Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0087-Z2L/05
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z2L/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des UL, vom 23. März 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch NK,
vom 22. Februar 2005, Zl. 500/3564/25/2002, betreffend Kosten des
Vollstreckungsverfahrens, im Beisein von EL und der Schriftführerin GZ,
nach der am 15. November 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 13. November 2003, Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz
gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine
Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK (Zollkodex) iVm den
§§ 2 und 108 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in
Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen
Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt
Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004 als
unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in
Rechtskraft.
Da der mit vorgenanntem Abgabenbescheid vorgeschriebene
Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist nicht entrichtet wurde, leitete
das Zollamt Linz Vollstreckungsmaßnahmen (zwangsweise
Pfandrechtsbegründung vom 22. Jänner 2004 an der 1/3-Liegenschaft
des Bf., Pfändung einer Geldforderung nach § 65
Abgabenexekutionsordnung bei SA mit Bescheid vom 28. Mai 2004,
Fahrnispfändung vom 5. August 2004, sowie eine neuerliche
Gehaltspfändung mit Bescheid vom 3. Februar 2005 bei NAWM) ein. Mit
Bescheid vom 28. Mai 2004, Zl. 500/3564/24/2002 schrieb das Zollamt Linz
gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) dem Bf. Kosten für das bei
der seinerzeitigen Arbeitgeberin SA durchgeführte Vollstreckungsverfahren
in Höhe von 305,30 € (Pfändungsgebühr 300,00 €,
Postgebühren 5,30 €) vor. Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom
26. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend
führte der Bf. darin sinngemäß aus, dass die Bemessungsgrundlage
für die eingehobene Pfändungsgebühr keine zweifelsfreie Grundlage
biete. Weiters sei dem Zollamt die Zahlungsunfähigkeit und die
wirtschaftliche Notlage des Bf. bekannt. Der Bf. stellte abschließend den
Antrag den ergangenen Bescheid vom 28. Mai 2004 im Sinne der
angeführten Gründe und überdies wegen Unbilligkeit aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005, Zl.
500/03564/25/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der
Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß, dass
wegen vollstreckbarer Rückstände in Höhe von insgesamt 181.153,00
€ eine Geldforderung in Höhe von 30.000,00 €, die dem Bf. auf
Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu SA zustehe, gem. § 65
Abs. 1 AbgEO gepfändet werde. Im Hinweis dieses Bescheides vermerkte das
Zollamt, dass über den gleichzeitig in der Berufung eingebrachten Antrag
auf Aufhebung des Bescheides aus Billigkeitsgründen eine gesonderte
Entscheidung ergehen werde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar
2005 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
23. März 2005. In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im
Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der
seinerzeitigen Eingangsabgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen
überhöht angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14
Einfuhrfahrten gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen
ausgegangen sei. Auch sei bei der durch die Zollbehörde getätigten
Hochrechnung eine fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Importartikel
ermittelt worden, da das Zollamt das ebenfalls importierte Verpackungsmaterial
unberücksichtigt gelassen habe. Weiters sei das Zollamt von Preisen
für "Originalwaren" ausgegangen, während die importierten Produkte
keine solchen dargestellt hätten. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass
sich die Qualität der eingeführten Waren erst von Fahrt zu Fahrt
gesteigert hätte. Auch habe es die Behörde verabsäumt, bei der
mengenmäßigen Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum
des jeweiligen Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten
besser ausgenützt worden sei. So sei nämlich bei den Anfangsfahrten
überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei
sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der
Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen
Ergebnis führen musste. Infolge des, von der Zollbehörde um ein
Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das
Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe
der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit 15. Jänner 2004
sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das
Grundbuch 00L für das Zollamt Linz erfolgt. Am 28. Mai 2004 sei dem
Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung
bei seiner Arbeitgeberin SA eingeleitet habe. Abschließend führt der
Bf. in seiner Eingabe vom 23. März 2005 aus, dass sich die Beschwerde
gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der
Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit
richte. Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 15. November 2005 antragsgemäß
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bf.
zusammengefasst sinngemäß ergänzend ausgeführt dass
für den Abgabenschuldner nicht nachvollziehbar sei, wie die
Zollbehörde die Bemessungsgrundlage in Höhe von 30.000,00 €
anlässlich der eingeleiteten Gehaltspfändung bei SA ermittelt habe. Da
es sich nach Ansicht des Bf. bei dieser Einschränkung auf die Betreibung
eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € offenbar um eine
Ermessensentscheidung der Behörde handle werde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass anlässlich der Einleitung dieser Gehaltspfändung dem
Zollamt zwar der Arbeitgeber des Bf., jedoch nicht die
Einkommensverhältnisse bekannt gewesen seien. Vom Amtsvertreter des
Zollamtes Linz wurde diesbezüglich auf § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO
verwiesen, dessen Bestimmungen die Möglichkeit einer Teilbetreibung
ausdrücklich zulasse. Auf diese rechtliche Grundlage stütze sich die
Teilforderung in Höhe von 30.000,00 €.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im anhängigen Verfahren maßgeblichen
anzuwendenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung lauten:
§ 12 AbgEO:
Gegen
den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach
Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten
sind.
Die
Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der
Exekutionstitel ausgegangen ist.
Alle
Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen
imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht
werden.
Wenn
den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung
einzustellen.
§ 13 AbgEO:
Wenn
der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder
wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung
überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist
verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt
(§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
Die
Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß
Anwendung.
§ 14 AbgEO:
Gegen
die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden,
wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an
einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der
Vollstreckung unzulässig machen würde.
Wird
einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es
die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so
ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann
zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner
gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
Für
die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur
Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden,
an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
Wenn
der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung
einzustellen.
Die
Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).
§ 16 Abs. 1 AbgEO:
Außer in den in den §§ 12 bis 14
angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger
Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von
Amts wegen einzustellen
wenn
der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung
aufgehoben wurde;
wenn
die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den
geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten
Vollstreckung entzogen sind;
wenn
die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und
gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß
§ 8, Abs. (3),
für unzulässig erklärt wurde;
wenn
die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige
Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
wenn
das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder
für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn
es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
wenn
sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der
Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag
ergeben wird;
wenn
die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig
aufgehoben wurde.
Im § 5 AbgEO ist
festgelegt, dass die Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß auch für die Zollämter Geltung haben.
Gem § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens folgende Gebühren zu
entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1%
vom abgenommenen Geldbetrag.
b) die Versteigerungsgebühr anlässlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden
Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20
€.
Im Abs. 2 des § 26 AbgEO ist normiert, dass die im
Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieben ist, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt
hat.
Zusätzlich zu den gemäß
§ 26 Abs. 1
AbgEO zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner nach
Abs. 3 leg.cit auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze
werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden
Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie
nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden
(§ 51 AbgEO). Gegenstand der vor dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar
2005, Zl. 500/03564/25/2002, ist die mit Bescheid vom 28. Mai 2004,
Zl. 500/03654/24/2002, erfolgte Vorschreibung von Kosten für eine
Amtshandlung (Pfändung einer Geldforderung bei SA ) des
Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der
Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten
erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner
Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO,
§ 26 Rz 5). Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass durch die Behörde eine Forderungspfändung (Bescheid
des Zollamtes Linz vom 28. Mai 2004, Zl. 500/03564/23/2002) bei der
damaligen Dienstgeberin des Bf. erfolgte. Diese Pfändung stellt somit jene
Amtshandlung dar, welche den Bf. zum Kostenersatz gemäß
§ 26
AbgEO verpflichtet. Die im § 65 AbgEO enthaltene Regelung der
Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht
zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des
Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen kommt demgegenüber nur
deklarative Wirkung zu (vgl. VwGH vom 19.1.1988, 85/14/0021). Aus dem im
vorliegenden Akt aufliegenden Rückschein ergibt sich, dass das
Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin am 3. Juni 2004 zugestellt wurde.
Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung
bewirkt.
Im Artikel 232 Abs. 1 lit a) ZK ist festgelegt, dass die
Zollbehörden - sofern der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet
worden ist - von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebote
stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung
Gebrauch zu machen haben, um eine Entrichtung des Abgabenbetrages zu erreichen.
Gem. § 5 Abs. 2 AbgEO hat die Abgabenbehörde betreffend ungetilgter
Abgabenschuldigkeiten Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen einzuleiten
und durchzuführen. Dabei hat der Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch
darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die
Abgabenbehörde ergreift (vgl. z.B. VwGH vom 7.7.2004, Zl. 2004/13/0049).
Das Zollamt hat im gegenständlichen Verfahren durch Ermittlungen
festgestellt, dass der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein aufrechtes
Dienstverhältnis zu SA innehatte. Aus diesem Grund war für das Zollamt
auch die Annahme berechtigt, dass der Abgabenschuldner über pfändbare
Geldmittel verfügt. Auch lagen für das Zollamt weder
Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 AbgEO noch nach den
Bestimmungen des § 16 leg.cit vor.
Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung
unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte
normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die
Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung
übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die
Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde,
lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer
Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose
nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16
Rz 12). Das von der Zollbehörde im Ermittlungsweg festgestellte, im
maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Bf.
rechtfertigte jedoch für das Zollamt die nach der vorgenannten
Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung (vgl. dazu auch VwGH 87/13/0012 vom
14.11.1990). Somit lag kein Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Ziffer 6
AbgEO vor, auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Bf. im
Rahmen des Dienstverhältnisses zu SA lediglich ein Einkommen in Höhe
von 371,00 € monatlich bezog, welches unter dem unpfändbaren
Freibetrag (Existenzminimum) gem. § 291a EO (Exekutionsordnung) lag.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 68 Abs. 3 AbgEO zu verweisen,
worin ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet wird, wenn im
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes die Gehaltsforderung den
unpfändbaren Betrag unterschreitet. Diese Bestimmung berücksichtigt
somit jenen Umstand, dass sich die Einkommenslage des Abgabenschuldners in
Zukunft durchaus verbessern könnte und dabei durch Übermittlung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner für den Abgabengläubiger eine
entsprechende Rangordnung gewährleistet wird. Auch hat die
Abgabenbehörde bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu
prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013). Handlungen, die sich von vornherein
als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Im
vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die Gebührenpflicht
aufhebenden Tatbestände vor. Die eingeleitete Gehaltspfändung diente
der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Einbringung
rechtskräftig festgesetzter und vollstreckbarere Abgabenschuldigkeiten. Wie
auch in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck
gebracht wird, verbleibt für § 26 Abs. 2 AbgEO gerade ein
Anwendungsbereich für jene Fälle - wie auch gegenständlich
vorliegend - in denen die Exekution mangels Vorliegen von
Einstellungsgründen rechtmäßig durchgeführt wurde (vgl.
z.B. VwGH v. 27.1.94, 92/15/0176, 96/15/0044 vom 24.2.2000).
Der Bf. bringt hinsichtlich der Höhe der Kosten des
Vollstreckungsverfahrens vor, dass die von der Zollbehörde für die
Vollstreckungskosten herangezogene Bemessungsgrundlage von 30.000,00 €
keine zweifelsfreie Grundlage für die vorgeschriebene
Pfändungsgebühr darstellen würde. Auch sei die Ermittlung der
Höhe dieser "Teilforderung" für den Bf. nicht nachvollziehbar. Was die
Einschränkung auf die Betreibung eines Teilbetrages betrifft ist ebenfalls
auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zu verweisen, welche
der Abgabenbehörde diese Möglichkeit einräumt (Liebeg, Kommentar
zur AbgEO, § 16 Rz 12). Der Abgabenbehörde steht es somit frei sich
auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten
zu beschränken, wobei in diesem Falle zur Vorschreibung der Gebühren
im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die verminderte Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist. Gerade von dieser Möglichkeit machte die belangte
Behörde gegenständlich insofern Gebrauch, in dem sie sich bei der
Vollstreckungshandlung vom 28. Mai 2004 auf die Betreibung eines
Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte, während
der aushaftende Gesamtrückstand bezüglich des Bf. etwa ein Sechsfaches
dieser Teilforderung betragen hat. Entgegen der Ansicht des Bf. handelt es sich
bei der Bestimmung des vorgenannten § 16 Abs. 1 leg.cit. um keine
Ermessensentscheidung. Sofern demnach Gründe nach § 16 Abs. 1 AbgEO
vorliegen hat die Behörde die Vollstreckung einzustellen.
Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 sowie 16 AbgEO lagen jedoch
- wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht
vor. Hinsichtlich der vom Zollamt erfolgten Einschränkung auf eine
Betreibung in Höhe von 30.000,00 € ist vielmehr auszuführen, dass
mit Bescheid vom 13. November 2003, Zl. 500/090084/5/02 des Hauptzollamtes
Linz dem Bf. ein Abgabenbetrag in Höhe von € 179.666,93 vorgeschrieben
wurde. Weiters geht aus der Aktenlage zweifelsfrei hervor - und dies wird auch
im bisherigen Verfahren vom Bf. nicht bestritten - dass innerhalb der
Zahlungsfrist der geschuldete Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde. Folglich
ergab sich durch den Rückstandsausweis (§ 229 BAO) vom
12. Jänner 2004 eine ausgewiesene und vollstreckbare
Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 179.666,93. Dieser
Rückstandsausweis bildete gem. § 4 AbgEO den Exekutionstitel für
das eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Da es folglich dem Gläubiger im
gegenständlichen Fall rechtmäßig zugestanden wäre, den
gesamt geschuldeten Abgabenbetrag im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen
einzutreiben, kann sich der Bf. keinesfalls beschwert fühlen, wenn der
Abgabengläubiger vorerst lediglich einen Schritt auf Teileinbringung (hier:
30.000,00 €) setzt um die Kosten des Vollstreckungsverfahrens für den
Bf. gering zu halten, zumal sich eine solche Vorgangsweise ausschließlich
zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. An der vom Zollamt Linz
herangezogenen Bemessungsgrundlage sowie an der Höhe der vorgeschriebenen
Vollstreckungsgebühren kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im
Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Mit Einwendungen gegen die
ursprüngliche Abgabenvorschreibung können die nunmehr vom Zollamt
festgesetzten Gebühren, welche mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme
fällig geworden sind, keinesfalls bekämpft werden. Diesbezügliche
Vorbringen erweisen sich demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
als unbegründet (vgl. VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Aus diesem Grund
erübrigt sich ein näheres Eingehen auf jene Einwände in der
Beschwerdeeingabe vom 23. März 2005, welche ausschließlich auf
die Höhe der Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der
Eingangsabgaben Bezug nehmen. Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich
seine Beschwerde auch gegen die bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem
Gesamtschuldverhältnis richtet. In diesem Zusammenhang wird vom
Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits ergangene Entscheidung des UFS
unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach wurde dieses Begehren des Bf.
in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch dieser Einwand ebenfalls
nicht geeignet ist auf das gegenständliche Verfahren Einfluss zu
nehmen.
Aus der Begründung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 22. Februar 2005, Zl.
500/3564/25/2002 ist u.a. zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz
von einem vollstreckbaren Rückstand in Höhe von € 181.153,00
€ ausging. Dieser Betrag erweist sich nach Überprüfung des
gegenständlichen Abgabenkontos 000 insoweit als unrichtig, da eingegangene
Zahlungen bis zum 28. Mai 2004 (einerseits durch einen weiteren
Gesamtschuldner bzw. andererseits durch eine getätigte Zahlung vom Bf.
selbst) in Höhe von insgesamt 756,20 € unberücksichtigt blieben.
Der vollstreckbare Rückstand belief sich demnach zum 28. Mai 2004 ohne
Berücksichtigung der mit Bescheid vom 28. Mai 2004, Zl.
500/3564/24/2002 vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von
305,30 € auf 178.910,73 €. Diese Unrichtigkeit vermag jedoch keine
Änderung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu bewirken, da die
Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall ohnedies durch die Betreibung
lediglich eines Teilbetrages von einer Bemessungsgrundlage ausgegangen war,
welche unter dem möglichen vollstreckbaren Rückstand lag. Betreffend
des im vorliegenden Rückstandsausweis aufscheinenden Betrages ist auf die
amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.
Es war somit, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Hinweis:
Bezüglich des gleichzeitig in der Berufung vom
26. Juni 2004 eingebrachten Billigkeitsantrages ist darauf zu verweisen,
dass über diesen eine gesonderte erstinstanzliche Entscheidung zu erfolgen
hat.
Linz, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z2L/05
- Stammnummer
- 20399
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF