…Ausgeführt wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 80 BAO, dass dem Bw. als Vertreter die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der erstschuldnerischen Gesellschaft oblegen sei. Da die Abgaben während der Funktionsperiode des Bw. fällig geworden bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis…
…86/16/0221, 0222 sowie auf die das oa. Zitat aus Stoll (BAO) verwiesen. Danach ergebe sich eine Mitschuld der Abgabenbehörde an der späteren Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner "hier: beim Pächter", was die Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO (weiterführend siehe Ritz, Kommentar zur…
…Vertragstreue der Bank vertraut. Wäre die Y-Bank ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen, hätte der Bw. auch die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten beglichen. Folgende Beweisanträge wurden gestellt: - Einvernahme des Bw., - Einvernahme des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters der Erstschuldnerin, - Einvernahme Dr. K.P., - vorzulegende Korrespondenz; Dazu wurde erwogen: Gemäß § 80 Abs…
…die vorherige Inanspruchnahme des Eigenschuldners voraussetzt, so ergibt sich aus dem Wesen der Haftung doch, dass sie in der Regel nur dann vor beziehungsweise statt Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend zu machen ist, wenn ansonsten die Einbringung der Abgabe gefährdet oder erschwert wäre (vgl. Stoll, Steuerverhältnis…
…handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Eine Haftung gemäß § 9 BAO sei jedoch grundsätzlich subsidiär. Sie komme erst dann zum Tragen, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, also der B-GmbH, sondern auch bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern, die vor dem Bw für die Gesellschaft tätig gewesen…
…im Ermessen der Abgabenbehörde. Entsprechend der zivilrechtlichen Vereinbarung im Punkt VIII des Kaufvertrages sei vorerst die Käuferin als Steuerschuldner mittels Bescheides angesprochen worden. Die Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner spreche für die Zweckmäßigkeit der Heranziehung des Bw. als zweiten Gesamtschuldner für die Grunderwerbsteuer. Weiters spreche die Höhe…
…einer Person zur Haftung ihr Ermessen erkennbar im Sinne des Gesetzes, wenn die Abgaben vom Hauptschuldner ohne Gefährdung oder ohne Schwierigkeiten nicht rasch hätten eingebracht werden können. Die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beim Erstschuldner sei aufgrund der rechtskräftigen Konkursaufhebung am 23. Februar 2005 - Quote 0 % -…
…Die Bw. wäre daher zu Recht als Erbin gemäß § 13 Abs.2 ErbStG herangezogen worden. Im vorliegenden Fall wäre die Einbringung der Erbschaftssteuer bei den Erstschuldnern zumindest wesentlich erschwert, da diese ihre Wohnsitze in den U.S.A. hätten und keine Anhaltpunkte für Vermögenswerte im…
…Die Bw. wäre daher zu Recht als Erbin gemäß § 13 Abs.2 ErbStG herangezogen worden. Im vorliegenden Fall wäre die Einbringung der Erbschaftssteuer bei den Erstschuldnern zumindest wesentlich erschwert, da diese ihre Wohnsitze in den U.S.A. hätten und keine Anhaltspunkte für Vermögenswerte im…
…hätte nicht in Erfahrung bringen können, ob gegen den Erstschuldner eine Einbringungsmaßnahme gesetzt worden sei oder ob dies lediglich der Aktenlage wegen übergangen worden sei. Auch könne von einer schuldhaften Pflichtverletzung abgabenrechlicher Pflichten des Bw. als damaligen Geschäftsführers hinsichtlich der von der Abgabenbehörde festgesetzten Kapitalertragsteuer…
…9. 2006 in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt, dass von einer Haftung für die Lohnabgaben 7/2005 offenbar deshalb Abstand genommen wurde, weil die vormals mit der Lohnverrechnung bei der erstschuldnerischen GmbH beauftragte E. Datenverarbeitung GmbH dem Finanzamt am 14. 3. 2006 schriftlich mitgeteilt hatte…
…wenn der Ausfall beim Erstschuldner eindeutig feststehe, was noch nicht einmal bei bereits vorliegender Konkurseröffnung gegeben wäre. Die lapidare und unbegründete Konstatierung eines als geringfügig zu beurteilenden Vermögens der Primärschuldnerin könne in ihrer Unbestimmtheit die erforderliche Feststellung eines beim Erstschuldner eindeutig feststehenden Abgabenausfalles nicht ersetzen…
…für welche die Bw. als Gesamtschuldnerin mit den angefochtenen Bescheiden in Anspruch genommen worden war, mit der Entrichtung der Grunderwerbsteuer durch den Erstschuldner am 8. Mai 2001 bereits getilgt waren, hatte das Gesamtschuldverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden. Es war daher spruchgemäß zu…
…dem Primärschuldner gegenüber zu setzen. Überdies sei dem FA vorzuwerfen, dass es durch die verspätete Vorschreibung und das lange Zuwarten eine Mitschuld an der wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit beim Erstschuldner träfe. Sohin werde beantragt, den bekämpften Haftungsbescheid aufzuheben und ersucht, für den Fall einer Abweisung…
…sei die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, was im Berufungsfall offensichtlich nicht zutreffe. Zudem bestehe eine Haftung erst dann, wenn der Abgabenausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststehe…
…Mit ihrer Witwenpension von 440,00 € monatlich wäre die Bezahlung der aushaftenden Schuld nicht möglich. Nach Überprüfung der Angaben der Berufungswerberin, die ergab, dass die Einbringung der offenen Abgabenschuld beim Erstschuldner A.E. nach wie vor nicht möglich ist, da er kein Beschäftigungsverhältnis hatte…
…hätte nicht in Erfahrung bringen können, ob gegen den Erstschuldner eine Einbringungsmaßnahme gesetzt worden sei oder ob dies lediglich der Aktenlage wegen übergangen worden sei. Auch könne von einer schuldhaften Pflichtverletzung abgabenrechlicher Pflichten des Bw. als damaligen Geschäftsführers hinsichtlich der von der Abgabenbehörde festgesetzten Kapitalertragsteuer…
…eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht (Stoll, BAO, 132). Vom Finanzamt wurden gegenüber dem primärschuldnerischen Verein mehrere Einbringungsversuche unternommen…
…gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende, als Konkursforderungen angemeldete Abgabenschuldigkeiten der erstschuldnerischen GmbH im Gesamtausmaß von 317.176,05 € zur Haftung herangezogen, und zwar für Umsatzsteuer 2002; 8,9,10,11,12/2002; 1,2,4,5,6,7,8,10,11,12…
…wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 80 BAO, dass dem Bw. als Geschäftsführer und nunmehrigem Liquidator die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der erstschuldnerischen Gesellschaft oblegen sei. Da die Abgaben während der Funktionsperiode des Bw. fällig geworden bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis…