Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0171-Z3K/04
Rindfleisch, entbeinte Teilstücke, Probenahme, Warenkontrolle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0171-Z3K/04vom 24.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., als
Gesamtrechtsnachfolgerin der R., vertreten durch Rechtsanwälte Girardi
& Seyrling, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 20. Dezember 2000, GZ. 610/6240/5/1999,
betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den insgesamt 54 Fällen laut beiliegender
Aufstellung, zu denen auch der verfahrensgegenständliche Vorgang
zählt, gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen (ZASE) der S.
für aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Russland ausgeführtes
Rindfleisch, das im Zeitraum Dezember 1998 bis Mai 1999 unter dem Produktcode
0202 30 90 9500 zur Ausfuhr angemeldet worden war, mit Bescheid
antragsgemäß Ausfuhrerstattungen. In den betreffenden Bescheiden wird
unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der S. darauf hingewiesen,
dass der Erstattungsbetrag auf ein näher bezeichnetes Girokonto bei der
Rechtsvorgängerin der Bf., der R., überwiesen werde.
Auf Grund einer Anzeige gegen die S., wonach diese auch
Rinderkopffleisch exportiert habe, wurde der Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft der S., H. jun., am 29. und 30. Juni
1999 als Verdächtiger vernommen. Die Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz, und nicht zuletzt die Aussagen des
H. jun., führten zu umfangreichen Rückforderungen durch das ZASE. Mit
Bescheiden wurden die Ausfuhrerstattungsbeträge zunächst von der seit
Dezember 1999 in Konkurs befindlichen S. zurückgefordert. Gleichzeitig
verhängte das ZASE nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden kurz: AEVO) eine
Sanktion.
Dabei ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, die
S. habe die Erzeugnisse stets unter den Code 0202 30 90 9500 der
Erstattungsnomenklatur eingereiht. Dem Wortlaut der Nomenklatur entsprechend
handle es sich dabei um folgende Erzeugnisse:
"Fleisch von
Rindern, gefroren - ohne Knochen - anderes - andere,
einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen
Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder
mehr"
Von diesem Code der
Erstattungsnomenklatur sei jedoch Rinderkopffleisch nicht erfasst. Dieses stelle
ein Schlachtnebenerzeugnis dar, welches unter den Code 0206 der Kombinierten
Nomenklatur einzureihen sei. Von den unter den letztgenannten Code
einzureihenden Schlachtnebenerzeugnissen seien lediglich "Nierenzapfen" und
"Saumfleisch" nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für
Rindfleischerstattungsfähig,
nicht aber das hier in Rede stehende Kopffleisch.
Mit Bescheiden vom 4., 8., 9., 10. und 11. Mai 2000
forderte das ZASE auch von der Rechtsvorgängerin der Bf. die gezahlte
Ausfuhrerstattung zurück. In diesen Bescheiden heißt es, hinsichtlich
dieser Beträge bestehe ein Gesamtschuldverhältnis mit der im Konkurs
befindlichen S.; die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der
ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattungen ermittelt worden. Sie seien
dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen integrierenden
Bestandteil dieser Bescheide bilde. In Ansehung der mangelnden
Gebührlichkeit der Erstattung argumentierte die erstinstanzliche
Behörde gegenüber der R. in gleicher Weise wie gegenüber der
S..
Die Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Bf.
gründete die erstinstanzliche Behörde auf Artikel 11
Absatz 3 AEVO.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wendete
sich die R. in erster Linie gegen die Beurteilung des Zessionsverhältnisses
durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Weiters erhob sie Einwände
gegen den sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches und gegen die
Begründung der Ermessensentscheidung und verwies auf das Vertrauen auf die
Rechtmäßigkeit der Auszahlung.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 13., 14., 15., 18., 19.
und 20. Dezember 2000 wies das ZASE die Berufungen der
Rechtsvorgängerin der Bf. als unbegründet ab. Dies mit der
Begründung, mit den Zessionsverträgen vom 26. Jänner 1999,
12. April 1999 und 6. Mai 1999 seien durch die S. in Form eines
(Global-)Zessionsvertrages alle Zahlungen von Ausfuhrerstattungen an die R.
abgetreten worden. In Anerkennung dieser Zessionsvereinbarung seien die
Erstattungsbeträge auf das genannte Konto überwiesen worden und dies
sei in den Erstattungsbescheiden im Zahlungshinweis vermerkt worden.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 AEVO hafteten Zessionar und
Zedent als Gesamtschuldner für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter
Beträge im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr, wenn die Erstattung
einem Zessionar gezahlt worden sei. Die Inanspruchnahme der
Rechtsvorgängerin der Bf. sei daher zu Recht erfolgt.
Zum sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches
wird hinsichtlich der "Beimischung von Kopffleisch" ausgeführt, jeder
Anhaltspunkt, wonach im Drittland keine Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt
sei, sei erstattungsschädlich und bewirke einen
Rückforderungsanspruch. Entsprechendes gelte bei Hinweisen für das
Vorliegen einer Diskrepanz betreffend die Beschaffenheit der so erklärten
Erstattungswaren. Derartige Diskrepanzen seien in den
Rückforderungsbescheiden hinlänglich klar ausgeführt worden. Es
bleibe somit zwangsläufig mit der Frage über den Verbleib des
zugekauften Kopffleisches die Frage über die Art und Beschaffenheit der
Erstattungswaren offen. Das Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz:
TUA), auf das die Bf. in der Berufung verweist, sei für die
Zollbehörde nicht bindend. Derartige Gutachten bildeten daher nur einen der
zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte im Rahmen der freien
Beweiswürdigung.
Schließlich wurde in der Begründung auf die
Frage des Vertrauensschutzes und die Beeinträchtigung des Bankbetriebes
eingegangen.
In der gegen diese Bescheide erhobenen
Administrativbeschwerde verweist die Bf. auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
vom 8. Juli 1999, aus der sich ergebe, dass es sich bei den Lieferungen um
erstattungsfähiges Rindfleisch gehandelt habe. Die Behörde habe durch
die verbindliche Zolltarifauskunft einen Fehler verursacht, der unter
Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht dazu führen
könne, dass nunmehr die Bf. die geforderten Beträge zurückzahlen
müsse. Die von der EU geforderte Sanktion der Rückzahlung allenfalls
zu Unrecht begehrter und bezogener Erstattungsbeträge finde ihre Grenzen in
den in den Mitgliedstaaten anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die
Erstattungsbeträge seien überhaupt nur deshalb geflossen, weil diese
durch einen Irrtum der Behörde verursacht worden seien. Die Behörde
habe ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im
Beschwerdefall wären die Voraussetzungen für eine
Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Bf. vorgelegen.
Mit Berufungsentscheidung vom 8. Jänner 2002 hat
der B. die Beschwerde der R. als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
Mit Erkenntnis vom 25. November 2003,
Zl. 2002/17/0298, hat der VwGH die o.a. Berufungsentscheidung des B. vom
8. Jänner 2002, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Somit hat der unabhängige Finanzsenat
über die oben genannte Administrativbeschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 13., 14., 15., 18., 19. und 20. Dezember
2000 im fortgesetzten Verfahren erneut zu entscheiden.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich der
näheren Einzelheiten des bisherigen Verwaltungsgeschehens auf das zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2003 verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. vermeint, die
Erwägungen zur Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom
2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, wonach von der
Verhängung einer Sanktion insbesondere dann abgesehen werden soll, wenn ein
offensichtlicher, von der zuständigen Behörde anerkannter Irrtum
vorliegt, zielten auch auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten
Erstattungen ab. Hierin verkennt die Bf. die Rechtslage dadurch, dass die
bezeichnete Verordnung, gleich wie Artikel 11 der AEVO, grundsätzlich
unterscheidet zwischen der Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu Unrecht
gewährter Erstattungen und der Auferlegung von - zusätzlichen -
Sanktionszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a) der AEVO in Höhe des halben Unterschieds zwischen der
beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung oder Buchstabe b) in Höhe des doppelten Unterschieds
zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 3 AEVO entfällt unter anderem die in Unterabsatz 1
Buchstabe a) genannte Sanktion gemäß Buchstabe c) im Falle
eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten
Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung. Wie Artikel 11
Absatz 3 AEVO bestimmt, zahlt der Begünstigte, unbeschadet der
Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 einen negativen
Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, den zu
Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1
Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die
Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung
zurück. Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der
Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter
Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im
Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars
beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich
Zinsen (Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6 AEVO). Ein Verzicht der
Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen war nach
Artikel 11 Absatz 5 AEVO in Verbindung mit
§ 3a Ausfuhrerstattungsgesetz lediglich bis zu einem Gesamtbetrag
von höchstens 60 EUR je Ausfuhranmeldung zulässig.
Zum Vorbringen der Bf., die Zession habe lediglich die
Wirkung einer sicherungsweisen Abtretung gehabt und eine Vollzession sei nicht
eingetreten, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 5. November 2003, Zl.
2002/17/0297, hinzuweisen, wonach der Begriff "Zessionar" in Artikel 11
Absatz 3 Buchstabe b) der AEVO auch "Sicherungszessionare" umfasst.
Die Heranziehung der Rechtsvorgängerin der Bf. als Gesamtschuldnerin
für allenfalls von der S. zurückzuzahlende Ausfuhrerstattungen erweist
sich somit nicht als rechtswidrig.
Nach den von der Bf. angesprochenen
Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 2945/94 müssen zu
Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen
werden, welche die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht
einzuhalten. Ausdrücklich ist darin festgehalten, dass Sanktionen
unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden müssen
[vgl Artikel 11 Abs 1 Buchstabe a) der AEVO], damit die
Ausfuhrerstattungen ordnungsgemäß gewährt werden, und von der
Verhängung einer Sanktion (...) abgesehen werden sollte, wenn es sich um
einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtum
handelt (vgl Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEVO). Im
Ergebnis hat die Bf. verkannt, dass die Rückzahlung (Wiedereinziehung) zu
Unrecht gewährter Erstattungszahlungen nicht als Sanktion im Sinne der
einschlägigen Bestimmungen des Erstattungsrechtes zu qualifizieren ist und
sohin ein allfälliges Vorliegen eines offensichtlichen, von der
zuständigen Behörde anerkannten Irrtums nur das Absehen von der
Verhängung einer Sanktion, keinesfalls jedoch von der Wiedereinziehung zu
Unrecht gewährter Erstattungszahlungen bewirken kann.
Mit ihrem Verweis auf den
Grundsatz von Treu und Glauben will die Bf. offensichtlich eine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes durch die Zollverwaltung ins Treffen führen. Diesem
Vorbringen ist mit dem Hinweis zu begegnen, dass es Ausfuhrerstattungen nur
gibt, wenn für das ausgeführte Erzeugnis auf Grund des
europäischen Agrarrechts eine Ausfuhrerstattung vorgesehen ist. Auch eine
entgegenstehende Verwaltungspraxis oder Auskunft der Zollverwaltung kann daran
nichts ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (seit dem
Urteil vom 15. Dezember 1982, Rs. 5/82, Slg 1982, 4601) kann
der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen klare gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen angeführt werden [und kann] auch ein - allfälliges -
gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des
Gemeinschaftsrechtes zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes
Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige
Behandlung begründen. Begründung für diesen ausnahmslos
durchgehaltenen Standpunkt der Rechtsprechung ist, dass von einem gewerblichen
Wirtschaftsteilnehmer, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte
tätigt, verlangt werden kann, dass er sich durch die Lektüre der
einschlägigen Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften
(nunmehr Europäische Union) Gewissheit über das auf seine
Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschafft. Eine falsche
Dienstanweisung der obersten nationalen Finanzbehörde schafft etwa selbst
dann keinen Vertrauensschutz, wenn diese ohne Einräumung einer
Übergangszeit überraschend aufgegeben und richtig gestellt wird. Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH hat sich der Beteiligte, der am
Erstattungsverfahren teilnimmt, ständig aus den Veröffentlichungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblätter) zu
informieren und kann sich nicht auf eine Mitteilungs- bzw.
Aufklärungspflicht der Verwaltung berufen (vgl etwa EuGH-Urteil vom
12. Juli 1989, Rs 161/88, ZFZ 1990, S 78 und vom
28. Juni 1990, Rs C 80/90, EuGHE 1990, 2659). Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB 25.6.1993, 92/17/0058) ist das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere
Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und
Glauben schützt nicht allgemein das Vertrauen auf die
Rechtsbeständigkeit einer allenfalls unrichtigen rechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungspraxis abzugehen.
Zu der von der Bf. ins Treffen
geführten verbindlichen Zolltarifauskunft vom 8. Juli 1999 ist
festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden
gemäß Artikel 12 Absatz 2 Zollkodex (ZK) nur hinsichtlich
der Waren bindet, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt
der Auskunftserteilung erfüllt werden. Überdies muss der Berechtigte
gemäß Absatz 3 nachweisen können, dass bei zolltariflichen
Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht
entspricht. Da die Zollförmlichkeiten im
verfahrensgegenständlichen Fall vor dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung
erfüllt worden sind, bindet die vorliegende Auskunft die Zollbehörden
hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung schon allein deshalb
nicht.
Zum Einwand, dass die
Ausfuhrzollstelle bei den strittigen Warenlieferungen im Verhältnis mehr
Proben gezogen habe als üblicherweise als notwendig erachtet werde und die
zahlreichen Probenentnahmen und Ergebnisse der Untersuchungen der TUA keine
Zweifel über die Zusammensetzung und Einreihung in die
Erstattungsnomenklatur ergeben hätten, ist festzustellen, dass die
Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission über die Probenahme
für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch,
für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll (ABl. L 340
vom 11. Dezember 1997, S. 29), spezielle Anforderungen und
Konkretisierungen hinsichtlich der Beschaffenheitsbeschau enthält. Die
Bestimmungen dieser Verordnung, die am 19. Jänner 1998 in Kraft getreten
ist, gelten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) u.a.
bei der Kontrolle der Einhaltung des durchschnittlichen Mindestgehalts an
magerem Rindfleisch bei entbeinten Teilstücken des Produktcodes
0202 30 90 9500. Wie sich aus ihrem Artikel 4 klar
ergibt, konkretisiert die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 die Vorschrift des
Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 221/95 der Kommission zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich
der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für
die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 224 vom 21. September
1995, S. 13), wonach die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle,
sofern der Erstattungssatz von einem spezifischen Gehalt abhängt,
repräsentative Proben zu entnehmen hat. In Artikel 2 der
Verordnung ist bestimmt, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei
ganzen Kartons besteht, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen
werden. Der erste Karton ist für die mit der Kontrolle beauftragten
Behörde bestimmt, der zweite Karton wird als Rückstellungsprobe den
Zollbehörden unterstellt. Zur Kontrolle der Einhaltung der
Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b) wird
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der gesamte Inhalt des ersten
Kartons zerkleinert und zu einer homogenen Probe vermischt, die auf ihren Gehalt
an magerem Rindfleisch überprüft wird. Weist die Probe nicht den
vorgeschriebenen Mindestgehalt auf, so ist der Inhalt des zweiten Kartons auf
die gleiche Weise zu überprüfen. Weist der Durchschnitt der beiden
Kartons nicht den vorgeschriebenen Mindestgehalt auf, so wird keine Erstattung
gewährt. Bei jenen Abfertigungen, bei denen von der
Ausfuhrzollstelle nach Annahme der Anmeldung eine Zollbeschau mit Entnahme von
Proben zum Zweck einer Analyse vorgenommen worden ist, wurde laut Aktenlage bei
Vornahme der Zollbeschau aus einzelnen Packstücken eine Probe und eine
Gegenprobe von jeweils ca. 1 kg entnommen. Da die durchschnittliche
Eigenmasse eines ganzen Kartons bei fast 20 kg liegt, steht fest, dass die
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 bei der Entnahme der Proben
für die Warenkontrolle nicht beachtet worden sind und sich die
Warenbeschaffenheit in der entnommenen Menge nicht repräsentativ
widerspiegelt. Die durchgeführten Kontrollen sind daher nicht geeignet, die
Beschaffenheit der Erzeugnisse bzw. deren Einreihung in den Produktcode
0202 30 90 9500 nachzuweisen.
Wie bereits ausgeführt hat
der VwGH mit Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/17/0298, den
Bescheid (Berufungsentscheidung) des B. vom 8. Jänner 2002, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der
VwGH sieht einen Begründungsmangel vor allem in der Behauptung der
belangten Behörde, die verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren
hätten stets einen höheren Anteil an nicht erstattungsfähigem
Kopffleisch als 10 Gewichtshundertteile enthalten, ohne sich mit der
gegenteiligen Aussage des H. jun. auseinanderzusetzen, wonach das Fleisch
separat zum Export gelangt sei und es nie vorgekommen sei, dass in einer
LKW-Ladung Kopffleisch und sonstiges Rindfleisch vermischt ausgeführt
worden sei. Weiters meinte das Höchstgericht, ohne nähere
Erörterungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb (nahezu) alle Ausfuhren des
in den Geschäftsjahren 1996/97, 97/98 und 98/99 zugekauften
Rinderkopffleisches (zuzüglich Nackenfleisch) im hier gegenständlichen
Zeitraum zwischen Dezember 1998 und Juli 1999 erfolgt sein
sollen.
Der unabhängige Finanzsenat
hat sich aufgrund des ergangenen Erkenntnisses zunächst mit der Frage
auseinander gesetzt, ob nun, wie vom ZASE und in der aufgehobenen
Berufungsentscheidung vertreten, Gemische von nicht erstattungsfähigem
Rinderkopffleisch und erstattungsfähigem Fleisch oder komplette
LKW-Ladungen mit Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangten. Zur Beantwortung
dieser Frage wurde das vorliegende Aktenmaterial herangezogen und darüber
hinaus das Zollamt Innsbruck ersucht, den Gesamtumfang der im Zeitraum
Dezember 1998 bis Mai 1999 erfolgten Zukäufe an Rinderkopffleisch
zu ermitteln. Darüber hinaus wurde um Übermittlung der Liste jener
Geschäftsfälle ersucht, die von H. jun. im Rahmen einer Einvernahme
als Komplettausfuhren von Rinderkopffleisch eingestanden wurden.
Zunächst sind die Aussagen des H. jun. im Zuge der
Einvernahme vom 29. und 30. Juni 1999 in Erinnerung zu rufen:
"...
Dass in der Lieferung Wangenfleisch enthalten war, ist jedoch möglich, da
von unserer Firma auch ausgelöstes Fleisch von Rinderköpfen zum Export
gelangt. Diese Rinderköpfe werden bei uns im Betrieb ausgelöst bzw. es
wird auch bereits ausgelöstes Kopffleisch in gefrorenen Blöcken
zugekauft. Unter Kopffleisch versteht man Wangen-, Schläfen- und
Nackenfleisch. Dieses Fleisch ist qualitativ hochwertiger als Rinderabschnitte,
jedoch aufwändiger in der Erzeugung.
...
Zugekauft werden die
Rinderköpfe hauptsächlich bei den österreichischen Firmen M und
G. Bereits ausgelöstes Kopffleisch wird in Holland und Deutschland
zugekauft. Dieses Fleisch gelangt separat zum Export und wird in keinster Weise
anderem Fleisch beigemengt. Wenn dieses Kopffleisch zum Export gelangt, so
bedeutet dies, dass es sich immer um eine gesamte LKW-Ladung handelte. Es kommt
also nie vor, dass zB von 20 Paletten Rindfleisch 3 Paletten Kopffleisch
und 17 Paletten Rinderabschnitte geliefert werden.
Ich
lege dem Zollamt Innsbruck sämtliche Ankaufsrechnungen aus Österreich
bzw. dem EU-Raum über Rinderköpfe bzw. Kopffleisch von
Rinderköpfen im Original zur Einsicht vor.
Ich
gebe hiezu an, dass man aus ein Stück Rindskopf ca. 3 kg Kopffleisch
gewinnt. Ich möchte jedoch nochmals erklären, dass es sich bei diesem
Fleisch um qualitativ hochwertiges und auch preislich höheres Rindfleisch
handelt, als herkömmliche Rinderabschnitte.
Der
Anteil von Kopffleisch in der Herstellung Gruppe Rindfleisch beträgt um die
30 %, wobei der zum Export nach Russland gelangende Teil ca. 20 %
umfasst. Bei derzeit ca. 80 durchgeführten Ausfuhrlieferungen von
Rindfleisch nach Russland im Jahre 1999 wurden somit ca. 15 LKW-Ladungen
Kopffleisch exportiert. ... Der restliche, nicht aus Kopffleisch bestehende
Anteil von ca. 80 % des zur Ausfuhr gelangenden Rindfleisch setzt sich aus
Rinderabschnitten (Rindfleisch ohne Knochen) [zusammen]."
In seiner
Einvernahme bot H. jun. an, aus den gegenständlichen Ausfuhranmeldungen
jene herauszusuchen, welche Kopffleisch betroffen hätten. Sodann
heißt es:
"Wenn
dem Zollamt Innsbruck ein EDV-Ausdruck vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass
ich bereits ab 27.6.1997 Rind- und Schweinefleisch nach Russland exportiert und
hiefür Erstattungen erhalten habe, so kann ich mit Sicherheit angeben, dass
bereits ab diesem Zeitpunkt Kopffleisch ausgeführt wurde, für welches
ich auch Erstattung erhalten habe. Wie hoch der Anteil an Kopffleisch in den
Jahren 1997 und 1998 war, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, ich
bin aber der Meinung, dass der Prozentsatz niedriger war, als im Jahre
1999."
In einer
fortgesetzten Niederschrift vom 7. Juli 1999 gab H. jun. im Zusammenhang
mit zwei ihm vorgehaltenen Lieferungen an, er habe in diesem Zusammenhang
Kopffleisch liefern müssen, weil die S. auf dem Markt sonst kein
Rindfleisch mehr bekommen habe und sie ihre Aufträge habe erfüllen
müssen. Es habe sich jedoch bei dem ausgelieferten Fleisch nur um die so
genannten Gustostückerln wie Wangen, Schläfen und Nacken gehandelt.
Weiters gab H. jun. auf die Frage, ob es auch Kunden gegeben habe, die
ausschließlich die Lieferungen von Kopffleisch gewünscht hätten,
an, dass dies nicht dezidiert der Fall gewesen sei, er jedoch in Gesprächen
mit seinen Kunden erfahren habe, dass diese mit der Qualität der
gelieferten Ware (Kopffleisch) zufrieden gewesen seien.
Schließlich führte H.
jun. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21. Juli 1999 Folgendes
aus:
"Ich
lege heute den Beamten des Zollamtes Innsbruck eine von mir erstellte
Aufstellung über Rindskopffleisch der Geschäftsjahre 1996/97, 1997/98
und 1998/99 vor.
Aus
dieser Aufstellung ist
ersichtlich:
a) dass in diesem
Zeitraum 490.245,80 kg Rinderköpfe eingekauft wurden, aus welchen
42.021,07 kg Kopffleisch gewonnen wurde. Davon betrug der Anteil an
Genickfleisch 11.205,62 kg
und
b) weiters wurden im
vorgenannten Zeitraum 1.316.458 kg Kopffleisch, gefroren in Blöcken,
bei verschiedenen Firmen in der EU zugekauft. Der Genickfleischanteil
beträgt
351.073,02 kg.
Zieht man
nun von der Gesamtsumme des Kopffleisches das Genickfleisch, das vorhandene
Lager sowie die Wiederverkäufe in Österreich bzw. der EU (laut
Rechnungen bzw. Musterrechnungen) ab, so ergibt sich eine Ausfuhrmenge von
Rindskopffleisch nach Russland von 345.831,83 kg, was einer Menge von 17,29
LKW-Ladungen entspricht. Diese betreffenden 17 Lieferungen von Rindskopffleisch
nach Russland habe ich mit gelbem Signalstift auf der Aufstellung des Zollamt
Salzburg/Erstattungen (AE-Daten S.) der
jeweiligen Ausfuhrabfertigung
zugeordnet.
Wenn mir nun eine
von den Beamten des Zollamtes Innsbruck erstellte Aufstellung vorgelegt wird und
sich hinsichtlich der zugekauften Menge an Rindskopffleisch eine Differenz von
ca. 250.000 kg ergibt, so kann ich das so erklären, dass meinerseits
die E.
mit 159.068,50 kg nicht
erfasst wurde, da es sich hiebei um Rindfleisch gehandelt hat. Die weitere
Differenz von ca. 90.000 kg konnte durch Vergleich der von mir bzw. den
Beamten erstellten Listen und den Eingangsrechnungen richtig gestellt werden.
Die sohin ermittelte Gesamtsumme für eingekauftes Rindskopffleisch in
Blöcken beträgt insgesamt 1.365.575 kg, wobei in meiner nun neu
erstellten Aufstellung wiederum die E. nicht berücksichtigt ist, da es sich
hiebei, wie erwähnt, um Rindfleisch gehandelt hat. Diese Aufstellung lege
ich nunmehr nach Neuberechnung vor und gebe hiezu Folgendes
an:
a)
für Rinderköpfe mit Knochen aus Eigenproduktion beträgt die
Gesamtsumme 490.245 kg. Davon beträgt der Fleischanteil 30.815 kg
sowie der Genickfleischanteil 11.205 kg. Die Berechnung erfolgte
folgendermaßen: 1 Rinderkopf enthält ca. 3 kg zugeputztes
Fleisch und davon 0,80 kg
Genickfleisch;
b) die zugekaufte
Menge Rindskopffleisch in Blöcken beträgt 1.365.575 kg, davon
Genickfleischanteil 364.153,33 kg, diesen Anteil habe ich wie folgt
berechnet: 1.365.575 kg Kopffleisch: 3 x 0,8 ergibt
Genickfleischanteil;
c) das
Lager der S.
beträgt zum
momentanen Zeitpunkt 12 LKW-Ladungen mit einem Gesamtgewicht von
242.495 kg; dabei handelt es sich um im Zeitraum Mai/Juni 1999 zugekauftes
Kopffleisch, welches sich lose oder bereits in S.-Kartons abgepackt im Lager
befindet. Im Juli 1999 hat die S.
noch
kein Kopffleisch zugekauft;
d)
der Verkauf innerhalb der EU beträgt 310.295 kg (lt. Rechnungen), der
Verkauf in Österreich eine Menge von 103.163 kg ... (hiezu siehe
Rechnungen sowie 2 Musterrechnungen für den
Kleinverkauf).
Zieht
man nunmehr das Genickfleisch sowie Lager und Verkauf von der Gesamtsumme ab, so
ergibt sich eine Exportmenge von Rindskopffleisch nach Russland von
376.284,12 kg, was einer Menge von insgesamt 18,81 LKW entspricht. Diese in
der Liste des Zollamt Salzburg[/Erstattungen] noch fehlenden 2 LKW-Ladungen
ordne ich wiederum mit gelbem Signalstift der jeweiligen Ausfuhr nach Russland
zu. Somit ergeben sich insgesamt
19 LKW-Ladungen
Kopffleisch
, welche nach Russland
exportiert wurden.
Sollte
das Zollamt Salzburg/Erstattungen befinden, dass die S.
für diese Ausfuhren die Erstattung zu
Unrecht erhalten bzw. beantragt hat, so ersuche ich meine Aufstellung und die
Liste des Zollamt Salzburg (von mir markiert) mit den angeführten
Abfertigungsdaten, Gewichten sowie Erstattungsbeträgen als Grundlage des
dortigen Verfahrens anzunehmen. Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass
sämtliches von uns exportiertes Fleisch (also auch das ggstl.
Rindskopffleisch) erstattungsfähig gewesen ist und die S.
daher die Erstattung zu Recht beantragt bzw.
erhalten hat." (Hinweis des unabhängigen Finanzsenates:
Auszug aus VwGH 25.11.2003, 2002/17/0298)
Der unabhängige Finanzsenat
geht nach dem Studium des vorhandenen Aktenmaterials und dem Vorliegen der von
der Strafsachenstelle des Zollamtes Innsbruck übersandten Unterlagen, die
der Bf. mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 27. Juli 2004
zur Kenntnis gebracht wurden, davon aus, dass es in den 54 Fällen laut
beiliegender Liste (Exporte zwischen Dezember 1998 und Mai 1999, mit Zahlung der
Ausfuhrerstattung an den Zessionar) keinen Anhaltspunkt für die Ausfuhr von
Gemischen, bestehend aus nicht erstattungsfähigem Rinderkopffleisch und
erstattungsfähigem Rindfleisch, gibt. So wurde die Gesamtmenge des zwischen
1996 und 1999 zugekauften Rinderkopffleisches in Höhe von über 3.000
Tonnen von den beiden Beschuldigten H. sen. und H. jun. weder in der
öffentlichen Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht (LG) Innsbruck noch
bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter in Abrede gestellt. Sie geben
unumwunden zu, Rinderkopffleisch in der Gemeinschaft angekauft und die Ware
unter Beantragung von Ausfuhrerstattung nach Russland exportiert zu haben; sie
vertreten aber nach wie vor die Ansicht, Rinderkopffleisch wäre
erstattungsfähig (verneinend VwGH vom 25.11.2003, 2002/17/0301). H. jun.
hat die seit Beginn der Ermittlungen aufgestellte Behauptung, es wären
immer nur komplette LKW-Sendungen mit Rinderkopffleisch zum Export gelangt, in
der Hauptverhandlung vor dem LG Innsbruck am 1. Oktober 2002 wiederholt.
Seine Aussage deckt sich mit jener des Zeugen, eines Mitarbeiters der S., der am
8. Oktober 2002 vor Gericht einvernommen wurde. Dieser sagte aus, es
wäre nie vorgekommen, dass eine ganze LKW-Ladung des in gefrorenen
Blöcken von 20 bis 25 kg angelieferten Rinderkopffleisches aufgetaut worden
wäre, sondern, nach Reklamationen aus Russland, ein Block. Ansonsten wurden
die Blöcke lediglich in Kartons der S. umgepackt. Ein Auftauen einer
kompletten LKW-Sendung, was eine Grundvoraussetzung für die Herstellung
eines Gemisches gewesen wäre, fand seinen Angaben nach nie statt. Er
begründete dies mit Platzproblemen im Firmenlager und dem dafür
erforderlichen Zeitaufwand von über 8 Tagen. Nachdem sich zu den Aussagen
von H. jun. und des Zeugen aus dem bekannten Akteninhalt nichts Gegenteiliges
ergibt, geht auch der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass - wie
nachstehend noch weiter begründet wird - in den 54 Fällen laut
beiliegender Liste ausschließlich Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangte.
Der dieser Entscheidung zugrunde
liegende Ausfuhrvorgang vom 31. März 1999, WE-Nr. X, scheint
jedenfalls in der Liste jener 19 Geschäftsfälle auf, die von H.
jun. als Komplettausfuhren von Rinderkopffleisch eingestanden wurden!
Die von der S. im Zeitraum
Dezember 1998 bis Mai 1999 angekaufte bzw. erzeugte Menge an
Rinderkopffleisch beträgt laut Ermittlungen der Strafsachenstelle des
Zollamtes Innsbruck 1.227.562,20 kg und
ist durch Ankaufsrechnungen zweifelsfrei belegt. Die im Rahmen der nun wieder
offenen Beschwerdeverfahren von der Bf. beeinspruchte Menge beträgt
1.080.674,00 kg; diese liegt damit
deutlich unter der zugekauften bzw. aus Rinderköpfen erzeugten
Menge.
Den beiden Parteien des Verfahrens, der Bf. sowie dem ZASE,
wurde die gegenüber dem B. abweichende Beurteilung des Sachverhalts durch
den unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 27. bzw. 29. Juli
2004 mitgeteilt. Den Schreiben angeschlossen waren jeweils Aufstellungen zu den
54 Ausfuhrfällen laut beiliegender Liste (Gesamtgewicht 1.080.674,00
kg) und dem zugekauften bzw. aus ganzen Rinderköpfen erzeugten
Rinderkopffleisch in Höhe von 1.227.562,20 kg. Während sich das ZASE
dazu nicht äußerte, nahm die Bf. mit Schreiben vom 2. August
2004 zur Sache Stellung.
Bezüglich der neuerlichen
Einwendung, nach der verbindlichen Zolltarifauskunft sowie den
Untersuchungsergebnissen der TUA seien Gemische mit einem Anteil an Kopffleisch
exportiert worden, wird auf die oben stehenden Ausführungen zu diesem Thema
verwiesen.
Weiters meint die Bf., aufgrund der vorliegenden Aktenlage
sei die Feststellung, dass kein Gemisch, sondern ausschließlich
Rinderkopffleisch zur Ausfuhr gelangte, nicht nachvollziehbar. Dies liege in
erster Linie daran, dass abermals Plausibilitätsrechnungen und Vermutungen
dem Erkenntnisverfahren zu Grunde gelegt werden. Der Bf. seinen weitere
Ermittlungsergebnisse nicht bekannt. Zu diesem Einwand der Bf. wird auf
die bereits oben dargelegten Aussagen des H. jun. sowie des Zeugen und den
daraus resultierenden Schlussfolgerungen verwiesen. Der Einwand lässt sich
zudem auch aus der Gegenüberstellung der "Zusammenstellung der Zukäufe
an Rinderkopffleisch", die der Bf. mit ho. Schreiben vom 27. Juli 2004 als
Anlage 2 übermittelt wurde und somit bekannt ist, mit den in diesem
Zeitraum getätigten Exporten entkräften. Demnach beträgt die
Mengendifferenz zwischen Zukauf und Export 146.888,20 kg zu Gunsten des Zukaufs.
Da die S. keinen einzigen Verkauf von Rinderkopffleisch in das Gebiet der
Gemeinschaft nachweisen konnte und sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus
den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen ergab, ist die Schlussfolgerung, die
gesamte Menge des zugekauften und produzierten Rinderkopffleisches wäre in
Drittländer exportiert worden, nicht nur zulässig, sondern ergibt sich
sogar zwingend.
In diesem Lichte ist die von der Bf. ins Treffen
geführte Aussage des H. jun., nach Russland wäre Rinderkopffleisch im
Ausmaß von etwa 20% des dorthin ausgeführten Gesamtvolumens an
Rindfleisch exportiert worden, als reine Schutzbehauptung zu werten, die in
einem relativ frühen Ermittlungsstadium getätigt wurde und mit den
weiteren Ermittlungen, insbesondere mit den Ergebnissen aus den verschiedenen
Amtshilfeersuchen zum Ankauf von Rinderkopffleisch in anderen Mitgliedstaaten,
nicht in Einklang steht.
Richtig ist der Einwand der Bf., es wäre eine nicht
unbeträchtliche Menge eingelagert worden. So wurde am 4. August 1999
bei der S. durch Organe des Zollamtes Innsbruck eine Lagerbestandsaufnahme von
gefrorenem Rinderkopffleisch durchgeführt und dabei eine Gesamtmenge von
182 Paletten mit einem Gesamtgewicht von 188.891,00 kg festgestellt. Die
ermittelte Menge, die geschäftlich bedingt ständigen
Veränderungen unterliegt und bei der es sich daher zwangsläufig um
eine Momentaufnahme handelt, entspricht in etwa der Differenz zwischen dem im
Zeitraum Dezember 1998 bis Juni 1999 zugekauften und dem in dieser
Zeitspanne exportierten Rinderkopffleisch.
Die von H. jun. zugegeben 19 LKW-Ladungen beziehen
sich nicht, wie von der Bf. behauptet, auf die Geschäftsjahre 1996/97,
1997/98 und 1998/99, sondern fallen ausschließlich in die Monate Februar
bis März 1999.
Wie bereits oben dargelegt,
beträgt die von der S. im Zeitraum Dezember 1998 bis Mai 1999 angekaufte
bzw. erzeugte Menge an Rinderkopffleisch 1.227.562,20 kg. Die von der Bf.
beeinspruchte Menge beträgt insgesamt 1.080.674,00 kg, und liegt damit
deutlich unter der zugekauften bzw. aus Rinderköpfen erzeugten Menge.
Nachdem eine anderweitige Verwertung des zugekauften bzw. erzeugten
Rinderkopffleisches von der S. nicht bewiesen werden konnte und sich
diesbezüglich auch kein Hinweis aus den Ermittlungsakten ergibt, ist davon
auszugehen, dass die gesamte Menge von 1.227.562,20 kg - jedenfalls aber die
Menge von 1.080.674,00 kg - zum Export gelangte und damit die
Ausfuhrerstattungsbeträge zu Unrecht ausbezahlt wurden.
Aus den dargelegten
Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung der insgesamt angefochtenen
54 Entscheidungen
Salzburg,
24. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 2 VO 2457/97, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1997 S. 29
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0171-Z3K/04
- Stammnummer
- 13527
- Gültig
- 24.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF