Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1408-W/02
Anerkennung von Fremdleistungen im Baugewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1408-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Mag. Krottendorfer & Partner WTH- u. Stb. GmbH, 2100 Korneuburg,
Hauptplatz 32 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Umsatzsteuer 1994-1997 und Körperschaftsteuer 1994, 1996, 1997
sowie der Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien
betreffend Umsatzsteuer 1998 und Körperschaftsteuer 1998
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1997
sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1996 und 1997 bleiben
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 wird gem. § 200 BAO
für endgültig erklärt.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 bleibt
unverändert und wird gemäß
§ 200 BAO für
endgültig erklärt.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1998
wird abgeändert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Berufungsentscheidung festgesetzten Mehrbetrages
an Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 ist der Buchungsmitteilung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
stellt Isolierungen in Wien her.
Hinsichtlich
der Jahre 1994-1997 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung sowie eine
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-8/1998 statt. Gegenstand der
Prüfung war die Frage, ob die Firma G Bau GmbH im genannten Zeitraum
Leistungen für die Bw. erbracht hat.
Aus dem
dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung geht folgender ermittelter Sachverhalt hervor:
In einer
Stellungnahme des Finanzamtes für Körperschaften vom 24.1.1995 werde
festgehalten, dass die Firma G Bau GmbH per 31.12.1992 stillgelegt worden sei
und keinerlei betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Der
Geschäftsführer befände sich unbekannten Aufenthaltes im
Ausland.
Aus einer im Arbeitsbogen
aufliegenden Anfrage an das Zentralmeldeamt Wien ergäbe sich, dass der
zuletzt ins Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der G Bau GmbH ab
1976 nicht gemeldet sei.
Eine vom Betriebsprüfer im
Zuge der Betriebsprüfung bei der Bw. durchgeführte Anfrage an die
Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die G Bau GmbH seit 1993 keine
Dienstnehmer mehr beschäftigt habe.
Desweiteren wurde erhoben, dass
die Firma G Bau GmbH an der auf den vorgelegten Rechnungen der Jahre des
Prüfungszeitraumes 1994-1998 angegebenen Firmenadresse in der Zeit von
1.5.1992 bis 30.9.1993 Büromieter gewesen sei (Schreiben des Vermieters,
Arbeitsbogen Seite 78).
Hinsichtlich der Bezahlung der
fraglichen Eingangsrechnungen seien der Betriebsprüfung Schecks vorgelegt
worden, welche die Unterschrift des Geschäftsführers der Bw.
trügen. Der Scheckeinlöser scheine nicht auf.
Mit Schreiben vom 17.12.1998
habe der Betriebsprüfer an die Bw. ein Schreiben versendet, in dem dieser
die Bw. gem. § 162 BAO im Hinblick auf die geltend gemachten
Betriebsausgaben betreffend der G Bau GmbH aufgefordert habe, innerhalb der
Frist von einem Monat ab Zustellung, die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau (Personen, Adresse, etc.) zu bezeichnen. Eine
gesetzeskonforme Beantwortung dieser Aufforderung sei nicht
aktenkundig.
Im Zuge
der Prüfung sei der Bw. ein Fragenkatalog vorgelegt worden (Arbeitsbogen
Seite 110):
Wann
sei die Geschäftsverbindung zu der G Bau GmbH zustande gekommen?
Wie
und auf welche Art sei die Geschäftsverbindung zustande gekommen?
Welche
Unterlagen hätte die Bw. abverlangt, um sich von der Existenz der G Bau
GmbH zu überzeugen?
Über
welche Telefon-, Faxnummer sei die Bw. mit der G Bau GmbH in Verbindung
getreten?
Wäre
der Geschäftsführer der Bw. jemals in den Firmenräumlichkeiten
der G Bau GmbH anwesend gewesen?
Welche
Personen seien für die G Bau GmbH aufgetreten?
Wie,
bzw. anhand welcher Unterlagen habe die Bw. überprüft, dass diese
Personen auch berechtigt seien, Aufträge,.. für die G Bau GmbH
anzunehmen?
Wie
sei der Leistungsumfang festgelegt worden? Welche schriftlichen Vereinbarungen
gäbe es dazu?
Welche
Leistungen seien beauftragt worden?
Welche
Unterlagen gäbe es, um eine Leistung durch die G Bau GmbH an die Bw.
nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (Bautageberichte, Bautagebücher,
sonstige Kontrollaufzeichnungen, Stunden- oder Anwesenheitslisten, etc.)?
Wer
sei für die Kontrolle des Umfanges und der Qualität der beauftragten
Leistungen verantwortlich gewesen? Wer habe diese Kontrollen durchgeführt
und welche Kontrollbestätigungen lägen vor?
Wer
habe die Arbeiter der G Bau GmbH beaufsichtigt und wer sei für die
Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf
gültige Arbeitsbewilligungen, Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse
verantwortlich gewesen? Gäbe es dazu Aufzeichnungen?
Durch
wen sei eventuelle Materialbeistellung erfolgt?
Wie
und durch wen sei die Rechnungsübergabe erfolgt?
Wie
sei der Rechnungsinhalt (-umfang) überprüft worden? Welche
Aufzeichnungen (Leistungskontrollen) gäbe es dazu?
Nach
welchem Zahlungsplan seien Teilzahlungen bzw. in welchen Zeitabständen und
nach welchen Kriterien seien Akontozahlungen zu leisten gewesen? Welche
Unterlagen lägen dazu vor?
Wer
(bei Barzahlung oder Barscheck) habe die Anzahlungen,
(Teil)Rechnungsbeträge kassiert bzw. auf welches Konto (Kontonummer und
Kreditinstitut) seien diese Beträge überwiesen worden?
Anhand
welcher Unterlagen habe sich die Bw. überzeugt, dass diese Personen
berechtigt seien, die Barbeträge zu kassieren und wie sei der Empfang der
Barbeträge bestätigt worden?
Sei
die Geschäftsverbindung zur G Bau GmbH noch aufrecht? Wenn nein, ab wann
sei diese abgebrochen worden?
In
welcher Höhe bestünden noch Verbindlichkeiten gegenüber der G Bau
GmbH? Welche Zahlungsvereinbarungen gäbe es
darüber?
Die von
der Bw. dazu erteilten Antworten sind im Betriebsprüfungsbericht vom
16.3.1999 wie folgt dargestellt:
"Tz
28, Aberkennung Betriebsausgaben mangels Empfängernennung gem. § 162
BAO:
Es
liegen folgende Eingangsrechnungen der G Bau GmbH vor (abzüglich des
beanspruchten Skonto):
|
Datum
|
netto
|
USt
|
brutto
|
24.08.1994
|
27.160,00
|
5.432,00
|
32.592,00
|
19.12.1994
|
45.441,67
|
9.088,33
|
54.530,00
|
Summe
1994:
|
72.601,67
|
14.520,33
|
87.122,00
|
|
|
|
|
06.07.1995
|
94.342,20
|
18.868,44
|
113.210,64
|
14.08.1995
|
111.065,00
|
22.213,00
|
133.278,00
|
28.09.1995
|
88.493,10
|
17.698,62
|
106.191,72
|
11.12.1995
|
96.417,13
|
19.283,43
|
115.700,56
|
Summe
1995:
|
390.317,43
|
78.063,49
|
468.380,92
|
|
|
|
|
26.03.1996
|
97.717,80
|
19.543,56
|
117.261,36
|
24.04.1996
|
71.944,90
|
14.388,98
|
86.333,88
|
15.07.1996
|
61.808,40
|
12.361,68
|
74.170,08
|
09.10.1996
|
105.245,00
|
21.049,00
|
126.294,00
|
15.11.1996
|
97.970,00
|
19.594,00
|
117.564,00
|
Summe
1996:
|
434.686,10
|
86.937,22
|
521.623,32
|
|
|
|
|
14.02.1997
|
96.515,00
|
19.303,00
|
115.818,00
|
27.05.1997
|
177.025,00
|
35.405,00
|
212.430,00
|
17.07.1997
|
92.877,50
|
18.575,50
|
111.453,00
|
Summe
1997:
|
366.417,50
|
73.283,50
|
439.701,00
|
|
|
|
|
12.02.1998
|
228.435,00
|
45.687,00
|
274.122,00
|
19.06.1998
|
140.941,00
|
28.188,20
|
169.129,20
|
Summe
1-8/1998:
|
369.376,00
|
73.875,20
|
443.251,20
Zu
Firma G Bau GmbH wurde seitens der Betriebsprüfung folgendes
erhoben:
Die
Gesellschaft war in der Zeit vom 1.5.1992 bis 30.9.1993 als Untermieter im
Büroring 1090 Wien,... (im Firmenbuch eingetragene Firmenadresse)
ansässig.
Der
im Firmenbuch eingetragene, seit 30.6.1993 zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer SD ist laut Zentralmeldeamt nicht
gemeldet.
Spätestens
mit Dezember 1993 ist der letzte Dienstnehmer dieser Gesellschaft bei der
Gebietskrankenkasse abgemeldet worden.
Mindestens
seit 15.3.1994 war es seitens der Behörde nicht möglich, mit dieser
Gesellschaft Kontakt aufzunehmen.
Im
Zuge einer Prüfung dieser Gesellschaft wurde vom damaligen steuerlichen
Vertreter mitgeteilt, dass die Gesellschaft mit Ende 1992 stillgelegt
wurde.
Der
Vertreter des geprüften Unternehmens gab zur G Bau GmbH im wesentlichen
folgendes an:
Durch
die ehemalige Tätigkeit als Bauleiter sei der Geschäftskontakt zur G
Bau GmbH zustande gekommen (1980). Ein Herr S oder G (er wisse nicht, ob der
Chef tatsächlich so heißt) habe sich ca. zwei Mal in der Woche
gemeldet. Das letzte Mal habe er sich am 1.10.1998 gemeldet. Seine Leute
hätten auch öfter angerufen. Es seien fast durchwegs zwei Leute von
der G Bau GmbH beschäftigt gewesen.
Schriftliche
Angebote lägen keine vor. Unterlagen seien nicht von der Gesellschaft
abverlangt worden, da die Gesellschaft schon seit 1980 bekannt gewesen sei. Die
Aufträge seien mündlich erteilt worden.
Für
die G Bau GmbH seien ein Herr S, Herr F und der Chef G
aufgetreten.
Der
Leistungsumfang wurde nach m2 geschätzt. Meistens sei eine Pauschale
vereinbart worden. Für die Kunden des geprüften Unternehmens habe das
geprüfte Unternehmen Regiestundenlisten geschrieben. Die Leute von der G
Bau GmbH seien meistens die gleichen gewesen. Der Hausarbeiter oder die
Hausverwaltung hätten die Regiestundenlisten
abgezeichnet.
Die
Beaufsichtigung der Arbeiter und die Kontrolle der Qualität und
Quantität der Leistung wäre durch den damaligen
Geschäftsführer des geprüften Unternehmens
erfolgt.
Die
Rechnungen seien immer postalisch zugeleitet worden. Die Zahlung sei nach
geleisteter Arbeit erfolgt. Vereinbart seien 14 Tage netto Kassa gewesen. Auf
die Frage nach Skonto sei mitgeteilt worden, dass dies bei Barscheck
möglich sei. Einer der bereits erwähnten Personen habe den Scheck
abgeholt. Der Erhalt der Schecks sei auf der Rechnung unter Angabe der
Schecknummer, des Firmenstempels und der Unterschrift bestätigt.
Überweisungen habe es nie gegeben.
Seit
2.10.1998 gäbe es keinen Kontakt mehr zur G Bau GmbH.
Meistens
sei das geprüfte Unternehmen durch die G Bau GmbH über ein Handy oder
in einem Cafehaus im 20. Wiener Gemeindebezirk kontaktiert worden. Das
geprüfte Unternehmen verfüge noch über eine Referenzliste aus dem
Jahre 1980, aus der zu ersehen sei, dass die G Bau GmbH für namhafte
Großbaufirmen tätig sei. Die G Bau GmbH solle auch in Russland
riesige Aufträge haben.
Aufgrund
der Ermittlungsergebnisse muss davon ausgegangen werden, dass keine Leistung
seitens der G Bau GmbH erfolgte.
Das
geprüfte Unternehmen wurde mit 17.12.1998 aufgefordert, im Hinblick auf die
Bestimmung des § 162 BAO binnen eines Monats die Empfänger der als
Betriebsausgaben abgesetzten Beträge genau zu
bezeichnen.
Trotz
mehrerer mündlicher Fristverlängerungsansuchen wurde der
Empfängernennung nicht Folge geleistet.
Die
Abgabenpflichtige wurde von der Abgabenbehörde um Nennung des
Empfängers gerade deshalb aufgefordert, weil dem in den Rechnungen
genannten Leistungserbringern nach den Ermittlungsergebnissen der
Abgabenbehörde kein real existierendes Steuerrechtssubjekt mehr zugeordnet
werden konnte. War erwiesen, dass der in den Rechnungen genannte
Leistungserbringer weder an der angegebenen Adresse noch sonst wo als auffindbar
war, dann bestand für die Abgabenbehörde ausreichender Anlass, vom
geprüften Unternehmen die Benennung jenes Steuerrechtssubjektes zu
begehren, an welches sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen
bezahlt hat.
Die
Bestimmungen des § 162 BAO beruhen auf dem Grundsatz, dass was bei dem
einen Abgabenpflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss,
wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Aus diesem
Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher
Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die
entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch
sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt
hat.
Wenn
der Abgabenpflichtige der nach § 162 BAO an ihn ergangenen Aufforderung
nicht nachkommt und die Möglichkeit zur Besteuerung der empfangenen
Beträge bei dem Empfänger nicht besteht, muss die Abzugsfähigkeit
solcher Ausgaben selbst bei feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt
werden, ohne dass die Möglichkeit eröffnet ist, solche Beträge im
Schätzungswege anzusetzen. Selbst die Annahme einer Noch-Existenz der G Bau
GmbH würde den Abzug der Ausgaben noch nicht sichern können, wenn
maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die solcherart
benannte Person nicht tatsächlicher Empfänger der abgesetzten
Beträge gewesen ist.
Die
absolute Unauffindbarkeit der G Bau GmbH und ihre Nichtmehrexistenz an der in
den Rechnungen aufscheinenden Adresse waren ausreichend maßgebliche
Gründe für die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht Empfänger
der Zahlungen war.
Tz
18, Vorsteueraberkennung aus Eingangsrechnungen G Bau GmbH:
Aufgrund
der Ermittlungsergebnisse (Ausführungen in Tz 28) muss davon ausgegangen
werden, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich nicht von der G Bau
GmbH erbracht wurden.
Da
somit die Voraussetzung des § 11 UStG- nämlich Name und Anschrift des
leistenden Unternehmers sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung des
Leistungserbringers nicht erfüllt sind, ist ein Vorsteuerabzug nicht
zulässig.
Auch
aus formalen Gründen -im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung war an
der in den Rechnungen angeführten Adresse diese Gesellschaft nachweislich
nicht mehr situiert- war der Vorsteuerabzug zu versagen, da es an einer
richtigen Anschrift eines liefernden bzw. leistenden Unternehmers
mangelt.
Es
war somit der Vorsteuerabzug zu versagen:
|
1994
|
14.520,33
|
1995
|
78.063,49
|
1996
|
86.937,22
|
1997
|
73.283,50
|
3,7/1998
|
73.875,20
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ
für den Zeitraum 1994-1995 hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer Wiederaufnahms- und Sachbescheide, für den Zeitraum
1996-1997 erfolgte die Veranlagung der Umsatz und Körperschaftsteuer unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 erging vorläufig gem. §
200 Abs 1 BAO. Eine Begründung hiefür ist nicht
ersichtlich.
Am
11.5.1999 erhob der steuerliche Vertreter der Bw. gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1994-1997 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1994, 1996, und 1997 das Rechtsmittel der Berufung.
In der
Begründung fasste der steuerliche Vertreter nochmals alle Aussagen des
Geschäftsführers der Bw., die im BP-Bericht ausführlich
dargestellt worden sind, zusammen.
Diese
Angaben hätten die Abgabenbehörde veranlasst, davon auszugehen, dass
seitens der Firma G Bau GmbH keine Leistungen erfolgt seien. Dies auch deswegen,
weil "auch angeblich eine Auskunftspflicht gem. § 162 BAO verweigert worden
wäre". Es seien jedoch neben den angeführten Angaben ein umfangreicher
Fragebogen mit dem Prüfungsorgan des Finanzamtes ausgefüllt worden und
die diesbezüglichen umfangreichen Fragen vollinhaltlich beantwortet worden.
Darüber hinaus seien von Seiten des Geschäftsführers der Bw. auch
sämtliche Kopien jener Schecks ausgehoben worden, welche zum Ausgleich der
offenen Rechnungen an die G Bau GmbH ausgehändigt worden
wären.
Aufgrund
von Vorerhebungen von Seiten der Betriebsprüfung seien dem
Geschäftsführer der Bw. folgende Punkte vorgehalten
worden:
Die
G Bau GmbH sei in der Zeit vom 1.5.1992 bis 30.9.1993 als Untermieter in
1090 Wien,... (im Firmenbuch eingetragene Firmenadresse) ansässig
gewesen.
Der
im Firmenbuch eingetragene, seit dem 30.6.1993 zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer SD sei laut Zentralmeldeamt nicht gemeldet.
Spätestens
mit Dezember 1993 sei der letzte Dienstnehmer dieser Gesellschaft bei der
Gebietskrankenkasse abgemeldet worden.
Mindestens
seit 15.3.1994 sei es der Behörde nicht mehr möglich gewesen, mit der
G Bau GmbH Kontakt
aufzunehmen.
Alle
diese Punkte seien entweder vom Geschäftsführer der Bw. nicht
überprüfbar oder sei die Überprüfung völlig unzumutbar.
Soweit es dem Geschäftsführer der Bw. möglich gewesen sei, sei er
seiner Auskunftspflicht gem. § 162 BAO nachgekommen. Im übrigen sei
die Firma G Bau GmbH bis dato im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien
eingetragen.
Es
könne nach Meinung des steuerlichen Vertreters der Bw. keinen Zweifel
darüber geben, dass die in Frage stehenden Leistungen tatsächlich von
der G Bau GmbH durchgeführt worden seien. Dies sei und wäre durch
Rechnungen, Zahlungen und Zeugen belegt. Es werde daher beantragt, die
bekämpften Bescheide aufzuheben bzw. gemäß den eingereichten
Steuererklärungen zu veranlagen.
In
weiterer Folge wurde die eingebrachte Berufung der Betriebsprüfung mit dem
Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
Am
11.6.1999 versendete der Betriebsprüfer einen Vorhalt an die Bw., in dem
diese aufgefordert wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Vorhaltes die in
der Berufung angeführten Zeugen zur Ablegung einer Zeugenaussage der
Finanzbehörde stellig zu machen oder Namen und Anschrift bzw. Telefonnummer
der Zeugen mitzuteilen.
Am
30.6.1999 teilte der steuerliche Vertreter in Beantwortung dieses Vorhaltes mit,
dass es sich bei jenen Personen, die als Zeugen dem Finanzamt namentlich bekannt
gemacht werden sollten "um die Auftraggeber der Firma handelt bzw. um die
Erfüllungsgehilfen dieser Auftraggeber". Für Fragen stünde der
steuerliche Vertreter der Bw. gerne zur Verfügung.
Am
1.7.1999 versendete der Betriebsprüfer nochmals ein Schreiben an den
steuerlichen Vertreter der Bw., in dem festgehalten wurde, dass aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 30.6.1999 nicht hervorgehe, wer die Auftraggeber der
Firma bzw. die Erfüllungsgehilfen dieser Auftraggeber seien.
Es sei
völlig unklar, was von den namentlich nicht genannten Personen bezeugt
werden sollte.
Der
steuerliche Vertreter der Bw. werde aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt des Schreibens die Zeugen zur Ablegung einer Zeugenaussage der
Finanzbehörde stellig zu machen oder Namen und Anschrift bzw. Telefonnummer
der Zeugen mitzuteilen.
Eine
schriftliche Beantwortung dieses Schreibens seitens der steuerlichen Vertretung
der Bw. ist nicht aktenkundig.
Im
Anschluss gab der Betriebsprüfer zur eingebrachten Berufung folgende
Stellungnahme ab:
Wie er
ausführt, zeigten die Ermittlungsergebnisse sehr deutlich, dass die G Bau
GmbH die in den vorliegenden Rechnungen aufscheinenden Leistungen nicht erbracht
haben hätte können. Dieser Umstand hätte dazu geführt, dass
das Finanzamt von der Bw. verlangte gem. § 162 BAO den Empfänger der
Zahlungen zu nennen.
Dieser
Aufforderung sei - trotz mehrmaliger Urgenzen des Prüfers - nicht
Folge geleistet worden.
Wenn die
Bw. nunmehr vermeine, durch die Beantwortung des umfangreichen Vorhaltes ihrer
Pflicht zur Nennung des Empfängers der Zahlungen bereits nachgekommen zu
sein, so übersehe sie, dass dieser Fragebogen gerade Ausgangspunkt für
die Aufforderung der Empfängernennung gewesen sei und die anlässlich
der Betriebsbesichtigung am 19.11.1998 seitens der Bw. gemachten Aussagen
hinsichtlich des in Rede stehenden Fragebogens nicht geeignet seien, den
Erfordernissen der Empfängernennung (Aufforderung vom 17.12.1998) zu
entsprechen.
Auch in
der vorliegenden Berufung sei der Verpflichtung zur Nennung der Empfänger
der Zahlungen nicht nachgekommen worden.
Die
angesprochenen Kopien der Schecks, die angeblich an Leute der G Bau GmbH
übergeben worden seien, vermögen keinen Nachweis über den
tatsächlichen Empfänger zu erbringen, da auf den Schecks der
Einlöser nicht aufscheine.
Auch mit
der Aussage, die im BP Bericht angeführten Erhebungen seien seitens der Bw.
nicht überprüfbar bzw. deren Überprüfung nicht zumutbar,
vermöge dem Gesetzesauftrag des § 162 BAO nicht entsprochen
werden.
Des
weiteren führe die Aussage, die G Bau GmbH sei nach wie vor im Firmenbuch
eingetragen, an der Sache vorbei.
Der
steuerliche Vertreter der Bw. habe in der Berufung angeführt, es könne
durch Zeugen belegt werden, dass die fraglichen Leistungen von der G Bau GmbH
erbracht worden wären.
Daraufhin
sei von der Betriebsprüfung zwei mal ein Ergänzungsvorhalt erlassen
worden (und es sei eine weitere telefonische Abfrage erfolgt), in denen die Bw.
aufgefordert wurde, die Zeugen zu benennen und das Beweisthema bekannt zu geben.
Der steuerliche Vertreter habe mitgeteilt, dass die angesprochenen Zeugen "die
Auftraggeber der Firma bzw. deren Erfüllungsgehilfen" sein
sollten.
Des
weiteren wäre durch den steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden, dass die
"arbeitenden Leute" gemeint gewesen wären. Auf die Frage, wer diese Leute
seien bzw. was sie bezeugen könnten, wäre seitens des steuerlichen
Vertreters eine Rückantwort angekündigt worden, die allerdings niemals
erfolgte.
Die
Angaben in der Berufung seien nicht geeignet, dem gesetzlichen Auftrag zur
Nennung des Empfängers der strittigen Zahlungen nachzukommen.
Mit der
Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet würden, sei dem
Verlangen gem. § 162 BAO nämlich dann nicht entsprochen, wenn
maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigten, dass die genannten
Personen nicht die tatsächlichen Empfänger seien. Nach den
Ermittlungsergebnissen könne die G Bau GmbH nicht der tatsächliche
Empfänger der als Betriebsausgabe bei der Bw. angesetzten Beträge
sein.
Das
Finanzamt für Körperschaften in Wien übersendete die
Stellungnahme der Betriebsprüfung dem steuerlichen Vertreter der Bw. zur
Gegenäußerung. Laut Rückschein wurde sie am 18.8.1999
zugestellt.
Eine
Gegenäußerung ist nicht aktenkundig.
Am
23.3.2000 erließ das neu zuständige Finanzamt für den 21. und
22. Bezirk in Wien hinsichtlich der eingebrachten Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1994-1997 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 1994,
1996 und 1997 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Wie das
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien darin begründend
ausführt, sei von der Betriebsprüfung ausführlich dargestellt
worden, dass keine Leistungen seitens der G Bau GmbH an die Bw. erfolgt seien.
Auch sei dargestellt worden, dass den Bestimmungen des § 162 BAO
sowohl während des Betriebsprüfungsverfahrens als auch während
der Dauer des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens nicht entsprochen worden
sei. Des weiteren sei auch keine "qualifizierte Beantragung der
Zeugeneinvernahme" erfolgt.
Da bis
dato keinerlei Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur eingebrachten Berufung abgegeben worden sei, sei die
Berufung mit Verweis auf die ausführliche Begründung sowohl im
Betriebsprüfungsbericht als auch in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung als unbegründet abzuweisen.
Am
23.6.2000 stellte der steuerliche Vertreter gem. § 276 Abs 1 BAO gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 23.5.2000 betreffend Umsatzsteuer 1994-1997 sowie
Körperschaftsteuer 1994,1996 und 1997 den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als
Begründung wurden die Ausführungen der ursprünglichen Berufung
wiederholt.
Am
23.5.2000 ergingen seitens des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in
Wien gem. 293b BAO berichtigte Umsatzsteuer und Körperschaftsteuerbescheide
für das Kalenderjahr 1998, die den Feststellungen der
Umsatzsteuernachschau, die die Betriebsprüfung für den Zeitraum
1-8/1998 vornahm, Rechnung trugen. Der Umsatzsteuerbescheid wurde vorläufig
gem. § 200 Abs 1 erlassen, eine Begründung, warum dies geschehen ist,
ist nicht ersichtlich.
Bei der
Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 ging das Finanzamt
von einem Verlustabzug aus den Vorjahren von ATS 701.836,00 aus, obwohl der nach
Berücksichtigung aller Feststellungen der Betriebsprüfung für die
Veranlagung 1998 verbleibende Verlustabzug ATS 269.717,00 beträgt. Dieser
Betrag ist im Betriebsprüfungsbericht, der dem steuerlichen Vertreter der
Bw. am 9.4.1999, wie aus dem Rückschein ersichtlich ist, zugestellt wurde,
offen als verbleibender Verlustabzug für die Kalenderjahre ab 1997
ausgewiesen.
In der
Berufung und im Vorlageantrag wird die Höhe des verbleibenden
Verlustabzuges für die Jahre ab 1997 von ATS 269.717,00 nicht
bekämpft.
Am
23.6.2000 erhob der steuerliche Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
gegen den Umsatzsteuer und den Körperschaftsteuerbescheid 1998, beide vom
23.5.1998.
Als
Begründung wurden die Ausführungen der Berufung gegen die Bescheide
der Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 bis 1997
wiederholt.
Eine
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde vom Finanzamt für den 21. und
22. Bezirk in Wien nicht erlassen.
Die
offenen Berufungen wurden am 12.7.2000 der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Die
Zuständigkeit zur Erledigung der offenen Berufungen ging mit 1.1.2003 auf
den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStR 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG
1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leisteten Unternehmers,
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung,
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
den
Tag der Lieferung der der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt,
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Enthält
eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht
als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde
kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. zB VwGH 26.6.2001,
2001/14/0023).
Nach den unwidersprochen
gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung verfügte
die (vermeintliche) Rechnungsausstellerin im Berufungszeitraum über keinen
Sitz an der in den Rechnungen angegebenen Adresse. Damit ist das Schicksal der
Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerabzuges bereits
entschieden:
Da jedenfalls eines der in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 zwingend geforderten Rechnungsmerkmale
nicht vorhanden ist, wobei eine falsche Adresse einer Nichtangabe einer Adresse
gleichzusetzen ist, steht der Vorsteuerabzug nach § 12 leg. cit.
hinsichtlich dieser Rechnungen nicht zu (vgl. VwGH 30.5.2001,
95/13/0226).
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass - wie zur Körperschaftsteuer näher
ausgeführt - auch die als lieferndes der leistendes Unternehmen
angeführte Rechnungslegerin nicht diejenige sein kann, die tatsächlich
allfällige Lieferungen oder Leistungen erbracht hat - die G Bau GmbH
hatte im Berufungszeitraum bereits ihre Tätigkeit eingestellt.
Sollte sich ein Dritter des
Namens der G Bau GmbH bedient haben, so liegt dennoch keine Lieferung oder
Leistung der G Bau GmbH, sondern eines Dritten vor, und berechtigt eine
angeblich von der G Bau GmbH ausgestellte Rechnung nicht zum
Vorsteuerabzug.
2.
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 i.V.m. § 7 KStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass
Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden.
Soweit der Abgabepflichtige die
von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten
Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 leg.
cit.).
Die der Aufkommenssicherung
dienende Regelung stellt eine speziellere Norm gegenüber den Vorschriften
über die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht dar, weshalb bei
Nichtbeantwortung einer entsprechenden behördlichen Anfrage beantragte
Absetzungen selbst dann nicht anzuerkennen sind, wenn ihre Berechtigung (dem
Grunde und der Höhe nach) feststeht oder glaubhaft ist. Zur Anerkennung
verlangt der Gesetzgeber, wenn eine auf § 162 BAO gestützte
Anfrage ergangen ist, eine die Nennung von Gläubigern oder Empfängern
umfassende Beweisführung durch die Partei. Die Regelung des § 162
stellt somit eine Ausnahme von der freien Beweiswürdigung dar und
führt zu einer Umkehr der Beweislast
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 162
Anm. 5).
An die Bw. ist im Zuge des
erstinstanzlichen Verfahrens eine förmliche Aufforderung nach
§ 162 BAO hinsichtlich der strittigen Zahlungen an eine G Bau GmbH
gerichtet worden.
Im Hinblick auf die allgemein
bekannten Steuerausfälle im Bereich des Bau- und des Baunebengewerbes durch
Auftragserteilung an tatsächlich nicht existente Subfirmen begegnet die
Ermessensübung des Finanzamtes, im gegenständlichen Fall von
§ 162 BAO Gebrauch zu machen, keinen Bedenken seitens des
Unabhängigen Finanzsenates.
Die Bw. ist der Aufforderung
des Finanzamtes, den oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
zu bezeichnen, im Ergebnis nicht nachgekommen.
Zwar hat die Bw. als
Empfängerin die G Bau GmbH bezeichnet, doch ist die Finanzamt
beizupflichten, dass aus den im Betriebsprüfungsbericht dargestellten
Gründen die G Bau GmbH nicht die Empfängerin der abgesetzten
Beträge gewesen sein kann. Wer immer gegenüber die Bw. auftreten ist,
es war jedenfalls nicht die G Bau GmbH.
Gegen die
Sachverhaltsfeststellungen, die von der Betriebsprüfung getroffen wurden,
hat die Bw. nichts Stichhaltiges vorgebracht.
Ob der
Geschäftsführer der Bw. verschiedene von der Betriebsprüfung ins
Treffen geführte Beweismittel überprüfen hätte können,
vermag zur Frage der Person des Empfängers nichts beizutragen. Die Bw. hat
zwar allgemein von Zeugen, die die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen
könnten, gesprochen, es aber trotz wiederholter Aufforderung unterlassen,
derartige Zeugen namentlich zu nennen und anzugeben, was diese Personen bezeugen
sollen.
Die im
Betriebsprüfungsbericht dargestellte Abwicklung der Geschäfte zwischen
der Bw. und der vermeintlichen G Bau GmbH (Kontaktaufnahme mittels Mobiltelefons
oder im Cafehaus, und zwar nicht etwa durch den späteren
Leistungsempfänger, sondern durch den Leistungserbringer;
Pauschalvereinbarungen zwischen Bw. und vermeintlicher G Bau GmbH, während
die Bw. für ihre Kunden Regiestundenlisten anfertigt; Zahlung nur mittels
Barschecks; ...) lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Organe der Bw.
jene Sorgfalt aufgewendet haben, die ein ordentlicher Kaufmann an den Tag legen
würde.
Trotz (vermeintlicher)
Empfängerbenennung kann einer Aufwendung die Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgabe versagt werden, wenn die vom Abgabepflichtigen genannte Person
nicht Empfänger des abgesetzten Betrages ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 63). Mit der bloßen
Namhaftmachung des Empfängers ist der Abzug von Ausgaben noch nicht
gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass
die benannte Person nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge ist,
kann die Behörde den Abzug trotzdem versagen; Ziel des Abgabenverfahrens
ist die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines
formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH
22.3.1995, 83/13/0076; 26.9.2000, 98/13/0216).
Es ist daher der Aufforderung
nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht
die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind
(VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; 15.9.1999, 83/13/0150).
Die Namhaftmachung des
Empfängers unterliegt der freien Beweiswürdigung
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 63).
Nun steht auf Grund der
Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung jedenfalls fest, dass die
G Bau GmbH jedenfalls nicht die Empfängerin der abgesetzten
Beträge gewesen sein kann.
Ist die G Bau GmbH nicht die
tatsächliche Empfängerin, so sind die Betriebsausgaben nicht
anzuerkennen, auch wenn die Aufwendungen erwiesenermaßen getätigt
erscheinen
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 63). In diesem Fall bleibt für
eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil
durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung
geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des
§ 162 BAO nicht erreicht würde (VwGH 15.9.1999, 99/13/0150,
m.w.N.).
Seitens des Finanzamtes wurde
daher auch der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der strittigen Zahlungen zu
Recht versagt.
3.
Verlustvortrag 1998
Wie oben
dargestellt, ging das Finanzamt bei der Berechnung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1998 von einem Verlustabzug aus den Vorjahren von ATS
701.836,00 aus, obwohl der nach Berücksichtigung aller Feststellungen der
Betriebsprüfung (und somit der gegenständlichen Berufungsentscheidung,
die diesen Feststellungen folgt), für die Veranlagung 1998 verbleibende
Verlustabzug ATS 269.717,00 beträgt.
Hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1998 war daher der angefochtene Bescheid zu Ungunsten
der Bw. dahingehend abzuändern, dass der Ermittlung der
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ein Verlustabzug von ATS
269.7171,00 zugrunde gelegt wird. Hieraus ergibt sich die im beigeschlossenen
Berechnungsblatt ausgewiesene Körperschaftsteuer.
4.
Endgültigerklärungen
Gemäß
§ 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Da eine Ungewissheit
hinsichtlich der Zahlungen in Zusammenhang mit der G Bau GmbH nicht mehr
besteht, waren die vom Finanzamt vorläufig erlassenen Abgabenbescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 mit dieser
Berufungsentscheidung für endgültig zu erklären.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1408-W/02
- Stammnummer
- 11078
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF