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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0019-I/06

Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - Aufrechnung mit Einkommensteuergutschrift bei Schuldenregulierungsverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-I/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 23. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 4. Juli 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. April 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Sammelbescheid vom 4. Juli 2005 forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die für ihre Tochter [Name] für den Monat April 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurück, da diese im Dezember 2003 ihre Ausbildung mit der Lehrabschlussprüfung beendet habe und der Familienbeihilfenanspruch somit unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 mit Ablauf des Monats März 2004 geendet habe. Mit rechtzeitiger Berufung führte die Beihilfenbezieherin aus, über ihr Vermögen wäre am [Datum] das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Nach § 197 Konkursordnung hätten Gläubiger, welche ihre Forderungen bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, keinen Anspruch auf Bezahlung selbiger. Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass die Einbringung bzw. Einbringlichkeit eines Rückforderungsbetrages nicht Gegenstand des materiellrechtlichen Berufungsverfahrens sei. Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte ihr Berufungsvorbringen. Über die Berufung wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall besteht offensichtliche Einigkeit der Parteien darüber, dass auf Grund des ebenfalls unstrittigen Sachverhaltes der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetragsbezug für die Tochter [Name] auf Grund Beendigung der Ausbildung für den Monat April 2004 zu Unrecht erfolgte. Die Einwendungen der Berufungswerberin beziehen sich nämlich ausschließlich auf die nach ihrer Meinung zu Unrecht erfolgte "Anrechnung bzw. Aufrechnung mit dem Einkommensteuerbescheid". In Wahrheit besteht somit im gegenständlichen Fall Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin. Dieser Streit ist jedoch nicht in einem Berufungsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid, sondern allenfalls in einem Verfahren über einen Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) zu führen (VwGH 28.1.2003, 2002/14/0079). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, am 1. Februar 2007

Normen und Schlagworte

SchuldenregulierungsverfahrenAufrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0019-I/06
Stammnummer
26149
Gültig
01.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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