Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0303-W/07
Zurückweisung einer Berufung wegen entschiedener Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-W/07vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. April 2006 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 12. Dezember 2005 beim Finanzamt einen
Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder BK und
MK für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2005
ein.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.
Dezember 2005 ab. Begründend führte es diesbezüglich aus, dass
gem. § 3 Abs 2 FLAG 1967 Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie Staatenlose und
Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolles
über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, BGBl. Nr. 78/1974, Anspruch
auf Familienbeihilfe hätten. Mit der Änderung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 142/2004, § 3 Abs 2 FLAG 1967 seien nicht mehr Flüchtlinge
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sondern jene Personen ab dem
Zeitpunkt, zu dem diesen Asyl nach dem Aylges. 1997 zuerkannt worden sei bei der
Gewährung von Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Maßgeblich sei das Datum des Asylbescheides.
Gemäß
§ 50 y Abs 2 FLAG 1967 trete diese
neue Regelung rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen seien jene
Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes - 15. Dezember 2004 - Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt worden sei.
Im Falle der Bw. sei am 2. Mai 2005 mit Bescheid des
Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt worden. Daher habe dem
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den o. g. Zeitraum nicht
entsprochen werden können.
Die Zustellung dieses Abweisungsbescheides erfolgte am 11.
Jänner 2006 durch Hinterlegung beim Postamt.
Mit Schreiben vom 27. März 2006, eingelangt beim
Finanzamt am 30. März 2006, stellte die Bw. den Antrag, dass ihr für
ihre beiden Kinder Familienbeihilfe (ab der Einreise nach Österreich)
für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2005 gewährt
werde. Begründend führte sie aus, dass sie damals über keine
Mittel, um sich und ihre Kinder zu ernähren verfügt habe und daher
gezwungen gewesen sei Kredite aufnehmen bzw. Geld von Freunden auszuleihen. Die
Rückzahlungen seien nunmehr fällig. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt
empfände sie - ungeachtet der erfolgten Gesetzesänderung -
die Auszahlung der Familienbeihilfe für die genannten Zeiträume
für recht und billig.
Am 11. April 2006 erließ das Finanzamt einen
diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass
die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, da für den beantragten Zeitraum
bereits ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid vorläge.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. April 2006, eingelangt
beim Finanzamt am 28. April 2006, gegen diesen
Zurückweisungsbescheid Berufung und führte begründend aus, dass
sich das Finanzamt in seinem abweisenden Bescheid darauf berufen habe, dass
bereits ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid hinsichtlich des genannten
Zeitraumes vorläge. Die Bw. führte weiters aus, dass sie einen solchen
nicht erhalten habe und dass ihr auch eine diesbezügliche
"Standardbegründung bezüglich
einer Änderung der Rechtslage" nicht als einleuchtend
erscheine.
Das Finanzamt erließ mit Schreiben vom 12. Mai 2006
ein Ersuchen um Ergänzung. In diesem wies es darauf hin, dass es den im
angefochtenen Zurückweisungsbecheid angesprochenen Abweisungsbescheid vom
29. Dezember 2005 mit Rückschein an die laut Abfrage des Zentralen
Melderegisters zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Adresse in Wien versendet habe.
Die Zustellung sei nachweislich durch Hinterlegung beim Postamt erfolgt. Nach
Ansicht des Finanzamtes liege eine nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes
rechtmäßige Zustellung des Abweisungsbescheides vor. Der Bescheid
gelte mit dem ersten Tag - im vorliegenden Fall Montag, der
11. Jänner 2006 -, an dem dieser erstmals zur Abholung
bereitliege, als zugestellt. Mit dem Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat
ab Zustellung des Bescheides - im gegenständlichen Fall Montag, der
13. Februar 2006 - sei der Abweisungsbescheid in Rechtskraft
erwachsen.
Das Finanzamt vertrete entgegen dem schriftlichen
Vorbringen im Berufungsschreiben die Ansicht, dass die Bw. vom
Abweisungsbescheid Kenntnis erlangt habe, da diese im Berufungsschreiben eine
diesbezügliche
"Standardbegründung bezüglich
einer Änderung der Gesetzeslage" erwähnt habe. Eine
"Änderung der Gesetzeslage"
sei jedoch nur in der Begründung des Abweisungsbescheides vom 29.
Dezember 2005, nicht jedoch im Zurückweisungsbescheid vom 11. April 2006
angeführt. Dafür, dass die Bw. Kenntnis vom Abweisungsbescheid erlangt
habe, spreche auch die Tatsache, dass die Bw. in ihrem Schreiben vom 27.
März 2006 die Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach
Österreich beantragt, die Erledigung des Antrages auf Gewährung von
Familienbeihilfe vom 12. Dezember 2005 jedoch nicht urgiert habe.
Die Bw. wurde abschließend aufgefordert, bis zum 20.
Juni 2006 Stellung zu nehmen, ob sie im Jänner 2006 von ihrem damaligen
Wohnsitz abwesend gewesen sei, sodass diese keine Kenntnis von der Zustellung
des Abweisungsbescheides habe erlangen können. Zutreffendenfalls müsse
die Abwesenheit vom Wohnsitz sowie deren genauer Zeitraum nachgewiesen werden.
Die Bw. wurde weiters aufgefordert, bekanntzugeben, aus welchem Grund sie im
Antrag vom 27. März 2006 die Adresse Wien angeführt habe, obwohl sie
seit dem 2. Februar 2006 an dieser nicht mehr gemeldet gewesen sei.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006, eingelangt beim Finanzamt
am 19. Mai 2006, teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie im Jänner 2006
im Ausmaß von ca. zwei Wochen abwesend ortsabwesend gewesen sei und daher
nicht ausschließen könne, dass in diesem Zeitraum der Bescheid
eingelangt sei. Die Bw. werde sich bemühen, dies auch zu belegen.
Abschließend führte die Bw. aus, dass die Anführung der Adresse
in der Straße irrtümlich erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2006 - zugestellt
durch Hinterlegung am 16. Jänner 2007 - als unbegründet ab.
Begründend führte es aus, dass der strittige Abweisungsbescheid am 9.
Jänner 2006 an die Bw. an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Adresse in
Wien versendet worden sei. Da ein Zustellversuch erfolglos gewesen sei, sei
dieser Bescheid beim Postamt mit Beginn der Abholfrist per 11. Jänner 2006
hinterlegt worden. § 17 Abs 3 ZustellG bestimme, dass
hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt
gelten. Nach § 245 Abs 1 BAO betrage die Berufungsfrist einen Monat.
Demnach habe die Frist zur Einbringung einer Berufung genau einen Monat nach
Zustellung des Bescheides, also am 11. Februar 2006, geendet. Bei diesem Tag
habe es sich um einen Samstag gehandelt. Daher habe die Berufungsfrist erst am
Montag, den 13. Februar 2006 geendet. Da fristgerecht keine Berufung
eingelangt sei, sei der Abweisungsbescheid in Rechtskraft
erwachsen.
Die Bw. sei am 12. Mai 2006 schriftlich aufgefordert
worden, Nachweise für eine etwaige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der
Hinterlegung zu erbringen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 habe die Bw.
dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass sie sich um Belege bemühen
werde. Bis dato seien die angekündigten Unterlagen jedoch nicht eingelangt.
Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des
Abweisungsbescheides im Jänner 2006 ordnungsgemäß erfolgt sei,
wodurch wiederum der Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des von der Bw. im
März 2006 gestellten Antrages zu Recht erstellt worden sei.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 beantragte die Bw.
die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Anbringen ist
zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt
beispielsweise bei entschiedener Sache vor (vgl. Ritz,
BAO3, § 311, Tz
10 sowie die dort angeführte Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde die
Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder BK und MK
für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2005 von der Bw.
erstmalig am 12. Dezember 2005 beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des
Finanzamtes vom 29. Dezember 2005 abgewiesen.
Nach § 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist gegen Bescheide einen Monat. Diese Frist beginnt
mit der Zustellung des Bescheides an den Bescheidadressaten zu laufen.
Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Unstrittig ist, dass der
Abweisungsbescheid vom 29. Dezember 2005 der Bw. mittels Rückscheinbriefes
zugestellt wurde, dass die Empfängerin an der Abgabestelle nicht anwesend
war und diese Sendung daher beim Postamt hinterlegt wurde. Nach dem im Akt
einliegenden Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 11. Jänner
2006 gegeben.
Gemäß
§ 17 Abs.
3 ZustellG gilt im Falle der Zustellung durch Hinterlegung, der Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als Zustellungstag.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden
nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder
Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß Abs 3 der letztgenannten Bestimmung werden Beginn und Lauf
einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt
das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,
Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der
vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Demnach lief die Frist zur
Einbringung einer Berufung einen Monat nach Zustellung des Bescheides, somit bis
zum 11. Februar 2006. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte,
endete die Berufungsfrist, wie vom Finanzamt zutreffend festgestellt,
tatsächlich jedoch erst am Montag, den 13. Februar 2006.
Innerhalb dieser Frist wurde,
w. o. ausgeführt weder eine Berufung noch ein Ansuchen um Verlängerung
der Berufungsfrist eingebracht. Somit erwuchs der Bescheid des Finanzamtes vom
29. Dezember 2005 mit dem der Antrag der Bw. auf Zuerkennung von
Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom
1. April 2004 bis zum 30. April 2005 abgewiesen wurde, mit dem Ablauf der
Berufungsfrist in Rechtskraft.
Das mit diesem Bescheid bereits
entschiedene Begehren ist ident mit dem Begehren, das die Bw. mit Schreiben vom
27. März, eingelangt beim Finanzamt am 30. März 2006, einbrachte. In
diesem beantragte die Bw. wiederum die Zuerkennung von Familienbeihilfe für
ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30.
April 2005.
Einer neuerlichen
Berufungsentscheidung in dieser Sache steht die mit der materiellen Rechtskraft
verbunden Wirkung der Unwiederholbarkeit, d. h. die fehlende Berechtigung,
über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden,
entgegen. Liegt bereits eine entschiedene Sache vor, so ist ein auf nochmalige
Entscheidung gerichtetes Anbringen unzulässig und zurückzuweisen (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar,
944).
Da das Finanzamt den mit 27.
März 2006 datierten und am 30. März 2006 eingelangten Antrag auf
Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder für den o. e.
Zeitraum aus den dargelegten Gründen zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen hat, war die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene
Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-W/07
- Stammnummer
- 26225
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF