Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0774-S/07
Pfändung und Überweisung; Geldstrafe; Verfahrenskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-S/07vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.V., Sbg., vertreten durch Dr.
Herbert PFLANZL, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, vom
25. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
vertreten durch HR Dr. Josef Inwinkl, vom 18. September 2007 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18.September 2007 verfügte das
Finanzamt Salzburg-Stadt gegenüber der G-GmbH in Salzburg die Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von zusammen €
4.818,67, die Herrn D.V. aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen
Bezügen gegen die Gesellschaft zustehen. Begründend wurde darauf
verwiesen, dass D.V. dem Finanzamt Abgaben einschließlich
Nebengebühren in der genannten Höhe schulde. Mit gleichem Tag
erging an D.V. gem. § 65 Abs. 1 AbgEO ein Verfügungsverbot.
Mit Eingabe vom 25.9.2007 wurde gegen den Pfändungs-
und Überweisungsbescheid berufen und nach Darstellung des bisherigen
Ablaufes des Finanzstrafverfahrens ausgeführt, dass dieses längst
nicht abgeschlossen sei. Beim Verwaltungsgerichtshof sei eine Beschwerde gegen
die abweisende Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Salzburg betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens anhängig und
noch nicht entschieden. Der Bf. schulde dem Finanzamt keine Abgaben, allenfalls
eine Geldstrafe, die den rechtskräftigen Abschluss des
Finanzstrafverfahrens voraussetze. Da kein rechtskräftiges Straferkenntnis
vorliege, könne keine Geldstrafe verhängt werden und sei die
Pfändung und Überweisung der Geldforderung titellos erfolgt.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.Oktober 2007 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass
der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
nicht stattgegeben habe. Die Pfändung des Lohnes sei ein zulässiges
Exekutionsmittel, im Zeitpunkt der Pfändung habe ein vollstreckbarer
Rückstand von Euro 4.765,32 bestanden.
Durch den am 19.November 2007 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der Bf.
auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der
Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben. Gemäß Abs. 2 ist sowohl dem Drittschuldner
wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich
an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Nach Abs. 3 ist die
Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen. Gem. Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot
anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren blieb lediglich
zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, die angefochtene
Pfändungsmaßnahme zu setzen.
Zunächst trifft es zu, dass der Bw. keine Abgaben im
engeren Sinn schuldet, sondern eine Geldstrafe und Verfahrenskosten. Die im
Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze sowie die
Kosten dieses Verfahrens fallen nicht unter den Abgabenbegriff im engeren Sinn
und nicht unter den Begriff der Nebenansprüche im Sinne des § 3 BAO.
Nach der Umschreibung ihres Anwendungsbereiches ist somit die BAO auf
Geldstrafen und Wertersätze grundsätzlich nicht anzuwenden. Auf solche
Ansprüche ist die BAO nur dann anzuwenden, wenn dies gesetzlich
außerhalb der Regelung der §§ 1 bis 3 BAO vorgesehen ist. Dies
ist gemäß
§ 56, § 170 Abs. 2 und § 172 Abs. 1 FinStrG
der Fall. Demnach ist die BAO und die AbgEO auf Geldstrafen in den in den
genannten Bestimmungen angeführten Angelegenheiten, vor allem auf die
Einhebung und Einbringung der im Finanzstrafverfahren verhängten
Geldstrafen und Wertersatzstrafen anwendbar.
Im vorliegenden Berufungsfall erließ das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 24.April 2007 gegen
den Bw eine Strafverfügung im Sinne des § 143 FinStrG und
verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv. € 4.600.--.
Zusätzlich wurden Verfahrenskosten von € 363.-festgesetzt. Da in der
Folge keine Zahlung erfolgte (es wurde lediglich ein Betrag von € 289,68 im
Überrechnungswege getilgt) und auch kein Zahlungserleichterungsbegehren
gestellt wurde, ist die Vollstreckbarkeit eingetreten. Am 9.8.2007 wurde daher
ein Rückstandsausweis ausgestellt.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk zu enthalten,
dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Der Rückstandsausweis ist der Exekutionstitel für das
finanzbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Berufungswerber hat die Unzulässigkeit der
Vollstreckungsmaßnahme damit begründet, dass das zugrunde liegende
Finanzstrafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dazu ist grundsätzlich
festzustellen, dass die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen
ist (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 12, TZ 3, Reger-Stoll, AbgEO,
Seite 24). Die Frage nach der materiellen Richtigkeit ist im
Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung bzw. im
Finanzstrafverfahren zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr auf die
Argumentation des Berufungswerbers bezüglich der Richtigkeit der
Strafverfügung einzugehen ist. Diesbezüglich ist auf die
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Salzburg, vom 28.März 2008, GZ. FSRV/0001-S/08, zu verweisen, mit der die
Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen die
Strafverfügung vom 24.April 2007 als unbegründet abgewiesen wurde.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Strafverfügung in Rechtskraft
erwachsen und das Finanzstrafverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.
Die genannte Beschwerdeentscheidung setzt sich auch ausführlich mit
der vom Berufungswerber auch in diesem Verfahren neuerlich aufgeworfenen
Problematik auseinander, dass das Finanzamt eine Strafverfügung erlassen
habe, obwohl beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig war. Dazu
genügt ein Hinweis auf den Beschluss des VwGH vom 6.7.2007, mit dem dem
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben wurde.
Mit der gegenständlichen Berufung, die sich gegen die
Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides richtet, soll die
Aussetzung der Pfändung der Forderung bewirkt werden. Diesem Begehren kann
aber kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur
Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten
Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte
führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz aufgezählt. Auf den
Berufungsfall trifft keiner der in den
§§ 12 bis 14 und 16
AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für die Einstellung der Exekution
besteht somit keine Rechtsgrundlage.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte somit zurecht
versucht den Abgaben- bzw. Strafrückstand mittels Pfändung abzudecken.
Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu
Grunde lag, die Einbringung der Abgabe (Strafe) nicht gehemmt war und auch ein
gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund nicht vorlag, wurde der Bescheid
betreffend Pfändung und Überweisung zurecht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
8. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-S/07
- Stammnummer
- 34622
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF