…SZ aus sachlichen Gründen der Billigkeit halber zu erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmung des § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) Säumniszuschläge (SZ) zu entrichten. SZ sind eine kraft Gesetzes entstehende Folge…
…vom 9. September 2011 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 198,24 fest, da die Umsatzsteuer 08/2010 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre. Daraufhin ersuchte der Berufungswerber (Bw.) mit Eingabe vom 17. September 2011 um Aufhebung des Säumniszuschlages, da ihm…
…die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des…
…Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Ansuchens um Rückgängigmachung der Vorverlegung des Fälligkeitstages für die Umsatzsteuer 1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…In der am 15. Jänner 2013 abgehaltenen mündlichen Verhandlung schränkte der Vertreter des Bw. die Berufung auf jene Abgaben ein, deren Fälligkeitstag nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 8. Juli 2009 liegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die…
…der Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. September 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Haftungsinanspruchnahme der Fälligkeitstag der Abgaben sei, bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend. Die Umsatzsteuer Mai 2004 sei am…
…als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. September 2004 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 6.400,00 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2004 mit einem Betrag von € 320.000,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Juli 2004…
…Oktober 2012 seien Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2006 bis 2010 nachgefordert worden. Die Abgaben wären gemäß § 21 Abs 1 UStG spätestens am jeweiligen Fälligkeitstag 15.02.2007, 15.02.2008, 16.02.2009 und 15.02.2010 zu entrichten gewesen. Da eine rechtzeitige Entrichtung nicht…
…Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 824,06 € fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 11/2011 in der Höhe von 41.202,79 € nicht bis zum Fälligkeitstag 16. Jänner 2012 entrichtet wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die…
…Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 537,22 € fest, weil die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das erste Quartal 2010 in der Höhe von 26.861,00 € nicht bis zum Fälligkeitstag (15. Februar 2010) entrichtet worden war. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig…
…sein Abgabenkonto ein. Die Bezahlung erfolgte am 15.01.2003 und somit verspätet. Aufgrund der Programmierung der EDV Anlage der Finanzverwaltung wurde somit der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 automatisch vom 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates auf den 15. des dem…
…9. März 2012 setzte das Finanzamt Graz-Stadt am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw.) einen Säumniszuschlag in der Höhe von 155,16 € fest, weil die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 nicht spätestens am Fälligkeitstag 15. Februar 2012 entrichtet wurde. In der Eingabe vom 14. März…
…durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt hat mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Ad 1: Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß …
…zur Berufungserledigung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz um Aussetzung der festgelegten Säumniszuschläge ersucht werde. Über die Berufung wurde erwogen: Wird gemäß § 217 BAO eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2…
…erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§217 Abs.1 und 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000). Nach…
…habe, bitte er die Verspätung diesmal zu entschuldigen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2005 wird im Wesentlichen angeführt, dass die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung erst am 28.11.2005 - tatsächlicher Fälligkeitstag 15.11.2005 - und daher verspätet erfolgt sei. Das Gesetz eröffne keine Möglichkeit…
…Mietvertrages) entstanden. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG sei der Fälligkeitstag zur Entrichtung und Selbstberechnung der Gebühr der 15. Mai 2002 (15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats). Der amtliche Vordruck Geb1 sei jedoch erst am 31. Juli 2002 übermittelt…
…1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum…
…kein wie immer geartetes Verschulden. Zum Beweis dafür, dass der Bw. im Zeitraum seiner Geschäftsführung bis zu den maßgeblichen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2006 richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, legte der Bw. die Saldenlisten aus der von seiner Steuerberaterin geführten Buchhaltung 2006 vor. Geht einem…
…die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des…