Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0009-F/08
Der Beschuldigte hat einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht in die Jahreseinkommensteuererklärungen aufgenommen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-F/08vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen
a, vertreten durch Steuerkanzlei Blum, 6923 Lauterach, Alter Bahnhof, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Mai 2008,
StrNr. 097/2008/00026-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai
2008 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 097/2008/00026-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den
Jahren 2006 und 2007 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von
Leistungsvergütungen für b Tätigkeiten bei der Praxis c für
die Jahre 2005 und 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
€ 6.685,15 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Juni
2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. habe die
Einkommensteuererklärungen des Jahres 2005 und 2006 selbst erstellt und
elektronisch eingereicht, wobei ihm ein Arbeitskollege behilflich gewesen sei,
der über steuerliches Vorwissen verfügt habe. Dieser habe ihm
erklärt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle seine
steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom
Beschäftiger dem Finanzamt zu melden seien. Daher habe der Bf. seine
Steuererklärung über FinanzOnline entsprechend den dort vorgefundenen
Daten erstellt. Die bezogenen Daten seien in keinem der angeführten Jahre
über FinanzOnline abrufbar gewesen, ebenso habe der Bf. auch keine
Ausfertigung einer § 109a EStG Mitteilung von c erhalten. Der Bf.
verfüge über keine besonderen Kenntnisse des Steuerrechts, es
könne ihm lediglich die Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt
bei der Erstellung der Steuererklärungen vorgeworfen werden, indem er sich
auf die Angaben seines Berufskollegen verlassen habe. Auf Grund der Anfrage der
Behörde hinsichtlich der von c bezogenen Vergütungen sei dem Bf. die
mangelnde Sorgfalt bewusst gemacht worden, worauf er umgehend die berichtigten
Steuererklärungen eingereicht und beglichen habe. Es werde daher beantragt,
das Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. den Vorwurf auf fahrlässige
Abgabenverkürzung zu reduzieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Zur objektiven Tatseite wird vom Unabhängigen
Finanzsenat festgestellt, dass diese unbestritten feststeht:
Gemäß
§ 41 Abs.1 Z1 EStG 1988 ist, wenn im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.
Der Bf. ist als g im Angestelltenverhältnis im
Krankenhaus f, bezieht somit daraus lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sowie
auf Werkvertragbasis bzw. als freier Dienstnehmer für verschiedene
Einrichtungen tätig. Im Zuge einer auf Grund einer Kontrollmitteilung
durchgeführten Nachbescheidkontrolle wurde vom Finanzamt festgestellt, dass
erhaltene Leistungsvergütungen für d Tätigkeiten in der Praxis e
in Höhe von € 8.635,00 im Jahr 2005 und in Höhe von €
6.300,00 im Jahr 2006 vom Bf. nicht in seine
Einkommensteuerjahreserklärungen für 2005 und 2006 aufgenommen wurden,
was schließlich zu Einkommensteuerverkürzungen von insgesamt
€ 6.685,17 geführt hat.
Wenn der Bf. die subjektive Tatseite bestreitet, so wird
hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes ausgeführt: Der Bf. hat
sehrwohl seine anderen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in seinen
Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 deklariert und beweist damit das -
ohnehin bei jeder vernunftbegabten Person als selbstverständlich
vorauszusetzende - Wissen ob der Erklärungspflicht von solchen
Einkünften. Am Tatvorwurf gegen den Bf. vermag auch das Vorbringen des Bf.,
er wäre durch einen - ungenannten - Arbeitskollegen zu seinem
steuerunehrlichen Verhalten angeleitet worden, nichts zu ändern. Weiters
ist hiezu festzustellen, dass dieses Vorbringen zudem unglaubwürdig ist,
ist ein Vorteil für diesen Arbeitskollegen aus einem solchem Verhalten doch
primär nicht erkennbar und ist nicht einsichtig, warum ein Arbeitskollege
des Bf. sich hiemit der Verfolgung durch die Finanzstrafbehörde wegen
Beitragstäterschaft zu einem Finanzvergehen aussetzen sollte. Es wird dem
Bf. im Laufe des weiteren Verfahrens jedenfalls vorbehalten bleiben, diesen
angeblichen Arbeitskollegen namentlich zu benennen. Völlig ins Leere gehen
die Ausführungen des Bf. hinsichtlich den Bestimmungen des § 109a
EStG, vermögen diese Bestimmungen doch an der persönlichen
Erklärungspflicht des Bf. hinsichtlich seiner Einkünfte aus
selbständiger Arbeit ab einer (insgesamt) € 730,00 übersteigenden
Summe nichts zu ändern. Auch spielt es keine Rolle, ob nunmehr die von c
bezogenen Einkünfte über FinanzOnline abrufbar waren oder nicht, dem
Bf. als deren Bezieher waren sie jedenfalls zur Gänze bekannt.
Es kann aus den hinreichend angeführten Gründen
kein Zweifel daran bestehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch
das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung
gegen den Bf. zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 109 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-F/08
- Stammnummer
- 36001
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF