Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0151-G/06
Keine besondere Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten eine Gebührenschuld vorschreibt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-G/06vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners (Bestandgeber) wegen Insolvenz des Erstschuldners (Bestandnehmer) stellt auch im Falle der erstmaligen Gebührenvorschreibung nach Ablauf der im § 311 BAO geregelten Entscheidungsfrist keine besondere Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO dar.
Durch die späte Festsetzung der Gebühr wird kein Mitverschulden der Behörde an der Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner bewirkt.
Die zeitliche Begrenzung für die Vorschreibung ist in den Verjährungsbestimmungen geregelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTGesmbH, vom
27. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
1. Februar 2006 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Pachtvertrag für Shop/EKZ vom 8.7. bzw. 14.6.2002,
abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin (kurz Bw.) als Bestandgeberin und
der G-AG&CoKG als Bestandnehmerin, wurde eine genau abgegrenzte
Bestandfläche im Ausmaß von 2.750 m² im EKZ (nachfolgend kurz
EKZ genannt), Laufzeit von 1.8.2003 bis 31.12.2015, vermietet. Als Bestandzins
wurde ein Umsatzbestandzins von 5% vom Nettoumsatz zuzüglich gesetzliche
Umsatzsteuer vereinbart. Als Mindestbestandzins wurden 132,6 S/m² pro Monat
plus gesetzliche Umsatzsteuer für die Bestandfläche und
Sonderbestandflächen vereinbart. Zusätzlich war die Bestandnehmerin
verpflichtet, die anteilig anfallenden Betriebskosten und Verwaltungskosten zu
entrichten. Sowohl für den Bestandzins als auch für die Betriebs- und
Nebenkosten wurde eine Indexvereinbarung auf der Basis des Verbraucherpreisindex
1986 vereinbart.
Der Pachtvertrag wurde am 2. August 2002 beim Finanzamt
angezeigt.
Ausgehend von einer Bestandsdauer von 149 Monaten und einem
vorläufigen monatlichen Bestandszins von 47.767,50 Euro wurde eine
Bemessungsgrundlage für die Gebühr von 7,117.357,50 Euro ermittelt. In
der Folge erließ das Finanzamt am 22. Juli 2005 einen Erstbescheid mit
vorläufiger Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe
von 71.173,58 Euro.
Unter Punkt 23.) des Pachtvertrages wurde vereinbart, dass
die mit diesem Vertrag verbundenen
Stempel- und
Rechtsgeschäftsgebühren von den Vertragsteilen
je zur Hälfte
getragen werden.
Die Gebühr wurde wegen der Insolvenz der
Bestandnehmerin dennoch der Berufungswerberin (kurz Bw.) als Bestandgeberin
zur Gänze
vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 23. August 2005 beantragte die Bw. die
teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld
gemäß
§ 237 BAO hinsichtlich der
Hälfte der vorgeschriebenen
Gebührenschuld, somit in Höhe von
35.586,79 Euro.
Die Bw. begründet dies wie folgt:
Es sei prinzipiell so, dass die Bw. für mit ihr
abgeschlossene Mietverträge ohne Umsatzmiete die Gebühr selbst
berechne und abführe.
Verträge mit Umsatzmiete würden allerdings dem
Finanzamt zur Bemessung angezeigt.
Die Vorschreibung der Gebühr mittels Bescheid vom Amt
(meist vorläufige Bescheide) dauere zwar manchmal etwas länger (unter
anderem 1 bis 2 Jahre), so lange wie für das gegenständliche
Bestandverhältnis (nahezu 3 Jahre) habe es aber noch nie gedauert.
Die Bw. habe außerdem mit der Ge als Bestandnehmerin
bereits im Jahr 1991 einen Mietvertrag (angezeigt beim Finanzamt am 15. Mai
1991) abgeschlossen und sei die Gebühr mit Bescheid vom 16. Juli 1993 der
Bestandnehmerin (damals Ge-GesmbH&CoKG MN) vorgeschrieben worden. Die
Gebühr für dieses Vertragsverhältnis sei damals von der
Bestandnehmerin unbeanstandet bezahlt worden. Die Bw. sei also davon
ausgegangen, dass auch im vorliegenden Bestandverhältnis die Gebühr
bereits an die Bestandnehmerin vorgeschrieben worden war.
Nach § 311 Abs. 1 BAO habe die Behörde ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die Bw. verwies auf Stoll, BAO-Kommentar, Seite 3000 f und
zitierte daraus wie folgt:
"Ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden bedeutet, dass
Verzögerungen, die gemessen an den Verfahrenserfordernissen, also an den
Kriterien eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, am Gebot der
Erforschung der materiellen Wahrheit und an den Verfahrensgrundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit, nicht
"nötig" sind, vermieden werden. Ein unerklärbares Hinausschieben des
Beginnens der Weiterführung und der Beendigung der aktenmäßigen
Behandlung, der Verhandlungen oder der Beweisaufnahmen, ein grundloses Zuwarten
mit der Entscheidung, ein durch die Verfahrenslage nicht gerechtfertigtes
Hinausschieben oder Zurückstellen werden ebenso ein unnötiger Aufschub
wie überflüssige Verwaltungshandlungen, die keinen anderen Grund
erkennen lassen, als den des Hintanhaltens der Entscheidung (beispielsweise VwGH
14.4.1983, 82/8/129).
Die Verpflichtung, bei Zutreffen der entsprechenden
Voraussetzungen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, ist nicht erst dann
verletzt, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen aus dem
ausschließlichen Verschulden der Behörde überschritten werden.
Jede ungerechtfertigte Verzögerung der im vorhergehenden Absatz 1
angeführten Art bedeutet eine Verletzung des im § 311 Abs. 1
normierten Gebotes der Entscheidungspflicht, damit einer Rechtsverletzung,
welche von den mit dieser verbundenen gesetzlichen vorgesehenen Folgen bedroht
ist. So können ungerechtfertigte (rechtswidrige) Verfahrens- und
Entscheidungsverzögerungen, durch die den Parteien ein Schaden am
Vermögen oder an der Person zugefügt wurde, Ersatzansprüche nach
dem AHG begründen (vergleiche etwa Schragel, Kommentar zum AHG, 2. Auflage,
129, 136; VRBA-Zechner, Amtshaftungsrecht, 164)."
Seitens der Bw. sei sogar noch im Sommer 2004 ein
bestehendes Guthaben aus Investitionen an die Bestandnehmerin ausbezahlt worden.
Bei Ergehen eines Gebührenbescheides vor diesen Zeitpunkt hätte die
Bw. die Gebühr mit diesem Guthaben gegen verrechnen können.
Durch die Verletzung der Entscheidungspflicht der
Behörde nach § 311 BAO sei der Bw. ein Schaden am Vermögen
entstanden, sodass die teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld billig
wäre.
"Wenn auch nicht im rechtsgebundenen Bereich so doch
zumindest in der Phase des Ermessens (Billigkeit) kann die bisherige
Vorgangsweise der Behörde, insbesondere die Intensität und die
Richtung der behördlichen Einbringungstätigkeit in den Fällen von
Gesamtschuldverhältnissen (von Haftungen) nicht unberücksichtigt
bleiben. Wenn etwa an der späteren Uneinbringlichkeit der Abgabe beim
Erstschuldner die Behörde eine entscheidende Mitschuld trifft, etwa in
Haftungsfällen, Säumigkeit der Behörde bei der Einbringung,
unbesicherte Zufristungen oder keine gezielte Betreibung der Abgabenforderung
dem Erstschuldner gegenüber, wie wohl die Umstände für die
dringende Wahrnehmung von Gläubigerinteressen sprechen, dann könnte
die spätere Verweigerung der Entlassung eines Gesamtschuldners (Haftenden)
"bei diesem" unbillig sein (vergleiche auch VwGH 12.4.1984, 83/16/82).
Laut Insolvenzedikt beim Landesgericht MN , Zl. xxxx, wurde
der Konkurs über das Vermögen der Bestandnehmerin am 11.Mai. 2004
eröffnet. Die Anmeldefrist endete am 16. Juli 2004. Das
Insolvenzverfahren ist bis jetzt noch nicht abgeschlossen und ist auch die zu
erwartende Quote und das Ende des Konkursverfahrens derzeit nicht absehbar. Die
Hälfte der Abgabenschuld in Höhe von 35.586,79 Euro wurde am 31.
August 2005 entrichtet. Der restliche Betrag von 35.586,79 Euro haftet derzeit
noch unberichtigt aus. Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 wies das Finanzamt den
Antrag auf teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO ab.
Begründet wurde dies damit, dass gem. § 28 Gebührengesetz 1957
bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde
Gebührenschuldner seien. Diese seien nach § 6 Abs. 1 BAO Mitschuldner
zur ungeteilten Hand. In der Heranziehung der Bw. zur Zahlung sei eine sachliche
Unbilligkeit nicht gelegen und sei dies auch nicht behauptet worden.
Nach § 33 TP 5 Gebührengesetz, novelliert durch
BGBl. I 1999/28, sei im Hinblick auf die 2002 entstandene Gebührenschuld,
die für 1993 beschriebene Vorgangsweise nicht möglich.
Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den
Vertragsparteien seien für die Behörde nicht bindend und somit
für die Inanspruchnahme der Bw. als Gesamtschuldnerin irrelevant.
Eine persönliche Unbilligkeit, welche zu einer
Existenzgefährdung der Bw. führen könnte, sei aus der Aktenlage
nicht ersichtlich und sei dies von der Bw. auch nicht behauptet worden.
Bezüglich des Antrages auf Entlassung aus der
Gesamtschuld werde darauf verwiesen, dass selbst im Falle des Vorliegens des
Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Einhebung eine Entlassung aus der
Gesamtschuld nicht in Frage käme, weil die Nachsicht ausschließlich
zu Lasten der Finanzverwaltung ginge.
Weiters sei darauf zu verweisen, dass die
Gebührenschuld spätestens am 8. Juli 2002 entstanden sei und das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bestandnehmerin am 11. Mai
2004 eröffnet worden sei. Zwischen dem Entstehen der Gebührenschuld
und der Konkurseröffnung seien nahezu 2 Jahre gelegen. Die Bw. wäre
jedenfalls verpflichtet gewesen, rechtzeitig, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt,
zu dem üblicherweise mit dem Eintritt der Zahlungsverpflichtung gerechnet
werden könne, dafür zu sorgen, dass ihr die Mittel seitens der
Bestandnehmerin zur Verfügung gestellt werden. Insofern sei die behauptete
Auszahlung eines Guthabens an die Bestandnehmer fahrlässig erfolgt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und mit
Rücksicht auf die gebotene Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen
könne eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht gewährt
werden.
In der Folge brachte die Bw. mit Eingabe vom 27. Februar
2006 Berufung ein. In der Begründung wurde nochmals auf die
Ausführungen im Antrag vom 23. August 2005 verwiesen.
Die Bw. wiederholte darin, dass für den vorangegangene
Bestandvertrag mit der Bestandnehmerin (bzw. deren Vorgesellschaft) im Jahr 1991
die Gebühr mit Bescheid vom 16.7.1993 direkt der Bestandnehmerin
vorgeschrieben worden sei. Die Bw. habe also davon ausgehen können, dass
auch für den vorliegenden Pachtvertrag die Bestandsgebühr bereits
vorgeschrieben war.
Bestärkt sei die Bw. in dieser Annahme dadurch
gewesen, dass der Pachtvertrag vom 8. Juli 2002 bereits am 2. August 2006 beim
Finanzamt angezeigt worden war. Es sei auch bis 26. Juli 2005 bei der Bw.
kein Gebührenbescheid eingelangt.
Zur Begründung des Abweisungsbescheides vom 1. Februar
2006 werde auf Seite 1 ausgeführt, dass eine sachliche Unbilligkeit der
Einhebung nicht eingewendet worden sei. Seitens der Bw. sei aber gerade
sachliche Unbilligkeit vorgebracht worden.
Auch die Begründung des Finanzamtes, dass nach §
33 TP 5 Abs. 5 Gebührengesetz die Vorschreibung der Gebühre nicht mehr
zulässig sei, sei nicht nachvollziehbar.
Diese Bestimmung regle die Selbstberechnung der Abgabe.
Diese sei vom Bestandgeber allerdings nicht verpflichtend durchzuführen,
wenn Rechtsgeschäfte vorliegen, bei denen Leistungen von einem erst in
Zukunft ermittelten Betrag abhingen (siehe hiezu auch Verordnung BGBl. II
241/1999).
Im vorliegenden Bestandvertrag sei eben ein solcher
umsatzabhängiger Bestandzins vereinbart worden. Aus diesem Grund sei auch
der strittige Pachtvertrag vom 8. Juli 2002 am 2. August 2002 beim Finanzamt
angezeigt worden. Da es eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes sei, an wen
das Leistungsgebot gerichtet werde, konnte - vor allem auch, weil die
Gebühr beim vorangegangenen Mietvertrag direkt dem Bestandnehmer
vorgeschrieben worden sei - sehr wohl davon ausgegangen werden, dass dies auch
beim nun vorliegenden Gebührenbescheid so gehandhabt worden sei.
Damit gehe auch die Begründung auf Seite 2, letzter
Absatz der Bescheidbegründung, wonach die Bw. dafür Sorge zu tragen
gehabt hätte, dass die Mittel seitens der Bestandnehmerin zur
Verfügung gestellt würden, ins Leere.
Warum - Bescheidbegründung Seite 3, erster Absatz -
durch die Auszahlung (eines aus Investitionen entstandenen Guthabens) an die
Bestandnehmerin Gläubiger benachteiligt worden seien, diese Benachteiligung
sogar fahrlässig erfolgt sein sollte, sei jedoch nicht nachvollziehbar.
Durch die Auszahlung des Guthabens sei im Gegenteil ein Vorteil für die
Gläubiger entstanden.
Auch die Argumentation der "immer dünner werdenden
Personaldecke der Finanzverwaltung" könne wohl nicht zu Lasten der
Steuerpflichtigen als Argument angeführt werden.
Der Vorwurf, dass die Bw. es unterlassen habe, einen
Devolutionsantrag im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO zu stellen, sei ebenfalls
unbegründet, da die Bw. ja davon ausgegangen sei, dass das Finanzamt seiner
Entscheidungspflicht nachgekommen und der Bescheid an den Bestandnehmer ergangen
sei.
Im Zuge der Ermessensentscheidung durch das Finanzamt werde
auch ersucht, das bisher steuerlich korrekte
Verhalten der Bw. zu berücksichtigen.
In der am 14. November 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde
von der Bw.
ergänzend ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand auf
Grund der komplexen Lage des Insolvenzverfahrens der Bestandnehmerin weder mit
einer hohen Konkursquote, noch mit einer baldigen Beendigung des Verfahrens zu
rechnen sei.
Seitens der Bw. wurde vorgebracht, dass die Bw. die
strittige Gebührenschuld im Konkurs nicht als Forderung angemeldet habe, da
sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Inanspruchnahme als
Gemeinschuldnerin durch das Finanzamt gehabt habe. Das Konkursedikt sei am 11.
Mai 2005 mit Anmeldefrist 16. Juli 2005 ergangen. Der am 22. Juli 2005 erlassene
Gebührenbescheid sei aber erst am 25. Juli 2005 bei der Bw.
eingegangen.
Im Übrigen sei eine nachträgliche Anmeldung -
falls diese überhaupt möglich wäre - aufgrund der
Verfahrenssituation eher aussichtslos.
Seitens der Bw. wurde vorgebracht, dass der der strittigen
Gebühr zugrunde liegende Pachtvertrag tatsächlich nur 12 Monate
gedauert habe und im Einvernehmen mit dem Masseverwalter aufgelöst worden
sei. Seitens der Bw. werde außerdem festgehalten, dass der Antrag vom
23.8.2005 lediglich auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 gelautet
habe.
Wenn das Finanzamt im angefochtenen Abweisungsbescheid vom
1. Februar 2006 im Betreff Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
und/oder Antrag auf teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO anführt, so ändere dies nichts daran, dass der
strittige Antrag lediglich ein Begehren nach 237 BAO darstelle. Dass in der
Berufung schließlich im Gegenstand auch auf § 236 Bezug genommen
worden sei, liege daran, dass dies eine Reaktion auf den im angefochtenen
Bescheid angeführten Gegenstand gewesen sei.
Die Bw. trägt weiters vor, dass am 29. Jänner
2004 141.000 Euro und am 5. April 2004 10.000 Euro Guthaben an die
Bestandnehmerin zurückbezahlt worden seien. Dieses Guthaben sei aufgrund
eines Baukostenzuschusses für den Innenumbau der mietgegenständlichen
Räumlichkeiten entstanden.
Hätte die Bw. zum Zeitpunkt der Auszahlung der
Guthaben Kenntnis von der Gebührenschuld gehabt, so wäre dieses
Guthaben naturgemäß nicht zurückgezahlt.
Die Bw. habe keinerlei Hinweise über ein
bevorstehendes Insolvenzverfahren und die baldige Auflösung des
Mietvertrages gehabt.
Es sei dies bereits der 3. Mietbestandvertrag mit der
Bestandnehmerin gewesen und sei bei beiden vorhergehenden
Bestandverhältnissen die Gebühr zur Gänze von der Bestandnehmerin
getragen worden.
Deswegen habe sich für die Bw. auch nicht die Frage
einer Sicherstellung gestellt. Eine solche wäre aufgrund der
langjährigen Geschäftsbeziehungen nicht erforderlich gewesen und
wäre eine derartige Vereinbarung auch nicht zumutbar gewesen.
Es werde nochmals betont, dass sogar ein Rest von 10.000
Euro noch zurückbehalten worden und erst später (am 5.April 2004)
zurückbezahlt worden sei.
Das Finanzamt
entgegnete zum Vorwurf, dass die Bescheiderlassung rund 3 Jahre gedauert
habe, dass es sich um einen Umsatzpachtvertrag handle. Aus
Zweckmäßigkeitsgründen werde in derartigen Fällen eine
Vertragsdauer von mindestens 2 Jahren
abgewartet, um eine Bemessungsgrundlage ermitteln zu können.
Die Bw.. hielt dem
entgegen, dass allerdings ein Mindestpachtzins vereinbart worden sei, auf
dessen Grundlage bereits früher ein Bescheid erlassen werden hätte
können, was der Regelfall bei anderen Bestandsverträgen der Bw.
sei.
Im Übrigen sei im tatsächlich bestehenden
Bestandsjahr die Mindestpacht laut Vertrag schlagend geworden, da die
Umsatzpacht weitaus geringer gewesen wäre.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2007 zog die Bw. den Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Ergänzend brachte die Bw. vor, dass es nicht
nachvollziehbar sei, warum die Gebührenvorschreibung vom 22. Juli 2005
vorläufig ergangen sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei bereits festgestanden, dass das
Bestandverhältnis bereits nach 12 Monaten, anstatt wie im Vertrag
vereinbart, nach 149 Monaten beendet wurde.
Infolge der vereinbarten Mindestmiete habe es im Zeitpunkt
der Bescheiderlassung keine Ungewissheit mehr gegeben. Dem Bescheid fehle auch
eine Begründung für die Vorläufigkeit.
Hätte das Finanzamt nicht seine Entscheidungspflicht
gröblich verletzt, hätte die Bw. unschwer den Betrag bei der
nachmaligen Gemeinschuldnerin einbringlich machen können.
Eine nachträgliche Forderungsanmeldung im Konkurs sei
für die Bw. mit Kosten verbunden und die Einbringlichkeit nach Auskunft des
Masseverwalters aufgrund der voraussichtlichen geringen Konkursquote eher
ungewiss.
Auch das Finanzamt habe die Gebührenforderung nicht im
Konkurs angemeldet.
Im Übrigen sei die Unbilligkeit im "Einzelfall" zu
beurteilen. Dass das Finanzamt rund 3 Jahre keinen Bescheid erlasse und dann die
Gebühr nicht mehr dem Bestandnehmer vorgeschrieben werden könne, da
dieser in Konkurs verfallen sei, stelle eine derartige Unbilligkeit im
Einzelfall dar. Es werde auf das Erkenntnis VwGH-Sammlung 925 F verwiesen,
wonach das verlustreiche Enden des Geschäfts im Einzelfall nach besonderen
Umständen sehr wohl zu einer Unbilligkeit der Gebührenvorschreibung
führen könne. Weiters werde auf das Erkenntnis VwGH-Sammlung 1295 F
verwiesen, wonach dann, wenn sich der Vertragspartner nachträglich als
unseriöse Person darstelle, mit welcher, wäre die Eigenschaft vorher
bekannt gewesen, der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, die
Gebührenvorschreibung ebenfalls unbillig sei. Ob eine Person unseriös
oder ein Kreditar ist, sollte letztlich keinen Unterschied machen.
Wenn aus einem, aus welchen Gründen immer,
verlustreichen Enden des Geschäftes im Einzelfall die
Gebührenvorschreibung unbillig erscheinen könne, so sei es in concreto
im gesteigerten Ausmaß unbillig, die Bw. zur Gebühr heranzuziehen,
wenn der Grund für diesen Verlust darin liege, dass die Finanzverwaltung
die Entscheidungspflicht verletzt habe.
Weiters wurde auf Erkenntnisse des VwGH vom 17.9.1979,
2109/79 und 4.3.1999, 86/16/0221, 0222 sowie auf die das oa. Zitat aus Stoll
(BAO) verwiesen. Danach ergebe sich eine Mitschuld der Abgabenbehörde an
der späteren Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner "hier: beim
Pächter", was die Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO
(weiterführend siehe Ritz, Kommentar zur BAO, § 237 TZ 4) nach sich
ziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde der die strittige Gebühr
auslösende Pachtvertrag vom 14.6/18.7.2002 am
2. August 2002 beim Finanzamt angezeigt.
Als Bestandzins wurde grundsätzlich eine
umsatzabhängige Pacht (5% vom Nettoumsatz) vereinbart, allerdings wurde
gleichzeitig ein Mindestbestandzins festgelegt.
Die Bestanddauer wurde mit 149 Monaten vereinbart.
Bestandbeginn war der 1. August
2003.
Die Gebührenschuld sollte von den Vertragsparteien je
zur Hälfte getragen werden.
Über das das Vermögen der Bestandnehmerin wurde
am 11. Mai 2004 der Konkurs verhängt.
Laut Konkursedikt endete die Anmeldefrist am 16. Juli
2004.
Ua. wurde auch die Schließung des Unternehmens in Lo
, welches auf der gegenständlichen Bestandfläche betrieben wurde,
angeordnet.
Der gegenständliche Gebührenbescheid erging am
22. Juli 2005 und langte bei der Bw. am
25. Juli 2005 ein.
Die Vorschreibung umfasste die
gesamte auf Grund des Vertrages
entstandene Gebührenschuld.
Vertraglich war eine Gebührentragung der Vertragsteile
je zur Hälfte vereinbart.
Für die Berechnung der Gebühr wurden der
vereinbarte Mindestbestandzins und die vertraglich ausbedungene Bestanddauer von
149 Monaten zu Grunde gelegt.
Das Pachtverhältnis endete nach einvernehmlicher
Auflösung mit dem Masseverwalter nach einem Jahr.
Die Bw. hat an die Bestandnehmerin ein auf einen
Baukostenzuschuss zurückzuführendes Guthaben an diese am 29.
Jänner 2004 mit einem Betrag von 141.000 Euro und am 5. April 2004 mit
einem Betrag von 10.000,00 Euro, demnach vor Ergehen der
Gebührenvorschreibung, zurückgezahlt.
Strittig ist nun die Frage, ob in der
Gebührenvorschreibung durch die Behörde rund drei Jahre nach der
Anzeige beim Finanzamt ein Mitverschulden der Behörde an der
Uneinbringlichkeit bei der Bestandnehmerin vorliegt und darin eine
besondere Unbilligkeit der Einhebung
gemäß
§ 237 BAO zu erblicken ist.
Die Bw. beantragte die teilweise Entlassung aus der
Gesamtschuld hinsichtlich der anteiligen auf die Bestandnehmerin entfallenden
Gebühr in Höhe von 35.586,79 Euro.
Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser
gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil
entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des
Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch
gegen alle übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen
Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich
dieselben wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der
Einziehung der Abgabe, für welche
ein Gesamtschuldner (potenziell oder aktuell) einzustehen hat. Während
für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der maßgeblichen
Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für
eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die Billigkeitsgründe
lediglich in der Person des Antrag stellenden Gesamtschuldners gelegen sind. Es
können hier etwa die gleichen Billigkeitsgründe wie bei einer
Nachsicht in Frage kommen, darüber hinaus aber auch Gründe, die in den
Besonderheiten liegen, die zu der die Gesamtschuld begründeten Gemeinschaft
führten, falls diese die Einhebung
der Gesamtschuld beim Antragsteller unbillig erscheinen lassen (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2451). Ritz, BAO-Kommentar 3. Auflage, § 237 BAO,
Tz. 4, verweist diesbezüglich auch auf VwGH vom 30.3.2000, 99/16/0098.
Eine solche Unbilligkeit könne sich auch an der Mitschuld der
Abgabenbehörde an der späteren Uneinbringlichkeit der Abgabe beim
Erstschuldner ergeben (unter Hinweis auf VwGH vom 4.3.1999, 96/16/0221,
0222).
Da § 237 Abs. 1 BAO ausdrücklich verlangt, die
Unbilligkeit müsse in der "Einhebung", also im Inkasso oder in der
Vollstreckung der Abgabenforderung liegen, reicht eine Unbilligkeit, die etwa
aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld, der
Zusammenveranlagung oder der Haftung als solcher abgeleitet werden könnte,
für Maßnahmen nach § 237 BAO nicht aus, denn eine allgemein
gültige Rechtsvorschrift für sich allein vermag keine Unbilligkeit im
Sinne von § 236 und § 237 BAO zu begründen (vgl. VwGH vom 4.3.
1999, Zl. 96/16/0221, 0222, 30.3.2000, 99/16/0098) .
Demnach können keine Einwendungen greifen, die in der
Vorschreibung selbst liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger
Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der
Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des
Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im
Steuergegenstande gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche
Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen
ergibt. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die
Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich
erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (siehe auch VwGH
vom 15.10. 1987, 86/16/0204).
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom
allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret
Betroffenen in gleicher Weise berühren, können nicht Unbilligkeiten
der Einhebung des Einzelfalles sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten
führen (VwGH vom 3.10. 1990, 90/13/0066).
Die Unbilligkeit kann
"persönlich"
oder "sachlich"
bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers
gefährdet.
Eine derartige Gefährdung geht weder aus der Aktenlage
hervor, noch wurde diese von der Bw. geltend gemacht.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt
(VwGH vom 7.2.1989, 88/14/0040). Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Für die Anwendung des § 237 BAO müssen diese
Umstände im Inkasso der Gebührenschuld, nicht in der Vorschreibung
selbst liegen.
Im Berufungsfall wurde mangels Einbringlichkeit bei der
Bestandnehmerin im Rahmen des Ermessens zwingend die Gebührenschuld an die
Bw. als Bestandgeberin vorgeschrieben. Dies ist eine vom Gesetzgeber
unmissverständlich gewollte Folge. Dies ist Ausfluss der allgemeinen
Gesetzeslage und liegt keine unvorhergesehene Konstellation vor. Eine
Unbilligkeit im Inkasso aus sachlichen Gründen ist darin nicht erkennbar.
Für § 237 BAO kommen allerdings weiter als nach
§ 236 auch Unbilligkeitsgründe in Frage, die in der mangelnden
Sorgfalt bzw. in der Mitschuld der Behörde an der späteren
Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner liegen.
Die Bw. beruft sich auf diesen Unbilligkeitsgrund und geht
davon aus, dass das Finanzamt seine Entscheidungspflicht im Sinne des § 311
BAO verletzt habe und dadurch Mitschuld an der Uneinbringlichkeit bei der
Bestandnehmerin trage.
Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt
gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag).
Der gegenständliche Pachtvertrag sei rechtzeitig
angezeigt worden und bestehe auch für eine Gebührenanzeige eine
Entscheidungspflicht (unter Hinweis auf Ritz,
aaO. § 311 Tz 13). Das Finanzamt hätte demnach
gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO innerhalb von sechs Monaten nach
Anzeige einen Bescheid erlassen müssen.
Die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde
sei kausal für den eingetretenen Schaden der Bw.. Wäre wie gesetzlich
vorgesehen der Bescheid ohne unnötigen Aufschub ergangen, so hätte die
Bw. keinen Vermögensnachteil.
Die lange Dauer des Verfahrens führt jedoch nicht zur
Unbilligkeit, da der Gesetzgeber entsprechende Verjährungsbestimmungen
normiert hat, innerhalb derer Vorschreibungen auch im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses rechtmäßig sind.
Die Entlassung aus der Gesamtschuld soll der
Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der
besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte
Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, zu vermeiden bzw. zu mildern (siehe VwGH vom 24.9.1993,
Zl. 93/17/0054 mit weiteren Nachweisen) versucht hätte. Das heißt,
dass Konstellationen vorliegen müssen, für die der Gesetzgeber eine
entsprechende Regelung gefunden hätte, wäre sie vorhersehbar gewesen.
Würde man dem Vorbringen der Bw. folgen, dürfte
nach Ablauf der Entscheidungspflicht die Gesamtschuldnerschaft wegen
Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner nicht mehr geltend gemacht werden.
Hätte der Gesetzgeber diesen wohl häufig auftretenden Geschehensablauf
vermeiden wollen, hätte er dies wohl in eine generelle Regelung gekleidet.
Es liegt in der Natur von Gesamtschuldverhältnissen,
dass die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner unabhängig von der
Verfahrensdauer automatisch zu einer Vorschreibung bei weiteren Gesamtschuldnern
führt. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass die späte
Geltendmachung alleine noch keine Unbilligkeit darstelle, da das Gesetz
dafür ohnehin Verjährungsbestimmungen vorsehe (siehe VwGH vom
15.3.2001, 98/16/0167, auch hier Uneinbringlichkeit beim
Primärschuldner).
Unbilligkeiten liegen -wie bereits ausgeführt- nur in
Ausnahmefällen vor, eben wenn besondere Ereignisse zu ungewollten Folgen
und Härten führen, deren Eintritt vom Gesetzgeber nicht vorhersehbar
war.
Die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner ist
geradezu der Standardfall für die Geltendmachung der Gesamtschuld beim
anderen bzw. den anderen Gesamtschuldnern. In diesem Fall hat die Behörde
aus Gründen der Zweckmäßigkeit bereits im Sinne des
öffentlichen Interesses, insbesondere an der Einbringung der Abgaben,
etwaige Billigkeitsgründe hintanzustellen und die Abgabenschuld bei den
übrigen Gesamtschuldnern geltend zu machen (siehe auch VwGH vom 16.11.1995,
94/16/0268).
Die Bw. führt weiters aus, dass wegen des vereinbarten
Mindestbestandzinses eine frühere vorläufige Vorschreibung
möglich gewesen wäre.
Der Behörde ist die Entscheidungspflicht innerhalb
einer bestimmten Frist zwar von der Rechtsordnung aufgetragen, doch ist deren
Verletzung nicht mit dem Verlust der Geltendmachung des Abgabenanspruches
verbunden (siehe VwGH vom 15.3.2001, 98/16/0167).
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a
Gebührengesetz (kurz GebG) sind bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde Gebührenschuldner.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist für Hundersatzgebühren 5 Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung mit
Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Im vorliegen Fall ist die Gebührenschuld im Jahr 2002
entstanden und endete daher die Verjährungsfrist (Unterbrechungshandlungen
nicht eingerechnet) frühesten mit Ablauf 2007.
Auch wenn die Bw. zuvor bereits zwei Mietverhältnisse
mit der Bestandnehmerin abgeschlossen hatte und sich daraus keine Probleme in
gebührenrechtlicher Hinsicht ergeben hatten, musste es der Bw. klar sein,
dass sie möglicherweise aus diesem Rechtsverhältnis, aus welchen
Gründen auch immer, als Gesamtschuldnerin von der Behörde herangezogen
werden konnte.
Die Bw. hat wegen der ungewissen Höhe der Leistung
keine Selbstberechnung gemäß
§ 33 TP 5 Abs. Z 2 GebG vorgenommen und den Vertrag beim Finanzamt zur
Bemessung der Gebühr angezeigt.
Sie musste aber damit rechnen, dass sie durch den Eintritt
von Unwägbarkeiten auf Seiten der Bestandnehmerin zur Zahlung der vollen
Vertragsgebühr herangezogen werden kann. Dies auch dann, wenn im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses keine Anhaltspunkte dafür bestanden.
Um eine Inanspruchnahme bzw. Überwälzung
auszuschließen, hätte die Bw. durch entsprechende Sicherheiten
seitens der Bestandnehmerin -auch wenn dies verhandlungstechnisch schwierig
gewesen wäre- Vorsorge treffen müssen.
Ein Verzicht auf eine entsprechende Vorsorge oder
Sicherheit geht daher zu Lasten der Bw.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die nunmehrige
Inanspruchnahme der Bw. im Hinblick auf die Rückzahlungen von
Baukostenzuschüssen an die Bestandnehmerin für die Bw. nicht
einsichtig ist und sie darin subjektiv eine Härte erblickt.
Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die
Bw. Gesamtschuldnerin aus dem vorliegenden Bestandverhältnis ist und sie
sich auf Grund dieser Position entsprechend absichern hätte müssen.
Die Bw. bringt nun vor, dass sie auf Grund der Erfahrungen
in der Vergangenheit nicht mehr damit rechnen musste, dass die
Gebührenvorschreibung noch nicht erfolgt war.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eventuelle
Verpflichtungen aus einem Gesamtschuldnerverhältnis erst erloschen sind,
wenn die Schuld zur Gänze getilgt ist.
Solange jedoch die Bezahlung der Schuld nicht definitiv
erfolgt ist, bleibt das Risiko der Inanspruchnahme bestehen. Um dieses Risiko
auszuschließen, war es der Bw. unbenommen, den entsprechenden Nachweis von
der Bestandnehmerin zu verlangen. Ein Vertrauen auf die Entrichtung reicht
jedoch nicht aus. Auch wenn die Bw. nach ihren Erfahrungen nicht mehr mit der
offenen Gebühr gerechnet hat, hätte sie dennoch sicherheitshalber den
Nachweis der Entrichtung der Gebühr von der Bestandnehmerin verlangen
können.
Den Ausführungen der Bw., ist auch entgegenzuhalten,
dass sie bei entsprechender Sorgfalt gar nicht davon ausgehen konnte, dass die e
Gebühr schon entrichtet war.
Nach dem vorliegenden Vertrag haben sich nämlich
beide Vertragsteile je zur Hälfte
zur Gebührentragung verpflichtet. Demnach hätte das Finanzamt im Sinne
der korrekten Ermessenübung beiden
Vertragsteilen die Gebühr je zur Hälfte vorschreiben sollen. Da der
Bw. aber eine derartige Vorschreibung nicht zugegangen war, konnte sie sich auch
nicht auf die Vorschreibung und Entrichtung des auf die Bestandnehmerin
entfallenden Anteiles verlassen. Schon aus diesem Grunde war eine Absicherung
erforderlich und zumutbar.
Der Bw. war es daher theoretisch auch unbenommen,
hinsichtlich ihrer anteiligen Gebührenschuld einen Antrag nach § 311
Abs. 2 BAO stellen.
Auch unter der Annahme, dass das Finanzamt die geschuldete
Gebühr zur Gänze der Bestandnehmerin vorgeschrieben hätte, war es
für die Bw. offenkundig, dass die Bestandnehmerin den von auf die Bw.
entfallenden Anteil bisher nicht zurückgefordert hatte.
Mit anderen Worten, da weder das Finanzamt noch die
Bestandnehmerin die auf die Bw. entfallende anteilige Gebührenschuld
eingefordert hatten, konnte die Bw. weder zum Zeitpunkt der Rückzahlung des
Guthabens an die Bestandnehmerin, noch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufes der Anmeldefrist von der Bezahlung der
Gebührenschuld ausgehen.
Im Zuge der Rückzahlung des Guthabens war die Frage
der Entrichtung der Gebührenschuld daher zu berücksichtigen und die
Klärung dieser Frage der Bw. auch zumutbar.
Die Bw. verweist ua. auf das Erkenntnis des VwGH vom
12. April 1984, 83/16/0082, wonach eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. eine Mitschuld der Behörde an der
Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner die Unbilligkeit der Einhebung nach
§ 237 BAO nach sich ziehen könne.
Aus dem von der Bw. und in Judikatur und Literatur immer
wieder zitierten Erkenntnis -es ging darin um die Einräumung einer
Nachhineinzahlung an ein Speditionsunternehmen im Zollverfahren- kann in dem
Berufungsverfahren nichts für den Standpunkt der Bw. gewonnen werden.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Behörden
wurde in diesem Erkenntnis darin erblickt, dass aushaftende
Eingangsabgabenschuldigkeiten des begünstigten Speditionsunternehmens bei
der Zollbehörde bereits 3.000.000,00 S betrugen und dem lediglich eine
Bürgschaftserklärung eines inländischen Kreditinstitutes in
Höhe von 800.000,00 S gegenüberstand. Die prekäre wirtschaftliche
Situation der Speditionsgesellschaft war in diesem Fall den beteiligten
Abgabenbehörden schon längere Zeit bekannt gewesen.
Aus der normativen Anordnung des § 175 Abs. 4 ZollG
"wenn die Einbringlichkeit des Zolles gesichert ist", ergab sich laut VwGH
danach für die Finanzlandesdirektion die gesetzliche Verpflichtung, das
Abgabenkonto des Nachhineinzahlers dergestalt zu überwachen, dass dieses
nicht (wesentlich) überzogen wird. Es wäre in jenem Fall der belangten
Behörde oblegen, sich mit diesem Vorbringen der Bf. auseinanderzusetzen und
zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der
Einräumung der Bewilligung zur Nachhineinzahlung durch die Behörde
vorlagen. Die Aufhebung erfolgte wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es darf nicht übersehen werden, dass in jenem
Beschwerdefall sehr wohl Umstände für die Behörde
offenkundig waren,
die prima vista gegen die Erfüllung der im § 175 Abs. 4 ZollG
geforderten Voraussetzungen sprachen.
Es lagen diesem Fall somit Umstände zu Grunde, die mit
dem Berufungsfall nicht vergleichbar sind.
Für ein
Mitverschulden der Behörde an der Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner
müssen Umstände vorliegen, die die Behörde zu mitzuverantworten
hat. Die Insolvenz der Bestandnehmerin lag aber nicht im Einflussbereich des
Finanzamtes und war auch für das Finanzamt nicht vorhersehbar.
Dass das Gesetz keine Einschränkungen der
Gesamtschuldnerschaft auf Grund der Dauer des Verfahrens vorsieht, wurde oben
bereits hinreichend dargelegt.
Auch im Erkenntnis vom
4.3.1999, 96/16/0221 betreffend
Grunderwerbsteuer ging der Gerichtshof davon aus, dass der Gesamtschuldner zur
Vermeidung der persönlichen wirtschaftlichen Belastung entsprechende
Sicherheiten verlangen muss und dass die Verfahrensdauer das
Gesamtschuldverhältnis nicht berührt.
Demnach ist auch dieses Erkenntnis nicht geeignet das
Vorbringen der Bw. zu stützen.
Zum Vorbringen der Bw., dass die Behörde auf Grund des
bekannten Mindestbestandzinses durchaus in der Lage gewesen wäre, sofort
einen vorläufigen Bescheid zu erlassen, ist auszuführen, dass die
Erlassung von vorläufigen Bescheiden im Ermessen der Behörde liegt.
Wenn die Behörde -wie von dieser vorgebracht- aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei umsatzabhängigen
Bestandzinsen, mit der Bescheiderlassung zuwartet, bis ein repräsentativer
Durchschnitt des Umsatzes vorliegt, so kann ihr hinsichtlich dieser
Überlegungen nicht entgegengetreten werden. Dieser Umstand entkräftet
auch den Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 311
BAO.
Wie von der Bw. selbst vorgebracht, wurde auch die
Gebühr für den Bestandvertrag aus dem Jahr 1991 erst im Jahr 1993,
also rund zwei Jahre später vorgeschrieben. Im vorliegenden wurde der
Vertrag am 2. August 2002 beim Finanzamt angezeigt und begann das
Pachtverhältnis erst am 1. August 2003,
also ein Jahr später zu laufen.
Die gegenständliche Vorschreibung lag daher innerhalb
der üblichen Wartefrist von zwei Jahren ab Beginn des
Pachtverhältnisses.
Diese von der Behörde vorgebrachten
Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Vorschreibung der Gebühr nach
rund zweijähriger Laufzeit) verletzen nämlich nicht die Angemessenheit
in Bezug auf die Interessen der Partei. Eine spätere Vorschreibung bewirkt
im Allgemeinen keinen Nachteil für die Partei. Dass sich im Berufungsfall
zwischenzeitlich die Insolvenz der Bestandnehmerin ergeben hat, kann an dieser
Betrachtung nichts ändern und liegt dieser Umstand nicht im
Verantwortungsbereich der Behörde.
Wie oben dargelegt, muss eine Gesamtschuldnerin vor
Nachweis der Entrichtung der Steuerschuld immer mit der Inanspruchnahme rechnen
und sich daher entsprechende Sicherheiten einräumen lassen, will sie nicht
Gefahr laufen, dass die Schuld wirtschaftlich auf sie überwälzt wird.
Das Vorbringen der Bw., dass die nunmehrige
vorläufigen Festsetzung nach dem Bekanntwerden des Schlagendwerdens des
Mindestbestandzinses rechtswidrig sei, betrifft ausschließlich das
Festsetzungsverfahren.
Das vorliegende Verfahren betrifft aber die Einhebung, also
das Inkasso der Gebührenschuld und hat sich daher mit dieser Frage nicht
auseinanderzusetzen.
Die Bw. wirft dem Finanzamt vor, dass es die Forderung
nicht im Konkurs angemeldet hat.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Finanzamt auf Grund der
Erstvorschreibung an die Bw. kein Titel gegenüber der Bestandnehmerin
vorliegt und demnach eine Anmeldung nicht möglich war und ist.
Die gänzliche Vorschreibung der Gebühr an die Bw.
war -wie bereits dargelegt- nach Kenntnis der Insolvenz der Bestandnehmerin aber
aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Behörde zwingend.
Die Bw. bringt vor, dass für sie die
nachträgliche Anmeldung im Konkurs auf Grund der zu erwartenden geringen
Quote und der damit verbunden Kosten (60,00 Euro für den Masseverwalter und
19,00 Euro Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten) unwirtschaftlich sei.
Dazu ist auszuführen, dass auch bei der Anmeldung
innerhalb der Anmeldefrist Kosten anfallen. Auf die Höhe der Quote hat der
Anmeldungszeitpunkt keinen Einfluss.
Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Forderungsanmeldung
hätte sich demnach auch vor Ablauf der Anmeldefrist gestellt.
Die Bw. beruft sich weiters auf VwGH vom 17. 9.1979,
2109/79. Danach begründet die Verpflichtung,
Eingabengebühren und
Beilagengebühren für ein Nachsichtsansuchen nach dem Erlass des
Bundesministers für Finanzen vom 2.8.1978, AÖFV Nr 240, entrichten zu
müssen, um die Entlastung von ausländischen Retorsionsabgaben zu
erwirken, für sich allein noch keine unbillige Härte iSd § 236
BAO. Die Bw. folgert daraus, dass der Umstand, dass drei Jahre kein Bescheid
erlassen wurde, eine Unbilligkeit im "Einzelfall" bewirke.
Die Heranziehung der Bw. als Gesamtschuldnerin drei Jahre
nach Anzeige ist -wie oben ausführlich dargestellt-, Ausfluss der
allgemeinen gesetzlichen Lage und keine Unbilligkeit im Einzelfall.
Auf die von der Bw. zitierten Erkenntnisse des VwGH aus der
Zeit vor Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung mit BGBl. 194/1961 wird nicht
näher eingegangen, da sich diese auf ein anderes Gesetz beziehen.
Soweit die Bw. vorbringt, dass das Rechtsgeschäft
tatsächlich nur zwölf Monate gedauert hat und ein verlustreiches Enden
des Geschäftes zur Unbilligkeit der Einhebung führen könnte, wird
dem entgegengehalten, dass eine vorzeitige Beendigung eines
Rechtsgeschäftes gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG nicht zur Aufhebung
der entstandenen Gebührenschuld führt.
Diese Rechtsfolgen sind wiederum Ausfluss der generellen
Gesetzeslage und waren vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt.
Da auch im Falle eines unseriösen
Geschäftspartners die einmal ausgelöste Gebührenschuld nicht
nachträglich wegfällt und dies Ausfluss der allgemeinen Gesetzeslage
ist, kann auch in diesem Fall keine Unbilligkeit der Einhebung beim potenten
Gesamtschuldner erblickt werden.
Im Übrigen ist ein Geschäftspartner, über
dessen Vermögen in der Folge der Konkurs eröffnet wird, nicht von
vorneherein als unseriös zu bezeichnen.
Die Bw. beruft sich weiters auf ihr bisheriges steuerliches
Wohlverhalten.
Die Frage des steuerlichen Wohlverhaltens kann bei der
Ermessensübung eine Rolle spielen.
Da im vorliegenden Fall aus den dargelegten Erwägungen
aber keine Unbilligkeit der Einhebung
nach der Lage des Falles vorliegt, war das Begehren schon aus diesem Grunde
abzuweisen. Es bedarf daher keiner Ermessensübung. Die Frage des
steuerlichen Wohlverhaltens der Bw. hat demnach keinen Einfluss auf das
gegenständliche Verfahren.
Das Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Entlassung aus der GesamtschuldMitverschulden der BehördeSorgfaltspflichtVerletzung der EntscheidunsgpflichtVerjährungGesamtschuldnerGesamtschuldverhältnissachliche UnbilligkeitGebührenschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-G/06
- Stammnummer
- 28928
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF