Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1063-W/03
Der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Unterhaltsleistung ist gegenüber dem Anspruch aufgrund der Haushaltszugehörigkeit subsidiär.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1063-W/03vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juni 1998 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im strittigen Zeitraum
für seine drei Kinder M., geb 13.10.1982, R., geb. 16. Mai 1987, und T.,
geb. 12. Juli 1979, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte die geschiedene
Gattin des Bw. dem Finanzamt mit, dass es für den Bw. laut Beschluss des
Bezirksgerichtes X. vom 18. Mai 1998 zu einer Wegweisung ab 8. Mai 1998 kam. Die
Kinder hätten in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 1999 mit
ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb sie um Berichtigung und
Überweisung der Nachforderung auf ihr Konto ersuche.
Das Finanzamt erließ in der Folge am 27. Dezember
2002 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (R. und
M.: Rückforderungszeitraum 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 1999, T.:
Rückforderungszeitraum 1. Juni 1998 bis 28. Februar 1999).
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass ab
Mai 1998 kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern bestanden habe, weshalb
gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 ab Juni 1998 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Jänner 2003 gegen
den Bescheid vom 3. Jänner 2003 Berufung und führte dazu
aus:
"...Aufgrund des im
Jahre 1996 beginnenden Ehescheidungsverfahrens bin ich im Mai 1998 aus der
gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen.
Obwohl nun ab Juni
1998 kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern
R.,
M. und
T. bestanden hat, habe ich im gesamten
gegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus sämtliche Kosten
(Natural- und Barunterhalt) für meine ganze Familie (Gattin und drei
Kinder) weiter getragen. Eine genaue Aufstellung über diese Kosten
einschließlich der Nachweise (Kontoauszüge der Bank Austria,
Rechnungsbelege und handschriftliche Aufzeichnungen) sind der Berufung
beigelegt... Aus diesen Nachweisen ist ersichtlich, das ich monatliche Zahlungen
in der Höhe von mindestens ATS 30.000,-- für meine Familie geleistet
habe. Daraus ist ersichtlich, dass ich die Familienbeihilfe zu Recht bezogen
habe, da diese in vollem Umfang meiner Familie zugute gekommen
ist.
Meine Gattin hatte
im beantragten Zeitraum überwiegend kein eigenes Einkommen, da sie erst am
6. September 1999 eine Beschäftigung angenommen hat. Auch hat sie diese
bereits nach einem Jahr wieder aufgegeben. Auch darüber liegt der Berufung
ein Nachweis bei..."
Das Finanzamt wies am 26. Mai 2003 mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§§ 2, 3, 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch
auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ein Kind
gehört dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gehört das
Kind nicht zum Haushalt einer Person und trägt sie jedoch die
Unterhaltskosten überwiegend für dieses Kind, besteht ebenfalls
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Dem
Gerichtsbeschluss vom 14.5.1998 zu Folge wurde Ihnen das sofortige Verlassen der
ehelichen Wohnung aufgetragen und kehrten Sie laut Ihren eigenen Angaben auch
nicht mehr in den ehelichen Haushalt zurück. Damit begründeten Ihre
Kinder eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Kindesmutter und waren
daher im Rückforderungszeitraum dem gemeinsamen Haushalt Ihrer Gattin
zugehörig. Unmaßgebend ist hiebei wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Ihre Unterhaltsleistungen
waren daher Mittel, die im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung
Ihrer Kinder zur Verfügung standen. Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe im
Rückforderungszeitraum wegen überwiegender Deckung des Lebensbedarfes
Ihrer Kinder können Sie somit nicht realisieren.
Die
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für die Monate
Juni 1998 bis Dezember 1999 bzw. für Sohn
T. bis Februar 1999 bestand daher zu
Recht..."
Der Bw. stellte am 30. Juni 2003 fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus:
"...In der
Berufungsvorentscheidung vom 26.5.2003 des Finanzamtes für den 21. u.
22. Bezirk in Wien wird in der Begründung für die Abweisung
meiner Berufung lediglich ein Aspekt betrachtet. Auf den Sachverhalt, dass meine
Unterhaltsleistungen die Familienbeihilfe um ein Vielfaches überstiegen
haben, wird überhaupt nicht eingegangen. Meine Unterhaltsleistungen
bestanden aus dem eigentlichen Unterhalt zuzüglich der Familienbeihilfe.
Ich habe die Familienbeihilfe sofort (monatlich) an meine Gattin bzw. Kinder
weitergeleitet. Die Familienbeihilfe war somit auf meinem Gehaltskonto nur ein
Durchlaufposten. Darüber hinaus habe ich auch Barleistungen erbracht
(...)
Auf Grund der
Höhe meiner nachgewiesenen Zahlungen habe ich daher der staatlichen Hilfe
(= Familienbeihilfe) bedurft. Meine Zahlungen haben somit den
erforderlichen Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung meiner Kinder
weit überschritten.
Die Abweisung der
Berufung lässt diesen Sachverhalt jedoch völlig unbeachtet. Ich bin
daher der Ansicht, meinen Anspruch auf Familienbeihilfe realisieren zu
können, da ich die Familienbeihilfe monatlich weitergeleitet habe und die
Mittel zur Deckung des Lebensbedarfes meiner Kinder ausschließlich von mir
gekommen sind.
Ein weiterer Aspekt
ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Rückforderungszeitraum
(Juni 1998 - Dezember 1999) um eine Übergangszeit im Zuge des
Scheidungsverfahrens gehandelt hat. Eine Neuregelung des Unterhaltes für
meine Kinder ist durch das Bezirksgericht Fünfhaus, beginnend mit Oktober
2000, vorgenommen worden (einstweilige Verfügung vom 11.10.2000...) Ebenso
wurde der Unterhalt für meine Gattin erst ab 1.12.2000 durch das
Bezirksgericht X. geregelt (Vergleich vom
29.11.2000...). Auch weise ich darauf hin, dass ich ab Juni 1998 in die eheliche
Wohnung zurückgekehrt bin, da bis Ende 1999 laufend Besuche meinerseits in
der ehelichen Wohnung auf Wunsch meiner Gattin stattgefunden haben. All dies
zeigt, dass es sich bei dem Rückforderungszeitraum um eine
Übergangszeit gehandelt hat.
Ich habe mich in
dieser Zeit weiters um die Einstellung der Familienbeihilfe für meinen Sohn
T. in der Weise gekümmert als ich den
Schriftverkehr mit dem Finanzamt für den 14. Bezirk erledigt habe
(...). Meine Gattin war zum damaligen Zeitpunkt mit den oben beschriebenen
Modalitäten immer einverstanden...
Aufgrund des
dargelegten Sachverhaltes und der Nachweise über meine hohen
Unterhaltsleistungen besteht daher kein Anspruch auf Rückforderung der
Familienbeihilfe und stelle ich den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom
3.1.2003."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Haushaltszugehörigkeit
und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die
Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs.5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es aber darauf
an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Angenommener
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass der Bw. im Mai 1998 aus der
gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, die die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum dennoch an den Bw. ausbezahlt
wurden.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag weiters anführt, dass
"bis Ende 1999 laufend Besuche meinerseits in der ehelichen Wohnung"
stattgefunden haben, so kann eben aufgrund dieser Angaben bedenkenlos davon
ausgegangen werden, dass keine Wohngemeinschaft der Kinder zum Haushalt des
Vaters bestanden hat, da bei bloßen Besuchen hiervon mit Sicherheit nicht
gesprochen werden kann; dies umso mehr, als der Bw. in seiner Berufung selbst
angibt, dass kein gemeinsamer Haushalt zu den Kindern bestanden
hat.
Somit nimmt es die Berufungsbehörde in freier
Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an, dass die Kinder
im Streitzeitraum zum Haushalt der Mutter und nicht dem des Vaters gehört
haben.
Rechtliche
Würdigung
Der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der
Unterhaltsleistung ist gegenüber dem Anspruch aufgrund der
Haushaltszugehörigkeit subsidiär (vgl. VwGH 28.2.2002, 2001/15/0207).
"Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt,
ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen Elternteil
haushaltszugehörig ist. Der Elternteil, bei dem das Kind
haushaltszugehörig ist, hat nämlich ausschließlich Anspruch auf
Familienbeihilfe." (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2, S. 12).
Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der Bw.
tatsächlich den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, da eine
Anspruchsberechtigung aus dem Titel der überwiegenden Unterhaltsleistung
nur dann möglich wäre, wenn keiner Person wegen
Haushaltszugehörigkeit Familienbeihilfe zustünde.
Rückforderung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtssprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich
den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten
hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge
verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.05.1963, 904/62; 16.02.1988, 85/14/0130,
31.10.2000, 96/15/0001).
Damit bestand für den Bw. im strittigen Zeitraum kein
Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Rückforderung durch das Finanzamt
erfolgte zu Recht. Betreffend Rückforderung der Kinderabsetzbeträge
wird auf § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG verwiesen.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1063-W/03
- Stammnummer
- 21850
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF