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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3198-W/11

Kein Vorsteuerabzug, wenn im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers besteht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3198-W/11vom 23.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art 28 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine UID-Nummer zu erteilen. Gem § 11 Abs 1 UStG 1994 ist die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer in der Rechnung anzugeben (vgl Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 12 Rz 26). Grundsätzlich erfordert § 11 Abs 1 UStG 1994 die Angabe einer korrekten UID-Nummer auf der Rechnung. Wird eine falsche UID-Nummer oder eine nicht dem leistenden Unternehmer gehörende UID-Nummer ausgewiesen, liegt ein Rechnungsmangel vor, der zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt (UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06; 9.7.2007, RV/1542-W/05; 5.3.2010, RV/0363-W/10, RV/0364-W/10). Ist die UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht gültig, ist dies dem Fehlen der UID-Nummer gleichzustellen. Der Rechnungsempfänger ist daher angehalten, die Gültigkeit der UID-Nummer zu prüfen (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 11 Rz 94). Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungslegung. Liegt im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers vor, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da wesentliches Rechnungsmerkmal fehlt, mag auch im Zeitpunkt der Leistungserbringung eine gültige UID-Nummer bestanden haben. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Finanzamtes verfügte die (angebliche) Rechnungsausstellerin, die Y, seit 26.9.2009 über keine gültige UID-Nummer. Sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen der Y datieren zwischen 2.11.2009 und 28.12.2009. In diesem Zeitraum verfügte die (angebliche) Rechnungsausstellerin über keine gültige UID-Nummer. Der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen steht der Bw daher schon deswegen nicht zu, ohne auf die anderen im Verfahren vorgebrachten Argumente eingehen zu müssen. Besteht im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine gültige UID-Nummer des Rechnungslegers, steht der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht zu, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Rechnungsempfänger bei im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültiger UID-Nummer auf die Unternehmereigenschaft des Rechnungslegers vertrauen kann oder nicht (siehe etwa UFS 9.7.2007, RV/1542-W/05; UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06; UFS 5.3.2010, RV/0364-W/10; UFS 24.8.2011, RV/0085-G/10; UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage die Y über keine Betriebsstätte verfügt hat (bei der angegebenen Rechnungsadresse handelte es sich um die leerstehende ehemalige Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin), die Gesellschafter-Geschäftsführerin unauffindbar ist und im Insolvenzverfahren hinsichtlich der Gesellschaft keine sachdienlichen Buchhaltungsunterlagen aufgefunden werden konnten. Schließlich ist fraglich, ob die Rechnungen überhaupt von der Y ausgestellt wurden, wobei die Bw ihre Behauptung, der vom Finanzamt ausfindig gemachte P sei nicht mit jenem P ident, auf den sich die Bw beziehe, nicht unter Beweis gestellt hat. Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass angesichts der näheren Umstände der Geschäftsbeziehung von einem guten Glauben der Bw - unabhängig davon, ob dies von Bedeutung wäre - keine Rede sein kann. Wenn die Bw im Jänner 2009 die UID-Nummer der Y geprüft hat, kann sie nicht darauf vertrauen, dass die Y im Oktober bis Dezember 2009 noch Unternehmerin ist. Hier wäre es an der Bw gelegen, sich zeitnahe vor den Zahlungen davon zu überzeugen, ob die UID-Nummer ihrer (angeblichen) Geschäftspartnerin noch aufrecht ist und der Y gegebenenfalls - unter Unternehmern ist davon auszugehen, dass zivilrechtlich der Nettopreis als Entgelt vereinbart wurde - nur den Nettopreis zu zahlen. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2009 ist daher als unbegründet abzuweisen. 2. Körperschaftsteuer 2009 Es steht außer Streit, dass Aufzeichnungen der Bw zufolge der von der Außenprüfung aufgezeigten Mängel nicht die Vermutung der Richtigkeit nach § 163 BAO für sich haben. § 184 BAO lautet: "§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 162 BAO lautet: "§ 162. (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Eine Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO stellt eine im behördlichen Ermessen (§ 20 BAO) gelegene verfahrensleitende Verfügung (§§ 94, 244 BAO) dar. Sie ist unzulässig und somit rechtswidrig, wenn sie ohne Verschulden der Partei nicht erfüllt werden kann (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 162 Anm 3). Eine an die Bw gerichtete formelle Aufforderung zur Empfängerbenennung i.S.d. § 162 BAO (hierbei handelt es sich um einen Bescheid, vgl Ritz, BAO4, § 162 Tz 1) ist weder aus dem Finanzamtsakt noch aus den Arbeitsbögen ersichtlich. Will das Finanzamt die Rechtswirkungen des § 162 BAO eintreten lassen, hat zuvor ein auf § 162 gestützter Bescheid zu ergehen, der auch auf die Rechtsfolgen nach § 162 Abs 2 BAO hinweist. Erfolgte kein Auftrag zur Empfängerbenennung, hat eine Schätzung nach den Regelungen des § 184 BAO zu erfolgen. Eine Schätzung "in Anlehnung an § 162 BAO" ist unzulässig. Entweder es liegt ein Anwendungsfall des § 162 BAO vor, dann dürfen Aufwendungen, falls die Empfängerbenennung nicht gelingt, auch dann nicht abgesetzt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Oder es wird geschätzt, dann sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es liegt auf der Hand, dass Fliesenlegungsarbeiten nur dann durchgeführt werden können, wenn das Material entweder vom Auftraggeber beigestellt wird oder der Fliesenleger das Material selbst einkauft. Für eine Schätzung fehlt es aber an jeglichen festgestellten Grundlagen. Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß. Die Abgabenbehörde erster Instanz wird im weiteren Verfahren entweder formell eine Aufforderung nach § 162 BAO ergehen zu lassen haben, wobei auch das Ermessen entsprechend zu begründen ist. Kann danach der tatsächliche Empfänger nicht genannt werden, hat dies dann zwingend die Nichtanerkennung der Aufwendungen zur Folge. Oder, falls § 162 BAO nicht zur Anwendung kommt, hat eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass normalerweise Aufwendungen für die verlegten Fliesen - falls tatsächlich derartige Arbeiten geleistet wurden - angefallen sein werden, die dann auch ihren steuerlichen Niederschlag finden müssen. Zu den behaupteten Wareneinkäufen müsste es auch korrespondierende Leistungen der Bw geben. Wurden solche nicht erklärt, wären - je nach Grad der Wahrscheinlichkeit - entweder sowohl Erlöse hinzuzuschätzen als auch ein Wareneinsatz gewinnmindernd anzusetzen oder überhaupt kein Wareneinsatz zu berücksichtigen, wenn auch keine Leistungen damit erbracht wurden. Hierzu fehlen bislang aber jegliche Feststellungen. Im Übrigen fehlen auch Feststellungen hinsichtlich der sonstigen Geschäftsgebarung der Bw, da Mängel des Rechnungswesens unstrittig bestehen und somit auch die sonstige Geschäftsgebarung - über die Rechtsbeziehung mit der Y hinausgehend - einer Prüfung bedürfte. Sollten hierbei entscheidungswesentliche Tatsachen neu hervorkommen, stünde die gegenständliche Berufungsentscheidung in Bezug auf die Umsatzsteuer einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen. Da die erstmalige Anwendung des § 162 BAO im Rechtsmittelverfahren zwar zulässig ist, aber den Rechtsschutz des Bw beschränkt und da bei einer Schätzung weitere Außenprüfungshandlungen erforderlich sein werden, war die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Die Aufhebung nach § 289 Abs 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist. Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall jedenfalls aus dem Grund, weil zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch umfangreiche Ermittlungen notwendig sind. Zudem würde es die Anordnungen des Gesetzgebers unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache werden würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO³, § 289 Tz 5; VwGH 21.11.2002, 2002/200315, betr. die vergleichbare Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG). Will der Unabhängige Finanzsenat der ihm zugedachten Rolle eines unabhängigen Dritten gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorganes beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff). Würde der Unabhängige Finanzsenat im berufungsgegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen, würde dies auch zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssten, was bei der Ermessensübung iSd § 289 Abs 1 BAO ebenfalls Beachtung zu finden hat. Wien, am 23. Jänner 2012

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3198-W/11
Stammnummer
57402
Gültig
23.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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