Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0712-W/07
Begünstigung gemäß § 11a EStG 1988 bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Anlassfall im Gesetzesprüfungsverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-W/07vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 5. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei sie die
Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Sie beantragte in der Einkommensteuererklärung
für 2005 die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
gemäß
§ 11a EStG 1988 in Höhe von 12.000 €. Hierbei
wurden laut der Steuererklärungsbeilage ein Betrag von 3.675,95 €
für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ein Betrag von 8.324,05
€ für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
beantragt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom
5. Oktober 2006 wurde im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 11a
EStG 1988 nur der für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend
gemachte Betrag von 3.675,95 € begünstigt (mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988)
versteuert.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob die Bw.
Berufung insbesondere mit der Begründung, die Differenzierung nach der
Einkunftsart in Form des Ausschlusses der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit von der Begünstigung des § 11a EStG 1988 sei sachlich nicht
gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Da § 11a EStG 1988 eine Steuerermäßigung
darstelle, die Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit
verwehrt werde, läge zudem eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums
vor.
§ 11a EStG 1988 sei in verfassungskonformer
Interpretation teleologisch zu reduzieren und so zu verstehen, dass auch
natürliche Personen, die den Gewinn aus selbständiger Arbeit durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, die begünstigte Besteuerung
für nicht entnommene Gewinne in Anspruch nehmen könnten.
Mit Berufungsentscheidung vom 28. November 2006,
RV/2587-W/06, wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2007, B 2037/06, hob der
Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 28. November 2006 mit
folgender Begründung auf:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.
Dezember 2006, G 151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb" in § 11a Abs. 1 EStG 1988, idF BGBl. I 180/2004, als
verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die
Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher
hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig
erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde
gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört
hätte.
Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im
engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren
tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle
gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen
Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985,
11.711/1988).
3. Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Dezember 2006. Die vorliegende
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 2006 eingelangt,
war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der
ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall
gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des
angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese
Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin
nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 28.
November 2006, RV/2587-W/06, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.
Februar 2007, B 2037/06, ist das Berufungsverfahren wieder offen.
Der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend,
wird der Einkommensteuerbescheid für 2005 wie folgt
abgeändert:
Die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene
Gewinne wird erklärungsgemäß in Höhe von 12.000 €
gewährt.
Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend
abgeändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-W/07
- Stammnummer
- 27395
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF