Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0567-I/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Inhaftierung des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-I/04vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
25. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 28. Juli 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 29. Mai 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 forderte das Finanzamt
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge, welche die
Beihilfenempfängerin für ihren Sohn D. in der Zeit von
1. Jänner bis 31. Mai 2004 bezogen hatte, zurück.
Begründend wurde ausgeführt, der genannte Sohn befände sich
derzeit in Haft, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bestehe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung stellte die
Beihilfenempfängerin fest, sie habe bereits im Februar 2004 eine
Haftbestätigung betreffend ihren Sohn vorgelegt und in mehreren Telefonaten
auf diesen Umstand hingewiesen. Trotzdem sei ihr am 23. März 2004 eine
"Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom Finanzamt ausgestellt
worden, die für ihren Sohn den Bezug bis Mai 2004 vorgesehen habe. Sie
wäre jedenfalls ihrer Mitteilungspflicht in vollem Umfang nachgekommen,
weshalb um Stornierung der Rückforderung ersucht werde. Weiters mache sie
geltend, dass sie für ihren Sohn während der Haft sehr wohl
Aufwendungen (für Kleidung, Obst, Süßigkeiten, Zigaretten usw.)
getätigt und ihn auch laufend besucht hätte. Die Haushaltsgemeinschaft
wäre somit nicht "endgültig getrennt", sondern nur für die Zeit
der Haft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2004 wurde
der Berufung keine Folge gegeben. Nach Zitierung der Bezug habenden
Gesetzesstellen verwies das Finanzamt auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher bei einem Kind, das eine längere
Freiheitsstrafe verbüßt, jedenfalls die einheitliche
Wirtschaftsführung fehlt und die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen haben. Weiters wären
wegen einer Jugendstraftat verurteilte Personen auch nicht zur Leistung eines
Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges verpflichtet. Weiters wäre der
Sohn im Jänner 2004 weder in Berufsausbildung gestanden noch beim
Arbeitsamt als Arbeitssuchender vorgemerkt gewesen. Die Voraussetzungen für
den Bezug der Familienbeihilfe wären somit ab Jänner 2004 nicht mehr
gegeben, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt sei.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
wiederholte die Ausführungen der Berufung und monierte, dass das Finanzamt
in seiner Erledigung in keiner Weise auf diese Vorbringen eingegangen sei. Auch
wäre gegen die Verurteilung ihres Sohnes Berufung erhoben worden und sie
hätte hohe Anwaltskosten zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass der am
[Datum1] geborene Sohn der Berufungswerberin im streitgegenständlichen
Zeitraum das 18. Lebensjahr beendet hatte und somit volljährig war.
Weiters wurde seitens des Finanzamtes unbestritten festgestellt, dass dieser
nicht in Berufsausbildung gestanden ist und auch nicht bei einer regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender vorgemerkt war
und sich ab [Datum2] in Untersuchungs- bzw. Verwaltungshaft befand. Dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist weiter
zu entnehmen, dass der Sohn der Berufungswerberin bereits seit Mitte des Jahres
[Jahr] diversen Berufstätigkeiten nachgegangen ist.
Wie vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung -
unbestritten - festgestellt, bestand seit Jänner 2004 (dem Monat der der
Vollendung des 18. Lebensjahres folgt) kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr, da weder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b
noch nach lit. f FLAG 1967 vorgelegen sind. Andere Gründe
für das Vorliegen eines Beihilfenanspruches wurden von der
Berufungswerberin auch nicht angeführt. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass die Bestreitung des Unterhalts für ein Kind bzw. die
Leistung eines Beitrages zum Unterhalt (in diese Richtung sind wohl die
Ausführungen hinsichtlich Kleidung, Obst usw. zu deuten) des Kindes nach
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nur eine von mehreren
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe darstellt. Da
diese zusätzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht
vorliegen, bestand im streitgegenständlichen Zeitraum somit kein Anspruch
auf Familienbeihilfe. Diese Tatsache wurde weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag bestritten und ist somit der gegenständlichen Entscheidung zu
Grunde zu legen.
Wenn nunmehr von der Berufungswerberin die Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag im streitgegenständlichen Zeitpunkt weiter
bezogen wurde, erfolgte dieser Bezug - mangels Anspruches - zu Unrecht.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass -
entgegen der Behauptungen der Berufungswerberin - diese ihrer Mitteilungspflicht
im Zusammenhang mit dem Familienbeihilfenbezug keineswegs vollständig und
wahrheitsgetreu nachgekommen ist. Einerseits wurde in sämtlichen Formularen
zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches (auch noch [Datum3]
und somit vier Monate nach der Inhaftierung) der Sohn der Berufungswerberin als
"Schüler" bezeichnet, was, wie dem Versicherungsdatenauszug zweifelsfrei zu
entnehmen ist, bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr der Fall gewesen sein
dürfte. Andererseits wurde, wie dem beim Finanzamt am 8. Jänner
2004 eingereichten Überprüfungsformular zu entnehmen ist,
offensichtlich behauptet, dass der Sohn als arbeitssuchend iSd. § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 anzusehen sei, eine diesbezügliche
Bestätigung aber niemals vorgelegt. Wenn das Finanzamt nunmehr auf Grund
der Angabe "Schüler" die Familienbeihilfe vorerst - ohne zusätzliche
Ermittlungen anzustellen oder fehlende Bestätigungen einzufordern - weiter
gewährte, mag in dieser Vorgangsweise ein unter Umständen eine
sorgfaltswidrige Vorgangsweise zu erblicken sein, eine - wie es das Gesetz
fordert - Verursachung ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung
liegt jedoch nicht vor. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass dem
Finanzamt anlässlich einer neuerlichen Überprüfung am [Datum4]
eine Haftbestätigung angeschlossen wurde, zumal diese nur für einen
Tag ([Datum2]) ausgestellt war.
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall somit
sehr wohl von einem nicht zu vernachlässigenden Mitverschulden der
Berufungswerberin an der unrichtigen Auszahlung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge auszugehen ist, würde auch ein
ausschließlich beim Finanzamt liegendes Verschulden im
gegenständlichen Fall zu keiner anderen - für die Berufungswerberin
positiven - Entscheidung führen können. Es trifft zwar zu, dass - wie
die Berufungswerberin ausführt - der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 25.6.1997, 97/15/0013, festgestellt hat, dass der Begriff
"auszahlende Stelle" im § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF
StruktanpG 1996, BGBl. 201/1996, auch das zuständige Finanzamt
umfasst und somit eine Rückforderung von Familienbeihilfe bei einem,
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch dieses veranlassten,
unrechtmäßigen Bezug ausgeschlossen ist. Dabei übersieht die
Berufungswerberin aber, dass dieses Erkenntnis eben zur Rechtslage nach dem
StruktanpG 1996 ergangen ist, § 26 Abs. 1 FLAG 1967
aber in der Folge durch das BGBl. I 8/1998 novelliert wurde. Durch diese
Novellierung wurde (rückwirkend ab 1. Mai 1996) klargestellt, dass
lediglich der ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch einen
so genannten "Selbstträger" verursachte unrechtmäßige Bezug der
Familienbeihilfe eine Rückforderung ausschließt, nicht jedoch die
Auszahlung durch das Finanzamt an eine nicht bei einem "Selbstträger"
beschäftigte Person (vgl. dazu bspw. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048). Somit
kann eine Rückforderung selbst dann erfolgen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich- was im
gegenständlichen Fall ohnehin nicht gegeben ist - durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (VwGH 28.11.2002,
2002/13/0079).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-I/04
- Stammnummer
- 22230
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF