Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1180-W/08
Festsetzung eines Säumniszuschlages, wenn der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vor Erledigung der Berufung aber nach dem Fälligkeitstag eingebracht wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1180-W/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 11. Jänner 2008, Steuernummer, betreffend die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 23. Oktober 2007 ist hinsichtlich der Berufungswerberin
ein Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von 3.982,28 Euro erlassen worden. Mit
dem gegenständlichen Bescheid vom 11. Jänner 2008 wurde ein
Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Erbschaftssteuerbetrages, somit
79,65 Euro, festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis 3. Dezember 2007
entrichtet worden sei.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin (Bw) bringt vor, sie habe gegen den Erbschaftssteuerbescheid
vom 23. Oktober 2007 fristgerecht berufen und einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§212a BAO gestellt. Der Säumniszuschlag
hätte daher nicht festgesetzt werden dürfen. Gleichzeitig stellte die
Bw neuerlich ein Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO bis zur Entscheidung über die gegenständliche
Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2008 wies das
Finanzamt A die Berufung als unbegründet ab. Die mit Bescheid vom 23.10
2007 vorgeschriebene Erbschaftssteuer sei am 3. 12. 2007 fällig gewesen.
Werde eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet,
so entstehe mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages. Eine Berufung allein hemme nicht die Zahlungspflicht. Um
Säumnisfolgen zu vermeiden wäre daher der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringen gewesen. Da
der Antrag auf Aussetzung der Einhebung erst mit 8. 2. 2008 gestellt worden sei,
bestehe der Säumniszuschlag zu Recht. Sollte sich auf Grund der
Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so werde auf
die Möglichkeit eines Antrages gemäß
§217 Abs.8 BAO
hingewiesen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein,
Anträge auf Aussetzung der Einhebung könnten gemäß
§212a Abs.3 BAO bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt
werden. Über ihre Berufung vom 21.11.2007 gegen den
Erbschaftssteuerbescheid vom 23.10.2007 sei zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO am
6.2.2008 noch nicht entschieden worden, sodass der Aussetzungsantrag vom
6.2.2008 betreffend Erbschaftssteuer in Höhe von 3.982,28 Euro inhaltlich
zu erledigen sei. Da dies bis dato nicht geschehen sei, sei die Erlassung eines
Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§3
Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§217 Abs.1 und 2 BAO idF BGBl.
I Nr. 142/2000).
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des §212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§231 ausgesetzt
ist.
Die Bw bestreitet die Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsfestsetzung mit dem Argument, sie habe einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO gestellt. Anträge
auf Aussetzung der Einhebung könnten bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden. Über die Berufung sei zum Zeitpunkt des
Einbringens des Aussetzungsantrages auch noch nicht entschieden gewesen.
Gemäß dem vorzitierten §217 Abs. 4 lit. b
BAO hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach
§230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch säumniszuschlagsvermeidende
Wirkung, die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits
entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein
Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch
der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung
(UFSL RV/0575-L/03 vom 2.7.2004, samt Judikaturzitaten: Ritz, SWK 2001,
S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).
Selbst wenn einem nicht zeitgerecht (§230 Abs.3 und 4
BAO) eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben wird, liegt keine
rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, und berührt eine
solche Zuerkennung von Zahlungsfristen entstandene
Säumniszuschlagsansprüche nicht (UFSL RV/0575-L/03 vom 2.7.2004, samt
Judikaturzitaten: Ritz, SWK 2001, S 337 ff, Punkt 1.3). Gleiches gilt für
einen nach Fälligkeit oder Ablauf einer Zahlungsfrist eingebrachten
Aussetzungsantrag. Eine Aussetzung der Einhebung kann zwar auch bewilligt
werden, wenn der darauf abzielende Antrag erst
nach Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde,
in einem solchen Fall bedeutet die Aussetzung aber lediglich einen
vollstreckungshemmenden Zahlungsaufschub. Die eingetretene Fälligkeit kann
nicht mehr verschoben, Säumnisfolgen (Säumniszuschlag) können
nicht mehr beseitigt werden (Stoll, BAO, 2277).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1180-W/08
- Stammnummer
- 37990
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF