Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1887-W/06
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1887-W/06vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Z, vertreten durch
LGH Wirtschaftstreuhand u. Buchhaltung Ges.mbH., 1080 Wien, Tigergasse
26-28/3/9, vom 6. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vom 26. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung der Bw. für das Jahr
2004 (OZ 4 ff./2004) langte am 16. Mai 2006 beim Finanzamt ein. Darin
werden u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von
€ 33.318,53 erklärt. Außerdem wird seitens der Bw. unter der KZ
793 ein Betrag von € 10.000,00 als gemäß
§ 11 a EStG
1988 mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernder nicht entnommener Gewinn
erklärt (OZ 9/2004). Das Finanzamt erstellte am 26. Mai 2006 den
Erstbescheid (OZ 38 ff./2004), wobei die beantragte begünstigte Besteuerung
nicht gewährt worden ist. Dies mit der Begründung, dass
gemäß den Bestimmungen des § 11 a EStG für die
Inanspruchnahme des Hälftesatzes für nicht entnommene Gewinne
Voraussetzung sei, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§
4 Abs. 1 oder § 5 leg. cit.) ermittelt werde und Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen.
Für Einkünfte im Sinne des § 22 EStG sei der
Hälftesteuersatz nicht vorgesehen. Da im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen
würden, sei der Antrag auf Berücksichtigung des halben Steuersatzes
für einen Einkommensanteil von € 10.000,00 abzuweisen.
Mit Schreiben
vom 6. Juni 2006 wurde dagegen Berufung erhoben und eingewendet, dass der
Ausschluss für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von der
Begünstigung des § 11 a EStG nicht sachgerecht und daher
verfassungsrechtlich bedenklich sei, da z. B. ein gewerblicher Buchhalter
(§ 124 Z 2a GewO) die Begünstigung des § 11 a EStG in Anspruch
nehmen könne, ein selbstständiger Buchhalter i. S. d. § 2 WTBG
oder Steuerberater i. S. d. § 3 WTBG die Begünstigung jedoch
nicht in Anspruch nehmen könnten. Hier würden z. B. der
selbstständige Buchhalter oder Steuerberater, welche sämtliche
Tätigkeiten des gewerblichen Buchhalters abdecken und darüber hinaus
weitere Tätigkeiten durchführen dürften, gleichheitswidrig
behandelt. Der § 11 a EStG "bestrafe" somit besondere persönliche
Fähigkeiten oder Fachkenntnisse. Auch werde das Argument, ein gewerblicher
Betrieb benötige mehr an gebundenem Anlagevermögen als ein Unternehmer
mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht zielführend sein,
da auch Unternehmer mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit aufgrund
hoher Kosten für EDV-Programme und Computer in der Regel ein hohes
Anlagevermögen auswiesen.
Mit Telefax vom
7. September 2006 wurde seitens der Bw. mitgeteilt, dass der Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 können
natürliche Personen, die den Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung).
Nachdem die
gesetzliche Formulierung in § 11a Abs. 1 EStG 1988 keinen Spielraum
hinsichtlich des Personenkreises, welcher die begünstigte Besteuerung nicht
entnommener Gewinne in Anspruch nehmen kann, erkennen ließ, waren noch die
zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien in Betracht zu
ziehen.
Im besonderen
Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP) wurde zur allgemeinen
Zielsetzung der Neuregelung sowie zum betroffenen Personenkreis
ausgeführt:
"Allgemeine
Zielsetzung der Neuregelung
Im
Interesse der Förderung der Eigenkapitalbildung soll der Anstieg des
Eigenkapitals steuerlich begünstigt werden. Die bisherige Regelung des
§ 11, die ebenfalls dieser Zielsetzung gedient hat, erwies sich aus
verschiedenen Gründen als unzulänglich. Aus diesem Grund soll eine neu
konzipierte Regelung geschaffen werden, die eine höhere Anreizwirkung zur
Eigenkapitalbildung entfaltet. Angestrebt wird dies mit einem neuen
Instrumentarium, das zum Unterschied von der Regelung des § 11 nicht
bloß indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Anreizwirkungen entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert.
In diesem Sinn sollen Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals
"reserviert" werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt
werden.
Betroffener
Personenkreis
Die
Neuregelung soll den nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden
Einzelunternehmern und den Mitunternehmern von bilanzierenden
Mitunternehmerschaften zustehen. Generell können von der Begünstigung
nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch machen. Die Begünstigung wird auf diese
Bereiche konzentriert, weil das Eigenkapital in besonderem Maße bei Land-
und Forstwirten und Gewerbetreibenden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung
(Liquidität, Insolvenzsicherheit) ist. Für den Bereich der
Körperschaften soll § 11 weiterbestehen, der durch ergänzende
Regelungen in § 11 Abs. 2 KStG 1988 flankiert wird.
Ausländische
Einzelunternehmer - also
beschränkt Steuerpflichtige - können die Begünstigung in Bezug
auf inländische Betriebsstätten und ausländische Mitunternehmer
in Bezug auf inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch
nehmen."
Im Bericht des
Budgetausschusses (111 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXII. GP) wurde zu Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 u.a.
festgehalten:
"Unverändert
soll die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen
Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen
Leistung des Berufsträgers beruhen. Für diesen Personenkreis besteht
daher kein wirtschaftliches Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit
die Kapitalinvestition im eigenen Betrieb zu fördern."
Auch die
Betrachtung der Gesetzesmaterialien zeigte somit, dass am Willen des
Gesetzgebers kein Zweifel bestehen kann. Die Begünstigung des § 11a
EStG 1988 soll bei der Erzielung von Einkünften aus selbständiger
Arbeit nicht zustehen.
Da im
gegenständlichen Berufungsfall unstrittig ist, dass die Bw. im
Berufungsjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 EStG 1988 erzielt hat, war die beantragte begünstigte Besteuerung
des Gewinnes nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 nicht zu
gewähren.
Im Hinblick auf
die behauptete Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung -
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1887-W/06
- Stammnummer
- 23973
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF