Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0701-L/07
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Musiker und Nachzahlung von Unterhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-L/07vom 23.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sonstige Unterhaltsleistungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind nicht nach § 34 EStG 1988 berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden, eine Nachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgt oder eine solche Nachzahlung neben den monatlichen Unterhaltsleistungen zu entrichten ist. Ausgenommen sind einzig und allein Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch VwGH 22. Oktober 1997, 95/13/0161 bis 0164).
Auf Grund dieser Rechtslage ist der Abzug der gegenständlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 10.302.- € als außergewöhnliche Belastung nicht zulässig, auch wenn es sich um eine einmalige Leistung handelt, die zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltszahlungen getätigt wurde und die erst mit dem gerichtlichen Vergleich vom 27.09.2005 der Höhe nach konkretisiert wurde.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid ist dem Bw der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 306.- € nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG gewährt worden. Aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG ergibt sich, dass das Gesetz eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Vergleichszahlungen oder von nachgezahlten Unterhaltsleistungen nicht vorsieht.
Ebenso wenig sind die mit der Unterhaltsnachzahlung verbundenen Prozesskosten abzugsfähig. Die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist zu verneinen. Nicht abzugsfähig sind Kosten betreffend die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens, wenn der Steuerpflichtige - so wie hier der Bw - auf Grund freiwilligen Verhaltens für die Vaterschaft in Frage kam (vgl. VwGH 4.4.1990, 99/13/0158).
Die Beilagen 1 bis 5 entwickeln in der zeitlichen Abfolge alle vom Bw erklärten und beantragten Beträge, ebenso alle vom Finanzamt und vom UFS anerkannten Summen. Die Beilagen 1 bis 5 sind integrierender Bestandteil der Berufungsvorentscheidung.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden mit 761,99 € laut Berechnung Beilage 1 und Berechnungen in Beilagen 2 bis 4, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden mit 5.305,52 € laut Berechnung Beilage 5/1 und 5/2 angesetzt und der Unterhaltsbetrag wird mit 306.- € (= monatlich 25,50 €) berücksichtigt.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1 bis 5 und 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2005
Linz, am 23. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Fahrtkostenfamilienhafte MitarbeitPauschalzahlung an Ehegattinaußergewöhnliche BelastungUnterhaltsnachzahlungNachzahlung an Unterhaltabgeleiteter Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-L/07
- Stammnummer
- 43460
- Gültig
- 23.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF