…2007 zu Grunde. Da somit der hier zu beurteilenden Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Weder aus der…
…vorgebrachten Berufungseinwendungen nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führe. Die Einstellungsgründe seien im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall treffe keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen…
…Ausgeführt wurde, dass im vorliegenden Streitfall keiner der in § 16 Abs. 1 Z 1-7 AbgEO taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorliege. Grundlage der Vollstreckungsverfahren sei der Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011, mit welchem die Sicherstellung von nach Abgabenart, Zeitraum und Betrag aufgegliederten Abgabenansprüchen im Gesamtbetrag von…
…dass die vorgebrachten Berufungseinwendungen nicht geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führe. Die Einstellungsgründe wären im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall treffe keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16…
…der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Die Gebührenpflicht entfällt nur dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (VwGH 24.02.2000, 96/15/0044)…
…der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Die Gebührenpflicht entfällt nur dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (VwGH 24.02.2000, 96/15/0044)…
…der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Die Gebührenpflicht entfällt nur dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (VwGH 24.02.2000, 96/15/0044). Nach der zitierten Vorschrift…
…wird; 7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde. (2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt (§§ 12 bis 14, § 16 AbgEO). Trifft…
…ein strafbares Verhalten der Beschuldigten iSd. FinStrG in Wahrheit nicht vorliegt, weshalb somit das diesbezügliche Verfahren in Ermangelung einer ihr anzulastenden deliktischen Handlungsweise ebenfalls gemäß den genannten Bestimmungen einzustellen war. In beiden vorgenannten Fällen erübrigt sich ob der festgestellten Einstellungsgründe des § 82 Abs. 3 lit…
…sonstigen Einbringungsmöglichkeiten bestanden hätten. Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt gewesen und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorgelegen wäre, wäre der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden. Gemäß …
…2008 zu Grunde. Da somit der hier zu beurteilenden Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Weder aus der…
…14/0059) oder in den Fällen, in denen sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Dass sich im vorliegenden Berufungsfall die am 31. März 2008 durchgeführte Vollstreckungshandlung von vorneherein…
…Diesem Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz aufgezählt. Auf den Berufungsfall trifft keiner der in den §…
…zu können. Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen.…
…2000, 96/15/0044). Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinn des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn nicht zu erwarten ist…
…nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird; 7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde. Einstellungsgründe nach § 12 AbgEO ergeben sich daraus, dass nach Ausstellung des Rückstandsausweises Umstände eintreten, die den…
…kann aber kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den anhängigen Beschwerdefall trifft keiner der in den …
…ein aufrechtes Dienstverhältnis zu NAWM innehatte. Aus diesem Grund war für das Zollamt auch die Annahme berechtigt, dass der Abgabenschuldner über pfändbare Geldmittel verfügt. Auch lagen für das Zollamt weder Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 AbgEO noch nach den Bestimmungen des § 16 leg.cit vor…
…aber kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den anhängigen Beschwerdefall trifft jedoch keiner der in den …
…ein aufrechtes Dienstverhältnis zu SA innehatte. Aus diesem Grund war für das Zollamt auch die Annahme berechtigt, dass der Abgabenschuldner über pfändbare Geldmittel verfügt. Auch lagen für das Zollamt weder Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 AbgEO noch nach den Bestimmungen des § 16 leg.cit vor…