Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0078-Z4I/04
Ausfuhrerstattung, Einreihung in die Erstattungsnomenklatur, Gültigkeit der Ausfuhrlizenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0078-Z4I/04vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als "Bäuche" von Hausschweinen im Sinne der Unterposition 0203 2915 gelten gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur die auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichneten unteren Teile des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit Schwarte und Speck, gefroren. Ob diese Teilstücke Knochen enthalten, ist für die Einreihung nicht relevant.
Sofern der Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln weniger als 15 Prozent ausmacht, fallen die beschriebenen "Bäuche" und Teile davon in der Erstattungsnomenklatur unter den Produktcode 0203 29 15 9100.
Sofern kein in einer Gemeinschaftsregelung vorgesehener Sonderfall vorliegt, ist die Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für alle Waren gültig, die – bei Anwendung von Artikel 14 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 - unter einen der in Feld 16 aufgeführten zwölfstelligen Erzeugniscodes aus der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen fallen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG, Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. April 2004, GZ. 610/1166/2/2004, betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Ausfuhrerstattung zu
WE-Nr. X wird gemäß
§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG),
BGBl. Nr. 660/1994 idgF, mit
EUR 4.609,20 (Gesamtbetrag)
festgesetzt.
Berechnung
zu Position 2:
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Warennummer:
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0203 29 15 9100
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Vorausfestsetzung:
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27. Jänner 2004, laut Ausfuhrlizenz AT Nr.
103551
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Festsetzungs-VO:
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Verordnung (EG) Nr. 129/2004 vom 26. Jänner
2004
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Erstattungssatz:
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EUR 25,00/100 kg
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Menge:
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2.960,50 kg
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Erstattungsbetrag:
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EUR 740,13
Im
Übrigen bleibt die Berechnung unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. hat am 27. Jänner 2004 unter
WE-Nr. X eine Sendung Schweinefleisch zur Ausfuhr abgefertigt und
dafür in der Ausfuhrzollanmeldung einen Antrag auf Zahlung von
Ausfuhrerstattungen gestellt. In dieser Sendung befanden sich u.a. 2.960,50 kg
gefrorene Schweinebäuche, die unter Positions-Nr. 2 der Zollanmeldung als
"Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren; gefroren; anderes;
von Hausschweinen; Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon mit einem
Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15%" bezeichnet werden.
Im zugehörigen Feld 33 wird der Produktcode 0203 29 15 9100
erklärt. Die ausgeführte Menge wurde von der vorgelegten
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung AT Nr. 103551 abgeschrieben.
Das auszuführende Erzeugnis ist in Feld 15 dieser Lizenz nach der
Kombinierten Nomenklatur (KN) folgendermaßen bezeichnet: "Fl. v.
Hausschw., Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, m. Knochen, frisch o.
gekühlt gefroren, m. einem Gew.-Ant. an Knochen v. wenig. a. 15%; o.
Knochen, frisch o. gekühlt". In Feld 16 der Lizenz sind die KN-Codes
0203 19 15 9100, 0203 19 55 9310 und 0203 29 15 9100 eingetragen.
Auf Grund des Antrages hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zur oben angeführten Ausfuhrzollanmeldung mit
Bescheid vom 22. März 2004 nach § 2 AEG eine
Ausfuhrerstattung von EUR 3.499,01 gewährt. Aus dem Berechnungsblatt
und der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass für die Ware der
Positions-Nr. 2 keine Erstattung gezahlt und eine Sanktion gemäß
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11, idgF, CELEX-Nr. 31999R0800, angewandt wurde.
Dies wird damit begründet, dass die Einreihung der betreffenden Ware in den
Produktcode 0203 29 15 9100 zu Unrecht erfolgt sei, weil es sich laut
Exportfaktura um gefrorene Schweinebäuche ohne Knochen gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 13. April 2004 brachte die Bf. Berufung
ein und führt in der Begründung aus, dass es sich bei der betreffenden
Ware um Schweinebäuche der Klasse S, Zuschnitt ohne Knochen, Rippen
gezogen, mit Schwarte gehandelt habe. Im Zolltarif würden als "Bäuche"
im Sinne der Unterpositionen 0203 1915, 0203 2915, 0210 1211 und 0210 1219 der
auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben
Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch
mit Schwarte und Speck gelten. Die zolltarifarische Einreihung sei daher nach
Ansicht der Bf. richtig erfolgt und die Erstattung antragsgemäß
auszuzahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und der Erstattungsbetrag mit
EUR 3.869,07 neu festgesetzt. Laut Begründung seien gefrorene
Bäuche von Hausschweinen ohne Knochen von der vorgelegten Lizenz nicht
erfasst. Die Zahlung einer Erstattung sei jedoch nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit
Voraussetzung (gemeint Vorausfestsetzung) abhängig. Die Sanktion nach
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
wäre nicht zu verhängen gewesen und werde aufgehoben.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 wurde dagegen
Beschwerde erhoben. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bf. mit Bescheid vom 22. März 2004 eine Ausfuhrerstattung
gewährt worden sei; eine Abweisung der für Position 2, Warennummer
0203 29 15 9100, beantragten Ware wäre nicht erfolgt. Weder der genannte
Bescheid noch die Berufungsvorentscheidung würden eine Abweisung des
Antrages hinsichtlich Position 2 enthalten. In Wahrheit sei darüber
gar nicht entschieden. Lediglich aus der Begründung könne geschlossen
werden, dass die Behörde die Ansicht vertrete, für diese Position
stünde keine Ausfuhrerstattung zu. Der Spruch beziehe sich nicht auf
Position 2. Der Begründung könne nicht entnommen werden,
was der Grund für die Abweisung sei. Die zolltarifarische Einreihung sei
nach Ansicht der Bf. richtig erfolgt. Die Ausfuhrlizenz beziehe sich auf Fleisch
von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, der Produktcode 0203 29 15
9100 sei in Feld 16 angeführt. Die behauptete Abweichung zwischen
Ausfuhrlizenz, ausgeführter Ware und Antrag auf Zahlung einer Erstattung
könne daher nicht festgestellt werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist festzustellen, ob das Zollamt
Salzburg/Erstattungen über den Antrag auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung
für die Ware gemäß Positions-Nr. 2 der Ausfuhrzollanmeldung vom
27. Jänner 2004 bereits entschieden hat. Die Berufung vom
13. April 2004 hätte nämlich gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen werden
müssen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen worden
wäre.
Die Erstattung ist gemäß
§ 2
Abs. 1 AEG auf Antrag des Ausführers im Sinn des
gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den
Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. Der verfahrensgegenständliche
Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung wurde in Feld 9 der
Ausfuhrzollanmeldung vom 27. Jänner 2004 gestellt. Dieser Antrag gilt
für alle Positionen der Anmeldung, also auch die Positions-Nr.
2. Der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22. März
2004 bezieht sich ausdrücklich auf die betreffende Zollanmeldung. Da nur
ein Antrag vorliegt, ergeht auch nur ein Bescheid. Die Einzelheiten der
Berechnung sind dabei dem Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus dem
Berechnungsblatt geht eindeutig hervor, dass der Antrag hinsichtlich
Position 2 abgewiesen und gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 eine Sanktion in Höhe von EUR 370,06 verhängt wird.
Dieser Sanktionsbetrag wird von den Beträgen, die für die anderen
Positionen an Erstattung gewährt werden, abgezogen, wodurch sich ein
Gesamtbetrag von EUR 3.499,01 an Erstattung ergibt, der im Spruch des Bescheides
angeführt ist. Wäre über den Antrag betreffend Positions-Nr. 2
der Ausfuhrzollanmeldung noch nicht abgesprochen, würde sich ein anderer
Erstattungsbetrag ergeben, nämlich EUR 3.869,07. Der
unabhängige Finanzsenat ist daher der Ansicht, dass die belangte
Behörde über den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung für die
in Positions-Nr. 2 angeführte Ware entschieden hat. Die Berufung war daher
nicht zurückzuweisen und die belangte Behörde hatte in der Sache
selbst zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren geht es im Wesentlichen
um die zolltarifliche Einreihung von gefrorenen Bäuchen von Hausschweinen
ohne Knochen.
Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist
gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex
ZK) die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die
betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition
der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im
Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition
jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die
durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Die Kombinierte Nomenklatur umfasst gemäß
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a) die
Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b) die
gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt Unterpositionen
KN, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
c) die
Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den
Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die
Unterpositionen KN beziehen.
In der Erstattungsnomenklatur sind die Waren nach der
Kombinierten Nomenklatur in Warensektoren zusammengestellt, für die nach
den einschlägigen Verordnungen der EU Ausfuhrerstattungen festgesetzt
sind. Die Erzeugnisse sind in 15 Warensektoren gegliedert, zu denen auch
der Sektor Schweinefleisch gehört. Jeder 8-stelligen Warenposition der
Warensektoren 1 bis 15 ist ein 4-stelliger Zusatzcode zugeordnet. Die
KN-Position und der Zusatzcode zusammen werden "Produktcode" ("Erstattungscode")
genannt.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen ist bei der
Antragsbearbeitung davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen
Schweinebäuche von der Bf. falsch eingereiht wurden. Dies laut Aktenlage
deshalb, weil der betreffenden Ausfuhrzollanmeldung eine Rechnung der Bf. und
ein Wiegeprotokoll angeschlossen sind, in denen bei den gefrorenen
Schweinebäuchen "S; oKn., Rgez.; mSw." als Variante angegeben ist. Nach
Ansicht der belangten Behörde fallen gefrorene Schweinebäuche ohne
Knochen nicht unter den angegebenen Produktcode. Dass es sich bei der
ausgeführten Ware um gefrorene Schweinebäuche ohne Knochen handelt,
wird von der Bf. in der Berufung vom 13. April 2004 ausdrücklich
bestätigt. Strittig ist, ob derartige Schweinebäuche in die
Unterposition KN 0203 2915 bzw. den angemeldeten Produktcode 0203 29 15 9100
einzureihen sind.
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Wortlaut der Positionen
und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den
Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 6. Die
Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position sind nach der Allgemeinen Vorschrift 6 der
Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und -
sinngemäß - die Allgemeinen Vorschriften 1 bis 5. Einander
vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen
Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2 A
Buchstabe f) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur gelten als
"Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 1915, 0203 2915, 0210 1211 und
0210 1219 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere
Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne
Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck.
Bei gefrorenem Fleisch von Schweinen gibt es folgende
Unterpositionen des Harmonisierten Systems:
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0203 21
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- ganze oder halbe
Tierkörper;
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0203 22
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- Schinken oder Schultern
und Teile davon, mit Knochen;
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0203 29
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- anderes.
Anderes gefrorenes Fleisch von Hausschweinen ist weiter
unterteilt in:
|
0203 2911
|
- - Vorderteile und Teile
davon;
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0203 2913
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- - Kotelettstränge
und Teile davon;
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0203 2915
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- - Bäuche
(Bauchspeck) und Teile davon;
|
|
- - anderes:
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0203 2955
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- - - ohne Knochen
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0203 2959
|
- - - anderes
Bei anderem gefrorenen Fleisch von Hausschweinen der
Unterposition 0203 29 kommt es also nur bei der zuletzt genannten
Gliederungsstufe, die im verfahrensgegenständlichen Fall nicht relevant
ist, darauf an, ob es sich um Erzeugnisse mit oder ohne Knochen handelt.
Gefrorene Teilstücke von Hausschweinen, die der
Beschreibung in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) zu Kapitel 2
entsprechen, gelten als "Bäuche" im Sinne der Unterposition 0203 2915 und
sind jedenfalls auch ohne Knochen in diese Unterposition einzureihen. Sofern der
Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln weniger als 15% ausmacht, fallen
derartige Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon in der Erstattungsnomenklatur
unter den Produktcode 0203 29 15 9100. Der Ansicht der belangten
Behörde, wonach die Bf. gefrorene Schweinebäuche ohne Knochen zu
Unrecht in den genannten Produktcode eingereiht hat, kann aus den
angeführten Gründen nicht gefolgt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 ist der Erstattungsanspruch, von gewissen Ausnahmen abgesehen, von der
Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig.
Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 ist für jede Ausfuhr
von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung vorzulegen. Wenn die belangte Behörde die Abweisung der
Berufung damit begründet, dass gefrorene Bäuche von Hausschweinen ohne
Knochen von der vorliegenden Ausfuhrlizenz nicht erfasst seien, trifft dies
nicht zu. Die Lizenz enthält gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Feld 16 den zwölfstelligen Erzeugniscode
aus der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen. Ist jedoch der Erstattungssatz für mehrere Codes, die
sich in ein- und derselben nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung
(EWG) Nr. 136/66 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen
über gemeinsame Marktorganisationen zu bestimmten Kategorien befinden,
identisch, so können diese Codes auf den Lizenzen zusammen aufgeführt
werden. Grundsätzlich erfolgt die Bezeichnung der
auszuführenden Erzeugnisse in der Lizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung also durch Angabe des zwölfstelligen Erzeugniscodes in Feld 16
und die Lizenz ist für alle Waren gültig, die unter diesen
Erzeugniscode fallen. In Feld 14 der Lizenz sind die Erzeugnisse nach
dem Sprachgebrauch oder nach der Handelsbezeichnung anzugeben, die Bezeichnung
der Erzeugnisse in Feld 15 kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie
die notwendigen Angaben für die Einordnung des Erzeugnisses in den in Feld
16 angegebenen Code enthält.
In Feld 16 der betreffenden Lizenz AT Nr. 103551 sind
folgende Codes aufgeführt: 0203 19 15 9100, 0203 19 55 9310 und 0203
29 15 9100. Diese drei Erzeugniscodes befinden sich laut Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 mit Durchführungsbestimmungen für
die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch in ein- und derselben Kategorie
gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000
(Kategorie 3). Laut Aktenlage sind Zweifel an der Richtigkeit der
Eintragungen in der Lizenz nicht gegeben und liegt auch kein in einer
Gemeinschaftsregelung vorgesehener Sonderfall vor, in dem die Lizenz lediglich
für einen Teil der unter eine Unterposition bzw. einen Erzeugniscode
fallenden Erzeugnisse beantragt und erteilt wird.
Da die verfahrensgegenständliche Ware in den
Produktcode 0203 29 15 9100 einzureihen ist und für die Ausfuhr der
betreffenden Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch, für die eine
Ausfuhrerstattung beantragt wurde, eine gültige Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt wurde, war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
9. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 1 Abs. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 14 Lizenz-VO, VO 1291/2000, ABl. Nr. L 152 vom 24.06.2000 S. 1
- Art. 1 VO 1518/2003, ABl. Nr. L 217 vom 29.08.2003 S. 35
- Anhang 1 VO 1518/2003, ABl. Nr. L 217 vom 29.08.2003 S. 35
AusfuhrerstattungEinreihungSchweinefleischBäuche ohne KnochenAusfuhrlizenzgefrorene Bäuche ohne KnochenErstattungsnomenklaturLizenzVorausfestsetzungErzeugniscodeauszuführendes ErzeugnisGültigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z4I/04
- Stammnummer
- 10940
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF