG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a bzw. c EStG 1988 für den Zeitraum 1.4.2000 bis 31.1.2001
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von S 42.000.-
zurück.
Dieser Bescheid wurde von der Vorinstanz wie folgt
begründet :
"Gem.
§ 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Absatz 5 normiert
hiezu, dass ein Kind, dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es
bei
einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Die
Finanzlandesdirektion hat betreffend der Berufung von Fr. R. Angelina am
28.9.2001 folgendermaßen entschieden:
R. Mario hat sich im strittigen Zeitraum mutwillig und
ohne Einwilligung der Berufungswerberin aus dem Haushalt der Mutter entfernt, um
sich so deren Erziehungsgewalt zu entziehen. In den jeweils kurzzeitigen
Unterbringungen zur Nächtigung in diversen Sozialeinrichtungen kann daher
nur ein vorübergehender Aufenthalt des damals noch minderjährigen
Sohnes außerhalb der Wohngemeinschaft erblickt werden. Eine einheitliche
Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf vorübergehend außerhalb
der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem
Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit der
elterlichen Obsorge teilhaftig werden (siehe VWGH 19.10.1960,1509/58). Dass die
Berufungswerberin ihrer Obsorgepflicht nicht nachgekommen wäre, wird durch
die vorhandenen Beweismittel widerlegt, weshalb die Haushaltszugehörigkeit
des Sohnes zur Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
als aufgehoben anzusehen ist. Da der Sohn der Berufungswerberin am 18.5.2001 zur
Niederschrift angegeben hat, dass sich seine monatlichen Fixkosten auf ca. S
4.000,- bis S 5.000,- belaufen, ist durch die Weiterleitung der vom Kindesvater
an die Berufungswerberin zu zahlenden Unterhaltskosten in Höhe von S
4.150.- erwiesen, dass sie auch zu den Unterhaltskosten überwiegend
beigetragen hat.
Aufgrund dieser
Entscheidung mußte die Familienbeihilfe in obiger Höhe
rückgefordert werden."
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 17.12.2001 form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschruft, die in den Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung des
Rückforderungsbescheides (hilfsweise Bescheidaufhebung unter
Rückverweisung der Rechtssache an die Behörde 1. Instanz) mündet,
wird vorgebracht :
"1.
Der Bw. war
offenkundig in das gegenständliche Verfahren durch die erste Instanz nicht
miteinbezogen worden, obwohl er ein unmittelbares rechtliches Interesse
insbesondere auch im Zusammenhang mit der Schaffung der entsprechenden
Sachverhaltsgrundlagen hat. Insbesondere hätten die Behauptungen der
Kindesmutter entsprechend widerlegt werden können und hätte es daher
niemals zur Entscheidung vom 28.09.2001 der Finanzlandesdirektion kommen
können.
Insbesondere
verantwortet der Antragsteller keine ohne Einwilligung der Kindesmutter
vorgenommene Entfernung aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. eine mutwillige
gesonderte Wohnsitznahme. Die familiären Verhältnisse waren
nämlich - wie sich aus der Einholung der diversen Bestätigungen des
betreffenden Pflegschaftsaktes beim Bezirksgericht Innsbruck sowie der
allfälligen Einvernahme jener Sozialarbeiter, die den Bw. in dieser Phase
betreut haben für den Bw. so belastend und negativ, dass den Bw. ein
gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter nicht zumutbar war. Die "Bandbreite" der
Vorfälle reichte von körperlichen Misshandlungen, Bedrohungen bzw.
verbalen Attacken bis hin zu stundenlangem Einsperren des Bw. in der
Wohnung.
Durch die
Nichteinholung dieser Beweismittel ist jedenfalls das erstinstanzliche Verfahren
mangelhaft geblieben, da erwiesen worden wäre, dass die Aufgabe des
gemeinsamen Haushaltes keineswegs freiwillig war, sondern für den Bw. die
einzige Möglichkeit darstellte, in vertretbarer Weise sein "Dasein" zu
fristen.
Bereits aus den
vorliegenden Unterlagen ergibt sich im übrigen, dass der Bw. nicht nur
kurzzeitig in diversen Sozialleinrichtungen untergebracht war, sondern dass er
sich mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jänner 2000 seit Oktober 1999
faktisch zur Gänze außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten
musste.
Es ist
unerfindlich, wie die FLD Tirol in ihrer Entscheidung vom 28.09.2001 zu dem
Ergebnis gelangen konnte, dass es sich dabei um "frei gewählte" Aufenthalte
gehandelt haben soll. Allein die Überlegung, dass der Bw., der zu diesem
Zeitpunkt noch minderjährig war, freiwillig und gerne
Obdachloseneinrichtungen aufgesucht hätte bzw. sich zum Teil im Freien
wochen- und monatelange selbst "gerne" versorgt hätte, ist nicht
nachvollziehbar.
Im übrigen
ist auch aus jugendpsychologischer Sicht eine Rückkehrmöglichkeit
verneint worden.
Diesbezüglich
ist ausdrücklich auf die Stellungnahme der Ass.Prof. und
Sachverständigen Dr. B. H. zu verweisen, nach der eine Rückkehr in den
gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter für den Bw. aus medizinischen
Gründen nicht zumutbar war.
Darüber
hinaus ist die Bw. ihren Obsorgepflichten nachhaltig nicht nachgekommen. Die
Kindesmutter hat den Bw. nicht nur vor massiven körperlichen Angriffen
Verwandter nicht geschützt, sie hat ihn auch zumindest seit Herbst 1999
finanziell in keiner Weise mehr unterstützt. Lediglich die
Unterhaltsleistungen des Kindesvaters wurden von ihr ab April 2000 an den Bw.
weitergeleitet. Die diesbezüglichen Feststellungen, die Kindesmutter sei
ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen, sind daher nicht
nachvollziehbar. Insbesondere hat sie aus eigenen Mitteln keinerlei Zahlungen an
den Bw. geleistet, sondern sogar zum Teil die Familienbeihilfe für den Bw.
bezogen.
Die Kindesmutter
konnte daher keinerlei Beweise dafür erbringen, welche Leistungen sie
tatsächlich aus eigenen Mitteln erbracht haben soll, die als
Unterstützungsmaßnahmen für den Bw. anzusehen sind. Die reine
Weiterleitung der Unterhaltsleistungen des Kindesvaters sind jedenfalls nicht
ihr anzurechnen, sondern eben dem Kindesvater. Es bleibt festzuhalten, dass der
Bw. keinerlei Zahlungen von der Kindesmutter erhalten hat.
Auch in dieser
Hinsicht hätte durch eine einfache Einsichtnahme in den Akt beim
Pflegschaftsgericht bzw. den Akt beim Jugendamt Innsbruck erwiesen werden
können, dass die Kindesmutter keine Unterhaltsleistungen aus eigenem
erbracht hat.
Dazu wäre
sie jedoch zwingend verpflichtet gewesen, da ihr nur dann allenfalls die
Familienbeihilfe zustünde, wenn sie tatsächlich Beiträge für
den Bw. erbracht hat. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass ein Zeitraum von
beinahe zwei Jahren jedenfalls ausreichend ist, um von einer Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes zwingend sprechen zu können (VwGH 10.12.1997,
97/13/0185;97/13/0127).
Bei Einholung
der diversen Unterlagen bzw. genauer Prüfung der Sachlage wäre das
Finanzamt auch zwingend zu dem Ergebnis gelangt, dass sogar die Kindesmutter
selbst im relevanten Zeitraum, sohin im Zeitraum April 2000 bis Jänner 2001
den fehlenden gemeinsamen Haushalt bestätigt hat und auch keinerlei
Gründe dafür ins Treffen geführt hat, dass dieser in diesem
Zeitraum gegen ihren Willen aufgehoben sei bzw. es dem Minderjährigen
möglich wäre, in den Haushalt zurückzukehren. Wie sich aus dem
Pflegschaftsakt nämlich ergibt, hat die Kindesmutter mit Juni 2000
zugestimmt, dass die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters direkt an den Bw.
ausbezahlt werden, sohin sie keinerlei Vermittlerrolle mehr eingehe. Damit ist
erwiesen, dass wohl auch seit Juni 2000 die Kindesmutter davon ausging, dass ein
gemeinsamer Haushalt nicht mehr besteht.
2.
Nachdem sohin
die Kindesmutter tatsächlich keinerlei Unterhaltsleistungen für den
Minderjährigen erbracht hat, dieser sich vielmehr selbst versorgen
mußte und - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - de facto auf
Zuwendungen des Kindesvaters im Ausmaß von S 4.000,00 - 5.000,00 monatlich
angewiesen war, ist davon auszugehen, dass ihr die entsprechenden
Familienbeihilfemittel auch nicht zustehen.
Ein
vorübergehender Aufenthalt außerhalb des gemeinsamen Haushaltes liegt
jedenfalls nicht vor, sondern war es tatsächlich so, dass der Bw. über
den gesamten Zeitraum seit Oktober 1999 außerhalb des Haushaltes sich
aufgehalten hat. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Bw. die
Beträge zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes verwendet hat und sie
auch gutgläubig verbraucht hat. Der Bw. hat im übrigen unter
Offenlegung sämtlicher Sachverhaltsmomente einen entsprechenden Antrag an
das Finanzamt Innsbruck gerichtet und wurde diesem dann stattgegeben und die
Beträge auch an ihn ausbezahlt.
Anlass für
die Zahlungen an den Bw. war sohin die Entscheidung des Finanzamtes, sodass eine
Rückzahlungsverpflichtung für den Bw. jedenfalls .
nicht
besteht (VwGH
25.06.1997, 97/15/0013)."
Die Finanzlandesdirektion für Tirol führte (als
bis 31.12.2002 zuständig gewesene Berufungsbehörde) umfangreiche
Ermittlungen durch. Die Ermittlungsergebnisse wurden dem. Bw. zur Stellungnahme
vorgehalten.
Der Bw. gab hiezu mit Eingabe vom 30.10.2002 eine
schriftliche Stellungnahme ab.
Im Hinblick auf den Umfang der Beweisergebnisse und den
Umstand, dass die Beweisergebnisse dem Bw. und der Amtspartei bekannt sind, wird
zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die detaillierte Darstellung
der Ergebnisse der Verfahrensergänzungen verzichtet.
Die Ergebnisse der Verfahrensergänzung samt der
Stellungnahme der Bw. wurden in der Folge dem Finanzamt Innsbruck als Amtspartei
zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 21.10.2003 vertritt das Finanzamt
Innsbruck nunmehr die Auffassung, dass der Bw. im Streitzeitraum (1.4.2000 bis
31.1.2001) nicht zum Haushalt seiner Mutter gehört habe. Auch könne
nicht von einer überwiegenden Kostentragung der Kindesmutter bzw. des
Kindesvaters ausgegangen werden.
Der mit Berufung angefochtene Rückforderungsbescheid
sei daher zu Unrecht ergangen, da der Bw. Anspruch auf Familienbeihilfe (und
Kinderabsetzbetrag) gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits im Bescheid der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt wurde, hat gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Absatz 5 leg.cit. normiert hiezu, dass ein Kind dann zum
Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Zudem bestimmt § 6 Abs. 5 FLAG, dass Kinder, die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen für sich selbst
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, wenn ihnen deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt
leisten.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob
es sich bei den Aufenthalten des Bw. in den diversen Sozialhilfeeinrichtungen um
einen nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen
Wohnung gehandelt hat und ob seitens der Mutter im streitgegenständlichen
Zeitraum überwiegend Unterhalt geleistet wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist als
erwiesen anzunehmen, dass sich der Bw. während der nachstehend
angeführten Zeiträume an folgenden Orten aufgehalten hat:
|
Zeitraum
|
Ort
|
31.3.2000 - 8.5.2000
|
A
|
8.5.2000 - 30.7.2000
|
B
|
30.7.2000 - 8.8.2000
|
obdachlos
|
8.8.2000 - 28.9.2000
|
B
|
28.9.2000- 6.10.2000
|
C
|
6.10.2000 - 12.1.2001
|
D
|
12.1.2001 - 23.1.2001
|
C
|
23.1.2001 - 31.1.2001
|
H
Der Bw. war im Streitzeitraum somit durchgehend in
Sozialeinrichtungen untergebracht bzw. war kurzfristig überhaupt obdachlos.
Er war somit nicht bei seiner Mutter haushaltszugehörig. Im
gegenständlichen Fall kann unter Bedachtnahme auf die dargestellten
Umstände auch nicht von einem nur kurzfristigen Aufenthalt außerhalb
der Wohnung der Mutter des Bw. gesprochen werden. Ausschlaggebend für das
Verlassen der mütterlichen Wohnung waren Beziehungsprobleme zwischen dem
Bw. und seiner Mutter, was jedoch für die rein faktisch zu beurteilende
Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht relevant ist.
Hinsichtlich der Frage der Unterhaltstragung ist davon
auszugehen, dass der Bw. von seiner Mutter nur in geringfügigem
Ausmaß finanziell unterstützt wurde (laut Aktenlage nur
geringfügige Geld- und Sachzuwendungen). Die vom Vater des Bw. geleisteten
Unterhaltszahlungen, die von der Kindesmutter (quasi als Treuhänderin) an
den Bw. weitergeleitet wurden, sind - wie in der Berufung zutreffend
aufgezeigt- nicht der Mutter des Bw. zuzurechnen.
Die von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellung,
dass die Mutter des Bw. überwiegend für die Unterhaltskosten des Bw.
aufgekommen sei, erweist sich daher als unrichtig.
Unter Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse und die
eingangs dargestellte Rechtslage ergibt sich daher, dass der Bw. die
Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) im Streitzeitraum zu Recht
bezogen hat und der angefochtene Rückforderungsbescheid daher - wie
das Finanzamt Innsbruck in seiner Stellungnahme vom 21.10.2003 im übrigen
nunmehr selbst einräumt- zu Unrecht erlassen wurde.
Der Berufung war daher Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Innsbruck,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-I/02
- Stammnummer
- 6424
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF