Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0061-Z1W/02
Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung, weil in der Sache ein früheres offenes Berufungsverfahren vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z1W/02vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Recht auf Einbringung einer Berufung steht gemäß § 246 Abs.1 BAO solchen Personen zu, an die der Bescheid ergangen ist, d.h., denen er rechtswirksam zugestellt wurde. Nicht von Belang für das Berufungsrecht bzw. für die Frage, ob er "in Anspruch genommen wurde" ist, ob dem Betreffenden eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Wenn bei einem Gesamtschuldverhältnis dem Gesamtschuldner A ein Bescheid zugestellt wurde und dem Gesamtschuldner B nicht, so kommt B im Sinne von § 257 Abs.1 BAO als Abgabenschuldner "in Betracht" und es hätte dann A das Recht zur Berufung gemäß § 246 und B das Recht auf Beitritt zur Berufung gemäß § 257 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des F., Y., vom 28. August 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 2. Juli 2001,
Zl. 700/04359/2000, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs.2 BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23.5.1997, Zl. 700/11997/97, schrieb das
Zollamt (vormals: Hauptzollamt, HZA) Graz an S. (im Folgenden: S.) und den
Einzelunternehmer F. (Beschwerdeführer, im Folgenden: F.) als
Gesamtschuldner nach § 6 BAO gemäß
§§ 7 Abs.1 Z.1 und
6 Abs.1 Z.1 ALSAG und § 201 BAO eine Altlastenbeitragsschuld in
Höhe von 94.500,- ATS sowie einen 2%-igen Verspätungszuschlag
gemäß
§ 135 iVm § 20 BAO in Höhe von 1.890,- ATS und
gemäß
§§ 217 ff BAO einen 2%-igen Säumniszuschlag
in Höhe von 1.890,- ATS für die Ablagerung von beitragspflichtigen
Abfällen im Ausmaß von 1050
m3 bzw. 1.575 t im
Zeitraum 1996/97 vor.
Der Bescheid wurde jedem der beiden Abgabenschuldner am
3.6.1997 mit Rückschein zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.6.1997 (Postaufgabe 13.6.1997)
brachte F. gegen diesen Bescheid Berufung ein. Er focht den Bescheid
bezüglich des Ausmaßes des Altlastenbeitrags und des
Verspätungszuschlags an und führte begründend aus, dass die
angelieferten mineralischen Baurestmassen zur Herstellung des Unterbaus bzw. der
Frostschutzschicht für den Parkplatz des Herrn S. dienten.
Am 20.6.1997 brachte auch S. eine als Einspruch bezeichnete
Berufung ein mit der Begründung, dass die zugrundegelegte Menge von 1050
m3 viel zu hoch sei
und auch dem Grunde nach angefochten werde. In einem zusätzlichen, am
24.6.1997 eingebrachten Schriftsatz führte er näher aus, dass er auf
dem gegenständlichen Grundstück einen Parkplatz errichten wolle, um
dort eine Imbissstube zu betreiben, weshalb er die Firma F. beauftragt habe, die
Geländeunebenheiten mit überschüssigen Baurestmassen und Erdreich
aufzufüllen. Über die Altlastenbeitragspflicht habe er keine Kenntnis
gehabt, seiner Ansicht nach sei dies aber beim Brancheninsider F. sehr wohl der
Fall. Die Menge sei überhöht, denn gemäß der Aufstellung
der Firma F. wurden nur 860
m3 Erdmaterial
aufgeschüttet und es seien Aufschüttungen, welche für die
Errichtung von Parkplätzen erfolgen, generell von dieser Abgabe befreit.
Daher sei der Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben
vom 10.7.1997 fragte das HZA bei F. an, ob seine als "Berufung" bezeichnete
Eingabe vom 12.6.1997 als Beitritt gemäß
§ 258 BAO zur Berufung
des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners S. zu werten sei, da ein nicht in
Anspruch genommener Gesamtschuldner nicht berufungsbefugt, sondern nur
beitrittsbefugt gemäß
§ 257 BAO sei. F. erklärte innerhalb
der gesetzten Frist, "dass meine Berufung nicht als Beitrittserklärung im
Sinne des § 258 BAO zu verstehen ist."
Am 30.7.1997
erging ein Bescheid über die Zurückweisung der Berufung des F., da ihm
bislang keine Zahlungsaufforderung zugegangen sei, er also bislang nicht als
Zahler in Anspruch genommen worden sei und er laut Rechtsprechung des VwGH (z.B.
3.6.1985, 84/15/0007) erst nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung zur
Einlegung einer Berufung aktivlegitimiert sei.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Im weiteren
Verlauf des Verfahrens wurde über die Berufung des S. mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.11.1999 entschieden und der Bescheid vom
23.5.1997 mit der Begründung aufgehoben, dass in seinem Spruch weder der
dem Altlastenbeitrag unterliegende Sachverhalt (Gegenstand des
Altlastenbeitrags) noch der entsprechende Beitragsschuldner normativ zum
Ausdruck gebracht wurde. Die Berufungsvorentscheidung enthält nur den S.
als Partei und ist nur an ihn ergangen.
Nach
Beantwortung der Vorhaltschreiben an S. und F. vom 23.11.1999 zur Feststellung
der gegenständlichen Mengen ergingen an S. und F. am 6.12.1999
bzw.13.1.2000 neuerlich Bescheide mit der Vorschreibung eines Altlastenbeitrags
samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag gemäß
§§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.4, 6 Abs.5 Z.4 und 7 Abs.1 Z.2 ALSAG in Höhe
von 23.400,- ATS betreffend eine Menge von 100
m3 bzw. 150 t Abfall
an S. und gemäß
§§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.5 Z.1 und 7
Abs.1 Z.2 ALSAG in Höhe von 80.496,- ATS betreffend eine Menge von 860
m3 bzw. 1.290 t Abfall
an F. Von einem Gesamtschuldverhältnis war in diesen Bescheiden nicht die
Rede.
F. erhob gegen
diesen am 21.1.2000 zugestellten Bescheid fristgerecht Berufung, im Wesentlichen
mit der Begründung, dass es sich bei den Schüttungen bzw. der
Geländeauffüllung um eine bewilligte Parkplatzerrichtung handelt und
die Geländeverfüllung eine beitragsfreie übergeordnete
Baumaßnahme darstelle.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2001 wies das HZA Graz die Berufung ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Aufschüttung gewisse
wasserrechtliche Auflagen nicht erfüllt seien und daher der
Befreiungstatbestand der übergeordneten Baumaßnahme gemäß
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSAG nicht anerkannt werden könne.
Gegen die am
31.7.2001 zugestellte Berufungsvorentscheidung brachte F. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Beschwerde unter Festhaltung an der bisherigen Argumentation
ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass
auf dem Grundstück des S. mit der EZ. Z., KG K., 1996/97 Erdmaterial und
Bauschutt aufgeschüttet worden war, u.a. auch durch den Einzelunternehmer
F. Es ging aus einer Aufstellung des F. vom 16.5.1997 hervor, dass er vom
13.-15.1.1997 gemäß der Weisung des S. das vorwiegend aus
vorsortiertem mineralischen Bauschutt sowie Aushubmaterial der Eluatklasse Ia
bestehende Material im Gesamtausmaß von 860
m3 auf besagter
Liegenschaft zwecks Parkplatzvergrößerung abgalagert habe. Dem
Vorgang lag zugrunde ein wasserrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
L. vom 10.8.1995, mit dem Herrn S. auf diesem Grundstück die
Durchführung eines Geländeausgleichs mit Erdaushub und sortiertem
Bauschutt unter Erteilung von 12 Auflagen bewilligt wurde. Im Akt scheinen auch
auf ein Protokoll der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom 14.1.1997 zu den
durchgeführten Aufschüttungen und 2 Verhandlungsniederschriften zur
wasserrechtlichen Überprüfung vom 6.5.1997 und vom 17.10.1997. Bei den
dabei durchgeführten örtlichen Besichtigungen wurde seitens der
Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass 2 Auflagenpunkte des
Bewilligungsbescheides noch unerfüllt seien und (beim 2. Termin) dass
oberflächlich neben unsortiertem Bauschutt auch die Ablagerung von
Holzresten, Installationsmaterial und dgl. ersichtlich war. Laut Aussage von S.
waren 10 weitere Schüttungen erfolgt, ohne dabei nähere Angaben zu
Zeitpunkt und Herkunft machen zu können.
In der Folgezeit ergingen Vorhalteschreiben des HZA Graz an
S., sich zu den weiteren 10 Schüttungen im Ausmaß von 100
m3 bzw. 150 t und zur
übergeordneten Baumaßnahme zu äußern sowie an F., sich zu
den von seiner Firma aufgeschütteten 860
m3 bzw. 1.290 t
Materialien und zur bautechnischen Funktion der Ablagerungen zu
äußern.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wies F. mit Schreiben
vom 30.11.1999 und 3.4.2000 neuerlich darauf hin, dass es sich bei den
Aufschüttungen mit vorsortiertem mineralischem Bauschutt um ein
behördlich genehmigtes Bauvorhaben handelte und eine übergeordnete
Baumaßnahme vorlag. Weiters brachte F. ein Gutachten des Zivilingenieurs
Dipl.-Ing. X. vom 24.8.2001 bei, in dem dieser zum Ergebnis kam, dass die
gegenständliche Geländeverfüllung mit Bauschutt- und
Aushubmaterial eine bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme erfüllt. Das Gutachten enthält
auch eine Fotodokumentation, in der u.a. auf Bildern vom August 2001 der
vollendete Parkplatz zu sehen ist.
Zur abgabenrechtlichen Beurteilung kommen folgende
verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Anwendung:
§ 6 Abs.1 BAO: Personen, die nach den
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
§ 93 Abs.3 lit.b BAO: Der Bescheid hat ferner zu
enthalten eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb
welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist,
ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine
aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
§ 93 Abs.4 BAO: Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
§ 246 Abs.1 BAO: Zur Einbringung einer Berufung ist
jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid
ergangen ist.
§ 257 Abs.1 BAO: Einer Berufung, über die noch
nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach den
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224
Abs.1) in Betracht kommt.
Im vorliegenden Verfahren konnte für das HZA Graz ein
funktionelle Zuständigkeit (als Sonderfall der sachlichen
Zuständigkeit) zur Erlassung des an F. gerichteten Bescheides vom 13.1.2000
und darauf basierend zur Erlassung der eine Sachentscheidung treffenden
Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2001 zu diesem Bescheid aus folgenden
Gründen nicht bestehen :
Im ersten in dieser Angelegenheit ergehenden Bescheid vom
23.5.1997 wurden sowohl S. als auch F. als Abgabenschuldner bezeichnet. Beide
sind als gleichermaßen verpflichtete Partei sowohl im Adressfeld als auch
im Spruch dieses Bescheides als Abgabenschuldner für 94.500,- ATS
Altlastenbeitrag zuzüglich Säumniszuschlag und
Verspätungszuschlag angeführt. Im Spruch ist auch § 6 BAO,
demzufolge zwischen diesen beiden Personen ein Gesamtschuldverhältnis
besteht, ausdrücklich angeführt. Der Bescheid enthält die
gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung, derzufolge für jeden der beiden
Abgabenschuldner mit der Zustellung dieses Bescheides die einmonatige
Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Innerhalb der mit der Zustellung am 3.6.1997
ausgelösten Rechtsmittelfrist haben beide Abgabenschuldner fristgerecht
Berufung eingebracht, nämlich F. mit Schreiben vom 12.6.1997 und S. mit
Schreiben vom 19.6.1997 (und 24.6.1997). Beide Berufungen wurden
berechtigterweise eingebracht und weisen die in § 250 BAO geforderten
Inhalte auf. Nun erging am 10.7.1997 der Vorhalt des HZA Graz an F., zu
erklären, ob er seine als "Berufung" titulierte Eingabe als Beitritt im
Sinne von §§ 257, 258 BAO zur Berufung des in Anspruch genommenen
Gesamtschuldners S. verstanden wissen will. Das HZA begründete diese
Anfrage mit der unrichtigen (s.u.) Rechtsansicht, dass gemäß
§ 246 BAO zwar derjenige berufungsbefugt sei, an den der Bescheid
ergangen ist, während ein noch nicht in Anspruch genommener Gesamtschuldner
nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gemäß
§ 257 BAO
beitrittsberechtigt ist. Das HZA gründete diese Ansicht offenbar auf den
Umstand, dass bis dahin nur an S., nicht aber an F. eine Zahlungsaufforderung
ergangen war und führte dazu das VwGH-Erkenntnis vom 3.6.1985, Zl.
84/15/0007 an.
Mit Schreiben vom 22.7.1997 erklärte F. wörtlich,
dass "...meine Berufung nicht als
Beitrittserklärung im Sinne des § 258 BAO zu verstehen ist", womit zum
Ausdruck gebracht ist, dass er die Berufung vom 12.6.1997 als "eigene" Berufung
und nicht als Beitritt zur Berufung des S. verstanden wissen
wollte.
Daraufhin erging am 30.7.1997 an F. ein Bescheid mit dem
Spruch, dass die Berufung vom 13.6.1997 gemäß
§ 273 Abs.1 BAO
zurückgewiesen wird. Auch hier wurde begründend und mit Verweis auf
das o.a. VwGH-Erkenntnis ausgeführt, dass lediglich der in Anspruch
genommene Gesamtschuldner zur Einbringung der Berufung im Sinne von § 246
BAO befugt sei, während an F. bisher keine Zahlungsaufforderung
(Tagesauszug) zugestellt wurde, er also bislang nicht als Zahler in Anspruch
genommen worden war. Weiters bringt der Bescheid unter der Überschrift
"Hinweis" die Belehrung, dass F. erst nach Zustellung der Zahlungsaufforderung
zur Einlegung einer Berufung aktivlegitimiert wäre und danach die
Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid (nämlich den
Zurückweisungsbescheid) innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht werden kann.
Dieser Zurückweisungsbescheid ist inhaltlich
rechtswidrig, weil er die Zurückweisung unzutreffend begründet.
Für die Aktivlegitimation zur Berufung gegen den Abgabenbescheid vom
23.5.1997 bzw. für den Beginn der einmonatigen Rechtsmittelfrist ist
nämlich sehr wohl schon die mit 3.6.1997 ausgewiesene Zustellung des
Bescheides an F. und keineswegs erst Vorgänge wie die Erfassung des
Gesamtschuldners in der Abgabenevidenz des HZA oder die Zusendung einer
Zahlungsaufforderung ausschlaggebend. Im Übrigen haben
Zahlungsaufforderungen, Lastschriftanzeigen, Kontonachrichten oder
Rückstandsausweise keinen Bescheidcharakter (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl.,
§ 92, Rz.17 mit zitierter VwGH-Judikatur). Der Terminus "jemanden als
Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen" meint nämlich - in
Übereinstimmung mit Judikatur und Literatur - durchaus schon den Vorgang,
ihm einen Bescheid zuzustellen und ihn somit in die Position des
Abgabenschuldners zu bringen. In diesem Zusammenhang ist genau zu unterscheiden
zwischen Personen, die zwar als Gesamtschuldner
in Betracht kommen, denen aber im
Gegensatz zu einem anderen Gesamtschuldner noch kein Bescheid zugestellt wurde
und solchen, denen ein Bescheid zugestellt wurde und die damit
in Anspruch genommen wurden. Den
erstgenannten Personen steht ein
Beitrittsrecht zur Berufung nach §
257 BAO, den letzteren ein
Berufungsrecht nach § 246 BAO zu
(vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 257, Rz.4). Dem vom HZA
zitierten VwGH-Erkenntnis lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich der
umgekehrte Fall, dass in einem Verfahren betreffend Festsetzung einer
Rechtsgebühr der Erstbescheid nur an einen Erstbeschwerdeführer des
Gerichtshofverfahrens (A.) ergangen war, gegen den aber von einem
Zweitbeschwerdeführer (der Firma B.) Berufung eingebracht worden war. Das
Finanzamt erließ eine sachlich absprechende Berufungsvorentscheidung an
A., wogegen wiederum B. einen Vorlageantrag an die Finanzlandesdirektion
stellte, die schließlich rechtsrichtig die Berufung von B.
zurückwies, da B. von Anfang an kein befugter Rechtsmittelwerber war und
sich das Finanzamt rechtsirrtümlich in der Berufungsvorentscheidung auf
eine Sachentscheidung eingelassen hatte. Im anschließenden
Gerichtshofverfahren führt der VwGH aus, dass derjenige (Anm.: bzw. alle
diejenigen) gemäß
§ 246 BAO zur Einlegung einer Berufung
berechtigt ist (sind), an den (die) der Bescheid ergangen ist, während
Personen, die nach den Abgabenvorschriften für die Abgabe als
Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommen, von den
Abgabenbehörden aber nicht herangezogen wurden, nach § 257 BAO nur das
Recht des Beitritts zur Berufung, über die noch nicht entschieden ist,
zusteht. Vermerkt sei, dass auch das Argument, man wolle beim Vorlageantrag die
Partei berichtigen und das nunmehr als ein Rechtsmittelverfahren des A. statt
des B. betrachten, nicht anerkannt wurde, was deutlich macht, dass die
Verfahrensposition einer Person und die daraus resultierenden
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten immer klar zu beachten und zu
unterscheiden sind.
Somit ist die mit Bescheid vom 30.7.1997 erfolgte
Zurückweisung der Berufung des F. rechtswidrig, der UFS hat aber keine
prozessuale Möglichkeit der Aufhebung dieses Bescheides. Die Zustellung
dieses am 1.8.1997 abgesandten Bescheides ist ohne Rückschein erfolgt,
sodass gemäß
§ 26 Abs.2 Zustellgesetz der 6.8.1997 als Datum der
Zustellung gilt.
Unabhängig davon ist dieser Bescheid aber als nicht in
Rechtsbestand stehend anzusehen, nämlich weil er eine unklare
Rechtsmittelbelehrung enthält. Zwar findet sich unter der Überschrift
"Rechtsmittelbelehrung" die richtige Belehrung, dass innerhalb eines Monats das
Rechtsmittel der Berufung mit Begründung einzubringen ist. Zugleich findet
sich unter "Hinweis" eine Belehrung, die
inhaltlich ebenfalls als
Rechtsmittelbelehrung anzusehen ist, nämlich dass erst nach Zustellung der
Zahlungsaufforderung die Aktivlegitimierung zur Einlegung einer Berufung gegeben
sei. Für den Beschwerdeführer entstand im Gesamtgefüge dieses
Bescheides eine undeutliche Information bezüglich seiner
Rechtsmittelmöglichkeiten: während der Festsetzungsbescheid vom
23.5.1997 eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und sich F.
gemäß dieser richtigen Belehrung mit seiner Berufung vom 12.6.1997
unter Ausnutzung seines Berufungsrechts verhalten hat, wird er im
Zurückweisungsbescheid vom 30.7.1997 dahingehend informiert, eine
Berufungslegitimation hänge von der Zustellung einer Zahlungsaufforderung
ab. Mit dieser unrichtigen Information konnte nun bei F. der Eindruck entstehen,
es sei beim damaligen Verfahrensstand überhaupt gleichgültig, eine
Berufung - sei es gegen den Festsetzungsbescheid oder den
Zurückweisungsbescheid - einzubringen und hat möglicherweise aus
diesem Grund die Bekämpfung des Zurückweisungsbescheides unterlassen.
Gemäß den Bestimmungen in § 93 Abs.3 lit.b und Abs.4 BAO konnte
mit dieser unklaren Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides eine
Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt werden, sodass die Zurückweisung
der Berufung vom 12.6. 1997 nicht rechtswirksam werden konnte.
Gegen S. hat das HZA Graz das Verfahren in
formellrechtlicher Hinsicht richtig weitergeführt, indem es über
dessen Berufung vom 20.6.1997 mit aufhebender Berufungsvorentscheidung vom
11.11.1999 entschieden hat und nunmehr die formellrechtliche Situation vorlag,
am 6.12.1999 einen neuen Festsetzungsbescheid zum Altlastenbeitrag zu erlassen.
Hingegen blieb bei F. die Berufung vom 12.6.1997 unerledigt - über
sie ist ab 1.1.1998 zwingend mit Berufungsvorentscheidung abzusprechen
(§§ 85a bis 85f und 120 Abs.1 Unterabsatz (1c) ZollR-DG) - und es
konnte eine sachliche Zuständigkeit der Behörde I. Instanz nicht
bestehen, mit Bescheid vom 13.1.2000 in derselben Sache neuerlich eine
Abgabenfestsetzung vorzunehmen und in der Behandlung der Berufung vom 11.2.2000
gegen diesen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2001 eine
Sachentscheidung zu fällen, anstatt ihn wegen sachlicher
Unzuständigkeit aufzuheben.
Es sei vermerkt, dass die funktionelle Zuständigkeit
der Behörde I. Instanz zur neuerlichen Abgabenfestsetzung am
13.1.2000/2.7.2001 auch dann nicht bestehen konnte, wenn der
Zurückweisungsbescheid vom 30.7.1997 in Rechtsbestand stünde, da damit
gegenüber F. der Bescheid vom 23.5.1997 rechtskräftig geworden und die
neuerliche Abgabenfestsetzung am 13.1.2000 entgegen dem verfahrensrechtlichen
Grundsatz "ne bis in idem" (= "keine zweimalige Entscheidung in derselben
Sache") erfolgt wäre. Wenn die Abgabenbehörde I. Instanz vermeint,
dass der Bescheid vom 23.5.1997 Unrichtigkeiten enthält (z.B. abweichende
Mengenangaben 1050 m3
gegen 860 m3 ),
hätte sie in diesem Fall von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch
machen müssen, in die formelle Rechtskraft des ersten Bescheides nochmals
einzugreifen und diesen aus dem Rechtsbestand zu eliminieren, um danach einen
neuen Bescheid erlassen zu können.
Der UFS gelangt daher zum Resümee, dass
für
F. mit Bescheid vom 23.5.1997 eine Abgabenschuld zuzüglich
Nebenansprüchen in Höhe von 94.500,- ATS festgesetzt wurde;
gegen
diese Abgabenfestsetzung mit Schriftsatz vom 12.6.1997 (Postaufgabe 13.6.)
fristgerecht berufen wurde;
der
Bescheid vom 30.7.1997 mit Zurückweisung der Berufung infolge unklarer
Rechtmittelbelehrung nicht rechtswirksam ist;
demzufolge
die Berufung vom 12.6.1997 bis heute unerledigt ist;
das
HZA Graz funktionell unzuständig war, im Bescheid vom 13.1.2000 in
derselben Sache neuerlich eine Abgabenfestsetzung
vorzunehmen.
Da die Berufungsvorentscheidung vom
2.7.2001 dies verkannte, war sie spruchgemäß aufzuheben, ohne auf
inhaltliche Fragen der Abgabensache einzugehen.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z1W/02
- Stammnummer
- 24825
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF