…zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebenen Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des…
…bedeutet, dass zwar grundsätzlich der entsprechende Abgabenanspruch entsteht und bestehen bleibt, den Abgabenbehörden jedoch die gesetzliche Grundlage zur Durchsetzung des Abgabenanspruches entzogen wird. Solange also die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung nicht vorliegen, hat die Abgabenbehörde schon auf Grund der Bestimmung des § 115…
…Da dieser Bescheid nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 209 Abs. 3 BAO ergangen ist, war diese auf den Berufungsfall anzuwenden. Damit unterlag die Geltendmachung der Haftung für die Körperschaftsteuer 1982 und 1983 sowie die Kapitalertragsteuer 1982, 1983 und 1985, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch gemäß …
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist 47 Jahre alt (geb. 26.4.1959) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Die Geltendmachung der Haftung kann im Übrigen selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt…
…Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO gewertet habe, sei nach Ansicht des Finanzamtes der am 11. Februar 2002 erfolgte Abruf eines Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung umso mehr als Maßnahme zur Durchsetzung des Abgabenanspruches anzusehen (vgl. auch VwGH 30.09.1997, 95/08/0263). Die Abgabenbehörde…
…im Rahmen der BP bei der E GmbH und Mitges. getätigten nach außen gerichteten Amtshandlungen dahingehend zu untersuchen, ob es sich um solche zur Durchsetzung des Abgabenanspruches handelte. Durch die Übergangsbestimmungen des § 323 BAO wird ausdrücklich normiert, dass für abgabenrechtliche Außenprüfungen (BP) deren Beginn vor…
…zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus…
…unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles neben der Nachrangigkeit der Haftung ein zentrales Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die…
…unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles neben der Nachrangigkeit der Haftung ein zentrales Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die…
…20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem…
…20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem…
…gerichtet hätten. Der Text dieser Vorschrift nehme nicht Bezug auf eine Person, sondern handle allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung werde als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden könne, eine bestimmte…
…Billigkeit verstehen Lehre und Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Dem Zweck der Norm entsprechend folgt daraus…
…die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Auf Grund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 13. Februar 2006 sei von einem Verschulden an der angeführten Pflichtverletzung auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw habe im Zusammenhang mit…
…sei. Da somit ein mangelndes Verschulden nicht (ausreichend) dargelegt worden sei, wäre von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber sei erst 36 Jahre alt und daher voraussichtlich noch lange Zeit im Erwerbsleben…
…WS, lebe. Auf Grund der zahlreichen Unterbrechungshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches ist somit zweifelsohne davon auszugehen, dass eine Einhebungsverjährung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht eingetreten ist. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989…
…zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen…
…sei, kann nicht zu einer Entlastung der Bw führen. Vielmehr müsste das Wissen darüber die Bw zur erhöhten Vorsicht und erhöhten Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten angehalten haben. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar und liegt im Ermessen der Abgabenbehörde…
…Auf Grund der Aktenlage sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber dem Abgabengläubiger bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel auszugehen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei nach § 78 Abs. 3 EStG vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar…
…zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich wären. Es ist auch keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des…