Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0090-Z2L/05
Pfändung einer Lohnforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0090-Z2L/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des U.L., vom 23. März 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch
N.K., vom 10. März 2005, Zl. 500/3564/37/2002, betreffend
Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) im Beisein von E.L. und der
Schriftführerin G.Z. nach der am 15. November 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des geschuldeten
Abgabenbetrages einschließlich der Nebengebühren geändert auf
177.293,16 €. Weiters werden die in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung angeführten Vollstreckungskosten gem. § 26
AbgEO auf 305,30 € berichtigt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2003, Zl.
500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen
Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a)
und Abs. 3 ZK iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG in Höhe von insgesamt
179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213
ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte
Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Jänner 2004 als unbegründet ab. Diese
Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.
Am 3. Februar 2005, leitete das Zollamt Linz mit
Bescheid Zl. 500/3564/33/2002 eine Gehaltspfändung über eine
Abgabenschuld in Höhe von 327.350,69 € zuzüglich Gebühren
des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 3.278,80 € beim Arbeitgeber
des Bf. NAWM, ein. Gegen diesen Pfändungsbescheid brachte der nunmehrige
Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 20. Februar 2005 das Rechtsmittel der
Berufung ein. Begründend führte er darin aus, dass sich die Berufung
sowohl gegen den Grund der Vorschreibung als auch gegen den im vorgenannten
Bescheid angeführten Gesamtbetrag in Höhe von 330.629,49 €
richte. Dem Zollamt sei die Zahlungsunfähigkeit und die wirtschaftliche
Notlage des Berufungswerbers bekannt. Diese Forderungssumme der
Abgabenbehörde ziele offenbar darauf hin, die Familie des Bf. sowohl
psychisch als auch physisch zu vernichten. Es werde daher der Antrag gestellt im
Sinne der angeführten Begründung und wegen Unbilligkeit sowie auch aus
jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund den Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2005,
Zl. 500/03564/37/2002 gab die Zollbehörde der Berufung teilweise statt,
indem sie die im Spruch genannte vollstreckbare Abgabenschuld auf 179.837,97
€ und gleichzeitig die Gebühren und Barauslagen für das
Vollstreckungsverfahren auf 1.803,67 € abänderte. In der
Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt sinngemäß
aus, dass der Rückstand der Eingangsabgabenschuld zum maßgeblichen
Zeitpunkt 179.837,93 € betragen habe, sodass der Bescheid vom
3. Februar 2005 entsprechend zu berichtigen gewesen sei. Betreffend des
vollstreckbaren Rückstandes sei ein Rückstandsausweis ausgestellt
worden wodurch das Zollamt verpflichtet gewesen sei die ausstehenden Abgaben
zwangsweise einzubringen. Eine dieser Maßnahmen sei eben die Pfändung
des Arbeitseinkommens.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 10. März
2005 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
23. März 2005. In dieser Eingabe bringt der Bf. im Wesentlichen vor,
dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen
Abgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen überhöht angenommen
worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten gehandelt
während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch sei bei der,
durch die Zollbehörde getätigten Hochrechung eine fehlerhafte
Gesamtmenge der eingeführten Ware ermittelt worden, da das Zollamt von
Preisen für "Originalwaren" ausgegangen wäre, während die
importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Auch habe es die
Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung zu
berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen Beförderungsmittels
erst mit zunehmender Anzahl der Fahrten besser ausgenützt worden sei. Zu
Beginn der Fahrten sei nämlich überwiegend Verpackungsmaterial
transportiert worden. Das Zollamt sei sowohl im Hinblick auf die Menge als auch
auf die Qualität bei der Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was
zweifelsfrei zu einem falschen Ergebnis führen musste. Infolge dieses von
der Zollbehörde um ein Vielfaches überhöht angenommenen
Zollwertes sei auch das Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den
Eingangsabgabenbescheid habe der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit
15. Jänner 2004 sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der
1/3-Liegenschaft des Bf. in das Grundbuch 000L für das Zollamt Linz
erfolgt. Am 28. Mai 2004 sei dem Bf. bekannt gegeben worden, dass die
Zollbehörde eine Gehaltspfändung bei seiner Arbeitgeberin S.A.
eingeleitet habe. Am 7. Februar 2005 sei der Bescheid betreffend der
Gehaltspfändung beim neuen Arbeitgeber des Bf., nämlich bei NAWM in
einer Gesamtforderung in Höhe von 330.629,49 € erfolgt. Dies obwohl
das Zollamt habe wissen müssen, dass das Einkommen des Bf. unter der
Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Außerdem vermisse der Bf. eine
Begründung darüber, warum plötzlich der geschuldete Abgabenbetrag
von 179.666,93 € auf den vorgenannten Betrag angestiegen sei. Betreffend
der unerklärlichen Erhöhung der Abgabenschuld sei davon auszugehen,
dass hier kein Irrtum der Abgabenbehörde sondern ein vorsätzliches
Handeln des Zollamtes vorgelegen sei. Abschließend führte der Bf. in
seiner Eingabe vom 23. März 2005 aus, dass sich die Beschwerde gegen
den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der
Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit
richte. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 15.
November 2005 antragsgemäß durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wies der Bf. sinngemäß nochmals
ausdrücklich darauf hin, dass seiner Meinung nach das Zollamt Linz bei
dieser Gehaltspfändung bewusst von einer weit überhöhten
Abgabenschuld und damit verbunden auch von einem zu hohen Betrag an
Vollstreckungsgebühren ausgegangen sei. Der Bf. habe seinen Dienstgeber
vorweg über eine bestehenden Abgabenschuld beim Zollamt informiert. Im
Zahlungsverbot an den Drittschuldner sei nunmehr von einer beinahe verdoppelten
Abgabenschuld die Rede, wodurch der Bf. bei seinem Arbeitgeber als Lügner
dagestanden sei. Der Zollamtsvertreter führte dazu sinngemäß
aus, dass es sich bei der Heranziehung einer falschen Bemessungsgrundlage
keinesfalls um einen Willkürakt der Behörde gehandelt habe. Dieser
Irrtum sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter des
Zollamtes fälschlicherweise den gesamten, auf diesem Abgabenkonto
ausgewiesen Rückstand als vollstreckbare Abgabenschuld betreffend den Bf.
übernommen und diesen Betrag auch als Bemessungsgrundlage für die
Vollstreckungsgebühren herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt
geblieben, dass der Bf. im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses einen
geringern Abgabenbetrag schulde. Diese Unrichtigkeit sei in der
Berufungsvorentscheidung entsprechend berichtigt worden. Im Zusammenhang mit der
tatsächlich vollstreckbaren Abgabenschuld des Bf. brachte der
Zollamtsvertreter weiters vor, dass etwaig erfolgte Einzahlungen, welche die
gegenständlichen Abgabenschuld des Bf. betreffen, entsprechend zu
berücksichtigen seien
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 65 AbgEO
lautet:
Die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben.
Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Die
Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen.
Der
Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
Ein
für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung
genommen werden.
Die Abgabenschuld
resultiert im gegenständlichen Fall auf Grund des Bescheides des
Hauptzollamt Linz vom 13. November 2003, Zl. 500/090084/5/02. Mit diesem
wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld im
Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses vorgeschrieben. Die gegen diesen
Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Hauptzollamt Linz mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004 als unbegründet
abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung langte kein weiterer
Rechtsbehelf ein, sodass diese Entscheidung rechtskräftig wurde.
Im anhängigen Beschwerdeverfahren ist zunächst zu
prüfen, ob das Zollamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu
setzen.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Dem gegenständlichen
Vollstreckungsverfahren liegt der Rückstandsausweis vom
12. Jänner 2004 als Exekutionstitel zugrunde.
Mit der gegenständlichen Beschwerde soll die
"Aufhebung" der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt
werden. Dem diesbezüglichen Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein,
weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem
Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung
der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im
Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den anhängigen Beschwerdefall trifft
keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen
Tatbestände zu. Für die Einstellung der Vollstreckung besteht somit
keine Rechtsgrundlage. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das
Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung
abzudecken.
Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im
Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Einwendungen, die sich gegen den der
Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheid richten, hätte der Bf. in
einem Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner
2004 geltend machen müssen. Im gegenständlichen Abgabenverfahren
setzte das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 13. November 2003 Abgaben in
Höhe von 179.666,93 € gegenüber dem nunmehrigen Bf. im Rahmen
eines Gesamtschuldverhältnisses fest. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darüber vom
Zollamt mittels Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004, Zl.
500/22104/2003 abweisend entschieden. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs in
Rechtskraft. Keinesfalls kann die vom Zollamt Linz im gegenständlichen Fall
gesetzte Vollstreckungshandlung mit Einwendungen gegen die ursprüngliche
Abgabenvorschreibung bekämpft werden. Diesbezügliche Vorbringen
erweisen sich demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unbegründet
(vgl. VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Aus diesem Grund erübrigt sich ein
näheres Eingehen auf jene Einwände in der Beschwerdeeingabe vom
23. März 2005, welche ausschließlich auf die Höhe der
Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der Eingangsabgaben Bezug nehmen.
Des weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich seine
Beschwerde auch gegen die bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem
Gesamtschuldverhältnis richtet. In diesem Zusammenhang wird vom
Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits ergangene Entscheidung des UFS
unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach wurde dieses Begehren des Bf.
in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch dieser Einwand ebenfalls
nicht geeignet ist auf das gegenständliche Verfahren Einfluss zu
nehmen.
Bezüglich der Höhe der in diesem
Pfändungsbescheid angeführten Abgabenschuld ist jedoch
auszuführen, dass anlässlich einer nachträglichen
Überprüfung des gegenständlichen Abgabenkontos 000 festgestellt
wurde, dass der vollstreckbare Rückstand betreffend des Bf.
tatsächlich 177.293,16 €, ohne Berücksichtigung der
Vollstreckungsgebühren für die gegenständliche
Gehaltspfändung zum 3. Februar 2005 betragen hat. Dies ergibt sich dadurch,
dass die Abgabenbehörde I. Instanz einerseits getätigte Einzahlungen
eines weiteren Gesamtschuldners, welche ebenso die gegenständliche
Abgabenschuld betreffen, bzw. auch eine Einzahlung des Bf. selbst,
unberücksichtigt gelassen hat. Die Höhe der im Pfändungsbescheid
angeführten Abgabenschuld war folglich, wie im Spruch ausgeführt,
entsprechend zu berichtigen. Zu dem im vorliegenden Akt aufliegenden
Rückstandsausweis ist betreffend des darin angeführten vollstreckbaren
Betrages auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO
zu verweisen. Des weiteren hat der Abgabenschuldner Pfändungsgebühren
nach den Bestimmungen des § 26 AbgEO zu entrichten. Diese betragen nach
§ 26 Abs. 1 lit a) leg.cit 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages.
Überdies hat der Abgabenschuldner die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (im gegenständlichen
Fall Portogebühren in Höhe von 5,30 €) zu ersetzen
Betreffend der gegenständlichen Abgabenschuld
führte die Zollbehörde bereits eine, dieser Gehaltspfändung
vorangegangene Vollstreckungshandlung (Pfändung einer Geldforderung gem.
§ 65 AbgEO mit Bescheid des Zollamtes Linz vom 28. Mai 2004, Zl.
500/3564/24/2002 bei S.A.) durch, wobei sich der Abgabengläubiger bei
dieser Amtshandlung vom 28. Mai 2004 auf die Betreibung eines Teilbetrages
in Höhe von 30.000,00 € beschränkte um dadurch die
Vollstreckungskosten für den Bf. gering zu halten. Weiters war für das
Zollamt Linz aus der, mittlerweile von S.A. am 15. Juli 2004 an die
Zollbehörde im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gehaltspfändung
übermittelten Drittschuldnererklärung zu entnehmen, dass der
Abgabenschuldner im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich ein
monatliches Durchschnittsentgelt von 371,00 € bezog. Auch ergab eine im
Amtshilfeweg über das Finanzamt B am 5. August 2004 durchgeführte
Fahrnispfändung, dass der Bf. lediglich ein
Teilzeitbeschäftigungsverhältnis innehabe, wodurch er lt. eigenen
Angaben ein Gehalt in Höhe von 313,20 € erhalte. Weiters konnten lt.
Angaben des Vollstreckungsorgans des Finanzamtes bei dieser Fahrnispfändung
lediglich Gegenstände gepfändet werden, welche einen
Verwertungserlös von 500 bis 550 € erwarten lasse. Somit konnte das
Zollamt bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass unter Bedachtnahme auf
die bisherigen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Bf. auch bei der
gegenständlichen Gehaltspfändung keine höheren Erwartungen zu
setzen waren als bei den bereits durchgeführten Vollstreckungshandlungen.
In Ansehung der vorgenannten Ausführungen kann der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) somit keine Gründe erkennen, warum das Zollamt Linz bei
der gegenständlichen Gehaltspfändung von der Möglichkeit einer
Einschränkung nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zur
Gänze Abstand genommen hat. Der UFS sieht es daher als gerechtfertigt,
analog der dieser Vollstreckungshandlung vorangegangenen Gehaltspfändung,
auch bei der gegenständlichen Vollstreckungshandlung die Betreibung auf
einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,00 € einzuschränken, zumal
sich für eine höhere Betreibung beim Abgabenschuldner keine
Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akt entnehmen lassen. Vielmehr war der
Abgabenbehörde I. Instanz auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage bekannt,
dass der Abgabenschuldner durch seine strafrechtliche Verurteilung sein
Diestverhältnis als B. verloren hat und bereits vorangegangene
Vollstreckungshandlungen Einkommensverhältnisse ergeben hatten, welche
unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum gem. § 291a EO)
lagen. Überdies ist auszuführen, dass der Zweck eines
Exekutionsverfahrens grundsätzlich darin liegt, die Forderungen des
Gläubigers hereinzubringen. Im gegenständlichen
Vollstreckungsverfahren wurde an Hand der vom Drittschuldner mit
28. Februar 2005 übermittelten Erklärung dem Zollamt bekannt
gegeben, dass der Bf. ein monatliches Entgelt in Höhe von 259,30 €
erhalte. Auch dieser Betrag liegt zweifelsfrei unter dem unpfändbaren
Freibetrag gem. den Bestimmungen des § 291a EO. Auch aus diesem Grunde
ergibt sich, dass ohne Einschränkung der Betreibung auf einen Teilbetrag
dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprochen würde. Der UFS sah es
daher als gerechtfertigt, auch bei der gegenständlichen
Vollstreckungshandlung von der Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von
30.000,00 € auszugehen. Dadurch kommt es zu einer entsprechenden
Verminderung der im Spruch bislang angeführten Vollstreckungskosten.
Folglich waren die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten des
Vollstreckungsverfahrens neu mit 305,30 € festzusetzen. In diesem
Zusammenhang ist auch auf das beim Unabhängigen Finanzsenat unter Zl.
ZRV/0091-Z2L/05 anhängige Verfahren zu verweisen.
Bezüglich des Vorbringens des Bf., nämlich dass
das Zollamt Linz bewusst in seinem ursprünglichen Bescheid vom
3. Februar 2005 von einem falschen Rückstandsbetrag in Höhe von
327.350,69 € ausgegangen sei, ist auszuführen, dass bei
Abgabenvorschreibungen im Rahmen von Gesamtschuldverhältnissen
entsprechende Verbuchungen zollamtsintern auf einem gemeinsamen Konto erfolgen.
Aus den, dem UFS vorliegenden Akten des Zollamt Linz ergeben sich keinesfalls
Anhaltspunkte, die auf einen, wie vom Bf. ins Treffen geführten
Willkürakt der Zollbehörde hinweisen würden. Vielmehr
bestätigen sich diesbezüglich, die dazu vom Zollamtsvertreter
anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gegenargumente,
wobei es sich um eine irrtümliche Heranziehung einer falschen
Bemessungsgrundlage gehandelt habe, die letztendlich darauf
zurückzuführen sei, dass fälschlicherweise der gesamte, auf
diesem Abgabenkonto zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgewiesene Rückstand
als vollstreckbare Abgabenschuld für den nunmehrigen Bf. in den genannten
Bescheid übernommen wurde. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass
der Bf. im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses einen geringern
Abgabenbetrag schulde. Auch ist darauf zu verweisen, dass dieser Irrtum ohnehin
im Rahmen des Rechtsmittels entsprechend richtig gestellt wurde.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der
gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger
Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt
war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag. Der Bescheid
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wurde daher
vom Zollamt zu Recht erlassen. Hinsichtlich der Höhe der Abgabenschuld,
sowie der Vollstreckungskosten war der Bescheid, wie bereits vorstehend
ausführlich dargestellt, entsprechend zu berichtigen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0090-Z2L/05
- Stammnummer
- 21666
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF