Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0387-Z3K/02
Erstattungsanspruch bei Vorlage einer Ausfuhrlizenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0387-Z3K/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Ausfuhrerstattungsanspruch ist von der Vorlage einer gültigen Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde Bf., vom 26. Juni 2000 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 4. Mai
2000, Zl. 610/14448/2/1999, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für Beschwerdeführerin, wurden beim Zollamt L am
7. Juli 1999 mit der Warenanmeldung WE-Nr. a 24 Paletten Fleisch
von Schweinen des Produktcodes 0203 2915 9100 der
Erstattungsnomenklatur mit Bestimmung Rumänien in der Ausfuhr abgefertigt.
Der Ausfuhranmeldung beigeschlossen wurde u.a. die von der Agrarmarkt Austria,
Wien, ausgestellte Ausfuhrlizenz AT Nr. b, erteilt unter Vorbehalt der
besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/95 ("Erstattung ist frühestens 15
Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren").
Die Ausfuhr der Ware aus der Gemeinschaft wurde durch die
Austrittsbestätigung des Zollamtes N vom 8. Juli 1999 am
Kontrollexemplar T5 nachgewiesen.
In der Ausfuhranmeldung hatte die Bf. beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen (Erstattungsamt) den Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung gestellt. Im Schreiben vom 16. Juli
1999, GZ. c, teilte die lizenzausstellende Agrarmarkt Austria dem
Erstattungsamt mit, dass u.a. die verfahrensgegenständliche Lizenz, welche
im Zeitraum von 5. Juli 1999 bis 13. Juli 1999 beantragt und sofort
erteilt worden waren, auf Grund der von der Europäischen Kommission am
13. Juli 1999 getroffenen Maßnahmen abgelehnt wurde und für die
bereits getätigten Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenz keine Erstattung zu
gewähren sei. Hierauf wies das Erstattungsamt den Antrag der Bf. auf
Gewährung eines Ausfuhrerstattungsvorschusses im Bescheid vom
5. Oktober 1999, GZ. d, als unbegründet ab.
Im Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 erhob die Bf.
gegen diesen Abweisungsbescheid den Rechtsbehelf der Berufung, welchen sie
- nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag - im Schreiben vom
10. März 2000 mit dem Hinweis begründete, dass in Deutschland ein
Musterverfahren abgeführt würden, die u.a die Verweigerung der
Gewährung von Ausfuhrerstattungen, soweit auf Grund der Sofortlizenzen Ware
tatsächlich ausgeführt und Anträge auf Gewährung einer
Ausfuhrerstattung gestellt wurden, zum Gegenstand hätten. Gleichzeitig
ersuchte die Bf. das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten.
Mit der nunmehr vor dem unabhängigen Finanzsenat
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2000, GZ. e, wurde
die Berufung von der Berufungsbehörde als unbegründet
abgewiesen.
Unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 1 der
VO (EG) 800/1999 (Erstattungsverordnung), wonach der Erstattungsanspruch
von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig sei,
wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine solche Ausfuhrlizenz in
gültiger Form gefehlt habe.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten
beim Berufungssenat A eingebrachten Beschwerde vom 26. Juni 2000
bestätigt die Bf., dass ein Erstattungsanspruch von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig ist. Diese Lizenz könne
die Bf. vorlegen, wenn der von ihr beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten
Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 9. Juni 2000, Zl. f,
Folge gegeben wird. Hierauf wurde die Entscheidung über die bezeichnete
Administrativbeschwerde vom Berufungssenat A mit Bescheid vom
26. Jänner 2001, GZen. g, h, gem. § 281
Bundesabgabenordnung bis zur Beendigung des auf Grund der Beschwerde vom
25. Juli 2000 gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 9. Juni 2000, Zl. f
zu Zahl 2000/17/0145 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens
ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die
bezughabende Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Mai 2004,
Zl. 2000/17/0144 ff. (auch Zl. 2000/17/0145), entschieden und die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe wurde - nach
Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen Finanzsenat -
fortgesetzt und über die Beschwerde erwogen:
Gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 ist ein Erstattungsanspruch von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Im
vorliegenden Fall lag - wie sich im Verfahren hervorkehrte - eine gültige
Ausfuhrlizenz nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0387-Z3K/02
- Stammnummer
- 12498
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF