Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0803-W/04
Tilgung der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-W/04vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Mitzahlungsbescheide
vom 27. August 2003, ErfNr.1 und ErfNr.2 des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch ADir Josef Bartl und ADir
Ernst Mühl, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Juli 2000, ErfNr.1,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber C. für den Erwerb einer Liegenschaft von der
Berufungswerberin (Bw.) mit Kaufvertrag vom 26. April 2000
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 92.750,00 (entspricht € 6.740,41)
fest. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. September 2000, ErfNr.2,
setzte das FAG gegenüber C. für den Erwerb einer Liegenschaft von der
Bw. mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2000 Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 26.250,00 (entspricht € 1.907,66) fest.
Die entsprechenden Buchungen erfolgten auf dem Abgabenkonto
des C. beim FAG mit der StNr..
Mit gesonderten Mitzahlungsbescheiden vom 27. August 2003
nahm das FAG die Berufungswerberin (Bw.) für diese Abgabenschulden als
Gesamtschuldnerin im Anspruch und setzte dem entsprechend für die
gegenständlichen Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer gegenüber
der Bw. fest.
In der gegen diese Mitzahlungsbescheide rechtzeitg
eingebrachten Berufung wendete sich die Bw. gegen die Inanspruchnahme als
Gesamtschuldnerin.
Gegen die in der Folge ergangenen abweisenden
Berufungvorentscheidungen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Am 10. August 2007 fand mit Vertretern des FAG beim
unabhängigen Finanzsenat ein Erörterungsgespräch betreffend die
Verbuchung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften auf dem Konto der
Gesamtschuldner StNr. statt. Anlässlich dieses
Erörterungsgespräches wurde von den Vertretern des FAG erklärt,
dass durch eine Zahlung vom 8. Mai 2001 in Höhe von S 133.000,00, welche C.
zuzurechnen ist, die Schulden, für welche die Bw. als Gesamtschuldnerin
herangezogen wurde, bereits getilt waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 9 Z 4 GrEStG sind bei einem
Kaufvertrag, der nach § 1 Abs. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt,
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner.
Das sind in den hier gegebenen Fällen C. als Erwerber
und die Bw. als Veräußerin.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Da aber entsprechend der Angaben der Vertreter des FAG die
Grunderwerbsteuerschulden, für welche die Bw. als Gesamtschuldnerin mit den
angefochtenen Bescheiden in Anspruch genommen worden war, mit der Entrichtung
der Grunderwerbsteuer durch den Erstschuldner am 8. Mai 2001 bereits getilgt
waren, hatte das Gesamtschuldverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt sein
Ende gefunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-W/04
- Stammnummer
- 30150
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF