…die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen werde, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe…
…die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger der Zahlungen war (vgl. VwGH 28.5…
…dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger aufgrund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde. Der Aufforderung nach § 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, das die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit…
… 136 FinStrG vor (Finanzstrafakt Bl. 205, 208 f). Faktum Punkt 3.) des Strafantrages des Amtsbeauftragten wurde zu ergänzenden Erhebungen, insbesondere zur Einvernahme des damals unauffindbaren R, aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeschieden (Finanzstrafakt Bl. 205, 210). Hinsichtlich Faktum 1.b.) folgte der Spruchsenat der vom Amtsbeauftragten…
…ersucht. 2. Nichtabzugsfähiger Fremdaufwand Reinigung 1994 und 1995 Folgende von der Bw. genannte Empfänger seien laut ZMA-Abfragen zum Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Kostenabrechnung für die Abgabenbehörde unauffindbar gewesen: | Fremdleistungen Reinigung 1994 (AB Bl. 516) | | | | Name | ZMA-Abfrage…
…aber hier sei eben so ein Sonderfall gewesen. Zu vom Autor W erklärten Einnahmen gibt der Pflichtige an, dass der Autor unauffindbar gewesen sei. Der tatsächliche Eingang der Verlagsprovision sei zwischen 1987 und 2002 gewesen. Zu den Autoren O und Fe werde er in den…
…162 BAO mangels genauer bzw. eindeutiger Bezeichnung nicht entsprochen hat und weil dies durch Unterlassung von ihr zumutbaren Beweisvorsorgen herbeigeführt worden ist. Damit hat die Bw. die Besteuerung beim Empfänger vereitelt. Es erübrigt sich daher eine tiefschürfende Erörterung der Frage, ob die Betriebsprüfung zu Unrecht…
…VwGH u.a. ausführt, dass die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit der Empfänger an den auf den Rechnungen aufscheinende Adressen ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung seien, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der Zahlung gewesen seien. Die Vertreterin des Finanzamtes wie daraufhin, dass im…
…nach der Aktenlage die Y über keine Betriebsstätte verfügt hat (bei der angegebenen Rechnungsadresse handelte es sich um die leerstehende ehemalige Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin), die Gesellschafter-Geschäftsführerin unauffindbar ist und im Insolvenzverfahren hinsichtlich der Gesellschaft keine sachdienlichen Buchhaltungsunterlagen aufgefunden werden konnten. Schließlich ist fraglich…
…| 98.803,40 S 2. Firma SB (Tz 8 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung): Der Empfängernennung sei nicht nachgekommen worden, da der bekannt gegebene Empfänger Herr MM, geboren am 1982 nie in Österreich gemeldet gewesen sei. Laut Hausverwaltung habe für die auf…
…in Essex, Großbritannien, sei Gegenstand einer Prüfung gewesen. Die Gesellschaft sei am 19. April 2002 in Bezug auf die Umsatzsteuer gelöscht worden und werde als unauffindbar (vermisst) gemeldet. Die Gebäude seien aufgesucht, aber leer vorgefunden worden. Es seien weder Bücher noch Aufzeichnungen verfügbar gewesen. Der…
…In einem Aktenvermerk vom 6. Februar 2002 hielt das Finanzamt schließlich fest, dass der Bf derzeit unauffindbar sei. Da dem Finanzamt bekannt geworden war, dass bei der Bundespolizeidirektion Linz eine Aufenthaltsermittlung für das Landesgericht und das Bezirksgericht Linz durchgeführt wurde, ersuchte es sowohl diese als…
…genannten Unternehmen und Personen nicht als Empfänger der Beträge iSd § 162 BAO anzusehen. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Ausgaben waren …
…Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind, wobei die Unauffindbarkeit oder völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegeben Anschrift ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung darstellen. Dass 98% der von der Prüferin stichprobenweise überprüften Empfänger nicht existent sind, wurde von…
…die solcherart benannte Person nicht tatsächlicher Empfänger der abgesetzten Beträge gewesen ist. Die absolute Unauffindbarkeit der G Bau GmbH und ihre Nichtmehrexistenz an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht Empfänger der Zahlungen war. Tz…
…09-11/2010", wonach "aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) an Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner): Ing. A K KESt-Betrag in Euro 25.125,00 wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 25.125,00 Euro." "Gemäß § 95 Abs…
…Ausstellungsdatum der Rechnungen liegt nur wenige Tage vor der Konkurseröffnung. Firma TP Bau GmbH: Der Geschäftsführer ist seit August 2008 nicht mehr in Österreich aufhältig und das Unternehmen unauffindbar (Rechnungen von September und Oktober 2008). DU [...] GesmbH: An der angegebenen Geschäftsadresse existiert keine Firma. XE …
…niemand mehr von der Firma gesehen. Ein in der Folge an die Firma M per Rsb versandter Bescheid wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" am 8.7.1998 an das Finanzamt retourniert. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde eine Erklärung des H. P…
…leider nicht mehr festgestellt werden, dies speziell im Hinblick darauf, dass Mag. H ab Mitte 1991 unauffindbar gewesen sei und trotz Suche durch das Gericht nicht habe aufgefunden werden können. Als weiteren Beweis, dass die Boni für das Jahr 1990 gegolten haben, wurde ein Schreiben …
…bis 6.5.2005 trotz der Schwierigkeiten beim Projekt lediglich anhand eines Barzahlungsbeleges ausbezahlt worden (Empfänger "E"-GmbH - K.A.). Daher werde seitens der BP die Vorsteuer aus dieser Rechnung in Höhe von € 88.660,00 und € 4.000,00 nicht anerkannt. 2…