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UFSZ3K ZRV/0195-Z3K/04
Rückforderung der Ausfuhrerstattung für ein nicht erstattungsfähiges Produkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0195-Z3K/04vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, vertreten durch Graf von
Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, Große Bleichen 21,
20354 Hamburg, Deutschland, vom 6. September 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 29. Juli
2004, Zl. 610/00000/4/1998, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der
Rückforderungsbetrag mit
EUR 5.602,20 (entspricht ATS
77.088,00) neu festgesetzt wird.
Die
Fälligkeit des auf Grund dieser Entscheidung zu entrichtenden Betrages in
Höhe von EUR 79,20 ist aus der
Zahlungsaufforderung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen zu ersehen, die
gesondert ergehen wird.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 1998 meldete die D-GmbH (Bf.), beim
Zollamt K insgesamt 759 Packstücke mit Teilen von gefrorenen
Kotelettsträngen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch
entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung
gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom
23. September 1998 wurde der Antragstellerin vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen eine Erstattung in Höhe von ATS 77.088,00
(entspricht EUR 5.602,20) zuerkannt. Im Jahr 2002 leitete die Zahlstelle zu
dem in Rede stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren
ein. In der Begründung des Bescheides vom 24. Juli 2002 wird
ausgeführt, im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung
wäre festgestellt worden, dass die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der
Erstattung AT Nr. 00000 nur Kotelettstränge in frischem oder gekühltem
Zustand umfasse, nicht jedoch solche in gefrorenem Zustand. Somit liege für
die exportierte Ware keine gültige Ausfuhrlizenz vor.
Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die Bf. mit
Schreiben vom 4. September 2002 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der
Berufung ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, die
Berufungswerberin habe einerseits den Zustand der Ware (ohne Knochen, in
gefrorenem Zustand) richtig erklärt und andererseits stünde die
Rechtskraft des Erstattungsbescheides einer Rückforderung entgegen. Daher
werde der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend
abzuändern, dass von einer Rückforderung abgesehen wird. Der
Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. Juli 2004 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als
unbegründet ab. Nach einer kurzen Darlegung der Sach- und Rechtslage
stützt die Berufungsbehörde ihre abweisende Entscheidung unter Hinweis
auf die Bestimmung des Artikels 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 auf das Argument, gefrorene Karree von Hausschweinen ohne
Knochen wären von der vorliegenden Lizenz nicht erfasst.
Dagegen brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter
mit Schreiben vom 6. September 2004 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine
Beschwerde ein. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 14. September
2004 verweist die Bf. auf die Bestimmung des Artikel 4 Absatz 2
UA 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, wonach
abweichend von Absatz 1 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig ist, dessen
zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen
Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie
gemäß Artikel 13a UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
angehören. Die vorgelegte Ausfuhrlizenz ist nach Ansicht der Bf. im
verfahrensgegenständlichen Fall gültig, weil sowohl Erzeugnisse der
MO-Warenlistennummer 0203 1913 9100 als auch der Nummer
0203 2913 9100 unter dieselbe "Erzeugniskategorie 2"
fallen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Artikel 54 erster Anstrich und Artikel 55
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Sie gilt
jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem
Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind. Da die
Ausfuhranmeldung WE-Nr. 250/000/000000/00/8 am 18. August 1998
angenommen wurde, gilt für diesen Ausfuhrvorgang weiterhin die
Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission vom 27. November 1997.
Mit der oben genannten Ausfuhranmeldung wurden - im
bisherigen Verwaltungsverfahren unbestritten - Teile von Kotelettsträngen
(Karree), gefroren, ohne Knochen, zur Ausfuhr angemeldet und anschließend
auch exportiert. Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich nun die
Frage, ob die Warenbeschreibung in Feld 31 und die damit korrespondierende
Warennummer laut Feld 33 auch tatsächlich der ausgeführten Ware
entsprechen.
Artikel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung
einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise:
"Unter
Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für
erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend
'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur
ist im Anhang enthalten. ..."
Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über
die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch
(Grundverordnung):
"(1)
Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die
besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse
Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus
der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif
übernommen."
Für die tarifarische Einreihung von Erstattungswaren
gelten also primär die Regeln für die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur, die auf dem "Internationalen Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren"
beruht.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Warennomenklatur
- nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN"
genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen
Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
genügt. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der
zitierten Verordnung umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des
Harmonisierten Systems. Nach Artikel 2 leg cit erstellt die Kommission auf
der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "TARIC" genannt. Die
Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur lauten auszugsweise:
"AV 1:
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden allgemeinen
Vorschriften.
Der TARIC-Code und die dazu gehörende Warenbezeichnung
der Warennummer 0203 lauten auszugsweise:
|
"TARIC-Code
|
Warenbezeichnung
|
0203
|
Fleisch von Schweinen,
frisch, gekühlt oder gefroren
|
...
|
...
|
|
-
gefroren
|
0203 21
|
- - ganze oder halbe
Tierkörper:
|
...
|
...
|
0203 22
|
- - Schinken oder
Schultern und Teile davon, mit Knochen:
|
...
|
...
|
0203 29
|
- -
anderes:
|
|
- - - von
Hausschweinen
|
0203 2911 00
|
- - - - Vorderteile und
Teile davon
|
0203 2913 00
|
- - - -
Kotelettstränge und Teile davon
|
0203 2915 00
|
- - - - Bäuche
(Bauchspeck) und Teile davon
|
|
- - - -
anderes:
|
0203 2955
|
- - - - - ohne
Knochen:
|
0203 2955 10
|
- - - - - -
Kotelettstränge und Teile davon, ausgenommen Filet getrennt
angemeldet.
|
...
|
..."
Nach der Zusätzlichen Anmerkung 2.A. lit e) zu
Kapitel 2 der KN gelten als "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen
[...] 0203 2913 [...] der obere
Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den
Schwanzwirbeln, mit
Knochen, mit oder ohne Filet,
Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Die unter WE-Nr. 250/000/000000/00/8 in
Feld 33 getroffene Wareneinreihung ist demnach falsch, weil gefrorene
Kotelettstränge und Teile davon, ohne
Knochen, unter den TARIC-Code
0203 2955 10 einzureihen
sind.
Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob oder
gegebenenfalls welche Waren des KN-Codes 0203 2955
erstattungsfähig sind. In der Erstattungsnomenklatur waren zum fraglichen
Zeitpunkt dort folgende Produkte im Feld Warenbezeichnung genannt: Schinken,
Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (Anmerkung: alle gefroren und ohne
Knochen). Da "Kotelettstränge und Teile davon" in der für den
verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang maßgeblichen Fassung der
Erstattungsnomenklatur unter dem KN-Code 0203 2955, Zusatzcode 9110,
nicht genannt sind, kann für "gefrorene Kotelettstränge und Teile
davon, ohne Knochen" keine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt und
demzufolge auch keine Ausfuhrerstattung bezahlt werden.
Darin ist auch der Grund für den Vermerk der
lizenzerteilenden Stelle in Feld 20 der Ausfuhrlizenz Nr. AT 00000 zu sehen. In
Feld 15 sind die von der Lizenz umfassten Waren mit "Fleisch von Hausschweinen
mit/ohne Knochen, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge und
Teile davon, frisch oder gekühlt, gefroren" (pauschal) umschrieben. Bei den
Kotelettsträngen wird mit zwei Sternchen unmissverständlich auf die in
Feld 20 erwähnte Ausnahme, die sich wie dargelegt aus der
Erstattungsnomenklatur ergibt, hingewiesen. Die Warennummer
0203 2955 9110 findet sich zwar in Feld 16 der Ausfuhrlizenz, sie kann
aber nur für in der Erstattungsnomenklatur unter diesem Produktcode
genannte Waren gelten. Die Ausfuhrerstattung ist im
streitgegenständlichen Fall zu versagen, weil die exportierte Ware laut
Erstattungsnomenklatur nicht erstattungsfähig ist. Für eine derartige
Ware kann keine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung
erteilt werden.
Ein Eingehen auf die Ausführungen der Bf. zu
Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bzw auf
Artikel 2a Absatz 2 erster Gedankenstrich der hier anwendbaren
Verordnung (EG) Nr. 3665/87
erübrigt sich, weil der Erzeugniscode der ausgeführten Waren
(0203 2955 9110) nicht von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen
Erzeugniscode abweicht. Er ist zwar in der Lizenz genannt, gilt aber aus den
dargelegten Gründen nicht für "gefrorene Kotelettstränge und
Teile davon, ohne Knochen".
Zur Abänderung des angefochtenen
Bescheides:
Nach § 289 Absatz 2 BAO, der im Rechtsbehelfsverfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 85c Absatz 8
ZollR-DG sinngemäß gilt, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
außer in den Fällen des Absatzes 1, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Im Rahmen des Aktenstudiums wurde
festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag laut Bescheid vom 24. Juli
2002 in Höhe von EUR 5.523,00 - der durch die Abweisung zum Inhalt der
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 geworden ist - nicht dem
ursprünglich zugesprochenen Ausfuhrerstattungsbetrag in Höhe von
ATS 77.088,00 (EUR 5.602,20) entspricht, weil bei der Rückforderung
unberücksichtigt blieb, dass der zu diesem Zeitpunkt gültige
Euro/Schilling-Umrechnungskurs mit dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der
Zuerkennung der Erstattung (13,9576) nicht identisch ist.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 2a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0195-Z3K/04
- Stammnummer
- 17347
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF