…§ 116 Tz 1ff), und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf diese Rechtslage und den zitierten Sachverhalt muss der Unabhängige Finanzsenat feststellen, dass im vorliegenden Fall weder der "Erschleichungstatbestand", noch der "Neuerungstatbestand", noch der "Vorfragentatbestand" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO gegeben ist…
…stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (so genannter "Erschleichungstatbestand"), oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 1. Februar 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 7. Jänner 2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 295a BAO hinsichtlich Einkommensteuer…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Dr. Peter Florian als weitere Mitglieder des Senates in…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Thomas Neuber und die weiteren Mitglieder Hofrat Ing. Dr. Walter Faberski, Michael Haim und Christian Franz im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik am 17. Dezember 2003 über die Berufungen der Bw., vertreten durch Finconsult…
…dieser Streitbeilegung wird auch davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmebescheid zur Umsatzsteuer 1997 mangels eines Erschleichungstatbestandes aufgehoben wird und von der angekündigten Verböserung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer Abstand genommen wird. Der Prüfer erklärte sich mit dieser Streitbeilegung einverstanden. Abschließend wurde noch festgehalten, dass die irrtümlich von der…
Tz 3 zu § 162 BAO, z.B. den unverschuldeten Verlust von Unterlagen (VwGH vom 19. Februar 1965, Zl. 44/64), was jedoch von der Bw. nicht behauptet wurde. Da sich die Bw. nicht durch Vorlage von Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen Meldezettel bzw. sonstige fremdenpolizeilichen Unterlagen über…
…Befolgung der zitierten Vorschrift geht der Berufungssenat davon aus, dass im Wiederaufnahmebescheid vom 28.5.2003 allein der Erschleichenstatbestand geltend gemacht worden ist und den Hin- bzw Verweisen auf die Textziffern 18-20 des Prüfungsberichtes nicht jene Bedeutung zukommt, die sie in der Regel haben…
…7.1992, 90/08/0164, wonach bei der Prüfung des Erschleichungstatbestandes im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist). Hätte somit der Berufungswerber die ihm nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes bereits bekannte Tatsache, dass aus…
…1 lit. a BAO, dem Erschleichungstatbestand. Auch wenn im Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes das Neuerungsverbot nicht gilt und im Berufungsverfahren der angefochtene Bescheid in jede Richtung abgeändert werden kann, so hat diese Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde dort eine Grenze, wo die Berufungsbehörde den Gegenstand…
…Dass im vorliegendem Fall, in welchem der Arbeitgeber infolge einer später durch den Verwaltungsgerichtshof als unrichtig erkannten Rechtsauffassung Daten für zwei statt richtig für einen Lohnzettel übermittelt hat, der "Erschleichungstatbestand" nicht gegeben sein kann, weil der Bescheid nicht durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis…
…41 Abs. 1 Z 2 EStG '1988) zu installieren Hier hat die zuständige Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen Besser kann man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre ich von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wiederaufzunehmen. Egal…
… 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c (Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…41 Abs. 1 Z 2 EStG '1988) zu installieren Hier hat die zuständige Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen Besser kann man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre ich von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wiederaufzunehmen. Egal…
…41 Abs. 1 Z 2 EStG '1988) zu installieren Hier hat die zuständige Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen Besser kann man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre ich von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wiederaufzunehmen. Egal…
…BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt wurde oder sonstwie erschlichen wurde (Erschleichungstatbestand), oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die…
…Ermessens" ausgeführt, dass die Wiederaufnahme (auch) auf Grund des so genannten Erschleichungstatbestandes erfolge und dass bei der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 28.5.2003 wurde die Berufung vom 26.6.2003 eingebracht. Dieser…
… 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c (Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…nur in einem der Tatbestände des § 303 Abs. 1 BAO bestehen. Da im gegenständlichen Fall die Tatbestände der lit. a (Erschleichungstatbestand) sowie lit.c (Vorfragentatbestand) von vornherein ausscheiden, war zu prüfen, ob es sich bei der Gewerbeanmeldung zum 1. März 2009 um eine "neu hervorgekommene…
…1988 ) zu installieren. Hier hat die zuständige Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Besser kann man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen. Somit begehre ich von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wiederaufzunehmen. Egal ob vom Bewerber, oder von Amts…