Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0386-Z3K/02
Erstattungsanspruch bei Vorlage einer Ausfuhrlizenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0386-Z3K/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist ein Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 26. Juni 2000 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Mai
2000, Zl. 610/14315/2/1999, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für die Beschwerdeführerin, wurden beim Zollamt W
am 9. Juli 1999 mit der Warenanmeldung WE-Nr. a insgesamt
23 Paletten Fleisch von Schweinen des Produktcodes 0203 2915 9100
der Erstattungsnomenklatur mit Bestimmung Rumänien in der Ausfuhr
abgefertigt. Der Ausfuhranmeldung beigeschlossen wurden u.a. die von der
Agrarmarkt Austria, Wien, ausgestellten Ausfuhrlizenzen AT Nr. b und
AT Nr. c, erteilt unter Vorbehalt der besonderen Maßnahmen
gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/95 ("Erstattung ist frühestens 15 Arbeitstage nach dem
Tag der Erteilung zu gewähren"). Die Ausfuhr der Ware aus der
Gemeinschaft wurde durch die Austrittsbestätigung des Zollamtes N vom
9. Juli 1999 am Kontrollexemplar T5 nachgewiesen.
In der Ausfuhranmeldung hatte die Bf. beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen (Erstattungsamt) den Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung gestellt. Im Schreiben vom 16. Juli
1999, GZ. d, teilte die lizenzausstellende Agrarmarkt Austria dem
Erstattungsamt mit, dass u.a. die verfahrensgegenständlichen Lizenzen,
welche im Zeitraum von 5. Juli 1999 bis 13. Juli 1999 beantragt und
sofort erteilt worden waren, auf Grund der von der Europäischen Kommission
am 13. Juli 1999 getroffenen Maßnahmen abgelehnt wurden und für
die bereits getätigten Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenzen keine Erstattung
zu gewähren seien. Hierauf wies das Erstattungsamt den Antrag der Bf. auf
Gewährung eines Ausfuhrerstattungsvorschusses im Bescheid vom
5. Oktober 1999, GZ. e, als unbegründet ab.
Im Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 erhob die Bf.
gegen diesen Abweisungsbescheid den Rechtsbehelf der Berufung, welchen sie
- nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag - im Schreiben vom
10. März 2000 mit dem Hinweis begründete, dass in Deutschland ein
Musterverfahren abgeführt würden, die u.a die Verweigerung der
Gewährung von Ausfuhrerstattungen, soweit auf Grund der Sofortlizenzen Ware
tatsächlich ausgeführt und Anträge auf Gewährung einer
Ausfuhrerstattung gestellt wurden, zum Gegenstand hätten. Gleichzeitig
ersuchte die Bf. das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten.
Mit der nunmehr vor dem unabhängigen Finanzsenat
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2000, GZ. f, wurde
die Berufung von der Berufungsbehörde als unbegründet
abgewiesen.
Unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 1 der
VO (EG) 800/1999 (Erstattungsverordnung), wonach der Erstattungsanspruch
von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig sei,
wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine solche Ausfuhrlizenz in
gültiger Form gefehlt habe.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten
beim Berufungssenat A eingebrachten Beschwerde vom 26. Juni 2000
bestätigt die Bf., dass ein Erstattungsanspruch von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig ist. Diese Lizenz könne
die Bf. vorlegen, wenn der von ihr beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten
Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 9. Juni 2000, Zl. g,
Folge gegeben wird. Hierauf wurde die Entscheidung über die bezeichnete
Administrativbeschwerde vom Berufungssenat A mit Bescheid vom
26. Jänner 2001, GZen. h, i, gem. § 281
Bundesabgabenordnung bis zur Beendigung des auf Grund der Beschwerde vom
25. Juli 2000 gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 9. Juni 2000, Zl. j
zu Zahl 2000/17/0145 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen
Verfahrens ausgesetzt.
Der VwGH hat nunmehr über die bezughabende Beschwerde
mit Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2000/17/014 ff. (auch
Zl. 2000/176/0145), entschieden und die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe wurde - nach
Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen Finanzsenat -
fortgesetzt und über die Beschwerde erwogen:
Gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 ist ein Erstattungsanspruch von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Im
vorliegenden Fall lag - wie sich im Verfahren hervorkehrte - eine gültige
Ausfuhrlizenz nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0386-Z3K/02
- Stammnummer
- 12497
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF