Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0300-F/07
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-F/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. Oktober 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bisheriges
Verfahren, Sachverhalt:
Der Berufungswerber war vom 14. April 2003 bis zum
30. November 2004 bei einer Schweizer Stickmaschinenherstellerin an deren
Hauptsitz in D. als Monteur beschäftigt. Aufgrund der Nähe seines
Wohnsitzes (B.) zum Arbeitsplatz wurde er vom Finanzamt Feldkirch
übereinstimmend mit den Schweizer Behörden als Grenzgänger
behandelt. Dementsprechend wurden seine in den Jahren 2003 und 2004 erzielten
Einkünfte aus der Beschäftigung in der Schweiz mit Bescheiden vom
2. August 2005 unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer der
österreichischen Einkommensteuer unterzogen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhob der
Berufungswerber am 2. September 2005 Berufung. Zur Begründung
führte er aus, dass er im Rahmen seiner Grenzgängertätigkeit
ausschließlich im Ausland auf Montage gewesen sei und die daraus erzielten
Einkünfte daher gem. § 3 Abs. Z 10 EStG 1988
steuerfrei seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2005 als unbegründet ab, weil
die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 leg.
cit. nur Arbeitnehmern inländischer Betriebe zustehe, der Berufungswerber
aber bei einem ausländischen Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Nach einem Vorlageantrag des Berufungswerbers gab der
Unabhängige Finanzsenat der Berufung mit Entscheidung vom 4. August
2006, GZ. RV/0010-F/06, statt.
Aufgrund dieser Entscheidung stellte der Berufungswerber
den Antrag, das bereits rechtskräftige Einkommensteuerverfahren 2003 wieder
aufzunehmen und mit einem neuen Einkommensteuerbescheid die auf die
Auslandsmontage entfallenden Einkünfte des Jahres 2003 steuerfrei zu
stellen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
13. Oktober 2006 mit der Begründung ab, der Berufungswerber habe trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen (lückenlose tabellarische
Aufstellung der Auslandstätigkeit für jeden Tag sowie Berechnung der
auf die jeweilige Begünstigung entfallenden Lohnbestandteile) nicht
vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am
19. Oktober 2004 Berufung und legte gleichzeitig mit dieser eine
Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin sowie die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4. August 2006 vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom 22. Februar 2007
forderte das Finanzamt den Berufungswerber neuerlich auf, die bereits
angeforderten Unterlagen nachzureichen. Nachdem der Berufungswerber dieses
Schreiben lediglich mit dem Hinweis, er habe die angeforderten Unterlagen
bereits vorgelegt, beantwortet hatte, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2007 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 berief der
Berufungswerber gegen die Berufungsvorentscheidung. Dieses Schreiben war als
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Antrag des
Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 stattzugeben war oder nicht.
Einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß
§ 303 Abs.
1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt wurde oder sonstwie erschlichen wurde
(Erschleichungstatbestand), oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten (Neuerungstatbestand),
oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Diese Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 BAO waren im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Der von den Wiederaufnahmstatbeständen in Betracht kommende
Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)
setzt, wie bereits ausgeführt, u.a. voraus, dass Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Der vom
Berufungswerber im Antrag auf Wiederaufnahme angeführte Grund - die
stattgebende Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates die
Einkommensteuer 2004 betreffend - war aber weder als neu hervorgekommene
Tatsache noch als neu hervorgekommenes Beweismittel iSd
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO zu werten. Tatsachen
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende Umstände, Beweismittel hingegen Mittel, die ein
Beweisthema, das ist die streitige erhebliche Tatsache, über die Beweis
erhoben werden soll, beweisen soll. Tatsachen und Beweismittel, beziehen sich
somit auf den Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens. Entscheidungen von
Gerichten oder Verwaltungsbehörden beziehen sich hingegen auf die
rechtliche Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auf
diesen selbst. Sie sind daher keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz,
BAO³, § 303, Tz 9).
Auch der Vorfragentatbestand
(§ 303 Abs. 1 lit. c BAO) war im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Eine Vorfrage im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO ist eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für die Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Die Vorfrage ist als
Hauptfrage Gegenstand eines Verfahrens vor einer anderen, zuständigen,
Behörde und rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur. Die Frage,
ob dem Berufungswerber die Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zusteht oder
nicht, war keine Vorfrage, sondern die Hauptfrage, für deren Entscheidung
das Finanzamt selbst zuständig war. Schon deshalb schied dieser Tatbestand
im vorliegenden Fall aus.
Die stattgebende Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates war daher kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des
§ 303 Abs. 1 BAO. Da auch sonst kein
Wiederaufnahmsgrund vorlag, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2007
Ergeht an: Manuel Gobber Im Lug
4 6706 Bürs
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-F/07
- Stammnummer
- 31005
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF