Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0257-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0257-Z3K/06vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 27. September 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
18. August 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005 wurde dem Antrag der Bf. auf Gewährung der
Ausfuhrerstattung für das unter WE-Nr. bb vom
11. August 2000 exportierte Fleisch teilweise stattgegeben. In der
Begründung wurde ausgeführt, die im Rahmen der anrechenbaren Beschau
gezogenen Muster seien durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA)
untersucht worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass nicht
Kleinfleisch 80/20 des Produktcodes 0203 2955 9110 sondern
gefrorene Teile ohne Knochen des Kotelettstranges exportiert worden seien.
Aufgrund des Verhaltens der Bf. in der Vergangenheit sei davon auszugehen, dass
die unrichtige Angabe in der Ausfuhranmeldung wissentlich und willentlich
erfolgt ist. Des Weiteren wurde ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen
würden nicht der Entscheidung der Kommission C (1999) 2497
vom 28. Juli 1999 entsprechen. Es fehle der Nachweis über die
Bezahlung der Erzeugnisse. Ein Teil der Erstattung werde bezahlt, sobald
nachgewiesen werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen
hat.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf., zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch
Graf von Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, brachte
Folgendes vor:
"Berufung gegen nachfolgend genannten Teilablehnungs-
Sanktionsbescheid des (Zollamtes) Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, zugegangen unter dem
29. November 2005:
cc zu WE-Nr. bb vom 11.08.2000.
Die Begründung unserer Berufung erfolgt in einem
gesonderten Schreiben. Hierzu bitten wir um die Einräumung einer Frist von
einem Monat. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erkrankung des alleinigen
Sachbearbeiters sowie dem unmittelbar bevorstehenden Jahresendurlaubes ist eine
frühere Begründung leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen (...)"
Nach Gewährung einer entsprechenden
Fristverlängerung brachte die Bf., vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit Schreiben vom
20. Jänner 2006 im Wesentlichen vor, es sei nicht begründet
worden, warum Kotelettstränge nicht als knochenlose Teile im Sinne der
Position 0203 2955 9110 der Erstattungsnomenklatur angesehen werden
könnten. Nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) sei für die Einreihung einer Ware die
Erstattungsnomenklatur entscheidend. Die Kombinierte Nomenklatur sei irrelevant.
Hinsichtlich des Vorsatzes führte die Bf. aus, es treffe nicht zu, dass die
Bf. über erhebliche Erfahrung im Umgang mit Erstattungswaren verfügt
habe. Darüber hinaus sage die Erfahrung des Erstattungsbeteiligten nichts
über das vorsätzliche Handeln aus. Ebenso wenig werde nicht
begründet, warum aus dem Verhalten in der Vergangenheit auf ein
vorsätzliches Verhalten im konkreten Fall geschlossen werde. Die
Argumentation der belangten Behörde verstöße gegen
sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze. Im Zuge der Berufung legte die
Bf. als Nachweis für die Bezahlung der Erstattungsware eine Kopie der
Bankbestätigung über die Bezahlung der Ware vor.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
18. August 2006, Zahl: aa, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, die vorgelegte
Ausfuhrlizenz sei im Falle von Kotelettsträngen nur für frische oder
gekühlte Erzeugnisse gültig. Vom Vorwurf der vorsätzlich
unrichtig gemachten Angaben in der Anmeldung werde abgegangen. Die Nachreichung
des Zahlungsbeleges sei wegen Verfristung unstatthaft.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 erhob die
Bf.
"Beschwerde zum Unabhängigen Finanzsenat gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
18.08.2006, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 29.08.2006,
Zahl: aa, und beantragen
1. den Bescheid
der belangten Behörde vom 18.08.2006, Zahl: aa, aufzuheben,
2. den Bescheid
der belangten Behörde vom 21.11.2005, Zahl: cc, aufzuheben,
3. die
Durchführung der mündlichen Verhandlung."
Nach Einräumung entsprechender
Fristverlängerungen brachte die Bf. mit Schreiben vom
2. November 2006 vor, der Untersuchungsbefund der TUA sei fehlerhaft
und wegen Widersprüchlichkeit nicht verwertbar. Selbst wenn der
Untersuchungsbefund akzeptiert werden würde, sei das exportierte Fleisch
erstattungsfähig. Darüber hinaus würden "sonstiges" Fleisch und
Kotelettsränge der gleichen Warenkategorie angehören. Unter
Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2,
1. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sei die
anlässlich der Ausfuhrabfertigung vorgelegte Lizenz auch für
Kotelettstränge anwendbar. Die zuletzt genannte Regelung könne durch
eine besondere Bedingung in der Lizenz nicht außer Kraft gesetzt werden.
Hinsichtlich der Vorlagefrist führte die Bf. aus, die Erstattungsverordnung
trenne zwischen materiellen und formellen Fristen. Die Vorlagefristen
würden zu den formellen Anforderungen zählen. Wann ein Nachweis
erbracht wird, spiele bei der Überwachung der materiellen
Erstattungsvoraussetzungen keine Rolle. Es sei ständige Rechtsprechung des
EuGH, dass die Nichteinhaltung formeller Fristen nicht gleich sanktioniert
werden dürfe wie die Verletzung materieller Hauptpflichten.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 wurde der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau bezeichnet.
Die Berufungsergänzung vom 20. Jänner 2006 enthält eine
(zwar die Hauptsache betreffende) Begründung.
Der Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Aus den Vorbringen betreffend die mangelnde Begründung des
Bescheides und Überlegungen betreffend den Vorsatz sowie aus den
Erwägungen betreffend die Außerachtlassung der Kombinierten lassen
sich keine Hinweise entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte Behörde am
18. August 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so
ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf.
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2005, Zahl: aa, aufzuheben",
aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus.
Graz, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0257-Z3K/06
- Stammnummer
- 34343
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF