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UFSZ3K ZRV/0196-Z3K/04
Rückforderung der Ausfuhrerstattung für ein nicht erstattungsfähiges Produkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0196-Z3K/04vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, vertreten durch Graf von
Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, Große Bleichen 21,
20354 Hamburg, Deutschland, vom 10. September 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 28. Juli
2004, Zl. 610/00000/0/1999, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juni 1999 meldete die D-GmbH (Bf.), beim Zollamt
K insgesamt 18 Paletten mit Teilen von gefrorenen Kotelettsträngen zur
Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 3. September 1999
wurde der Antragstellerin vom Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Erstattung in
Höhe von ATS 190.043,00 (entspricht EUR 13.810,96) zuerkannt. Im
Jahr 2002 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede stehenden Ausfuhrerstattungsfall
ein Rückforderungsverfahren ein. In der Begründung des Bescheides vom
9. Oktober 2002 wird ausgeführt, im Rahmen einer nachträglichen
Überprüfung wäre festgestellt worden, dass die Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung AT Nr. 000000 nur Kotelettstränge in
frischem oder gekühltem Zustand umfasse, nicht jedoch solche in gefrorenem
Zustand. Somit liege für die exportierte Ware keine gültige
Ausfuhrlizenz vor und die Ausfuhrerstattung wäre daher zu Unrecht
ausbezahlt worden.
Mit Schreiben vom 14. November 2002 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungsbescheid frist- und
formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Unverständlich ist laut Bf.,
dass "diese Beträge nun zurückgefordert werden, nur weil der
Verzollungsnachweis im Drittland gefälscht sein soll". Im Wesentlichen wird
weiter ausgeführt, die von der Behörde in Form der Rückforderung
getroffene Maßnahme wäre unverhältnismäßig und
darüber hinaus der Rückforderungsanspruch bereits verjährt. Daher
werde der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend
abzuändern, dass von einer Rückforderung abgesehen wird. Der
Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Juli 2004 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als
unbegründet ab. Nach einer kurzen Darlegung der Sach- und Rechtslage
stützt die Berufungsbehörde ihre abweisende Entscheidung unter Hinweis
auf die Bestimmung des Artikels 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 auf das Argument, gefrorene Nacken von Hausschweinen ohne
Knochen wären von der vorliegenden Lizenz nicht erfasst. Die
Verjährung sei noch nicht eingetreten.
Dagegen brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter
mit Schreiben vom 10. September 2004 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. Die Bf. verweist darin auf die Bestimmung des
Artikel 4 Absatz 2 UA 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999, wonach abweichend von Absatz 1 eine Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses
gültig ist, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in
Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide
Erzeugnisse derselben Kategorie gemäß Artikel 13a UA 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 angehören. Die vorgelegte Ausfuhrlizenz ist
nach Ansicht der Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall gültig, weil
sowohl Erzeugnisse der MO-Warenlistennummer 0203 1219 9100 als auch
der Nummer 0203 2219 9100 unter dieselbe "Erzeugniskategorie 2"
fallen. Die Begründung zur Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom
12. Juli 2005 ergänzt. Die Bf. nimmt darin erneut zu Artikel 4
Absatz 2 UA 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
Stellung und legt ihre Rechtsansicht zur Wechselwirkung zwischen den Felder 16
und 20 einer Ausfuhrlizenz dar.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Artikel 54 erster Anstrich und Artikel 55
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Sie gilt
jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem
Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind. Da die
Ausfuhranmeldung WE-Nr. 250/000/000000/00/9 am 9. Juni 1999 angenommen
wurde, gilt für diesen Ausfuhrvorgang weiterhin die
Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission vom 27. November 1997.
Mit der oben genannten Ausfuhranmeldung wurden - im
bisherigen Verwaltungsverfahren unbestritten - Teile von Kotelettsträngen
(Nacken), gefroren, ohne Knochen, zur Ausfuhr angemeldet und anschließend
auch exportiert. Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich nun die
Frage, ob die Warenbeschreibung in Feld 31 und die damit korrespondierende
Warennummer laut Feld 33 auch tatsächlich der ausgeführten Ware
entsprechen.
Artikel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung
einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen lautet auszugsweise:
"Unter
Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für
erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend
'Erstattungsnomenklatur' genannt, eingeführt. Diese Erstattungsnomenklatur
ist im Anhang enthalten. ..."
Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über
die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch
(Grundverordnung):
"(1)
Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die
besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse
Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus
der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif
übernommen."
Für die tarifarische Einreihung von Erstattungswaren
gelten also primär die Regeln für die Einreihung von Waren in die
Kombinierte Nomenklatur, die auf dem "Internationalen Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren"
beruht.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Warennomenklatur
- nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN"
genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen
Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
genügt. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der
zitierten Verordnung umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des
Harmonisierten Systems. Nach Artikel 2 leg cit erstellt die Kommission auf
der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "TARIC" genannt. Die
Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur lauten auszugsweise:
"AV 1:
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und
- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden allgemeinen
Vorschriften.
Der TARIC-Code und die dazu gehörende Warenbezeichnung
der Warennummer 0203 lauten auszugsweise:
|
"TARIC-Code
|
Warenbezeichnung
|
0203
|
Fleisch von Schweinen,
frisch, gekühlt oder gefroren
|
...
|
...
|
|
-
gefroren
|
0203 21
|
- - ganze oder halbe
Tierkörper:
|
...
|
...
|
0203 22
|
- - Schinken oder
Schultern und Teile davon, mit Knochen:
|
...
|
...
|
0203 29
|
- -
anderes:
|
|
- - - von
Hausschweinen
|
0203 2911 00
|
- - - - Vorderteile und
Teile davon
|
0203 2913 00
|
- - - -
Kotelettstränge und Teile davon
|
0203 2915 00
|
- - - - Bäuche
(Bauchspeck) und Teile davon
|
|
- - - -
anderes:
|
0203 2955
|
- - - - - ohne
Knochen:
|
0203 2955 10
|
- - - - - -
Kotelettstränge und Teile davon, ausgenommen Filet getrennt
angemeldet.
|
...
|
..."
Nach der Zusätzlichen Anmerkung 2.A. lit e) zu
Kapitel 2 der KN gelten als "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen
[...] 0203 2913 [...] der obere
Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den
Schwanzwirbeln, mit
Knochen, mit oder ohne Filet,
Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Die unter WE-Nr. 250/000/000000/00/9 in
Feld 33 getroffene Wareneinreihung ist demnach richtig, weil gefrorene
Kotelettstränge und Teile davon, ohne
Knochen, unter den TARIC-Code
0203 2955 10 einzureihen
sind.
Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob oder
gegebenenfalls welche Waren des KN-Codes 0203 2955
erstattungsfähig sind. In der Erstattungsnomenklatur waren zum fraglichen
Zeitpunkt dort folgende Produkte im Feld Warenbezeichnung genannt: Schinken,
Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (Anmerkung: alle gefroren und ohne
Knochen). Da "Kotelettstränge und Teile davon" in der für den
verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang maßgeblichen Fassung der
Erstattungsnomenklatur unter dem KN-Code 0203 2955, Zusatzcode 9110,
nicht genannt sind, kann für "gefrorene Kotelettstränge und Teile
davon, ohne Knochen" keine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt und
demzufolge auch keine Ausfuhrerstattung bezahlt werden.
Darin ist auch der Grund für den Vermerk der
lizenzerteilenden Stelle in Feld 20 der Ausfuhrlizenz Nr. AT 000000 zu sehen. In
Feld 15 sind die von der Lizenz umfassten Waren mit "Fleisch von Hausschweinen
mit/ohne Knochen, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge und
Teile davon, frisch oder gekühlt, gefroren" (pauschal) umschrieben. Bei den
Kotelettsträngen wird mit zwei Sternchen unmissverständlich auf eine
in Feld 20 festgehaltene Anmerkung (Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch
oder gekühlt), die sich wie dargelegt aus der Erstattungsnomenklatur
ergibt, hingewiesen. Die Warennummer 0203 2955 9110 findet sich zwar
in Feld 16 der Ausfuhrlizenz, sie kann aber nur für in der
Erstattungsnomenklatur unter diesem Produktcode genannte Waren gelten.
Die Ausfuhrerstattung ist im streitgegenständlichen Fall zu
versagen, weil die exportierte Ware laut Erstattungsnomenklatur nicht
erstattungsfähig ist. Für eine derartige Ware kann keine Ausfuhrlizenz
mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erteilt werden.
Ein Eingehen auf die Ausführungen der Bf. zu
Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bzw auf
Artikel 2a Absatz 2 erster Gedankenstrich der hier anwendbaren
Verordnung (EG) Nr. 3665/87
erübrigt sich, weil der Erzeugniscode der ausgeführten Waren
(0203 2955 9110) nicht von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen
Erzeugniscode abweicht. Er ist zwar in der Lizenz genannt, gilt aber aus den
dargelegten Gründen nicht für "gefrorene Kotelettstränge und
Teile davon, ohne Knochen".
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 2a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0196-Z3K/04
- Stammnummer
- 17367
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF