…Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen. In der Erstattungsnomenklatur sind die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur in Warensektoren zusammengestellt, für die nach den einschlägigen Verordnungen der EU Ausfuhrerstattungen festgesetzt sind. Die…
…beschrieben - auf getrocknet und geräuchert liege. Dass die genannten Produkte der angeführten Warennummer zuzuordnen sind, gehe auch aus den Aufzeichnungen der Untersuchungen für die Einreihung in die Erstattungsnomenklatur bei den verbindlichen Zolltarifauskunftsstellen hervor. Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben und den beantragten Erstattungsbetrag zur…
…Verordnung (EG) Nr. 903/2008". Diese schriftliche Erklärung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten sei jedoch laut Fußnote 8 zur Unterposition 1601 00 der Erstattungsnomenklatur Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung. In der Berufung vom 18. März 2009 bringt die Bf vor, die Warenbezeichnung im…
…1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise: "Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend 'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten. ..." Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr…
…1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise: "Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend 'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten. ..." Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr…
…1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise: "Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend 'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten. ..." Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr…
…bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen musste das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere für Erzeugnisse die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie…
…Art. 28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur dann möglich seien, wenn dadurch das Erzeugnis nicht unter eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen sei, für die eine andere als die beantragte Erstattung gelte. Eine der möglichen Maßnahmen nach Art…
…28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, für die das ausgeführte Erzeugnis…
…L am 7. Juli 1999 mit der Warenanmeldung WE-Nr. a 24 Paletten Fleisch von Schweinen des Produktcodes 0203 2915 9100 der Erstattungsnomenklatur mit Bestimmung Rumänien in der Ausfuhr abgefertigt. Der Ausfuhranmeldung beigeschlossen wurde u.a. die von der Agrarmarkt Austria, Wien, ausgestellte Ausfuhrlizenz AT…
…wurden beim Zollamt W am 9. Juli 1999 mit der Warenanmeldung WE-Nr. a insgesamt 23 Paletten Fleisch von Schweinen des Produktcodes 0203 2915 9100 der Erstattungsnomenklatur mit Bestimmung Rumänien in der Ausfuhr abgefertigt. Der Ausfuhranmeldung beigeschlossen wurden u.a. die von der Agrarmarkt Austria…
…es sei nicht begründet worden, warum Kotelettstränge nicht als knochenlose Teile im Sinne der Position 0203 2955 9110 der Erstattungsnomenklatur angesehen werden könnten. Nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei für die Einreihung einer Ware die Erstattungsnomenklatur entscheidend. Die Kombinierte Nomenklatur sei…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…
…Zum Einwand, dass die Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen…