…Von zentraler Entscheidungsrelevanz war im gegebenen Zusammenhang, ob die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide trotz bereits entschiedener Sache (res iudicata) ergangen sind. Der Begriff "res iudicata" ist wie jener der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" ein Ausfluss des Grundsatzes "ne bis in idem", einer der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnungen…
…es somit seine ursprünglich im Spruch manifestierte Willensäußerung bezüglich Wiederaufnahme revidiert hatte und damit die "Sache" entschieden war. Auf Grund obiger Erwägungen musste dem gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichteten Berufungsbegehren stattgegeben und die entsprechenden Bescheide ersatzlos aufgehoben werden. 2) Zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 bis 2005…
…eines Abrechnungsbescheides vom 8. September 2006 bereits mit Bescheid vom 16. Jänner 2007 entschieden worden sei. Der Antrag vom 9. August 2006 (Anm: richtig wohl 8. September 2006) beinhaltet denselben Sachverhalt wie der gegenständliche Antrag. Durch den weiteren Antrag vom 13. März 2007 könne das…
…vor. Da dies bereits in der Begründung für den ersten ausgefertigten Wiederaufnahmebescheid für das Jahr 1996 angeführt wurde, liege eine bereits entschiedene Sache vor, welcher einer neuerliche Wiederaufnahme nicht zugänglich ist. Unzutreffend sei auch die Ausführung des Finanzamtes hinsichtlich des geltend gemachten "neuen Wiederaufnahmegrundes". So…
…Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab 1. Februar 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Sachwalter des Berufungswerbers beantragte mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 am 3. Februar 2009 die Gewährung der Familienbeihilfe und…
…den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Juni 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. brachte am 28. November 2006 einen Antrag auf Erlassung einer Abrechnungsbescheides zum Buchungstag…
…zu qualifizieren ist. Die Vergütungen der Alleingesellschafterin sind daher im Sinne der obigen Ausführungen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Zum Vorbringen der bereits entschiedene Sache: Bei den streitgegenständlichen Bescheiden handelt es sich um Festsetzungsbescheide von Selbstbemessungsabgaben. Bei Selbstbemessungsabgaben…
…der tatsächlich verwirklichten Verhältnisse von einem Dienstverhältnis auszugehen ist. Die Vergütungen von Herrn S sind daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Zum Vorbringen der bereits entschiedene Sache: Bei den streitgegenständlichen Bescheiden handelt es sich um Festsetzungsbescheide von Selbstbemessungsabgaben…
…die Sach- noch die Rechtslage geändert habe. Am 27. Juni 2011 brachte die Berufungswerberin abermals einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab November 2005 ein. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2011 wegen entschiedener Sache…
…Bw. beantragten Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der…
…also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft. Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue (wenn auch gleich lautende) Entscheidung gefällt wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 559). Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge…
…hat aber das Finanzamt durch die nunmehr angefochtenen Bescheide in unzulässiger Weise in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden eingegriffen, ohne dass vorher ein die Rechtskraft durchbrechender Akt gesetzt worden wäre. Die in entschiedener Sache neuerlich ergangenen Bescheide sind daher mit Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Berufung…
…und zwar ab 1. Oktober 2003." Mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom 26. November 2003 wegen entschiedener Sache zurück, weil bereits mit Bescheid vom 28. August 2003 über einen Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab…
…noch nicht finanzstrafrechtlich abgesprochen wurde, sodass insoweit keine entschiedene Sache ("res iudicata") vorliegt und daher einer Bestrafung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren kein Hindernis entgegensteht. In Bezug auf Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist auszuführen, dass der Bw. trotz mehrmaliger Erinnerungen durch die…
…ist, wäre eine neuerliche Entscheidung in diesem Rahmen als Wiederholung der bereits entschiedenen Sache ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Was die - hier nicht zu erörternde - Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2002 und den neu ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 23…
…verweist der Berufungswerber auf einen (ohnehin aktenkundigen) Selbstmordversuch und damit zusammen hängenden Krankenhausaufenthalt im Jahre 1996. Über die Berufung wurde erwogen: Anträge, die ihrem Wesen nach auf Abänderung oder Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden abzielen, sind nach herrschender Auffassung "wegen entschiedener Sache" zurückzuweisen (vgl. z. B…
…2003 bis April 2004 bereits eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006 vorläge. Der Antrag für diesen Zeitraum sei daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Angeführt wurden die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse Zl. 2006/15/0098 vom 08.02.2007, Zl…
…Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt beispielsweise bei entschiedener Sache vor (vgl. Ritz, BAO3, § 311…
…Berufung des S. mit Berufungsvorentscheidung vom 11.11.1999 entschieden und der Bescheid vom 23.5.1997 mit der Begründung aufgehoben, dass in seinem Spruch weder der dem Altlastenbeitrag unterliegende Sachverhalt (Gegenstand des Altlastenbeitrags) noch der entsprechende Beitragsschuldner normativ zum Ausdruck gebracht wurde. Die Berufungsvorentscheidung…
…25. Feber 2005 eingebrachte Berufung entschieden. Einer neuerlichen Berufungsentscheidung in dieser Sache steht die mit der materiellen Rechtskraft verbundene Wirkung der Unwiederholbarkeit, d.h. die fehlende Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, entgegen. Liegt aber bereits eine entschiedene Sache vor…