…in Höhe von 10.302,00 € sei nicht möglich. Anerkannt werde der Unterhaltsabsetzbetrag 2005 für 12 Monate. Zu 1.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit: es wurde dem Bw erklärt: eine vergessene AfA könne nicht nachgeholt werden; für Investitionen im 2.Halbjahr 2005 stehe nur eine…
…Beilagen 1 bis 5 sind integrierender Bestandteil der Berufungsvorentscheidung. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden mit 761,99 € laut Berechnung Beilage 1 und Berechnungen in Beilagen 2 bis 4, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden mit 5.305,52 € laut Berechnung Beilage…
…selbst erstellt und elektronisch eingereicht, wobei ihm ein Arbeitskollege behilflich gewesen sei, der über steuerliches Vorwissen verfügt habe. Dieser habe ihm erklärt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle seine steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom Beschäftiger dem Finanzamt zu melden seien. Daher habe der Bf…
…5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe In der Einkommensteuererklärung für 2004 erklärte der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 128.033,32 € für seine Tätigkeit als Zivilingenieur. Bei…
…Mai 2006 beim Finanzamt ein. Darin werden u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 33.318,53 erklärt. Außerdem wird seitens der Bw. unter der KZ 793 ein Betrag von € 10.000,00 als gemäß § 11 a EStG 1988 mit dem…
…diese Tätigkeit zusätzlich zu seinen Einkünften als Tankwart ein monatliches Honorar von 5.000 ATS bzw. nunmehr 363 €. R ist an der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Berufungswerberin vertrat die Ansicht, dass die Honorare für die Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien und berücksichtigte sie…
…September 2006 und der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 4. April 2007 beinhalten neben Einkünften aus Gewerbebetrieb nun auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 - 2005 eingebrachten Berufung wird folgendes ausgeführt: Eine nachvollziehbare Begründung, warum das Beteiligungsverhältnis ebenso wie die Angemessenheit der Gewinnverteilung…
…den Bw., gem § 41 Abs. 7 Tir KAG führt kraft der Fiktion des § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG 1988 bei diesen ebenfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Veranlagungsweg zu versteuern sind (Vgl. VwGH 2.2.1968, 1350/67). Steht wie…
…Jahr 2004 führte das Finanzamt beim Berufungswerber (Bw.) eine Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer über die Jahre 1999 bis 2002 durch. Der Bw. bezog in den Prüfungsjahren ua. Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) bei zahlreichen steirischen Unternehmen (E-AG, ST-AG, VA…
…dass die Ausschüttungen erst dann aufgeteilt werden, wenn sie zu steuerbaren Einkünften führen. Da die Treuhandverhältnisse nicht anerkannt werden, sind die Anteile zu je 50 % den Ehegatten Nl zuzurechnen." Die Einkünfte sind somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da der Anteil an der GesmbH mehr als…
…25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG auf diese Personengruppe nicht anwendbar. Es ist daher die Einordnung des Aufsichtsratsentschädigung in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) richtig. Da nach Meinung der Behörde in der Abgabenerklärung (Einkommensteuer 2005) eine richtige rechtliche Beurteilung erfolgte, kann…
…Tätigkeit im Landeskrankenhaus X - also einer ihm in Österreich ständig zur Verfügung stehenden Einrichtung - ausübe, die strittigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit abermals in Ansatz. Mit Schreiben vom 10. März 2004 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 u.a. festgehalten: "Unverändert soll die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen Leistung des Berufsträgers beruhen. Für…
…in der Berufung aufgeworfenen Frage, ob die bisherige Behandlung der Geschäftsführervergütung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 auf die Rechtsform der atypischen stillen Gesellschaft angewendet werden könne, wird vom unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt: Der Inhaber des Handelsgewerbes ist im gegenständlichen…
…und Geschäftsführer der A.GmbH. Beim Bw. fand für die Jahre 1997 bis 2000 eine Betriebsprüfung statt und stellte der Prüfer in seinem Bericht in Tz 14 Folgendes fest: "Tz 14) Einkünfte aus selbständiger Arbeit Herr Bw. erhielt in den Jahren 1997 bis 2000 Geschäftsführerbezüge…
…als 25% beträgt, wie es auch beim Bw., der mit 51% beteiligt ist, der Fall ist. Hingegen liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur dann vor, wenn das Beteiligungsausmaß nur bis zu 25% beträgt (Doralt, ESt-Kommentar § 25 Tz 27 f). Indem sich die Abgabenbehörde…
…2 EStG auf die letzten 10 Jahre Bedacht zu nehmen. Die Abfertigung stelle daher eine sonstige Vergütung für eine ehemalige Tätigkeit dar und sei der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zuzurechnen und somit dem Normalsteuersatz zu unterziehen, wobei die abgeführte Lohnsteuer von 6% anzurechnen sei…
…entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 u.a. festgehalten: "Unverändert soll die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen Leistung des Berufsträgers beruhen. Für…
…GZ. RV/0624-W/06, wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Begünstigung des § 11a EStG gemäß dem Gesetzeswortlaut nicht Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit zustehe. Gegen die Berufungsentscheidung vom 24. April 2006, GZ. RV/0624-W/06…