Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1002-L/05
Keine begünstigte Besteuerung gem. §11a für Gewinne aus Einkünfte aus selbständiger Arbeit (hier Ziviltechniker)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1002-L/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
21. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch FA, vom 5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für 2004
erklärte der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 128.033,32 € für seine Tätigkeit als
Zivilingenieur. Bei den Angaben für Tarifbegünstigungen beantragte der
Bw. die Versteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem Hälftesteuersatz
gem. § 11a EStG 1988; insgesamt ein Betrag von
90.534,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. Juli 2005
wurde die Einkommensteuer abweichend von den erklärten Daten festgesetzt.
Da der Bw. gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten
hat, seien diese zusammenzurechnen gewesen. Weiters wurde
begründet, dass von der begünstigten Besteuerung im Sinne des
§ 11a EStG 1988 (nicht entnommene Gewinne) nur
natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, Gebrauch machen können.
Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß
§ 22 EStG 1988 seien ausgeschlossen. Der
Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne hätte daher nicht
anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 22. Juli 2005) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. Juli 2005 erhoben. Es
werde beantragt, einen Betrag von 90.532,00 € wie in der
Erklärung angeführt, gemäß
§ 11a EStG zu
besteuern. Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt den
Antrag auf Besteuerung gemäß
§ 11a EStG abgewiesen
hätte, weil die Gesetzesbestimmung nur für Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb anwendbar sei. Diese gesetzliche
Bestimmung würde jedoch laut vielfältiger Rechtsmeinung gegen die
verfassungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Gleichheitsgebotes
verstoßen und werde daher beim VerfGH auch diesbezüglich angefochten,
wodurch demnach diese Einschränkung zum Wegfall kommen werde. Die
Beweggründe für die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen
seien grundsätzlich die Erhöhung der Eigenkapitalbasis bei den
Betrieben gewesen. Im internationalen Vergleich der EU-Staaten würde nur
Italien eine noch dünnere Eigenkapitaldecke aufweisen als Österreich.
Durch die steuerliche Entlastung thesaurierter Gewinne solle einerseits mehr
Geld in den Unternehmen verbleiben und damit die Insolvenzwelle eingebremst
werden. Andererseits solle offensichtlich auch vermieden werden, dass es
aufgrund von Basel II zu einer aus niedrigen Eigenkapitalquoten
resultierenden und investitionshemmend wirkenden Verteuerung von
Unternehmenskrediten komme. Wenn demnach der freiberufliche Bereich
gänzlich von der Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Maßnahme
ausgeschlossen werde, mit dem Hinweis, dass bei Freiberuflern in der Regel kein
entsprechender Bedarf nach Bildung des Eigenkapitals gegeben sei, so sei dies
sicherlich keine sachlich gerechtfertigte Begründung für diesen
Ausschluss und er diskriminiere daher in ungerechtfertigter Weise diesen
freiberuflichen Berufsstand; insbesondere jedoch sei gerade im
gegenständlichen Fall der Betrieb auch auf die zusätzliche Bildung von
Eigenkapital angewiesen, da durch die Preispolitik in der letzten Zeit bzw. auch
die langandauernden Aufträge das Eigenkapital stark reduziert worden sei.
Auch Investitionsbedarf sei aus diesem Titel dringend in der nächsten Zeit
angesagt und so gesehen sei auch Eigenkapital dringend notwendig. Auch die
Banken hätten schon zum Ausdruck gebracht, dass entsprechendes Eigenkapital
nicht vorhanden sei. Nochmals werde daher betont, dass gerade im
gegenständlichen Fall dringend mehr Kapital benötigt werde; durch die
lang andauernde Auftragsbearbeitung bzw. auch durch die doch relativ
aufwändige Ausstattung des Betriebes mit Know How und sonstigen notwendigen
Einrichtungen. So gesehen würden sicher die Argumentationen des
Budgetausschusses in die falsche Richtung gehen, wenn dort ausgeführt
werde, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ein
verhältnismäßig geringeres Vermögen und daher letztlich
wohl auch Kapital bedingen würden als die anderen Einkunftsarten. Es sei
schließlich auch eine unsachliche Differenzierung, wenn nur auf die
Einkunftsart abgestellt werde; dadurch würden bei nahezu gleichartigen
Tätigkeiten verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen wie
z.B. Ziviltechnikerleistungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Kammer und
sonstige Ziviltechniker ähnliche Leistungen (gewerbliche technische
Büro). Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen werde noch
auf bereits vorliegende Rechtsmeinungen und Literatur verwiesen (Karl E.
Bruckner - per saldo Nr. 2/2003; Mag. Stefan Szauer und Mag. Dr. Thomas
Wala - SWK-Heft 19 vom 1. Juli 2003, insbesondere Seiten
809; Mag. Andreas Payerer - ÖStZ vom 1. August 2003
Nr. 15/16 Seite 339/340 und Mag. Rudolf Siart und Mmag. Karl Temm
- SWK-Heft 33 vom 20. November 2003 Seite 785 ff,
insbesondere Seite 787). Aufgrund obiger Ausführungen werde daher
beantragt, der Berufung insofern stattzugeben, da die anzuwendende gesetzliche
Bestimmung verfassungswidrig sei und auch vom VerfGH aufzuheben sein werde.
Für den fall einer Vorlage werde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
In einem Telefonat vom 8. November 2005 beim
zuständigen Finanzamt, gab der steuerliche Vertreter des Bw. bekannt, dass
er möchte, dass gegenständlicher Fall gleich an den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt werde, da dieser für eine Vorlage an den VfGH
geeignet wäre.
Mit Datum 21. November 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 wurde der Antrag
auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 können natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem
Wirtschaftsjahr eingetretnen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
100.000,00 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 37 abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung).
"Der
Höchstbetrag von 100.000,00 € steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu."
Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die
Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen
(§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als
sie betriebsnotwendig sind.
(AbgÄG 2004,
BGBl I 2004/180 ab Veranlagung 2004)
Der Bw. beantragte diese begünstigte Besteuerung
für das Veranlagungsjahr 2004 mit einem Betrag von 90.534,00 €.
Der Höchstbetrag gemäß oben genannter gesetzlicher Bestimmung
wird also nicht überschritten.
Der Bw. übt den Beruf eines Ziviltechnikers aus und
erzielt hierfür Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 22 EStG 1988. Dass die Einkünfte des Bw. auch
einer anderen Einkunftsart zuzurechnen seien, wird in keiner Eingabe behauptet
bzw. begehrt. Auch in den Veranlagungen der vergangenen Jahre wurden die
Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit qualifiziert.
Seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wird also
diese Tatsache außer Streit gestellt.
Die Ermittlung des Betrages (90.534,0 €) wird in
keiner Eingabe in Zweifel gezogen. Auch das zuständige Finanzamt begehrte
keine Änderungen in diesem Bereich. Seitens des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wird also auch dieser Betrag als nicht strittig
behandelt.
Verbleibt somit nur mehr die rechtliche Würdigung, ob
die Berücksichtigung dieses Betrages gemäß den im
Veranlagungsjahr geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist oder
nicht.
Da im § 11a Abs. 1 EStG 1988
ausdrücklich angeführt ist, dass die begünstigte Besteuerung
für nicht entnommene Gewinne nur für Gewinne natürlicher Personen
gilt, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, ist diese Bestimmung für
Personen die den Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen,
nicht anwendbar. In den Erläuternden Bemerkungen wird diese
Differenzierung damit begründet, dass das Eigenkapital in besonderem
Maße bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden von
betriebswirtschaftlicher Bedeutung ist. Es kann also auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
versehentlich nicht in diese Bestimmung aufgenommen wurden. Die begünstigte
Besteuerung zielt also nicht auf betriebsspezifische Besonderheiten ab, sondern
lediglich auf die Einkunftsart.
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ist an
die Vorgaben im Gesetz gebunden. Es ist nicht Sache des
Unabhängigen Finanzsenates zu prüfen, ob Gesetze bzw. gesetzliche
Bestimmungen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (z.B. Gleichheitsgebot)
verstoßen.
In Anbetracht des eindeutigen Sachverhaltes und der damit
verbundenen gesetzlichen Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1002-L/05
- Stammnummer
- 21062
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF