Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0979-W/08
Abrechnungsbescheid, entschiedene Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-W/08vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 5. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29. Juni
2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 28. November 2006 einen Antrag auf
Erlassung einer Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 16. Juli 2002 ein und
führte dazu aus, dass er am 16. Juli 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate März, Mai und Juni 2002 eingereicht habe. Die
Lastschriften stellen Scheinbuchungen dar, die einer Rechtsgrundlage
entbehrten.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29. Juni 2007 mit der
Begründung, dass ein Antrag auf Buchung einer ungeprüften Voranmeldung
unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 5. Juli 2007, in der
wiederholt wird, dass die Buchungen zu annullieren seien und die Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides begehrt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ergänzt, dass ein
Abrechnungsbescheid nicht zu erlassen gewesen sei, da die
Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 bereits mit dem
Veranlagungsbescheid verrechnet worden seien.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.1. 2008, in
dem angeführt wird, dass die Begründung verfehlt sei und auf einer
Berechtigung zur Annullierung der Scheinbuchungen beharrt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage
wurde bereits mit Berufungsentscheidung vom 31. Mai 2007 zu RV 1486-W/07
abgesprochen:
"Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Zu dem Zurückweisungsbescheid vom 11. Oktober 2002
wird zunächst informativ ausgeführt, dass zu
Abrechnungsbescheidanträgen in diesem Zusammenhang auch bereits drei
Devolutionsverfahren anhängig waren.
Unter RD/40-W/04, RD/44-W/04 und RD/45-W/04 wurde schon am
2.7.2004, 9.7.2004 und 13.7.2004 die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum
Buchungstag 16.7.2002 begehrt. Diesem Begehren, welches auf Anträgen vom
23.7.2002, 19.7.2002 und 22.7.2002 beruhte, wurde nicht Folge gegeben, sondern
es wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 11.
Oktober 2002 zurückgewiesen. Die Anträge führen nicht
zweifelsfrei an, zu welchem Buchungstag, Tag der Buchung der Gutschriften oder
Tag der Stornierung der Gutschriften eine Erlassung eines Abrechnungsbescheides
begehrt wird.
Da im Rahmen eines Devolutionsverfahrens vom
Unabhängigen Finanzsenat lediglich die Erlassung einer Entscheidung durch
die Abgabenbehörde erster Instanz bzw. die Bekanntgabe entgegenstehender
Hindernisse zu beauftragen und nicht deren Inhalt zu überprüfen ist,
bewirkt die bescheidmäßige Zurückweisung der
Devolutionsanträge keine res iudicata. Ein Berufungsverfahren gegen den
Zurückweisungsbescheid wurde nicht geführt. Damit war somit nach
neuerlicher, fristgerechter Antragstellung die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Der Abrechnungsbescheid vom 17. August 2006 stellt richtig
fest, dass eine Richtigstellung des Kontos im Rahmen der Abgabengesetze mit der
Abgabenfestsetzung mittels Jahresbescheid für das gesamte Jahr 2002 am 1.
Oktober 2003 erfolgt ist. Eine weitere Veranlassung war nicht zu treffen, da die
Korrektur des Abgabenkontos bereits vor Erlassung des Abrechnungsbescheides
vorgenommen wurde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen."
Es ist somit zu den gegenständlichen Buchungen am 17.
August 2006 ein Abrechnungsbescheid erlassen worden. Die neuerliche
Antragstellung noch dazu in diesem zeitlichen Naheverhältnis ist rein
mutwillig.
Der neuerliche Antrag wurde zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen. Aus Anlass der Berufung ist lediglich zur Begründung
im zweitinstanzlichen Verfahren zu berichtigen, dass eine res iudicata vorliegt,
über die Sache demnach bereits abgesprochen wurde.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-W/08
- Stammnummer
- 34103
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF