Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3321-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3321-W/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Eilenberger
Reschenhofer Steuerberatung GmbH, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, vom
10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor Rudolf Stifter, vom 21. November
2005 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages (KAB) für den Zeitraum 1. März 2003
bis 30. Juni 2005 entschieden:
Der Berufung
wird im nunmehr eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kind Herrn SP werden Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) im
Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2005 als zu Unrecht bezogen
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
bzw. lit. c EStG 1988 zurückgefordert.
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Zeitraum
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Art
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Betrag
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1.4. 2003 bis 30.6. 2005
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FB
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4.228,70 €
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1.4. 2003 bis 30.6. 2005
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KAB
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1.374,30 €
Entscheidungsgründe
In dem, dem Finanzamt am 15. Juni 2005 übermittelten
Formular betreffend die "Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe" gab der Bw., welcher behördlicherseits aufgefordert
worden war, das Reifeprüfungszeugnis seines am 4. März 1985 geborenen
Sohnes S vorzulegen, mittels handschriftlicher Ergänzung bekannt, dass S
die Maturaschule mangels Erfolg verlassen habe müssen und dieser für
den Herbst 2005 eine Lehre anstrebe.
Zwischenzeitig befinde sich sein Sohn - wie aus dem
beigelegten Lohnzettel für Mai 2005 ersichtlich - in einem
Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden.
Mit Vorhalt vom 7. Juli 2005 wurde der Bw. seitens des
Finanzamtes aufgefordert eine Schulbesuchs-, respektive Abmeldebestätigung,
sowie das letzte Zeugnis für seinen Sohn S nachzureichen.
Am 9. September 2005 wurde die Ablichtung der mit 31.
Jänner 2005 erfolgten Schulabmeldung des Sohnes des Bw.
übermittelt.
Am 30. September 2005 erging an den Bw, die Aufforderung,
Bestätigungen aller von seinem Sohn S ab dem Jahr 2003 absolvierten
Prüfungen vorzulegen, widrigenfalls behördlicherseits eine
Rückforderung der Familienbeihilfe ab dem April 2003 erfolgen werde.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 gab der Bw. bekannt,
dass sein Sohn die Maturaschule am 31. Jänner 2005 verlassen habe, ohne bis
zu diesem Zeitpunkt Prüfungen absolviert zu haben.
Nach einer krankheitsbedingten Pause nehme der Sohn nunmehr
wieder am Unterricht teil und werde dieser voraussichtlich im Jahr 2006 alle
für die Erreichung der Matura notwendigen Prüfungen schaffen.
Mit Bescheid vom 21. November 2005 wurde vom Bw. für
den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2005 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag als zu Unrecht bezogen im Gesamtausmaß von 5.797,60
€ rückgefordert.
In der Bescheidbegründung vertrat das Finanzamt unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass
der bloße Besuch der Maturaschule per se nicht ausreiche um das in §
2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) für die
Erlangung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder geforderte
Tatbestandsmerkmal "des sich in Berufsausbildung Befindens" zu erfüllen.
Diese Schlussfolgerung liege vor allem darin
begründet, da der Sohn des Bw. zu keiner Prüfung angetreten sei, bzw.
die Maturaschule schlussendlich am 31. Jänner 2005 verlassen habe.
In der gegen diesen Bescheid innerhalb verlängerter
Rechtsmittelfrist erhobenen Berufung vom 10. Februar 2006 führte der
steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass der Sohn des Bw. auf Grund einer
psychischen Erkrankung gezwungen gewesen sei die Maturaschule mit 31.
Jänner 2005 zu beenden.
Hierzu konnte der beigelegten Bestätigung Drs. GS,
Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapeut für System- und
Familientherapie vom 17. Jänner 2006 entnommen werden, dass der Sohn des
Bw. unter massiven Persönlichkeitsstörungen leide und sich bereits im
Jahr 1995 erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, weswegen der
Versuch die Matura nachzuholen bereits von Beginn an mit großen
Unsicherheiten verbunden gewesen sei.
Unter den gegebenen Umständen sei bereits der Besuch
der Maturaschule als Erfolg anzusehen.
In Ansehung vorstehender Diagnose sei auch die Einberufung
zum Bundesheer aufgeschoben worden.
Zudem würden die Prüfungen in der Maturaschule
erst im dritten Jahrgang stattfinden, weswegen es auch unmöglich gewesen
sei entsprechende Prüfungserfolge nachzuweisen.
Darüber hinaus sei der Besuch der Maturaschule mit
hohem finanziellen Aufwand verbunden und könne daher auf die ernsthafte
Absicht auf erfolgreichen Abschluss der Schule geschlossen werden.
Für den Fall der Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10 August 2007 wurde das
Rechtsmittel des Bw. als unbegründet abgewiesen, wobei die negative
Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz im wesentlichen auf den
Umstand nicht absolvierter Prüfungen fußte.
Im Spruch des Bescheides wurde der Sohn des Bw.
fälschlicherweise mit dem Vornamen A tituliert.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2007 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu Entscheidung vorzulegen.
Im Vorlageantrag selbst wurde neben dem Hinweis der
unrichtigen Nämlichkeit des Sohnes des Bw. in der Berufungsvorentscheidung
ergänzend ausgeführt, dass nach der Genesung des Sohnes des Bw. dieser
den Schulbesuch fortgesetzt habe mit der ernsthaften Absicht den Schulabschluss
zu erzielen.
Diese Tatsache werde anhand der beigelegten
Vorauszahlungsbelege bewiesen, wobei den Beträgen die massive finanzielle
Belastung für den Bw. entnommen werden könne, zumal das Schulgeld per
anno die ausbezahlte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bei weitem
übersteige.
Der Abschluss selbst könne nur im dritten Jahrgang
erzielt werden, weswegen der Nachweis der endgültigen Absolvierung der
Schulausbildung nicht zu führen (gewesen) sei.
Für den Fall des Abschlusses würden entsprechende
Belege übersendet werden.
Im Falle der Nichterledigung des Antrages im
Wirkungsbereich des Finanzamtes wurde neuerlich der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
gestellt.
Mit Bescheid vom 19. November 2007 wurde die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 293 BAO dahingehend berichtigt
als der Vorname des Sohnes des Bw. auf S lautete.
Ergänzende telefonische Erhebungen bei der MbS (diese
Institution wurde vom Sohn des Bw. bis zum 31. Jänner 2005 besucht)
ergaben, dass die Schule selbst nur Unterricht anbietet, ohne Prüfungen
abzunehmen.
Die Prüfungen der Maturaschüler fänden
vielmehr vor einer in der Bundeshauptstadt, vom Stadtschulrat eingerichteten
Externistenkommission statt, wobei es den Schülern anheim gestellt sei zu
welchem Zeitpunkt sie zu diesen Prüfungen antreten.
Das Ausmaß und der Inhalt der Prüfungen basiere
auf einem vom Stadtschulrat für jeden Schüler individuell festgelegten
Prüfungsplan.
Die Ablegung der Reifeprüfung selbst könne nur
nach positiver Absolvierung aller Vorprüfungen erfolgen.
Die Maturaschule sei jedenfalls außer Stande Auskunft
über Prüfungsantritte, respektive Prüfungserfolge der
Maturaschüler zu erteilen, zumal sich die Bezug habenden Unterlagen in den
Händen der Schüler befänden.
In einem mit dem steuerlichen Vertreter am 11. Jänner
2008 geführten fernmündlichen Gespräch gab dieser bekannt, dass
der Sohn des Bw. 6 Klassen AHS positiv absolviert, die Schule aber ob
psychischer Probleme in der 7. Klasse abgebrochen habe.
Befragt zum Ausmaß der im Rückforderungszeitraum
von Herrn SP absolvierten Prüfungen, replizierte der steuerliche Vertreter,
dass sich dies momentan seiner Kenntnis entziehe.
Dessen ungeachtet bestehe Bereitschaft, den für den
Sohn des Bw. erstellten "Prüfungsfahrplan" ebenso wie die Belege betreffend
erfolgter Prüfungsantritte bzw. Prüfungsergebnisse innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nachzureichen.
Zur Zeit trachte der Sohn des Bw. die
Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren und sei hierzu der Antritt im
Februar 2008 angedacht.
Nachdem in der Folge keinerlei diesbezüglicher
Unterlagen seitens des Bw. vorgelegt worden sind, wurden diese in der Ladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung nochmals abverlangt.
Mit Schriftsatz vom 17 März 2008 gab der steuerliche
Vertreter des Bw. bekannt, den Antrag auf Behandlung der Berufung durch den
gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
zurückzunehmen.
Im übrigen werde die bescheidmäßig
verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages mit Ausnahme des Monats März 2003 außer Streit
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Ansehung des Schriftsatzes vom 17. März 2008 war
über das Rechtsmittel gemäß der Bestimmung des § 282 Abs. 1
erster Halbsatz BAO durch den Referenten (§ 270 Abs. 3) zu befinden.
Bezogen auf den (nunmehr) eingeschränkten Inhalt des
Rechtsmittels stand die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat März 2003
in Streit.
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
In Ansehung vorstehender Ausführungen ist der vom
Finanzamt festgesetzte Rückforderungsbetrag um 194,60 € (143,70 €
FB und 50,90 € KAB) zu reduzieren, da die Abgabenbehörde erster
Instanz übersehen hat, dass der Sohn des Bw. erst am 4. März 2003
volljährig geworden ist und demzufolge die Anspruchsberechtigung des Bw.
gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erst mit Ablauf des Monats erlischt,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Mit anderen Worten ausgedrückt hat sich - in Stattgabe
des Rechtsmittels (im seitens des Bw. eingeschränkten Umfang) - die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf den
Zeitraum 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2005 zu beschränken.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3321-W/07
- Stammnummer
- 33770
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF