Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0557-S/08
Rückforderung Familienbeihilfe für Zeiträume, in denen das Kind nicht Arbeit suchend vorgemerkt war bzw. den Präsenzdienst abgeleistet hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-S/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., E., vom 25. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Juli 2008
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Zeiträume 1. Dezember 2007
bis 31. Jänner 2008 und 1. Mai 2008 bis
31. Juli 2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird, wie bereits
in der Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2008 erkannt wurde,
abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Rückforderung (€ 1.082,00) tritt gegenüber der
Berufungsvorentscheidung keine Änderung ein, weshalb diese insoweit einen
Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 wurden von der
Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für das Kind M.S. für die Zeit vom 1. August
2007 bis 31. Juli 2008 in Höhe von € 2.422,40 vom Finanzamt
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
iVm. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da sich der Sohn im genannten Zeitraum nicht in
Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 wurde gegen den obgenannten
Bescheid Berufung eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2008 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben. Das Finanzamt Salzburg-Land führte
hiezu aus, dass der Sohn M. am 13.4.2007 das 18. Lebensjahr vollendet habe. Sein
Lehrverhältnis sei am 31. Juli 2007 aufgelöst worden. In der Zeit von
August 2007 bis November 2007 sowie von Februar 2008 bis April 2008 sei er als
Arbeit suchend vorgemerkt gewesen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Jänner 2008 sowie vom 1. Mai 2008 bis
zum 31. Juli 2008 sei daher zu Unrecht erfolgt.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 stellte die Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin wird ausgeführt, dass M.S. sowohl vor als auch nach
dem Bundesheer als Lehrstellen suchend beim AMS vorgemerkt sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für
den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die
Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 2. September
2008 hingewiesen. Der Unabhängige Finanzsenat teilt die in der
Berufungsvorentscheidung dargelegte Rechtsmeinung.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch ihren Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 sieht als wesentlichste
Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe an, dass
sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet. Ist dies der Fall
und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht
Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des 26. bzw. 27.
Lebensjahres.
I. Rückforderung
Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2007 bis Jänner
2008:
Gem. § 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten,
gem. lit. f) leg. cit. für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
M.S. hat am 13. April 2007 das 18. Lebensjahr vollendet.
Die Lehrlingsausbildung wurde von ihm am 31. Juli 2007 vorzeitig beendet. Laut
Mitteilung des Arbeitsmarktservice Geschäftsstelle Salzburg war M.S.
lediglich vom 7. August 2007 bis 20. November 2007 als Arbeit suchend
vorgemerkt. Für ihn gelangt daher weder
§ 2 lit. f FLAG 1967 (Vormerkung als Arbeit suchend)
noch
§ 2 lit. d FLAG 1967 (drei Monate nach Abschluss der
Berufsausbildung) zur Anwendung.
M.S. war weder im Dezember 2007 noch im Jänner 2008
Arbeit suchend vorgemerkt, sodass in dieser Zeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben war. In der Zeit vom 14.12.2007 bis 19.1.2008 war er
als Angestellter bei der Fa. Mayer Franz beschäftigt.
Die für den Zeitraum Dezember 2007 bis Jänner
2008 ausbezahlte Familienbeihilfe iHv. € 331,00 sowie
Kinderabsetzbeträge iHv. € 101,80 war daher
zurückzufordern.
Ab 5. Februar 2008 bis 6. April 2008 war M.S. wiederum als
Arbeit suchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt, so dass der Bezug der
Familienbeihilfe auf Grund der Bestimmung des § 2 lit. f FLAG 1967 zu Recht
erfolgt ist.
II. Rückforderung
Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2008 bis Juli 2008:
Gem. § 2 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
Dass der Gesetzgeber die Zeit des Präsenz- (oder
Zivil)dienstes als Ausschließungsgrund für den Bezug der
Familienbeihilfe normiert hat, geht eindeutig aus den Tatbeständen des
§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g Familienlastenausgleichsgesetz hervor. Diesen
gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des
Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines
volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer
dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein
Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz(- oder
Ausbildungs- oder Zivil)dienstes aufgehoben wird (lit. d, f) bzw. nach
Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes - unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen - weiter besteht.
Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt
sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des
Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die
Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes
darstellt (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103).
Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten
entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. VwGH 22.4.1998,
98/13/0067). Der Präsenzdiener wird während dieser Zeit von der
öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Eine Belastung der Bw. mit
Unterhaltsleistungen für ihren Sohn, während dieser den
Präsenzdienst leistet, besteht daher nicht. Für die Zeit des
Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach
den sozialrechtlichen Bestimmungen.
M.S. hat in der Zeit vom 7. April 2008 bis 6. Oktober 2008
seinen Präsenzdienst geleistet. Die Auszahlung der Familienbeihilfe Mai bis
Juli 2008 erfolgte daher zu Unrecht.
Nach § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim
zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1.12.2007 bis 31.1.2008 und vom
1.5.2008 bis zum 31.7.2008 iHv. € 1.082,00 erfolgte daher zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Aufstellung
über die Rückforderung:
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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Art
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Für die Zeit (von/bis)
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Betrag €
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M.S.
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13.04.1989
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FB
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01.12.2007 - 31.01.2008
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331,00 €
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M.S.
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13.04.1989
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KAB
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01.12.2007 - 31.01.2008
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101,80 €
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M.S.
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13.04.1989
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FB
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01.05.2008 - 31.07.2008
|
496,50 €
|
M.S.
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13.04.1989
|
KAB
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01.05.2008 - 31.07.2008
|
152,70 €
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Rückforderungsbetrag:
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1.082,00€
Salzburg,
am 10. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-S/08
- Stammnummer
- 37995
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF