Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0089-Z2L/05
Pfändung einer Lohnforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0089-Z2L/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des U.L., vom 23. März 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch
N.K., vom 7. März 2005, Zl. 500/3564/26/2002, betreffend
Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) im Beisein von E.L. und der
Schriftführerin G.Z. nach der am 15. November 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten
Abgabenbetrages einschließlich der Nebengebühren geändert auf
178.910,73 €. Die Höhe der, in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung angeführten Vollstreckungskosten bleibt
unverändert.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2003, Zl.
500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen
Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a)
und Abs. 3 ZK iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG in Höhe von insgesamt
179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213
ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte
Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Jänner 2004 als unbegründet ab. Diese
Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.
Am 28. Mai 2004, leitete das Zollamt Linz mit Bescheid
Zl. Zl. 500/3564/23/2002 eine Gehaltspfändung betreffend einer
Teilforderung in Höhe von 30.000,00 € bei der damaligen Arbeitgeberin
des Bf. S.A. gem. § 65 AbgEO ein. Gegen diesen Pfändungsbescheid
brachte der nunmehrige Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 26. Juni 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte er darin aus, dass
sich die Berufung sowohl gegen den im vorgenannten Bescheid angeführten
Gesamtbetrag in Höhe von 181.153,30 € (gemeint offensichtlich
181.153,00 €) als auch gegen den Teilbetrag in Höhe von 30.000,00
€ richte. Dem Zollamt sei die Zahlungsunfähigkeit und die
wirtschaftliche Notlage des Berufungswerbers bekannt. Es werde daher der Antrag
gestellt im Sinne der angeführten Begründung und wegen Unbilligkeit
den Bescheid aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März
2005, Zl. 500/03564/26/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der
Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt sinngemäß
aus, dass mit Bescheid vom 28. Mai 2004, Zl. 500/3564/23/2002 ein
Teilbetrag der Abgabenschuld, nämlich 30.000,00 € gem. § 65 Abs.
1 AbgEO gepfändet worden sei. Diese Pfändung sei durchgeführt
worden, da das Abgabenkonto (000) des Abgabenschuldners zum Zeitpunkt der
Pfändung einen fälligen und offenen Rückstand in Höhe von
€ 180.847,70 aufgewiesen habe und dem Zollamt über diesen
Rückstand Rückstandsausweise vorgelegen hätten. Von den
Abgabenbehörden seien vollstreckbare Rückstände, für die ein
Rückstandsausweis ausgefertigt worden sei, zwangsweise einzubringen. Eine
Möglichkeit dieser zwangsweisen Einbringung sei die Pfändung von
Arbeitseinkommen, von welcher die Zollbehörde im gegenständlichen Fall
auch Gebrauch gemacht habe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 7. März
2005 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
23. März 2005. In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im
Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der
seinerzeitigen Abgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen zu hoch
angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten
gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch
sei bei der, durch die Zollbehörde getätigten Hochrechung eine
fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Waren ermittelt worden, da das
Zollamt von Preisen für "Originalwaren" ausgegangen wäre, während
die importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Auch habe es
die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung
zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen
Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser
ausgenützt worden sei. Zu Beginn der Fahrten sei nämlich
überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei
sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der
Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen
Ergebnis führen musste. Infolge dieses von der Zollbehörde um ein
Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das
Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe
der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit 15. Jänner 2004
sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das
Grundbuch AAAL für das Zollamt Linz erfolgt. Am 28. Mai 2004 sei dem
Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung
bei seiner Arbeitgeberin S.A. eingeleitet habe. Recherchen hätten
überdies ergeben, dass die genannte Arbeitgeberin den Bescheid über
die Drittschuldnerpfändung gar nicht erhalten hätte. Somit habe nur
der Bf. den betreffenden Pfändungsbescheid erhalten wobei auch Kosten
für die Pfändung festgesetzt worden seien. Abschließend
führt der Bf. in seiner Eingabe vom 23. März 2005 aus, dass sich
die Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die
Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen
Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
In der am 15.
November 2005 antragsgemäß durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bf. zusammengefasst sinngemäß
ergänzend ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage für die
Vollstreckungskosten der vollstreckbare Abgabenrückstand heranzuziehen sei.
Sei demnach die Abgabenbehörde I. Instanz betragsmäßig von einer
falschen vollstreckbaren Abgabenschuld zum maßgeblichen Zeitpunkt
ausgegangen, so führe dies zwangsweise auch zur Festsetzung unrichtiger
Vollstreckungskosten. Vom Amtsvertreter des Zollamtes Linz wurde
diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 verwiesen. Betreffend der
zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Abgabenschuld
wurde vom Zollamtsvertreter ausgeführt, dass Einzahlungen betreffend der
gegenständlichen Abgabenschuld entsprechend zu berücksichtigen seien,
sofern solche erfolgten. Zum Einwand des Bf., dass S.A. als
seinerzeitige Arbeitgeberin des Abgabenschuldners, den Bescheid über das
Zahlungsverbot nicht erhalten hätte, wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat auf den im Akt des Zollamtes Linz aufliegenden Rückschein
verwiesen, aus dem eine nachweislichen Zustellung mit 3. Juni 2004
hervorgeht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 65 AbgEO
lautet:
1) Die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben.
Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben.
2) Sowohl dem
Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen
vorzunehmen.
3) Die Pfändung ist
mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
4) Der Drittschuldner
kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit
der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
5) Ein für die
gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen
werden.
Gem. § 5 AbgEO haben die Vorschriften der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß auch für die Zollämter
Geltung.
Die Abgabenschuld resultiert im gegenständlichen Fall
auf Grund des Bescheides des Hauptzollamt Linz vom 13. November 2003, Zl.
500/090084/5/02. Mit diesem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz:
Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK iVm den
§§ 2 und 108 ZollR-DG im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses
vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom
Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004 als
unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung langte kein
weiterer Rechtsbehelf ein, sodass diese Entscheidung rechtskräftig wurde.
Im anhängigen Beschwerdeverfahren ist zunächst zu
prüfen, ob das Zollamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu
setzen.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Dem gegenständlichen
Vollstreckungsverfahren liegt der Rückstandsausweis vom
12. Jänner 2004 als Exekutionstitel zugrunde.
Mit der gegenständlichen Beschwerde, soll u.a. die
"Aufhebung" der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt
werden. Dem diesbezüglichen Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein,
weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem
Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung
der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im
Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den anhängigen Beschwerdefall trifft
jedoch keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen
Tatbestände zu. Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung
unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte
normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die
Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung
übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die
Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde,
lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer
Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose
nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16
Rz 12). Das von der Zollbehörde im Ermittlungsweg festgestellte, im
maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Bf.
rechtfertigte jedoch für das Zollamt die nach der vorgenannten
Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung (vgl. dazu auch VwGH 87/13/0012 vom
14.11.1990). Somit lag auch kein Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Ziffer
6 AbgEO vor, auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Bf. im
Rahmen des Dienstverhältnisses zu S. A. lediglich ein Einkommen in
Höhe von 371,00 € monatlich bezog, welches unter dem unpfändbaren
Freibetrag (Existenzminimum) gem. § 291a EO (Exekutionsordnung) lag.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 68 Abs. 3 AbgEO zu verweisen,
worin ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet wird, wenn im
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes die Gehaltsforderung den
unpfändbaren Betrag unterschreitet. Diese Bestimmung berücksichtigt
somit jenen Umstand, dass sich die Einkommenslage des Abgabenschuldners in
Zukunft durchaus verbessern könnte und dabei durch Übermittlung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner für den Abgabengläubiger eine
entsprechende Rangordnung gewährleistet wird. Für die Einstellung der
Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage. Die Abgabenbehörde
erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen die
Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken.
Der Bf. bringt auch vor, dass die Ermittlung der Höhe
einer Teilbetreibung in Höhe von 30.000,00 € für ihn nicht
nachvollziehbar sei. Hinsichtlich einer Einschränkung auf die Betreibung
eines Teilbetrages ist ebenfalls auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1
Ziffer 6 AbgEO zu verweisen, welche der Abgabenbehörde diese
Möglichkeit einräumt (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12).
Der Abgabenbehörde steht es somit frei sich auf die Betreibung eines
Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten zu beschränken. Von
dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde im
gegenständlichen Verfahren insofern Gebrauch, in dem sie sich bei der
Vollstreckungshandlung vom 28. Mai 2004 auf die Betreibung eines
Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte, während
der aushaftende Gesamtrückstand bezüglich des Bf. etwa ein Sechsfaches
dieser Teilforderung betragen hat. Liegen jedoch Gründe nach § 16 Abs.
1 AbgEO vor hat die Behörde die Vollstreckung einzustellen.
Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 sowie 16 AbgEO lagen jedoch
- wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht
vor. Hinsichtlich der vom Zollamt erfolgten Einschränkung auf eine
Betreibung in Höhe von 30.000,00 € ist auszuführen, dass mit
Bescheid vom 13. November 2003, Zl. 500/090084/5/02 des Hauptzollamtes Linz
dem Bf. ein Abgabenbetrag in Höhe von € 179.666,93 vorgeschrieben
wurde. Weiters geht aus der Aktenlage zweifelsfrei hervor - und dies wird auch
im bisherigen Verfahren vom Bf. nicht bestritten - dass innerhalb der
Zahlungsfrist der geschuldete Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde. Folglich
ergab sich durch den Rückstandsausweis (§ 229 BAO) vom
12. Jänner 2004 eine ausgewiesene und vollstreckbare
Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 179.666,93. Dieser
Rückstandsausweis bildete gem. § 4 AbgEO den Exekutionstitel für
das eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Da es folglich dem Gläubiger im
gegenständlichen Fall rechtmäßig zugestanden wäre, den
gesamt geschuldeten Abgabenbetrag im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen
einzutreiben, kann sich der Bf. keinesfalls beschwert fühlen, wenn der
Abgabengläubiger vorerst lediglich einen Schritt auf Teileinbringung (hier:
30.000,00 €) setzt um dadurch auch die Kosten des Vollstreckungsverfahrens
für den Bf. gering zu halten, zumal sich eine solche Vorgangsweise
ausschließlich zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. An der vom
Zollamt Linz herangezogenen Teilbetreibung kann somit keine Rechtswidrigkeit
erblickt werden.
Bezüglich der Höhe der in diesem
Pfändungsbescheid angeführten Abgabenschuld ist jedoch
auszuführen, dass anlässlich einer nachträglichen
Überprüfung des Abgabenkontos 000 festgestellt wurde, dass der
vollstreckbare Rückstand ohne Berücksichtigung der in richtiger
Höhe vorgeschriebenen Vollstreckungskosten von 305,30 € korrekterweise
178.910,73 € zum 28. Mai 2004 betragen hat. Dies ergibt sich
dadurch, dass die Abgabenbehörde I. Instanz Einzahlungen eines weiteren
Gesamtschuldners betreffend die gegenständliche Abgabenschuld, bzw. auch
eine Einzahlung des Bf. selbst, unberücksichtigt gelassen hat. Die
Höhe der im Pfändungsbescheid angeführten Abgabenschuld war
folglich, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu berichtigen. Zu dem im
vorliegenden Akt aufliegenden Rückstandsausweis ist betreffend des darin
angeführten vollstreckbaren Betrages auf die amtswegige
Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.
Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im
Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Mit Einwendungen gegen die
ursprüngliche Abgabenvorschreibung kann das nunmehr vor dem
Unabhängigen Finanzsenat anhängige Beschwerdeverfahren keinesfalls
bekämpft werden. Diesbezügliche Vorbringen erweisen sich demnach im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (vgl.
VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Aus diesem Grund erübrigt sich ein
näheres Eingehen auf jene Einwände in der Beschwerdeeingabe vom
23. März 2005, welche ausschließlich auf die Höhe der
Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der Eingangsabgaben Bezug nehmen.
Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich seine Beschwerde auch gegen die
bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis richtet.
In diesem Zusammenhang wird vom Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits
ergangene Entscheidung des UFS unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach
wurde dieses Begehren des Bf. in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch
dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet ist auf das gegenständliche
Verfahren Einfluss zu nehmen.
Zum Einwand des Bf., nämlich dass der Bescheid
über die Gehaltspfändung der seinerzeitigen Arbeitgeberin S.A. nicht
zugestellt worden sei, wird festgestellt, dass im Abgabenakt des Zollamtes
diesbezüglich ein Rückschein aufliegt, aus dem die nachweisliche
Zustellung an S.A. mit 3. Juni 2004 hervorgeht. Dieses Vorbringen des Bf.
erweist sich daher als unzutreffend.
Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein
rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der
Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund
vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung zu Recht erlassen. Auf Grund der festgestellten Abweichung
hinsichtlich der Höhe des vollstreckbaren Rückstandes war hingegen die
angefochtene Entscheidung entsprechend zu berichtigen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0089-Z2L/05
- Stammnummer
- 21199
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF