Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0019-I/06
Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - Aufrechnung mit Einkommensteuergutschrift bei Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-I/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 23. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 4. Juli
2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. April 2004
bis 30. April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 4. Juli 2005 forderte das
Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die für ihre Tochter [Name] für
den Monat April 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
zurück, da diese im Dezember 2003 ihre Ausbildung mit der
Lehrabschlussprüfung beendet habe und der Familienbeihilfenanspruch somit
unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 Abs. 1
lit. d FLAG 1967 mit Ablauf des Monats März 2004 geendet
habe.
Mit rechtzeitiger Berufung führte die
Beihilfenbezieherin aus, über ihr Vermögen wäre am [Datum] das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Nach § 197
Konkursordnung hätten Gläubiger, welche ihre Forderungen bei der
Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, keinen
Anspruch auf Bezahlung selbiger.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass die Einbringung bzw. Einbringlichkeit eines
Rückforderungsbetrages nicht Gegenstand des materiellrechtlichen
Berufungsverfahrens sei.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte ihr Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall besteht offensichtliche
Einigkeit der Parteien darüber, dass auf Grund des ebenfalls unstrittigen
Sachverhaltes der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetragsbezug für die
Tochter [Name] auf Grund Beendigung der Ausbildung für den Monat April 2004
zu Unrecht erfolgte. Die Einwendungen der Berufungswerberin beziehen sich
nämlich ausschließlich auf die nach ihrer Meinung zu Unrecht erfolgte
"Anrechnung bzw. Aufrechnung mit dem Einkommensteuerbescheid". In Wahrheit
besteht somit im gegenständlichen Fall Streit über die Richtigkeit der
Gebarung auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin. Dieser Streit ist jedoch
nicht in einem Berufungsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid, sondern
allenfalls in einem Verfahren über einen Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) zu führen (VwGH 28.1.2003,
2002/14/0079).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-I/06
- Stammnummer
- 26149
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF