Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0471-S/06
Haftung des Geschäftsführers nach §§ 9,80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-S/06vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für ein Verschulden iSd § 9 Abs 1 BAO ist es nicht maßgelich, ob die Bw zur Ausübung der Geschäftsführerfunktion in der Lage war. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Ausübung dieser Funktion oblegen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. A.H., vertreten durch Dr.
Andreas Ceconi, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, vom
30. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
17. Mai 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 17.5.2006 wurde
die Berufungswerberin (Bw) für Abgabenschuldigkeiten der Firma T.F.G.E.
GmbH in der Höhe von € 36.882,93 in Anspruch genommen.
Der Haftungsbetrag setzte sich aus Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer, Kammerumlage, samt Stundungszinsen,
Säumniszuschläge und Eintreibungsgebühren für den Zeitraum
2004 bis 2005 zusammen.
Das Finanzamt begründete die Heranziehung zur Haftung
damit, dass die nunmehrige Bw ihre Pflichten als verantwortliche
Geschäftsführerin dadurch verletzt habe, dass sie die Abfuhr der
Abgaben unterlassen habe.
Dieser Haftungsbescheid wurde mit Berufung vom 30.6.2005
angefochten, wobei die Bw Folgendes dazu ausführt:
Im Ertragsteuerrecht dominiere der Grundsatz der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise; es komme nicht auf die äußere
Erscheinungsform an, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt.
Dies betreffe auch die Stellung eines Geschäftsführers.
Es komme nicht darauf an, wer als Geschäftsführer
im Firmenbuch eingetragen sei, sondern wer tatsächlich als
Geschäftsführer fungiere. Der Vater wäre immer der einzige
Geschäftsführer und zwar der de facto Geschäftsführer
gewesen, welcher alle Entscheidungen alleine gefällt habe. Insbesondere
habe er alle Agenden gegenüber dem Finanzamt beauftragt und beaufsichtigt.
I Sie, die Bw, wäre permanent seinen Anweisungen unterstanden und
hätte keine eigenständigen Entscheidungen treffen können. Infolge
des väterlichen Autoritätsverhältnisses hätte sie sich
dieser Zwangslage auch nicht entziehen können.
Dem zu Folge wäre sie tatsächlich keine
vertretungsbefugte Person gewesen und hätte somit nicht gemäß
§ 9 iVm. §§ 80 ff BAO zur Haftung herangezogen werden
können.
Hiezu im Detail folgendes:
Der Vater A.W. habe sie von klein an dominiert bzw. immer
über ihr Leben bestimmt. Nach dem Jura Studium habe er ihr verboten, das
Gerichtsjahr zu machen und habe sie gezwungen in seiner damaligen Firma T.E.
GmbH zu arbeiten. Dies könnte beispielsweise Frau U.R. bezeugen, da er zu
ihr bei ihrer Sponsionsfeier ebenfalls sagte, dass sie das Gerichtsjahr nicht
machen dürfte. In seiner Firma habe sie wie ein Vieh gearbeitet. Urlaub
oder Krankenstand wären für ihn ein Fremdwort. Wenn es gut gegangen
sei, hätte sie maximal 2 Wochen Urlaub pro Jahr. 6 Jahre habe sie in dieser
Firma mitarbeiten müssen.
Ihre Eltern seien seit ca. 20 Jahren geschieden. Die Mutter
sei im gemeinsamen Haus geblieben. Hinter ihrem Rücken habe er das Haus an
die Raika B. (Simultanhaftung von ATS 7,5 Mio.) verpfändet. Erst durch die
Mitteilung vom Grundbuchsgericht hätten ihre Mutter und sie von der
Verpfändung erfahren.
Der Vater wäre Gesellschafter und einer der beiden
Geschäftsführer der Firma T. gewesen. Als diese Firma schon schlecht
gestanden sei, habe die Raika Bergheim, damals Direktor P., von der Firma T. ein
Mitarbeitermodell (neue Gesellschafter - Kapitalerhöhung) verlangt, wobei
er auch wollte, dass sie, die Bw, Kapital einzahle und mit gutem Beispiel voran
gehe. Unsere damalige Buchhalterin, Frau M.B., hätte ihr davon ab, worauf
er sehr sauer gewesen sei.
Im Februar 2000 sei es dann zum Konkurs der Firma T.
gekommen. Die Konkursabwicklung sei am LG Ried erfolgt. Der Vater habe ein sehr
großes Strafausmaß (2 Jahre bedingt,
3Jahre Probezeit, LG Ried
2004) bekommen, von dem sie,
die Bw, erst beim Konkurs der Firma T.-F. erfahren habe und zwar bei der
Einvernahme bei der Polizei in Bergheim. Der Vater habe ihr erzählt, dass
er nur 6 Monate bedingt erhalten habe.
Um die finanzielle Situation der Familie zu retten, sei die
T.-F. gegründet worden. Da der Vater auf Grund des Konkurses nichts
besitzen und keine leitenden Funktionen haben durfte, hätten andere als
Gesellschafter und Geschäftsführer herhalten müssen. Sie habe den
Großteil (66,67 %) des Stammkapitals übernehmen müssen. Die
deutsche Firma MBM habe sich als zweiter Gesellschafter mit 33 % (siehe
Beilage1) beteiligt. MBM wäre der größte dt.
Großküchenhändler und habe in ganz Europa Gesellschaften
gegründet. MBM habe das Zentrallager gehalten und habe direkt an die Kunden
fakturiert. Die Firma T.-F. sollten nur die Aufträge weiterleiten. Der
Geschäftsführer der Firma MBM wäre ein Süditaliener namens
F.M.gewesen, den der Vater
schon zu T.s Zeiten gekannt habe. Sie wären auch eine Zeit lang privat
befreundet gewesen und hätten gemeinsamen Silvesterurlaub und Firmenpartys
in Hamm gemacht. MBM wäre für T.-F. eine große Enttäuschung
gewesen. Als MBM die Kunden bekannt gewesen seien, habe sie direkt an die Kunden
fakturiert, habe sie mit Mailings beworben und an die Firma keine Provisionen
mehr gezahlt und den Partnerschaftslizenzvertrag (siehe Beilage 2)
gekündigt.
Alle wichtigen Gespräche und Verhandlungen mit der
Firma MBM wären vom Vater geführt worden. Sie, die Bw, habe nur wie
eine gewöhnliche Sachbearbeiterin die Bestellungen an MBM weitergeleitet
und Lieferauskünfte erfragt. Es habe 2003 vor dem Dortmunder Handelsgericht
geendet, wo der Vater sie auch formell vertreten habe und einen Vergleich
geschlossen habe (geringe Abschlagszahlung). Sie wäre zu diesem Zeitpunkt
erst Mutter geworden. Am Anfang der Firma T.-F. hätte der Vater gemeinsam
mit seinem damaligen Gesellschafter Herrn G. noch die Firma
IME G.&W. in Freilassing
gehabt, die ebenfalls konkursreif gewesen sei. Sie hätten mit aller Gewalt
diese Firma aufrecht halten wollen und hätten die Fa. T.-F. bzw. sie
gezwungen als formellen Geschäftsführer den Einkauf für IME zu
übernehmen. T.-F. hätte nur mit einem Miniaufschlag (ca. 3 %) die
Geräte an IME weiterverkaufen dürfen. Als Sicherheit hätte T.-F.
einen Zessionsvertrag von IME, (siehe Beilage 3) bekommen. Dieser Vertrag
wäre vom Rechtsanwalt der IME aufgesetzt und von A.W., R.G. (beide für
IME) und ihr unter Zwang/Druck unterschrieben worden. Als es dann zum Konkurs
der Firma IME gekommen sei, habe der Zessionsvertrag nicht gehalten und T.-F.
viel Geld verloren (siehe Beilagen 4, 5, 6).
Weiters habe T.-F. von IME einen polnischen Kundenwechsel
der Firma B.C.erhalten,
welcher nie eingelöst worden sei. T.-F. habe in Polen klagen müssen,
habe einen Exekutionstitel erhalten, jedoch nie ein Geld (siehe Beilage 7).
Einmal habe T.-F. von IME auch einen ungedeckten Scheck erhalten.
Von Anfang an habe sich der Vater voll auf die
Geschäfte der T.-F. konzentriert und habe alle
Geschäftsführungsaktivitäten an sich gerissen und habe somit die
Aktivitäten des einzigen Geschäftsführers gegenüber den
Lieferanten übernommen (bei Gerätelieferanten: Aushandeln von Preisen
und Zahlungskonditionen (siehe Beilage 7A, 7B), bei Speditionen: Einholung von
Speditionsangeboten sowie Festlegung welcher Spediteur pro Land zu beauftragen
ist, bei Banken: Kreditverhandlungen, Besprechungen bezüglich Wechsel und
Überziehungsrahmen etc., betreffend Steuerberater: Leitungen der
Besprechungen für T.-F. und Schriftverkehr (siehe Beilagen 8, 9, 10) und
Kunden (Besuche, Offerte, Telefonate (siehe Beilage 11)]. Dies habe er auch im
Polizeiprotokoll auf Seite 2 selbst ausgesagt (siehe Beilage 12). Wie z.B. die
Firma C.L. (siehe Beilage 13), welche bis zum Schluss nicht gewusst habe, dass
der Vater nur Konsulent gewesen sein sollte, so wäre dies auch allen
anderen unbekannt gewesen. Sie wäre ebenfalls der Meinung gewesen, dass er
der Boss sei. Es sei alles von ihm entschieden worden.
Sie sei nur intern, wie eine normale Dienstnehmerin,
für die Auftragsbearbeitung und Materialeinkauf zuständig gewesen.
Alles andere habe ihr Vater erledigt, wie z.B. Kataloggestaltung + Druck,
Lieferantenkontakte, Reisetätigkeit (siehe Beilage 14), Zahlungspläne
(siehe Beilagen 15, 16, 17, 18 18A, 19, 20), Telefon (siehe Beilage 21),
Kalkulationen (siehe Beilagen 22, 23), Angebote, Jahresbudget (siehe Beilage
24), monatliche Soll - Ist Vergleiche (siehe Beilagen 25, 26).
Er habe alleine die Kataloge, Prospekte und Rundschreiben
gestaltet. Gegen ihren Willen habe er beispielsweise auch im Jahr 2005 noch
einen Katalog drucken lassen. Gegen ihren Willen sei bspw. auch die Messe
Hogatec in Düsseldorf im Herbst 2004 angemeldet worden. Rundschreiben seien
bspw. gegen ihren Willen versandt worden.
Die Buchhaltung habe der Steuerberater Dipl.Kfm. Dr. M.
gemacht. Diese sei monatlich von ihrem Vater nach dem Buchen überprüft
worden. [Immer wieder Rückfragen von und Anweisungen an Mitarbeiter von
Kanzlei Dr. M., wie z.B. von/an Frau J. (siehe Beilagen 27, 28, 29)]. Ihr Vater
habe seit Firmengründung monatlich die Saldenlisten erhalten und
kurzfristigen Erfolgsrechnungen (G&V Rechnungen), welche er sich kopiert und
die Original an T.-F. zurückgegeben habe. Der Steuerberater habe die
einzelnen Abgabenbehörden (GKK, Landesabgabenamt, Finanzamt, Gemeinde) die
zu zahlende Abgabe errechnet, wofür die T.-F. die vorausgefüllten
Zahlscheine erhalten habe. Diese Zahlscheine seien ihrem Vater zur Kontrolle
vorgelegt und erst nach seinen Anweisungen (Freigabe, Zurückbehaltung) zur
Zahlung weitergeleitet worden. Auch der gesamte sonstige Zahlungsverkehr sei nur
unter Vorlage und Anweisungen durch den Vater erledigt worden. Wären die
Zahlungseingänge nicht am Vormittag an ihn weitergeleitet worden,
hätte er gesponnen.
Der Vater wäre über die Gesamtsituation von
Anfang an bestens informiert gewesen, da er weiters auch die monatlichen
Auftragseingangsbücher und Rechnungsausgangsbücher erhalten habe. Er
habe dann monatliche Soll/Ist Vergleiche gemacht. Auch die Jahresbudgets seien
von ihm erstellt worden.
Ihre Mutter habe die Bankstände durch Bankauszüge
bzw. Abfragung über den Computer bzw. per Telefon eingeholt und ihm
täglich den Zahlungseingang melden müssen. Danach habe ihre Mutter und
sie die Anweisungen erhalten, was mit dem Geld passieren dürfe, bspw.
welche Lieferanten, etc. bezahlt werden würden.
Seine Lebensgefährtin M.A. die Schreibarbeiten
für ihren Vater übernommen und habe sich ihr und ihrer Mutter
gegenüber immer mehr aufgespielt. Siehe hiezu den beiliegenden zahlreichen
Schriftverkehr (siehe Beilagen 30, 31, 32). Auch habe sie den Tonfall ihres
Vaters angenommen und habe zu befolgende Anweisungen für ihren Vater
gegeben; sie sei sein Befehlsroh gewesen. Auch M.A. sei von ihren Vater
dominiert gewesen. Sie habe alles getan, was ihr Vater gesagt habe.
Entgegen ihren Willen fuhr der Vater auf T.-F. Kosten auf
diverse Geschäftsreisen und habe diese sogar von ihrer Kreditkarte abbuchen
lassen. Meistens habe er seine Freundin M.A. mitgenommen, die auch für die
T.-F. arbeiten hätte müssen (siehe Beilage 14, 29).
Es sei immer wieder wegen der großen Ausgaben
(Reisen, Kataloge, Rundschreiben) zu heftigen Streitereien gekommen. Mehrmals
wöchentlich hätten ihre Mutter und sie Aktenvermerke erhalten, was sie
zu tun gehabt hätten (siehe Beilagen 17, 18, 19, 20, 33, 34, 35, 36, 37).
Sie wären wie Sklaven behandelt worden und immer wieder seien Drohungen
gekommen, wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt waren. Siehe zahlreiche
Aktenvermerke.
Diese Streitereien hätten schon meine Ehe beeinflusst,
da sie diesen Ärger immer nach Hause mitbrachte. Viele böse Briefe
seien geschrieben worden. Dies könnte von ihrem Mann Mag. H.A. und ihrer
Mutter E.W. bezeugt werden. Sie wäre fix und fertig und habe nicht gewusst,
wie sie aus diesem Teufelskreis heraus kommen sollte.
8 Mal wäre sie von 2003 - 2005 im Krankenhaus. 1
Geburt, 5 Operationen, 1 Medikamentenvergiftung und 1x mit ihrer Tochter im
Kinderspital, wobei sie Ende Mai 2005 und im Juni 2005 zum letzten Mal operiert
worden sei. Bei der letzten Operation habe es sich um eine Notoperation
gehandelt, die in der Frauenklinik im Landeskrankenhaus durchgeführt worden
sei. Bei der Überstellung von der Diakonie ins LKH habe sie so viel Blut
verloren, dass sie nur mehr die halben Blutwerte gehabt hätte und ihr
Gesundheitszustand sehr bedrohlich gewesen wäre. Die Behandlungen
wären dann erst Ende September 2005 beendet gewesen. Sie habe permanent
Medikamente zu sich nehmen und in kurzen Abständen ins Landeskrankenhaus
zur Kontrolle müssen (siehe Beilagen 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 45A).
Ihr psychischer und physischer Zustand wäre dementsprechend schlecht und
labil gewesen. Seit diesen Operationen sei ihr Immunsystem noch immer
geschwächt und daher sei sie auch häufig krank und immer wieder in
ärztlicher Kontrolle. Durch die zahlreichen schweren Krankheiten habe sie
von 2003 bis Konkursanmeldung nur mehr eingeschränkt arbeiten können
und einfache Tätigkeiten ausüben. Sie sei wie schon vorher nur noch
Befehlsempfänger gewesen und hätte gar keine Kraft mehr gehabt, um
sich gegen den Vater aufzulehnen zu versuchen.
Wenn dann ihre Mutter versuchte habe, ihm dagegen zu
sprechen oder anderer Meinung gewesen sei, sagte er wie folgt: "Du blöder
Trampel, mit dir unterhalte ich mich nicht. Du bist zu dumm, dass du irgendetwas
verstehst. Halte deinen Mund". Immer öfter habe er seine Freundin Albeseder
mit in unser Büro genommen (= das Wohnhaus ihrer Mutter). Frau M.A. sei
dort ein und ausgegangen, auch in den Wohnräumen ihrer Mutter, als ob es
ihr Haus gewesen wäre. Sie sei einfach in das Wohnzimmer gegangen, ohne zu
fragen. Weder sie noch ihre Mutter hätte dies verhindern können, weil
er so dominant gewesen wäre bzw. sei. Im Jahr 2001 habe sie ihr sogar schon
den Wohnungsschlüssel des gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Vater abgenommen
(siehe Beilage 46).
Durch die zahlreichen Aktenvermerke, Brief von der
Hausbank, (siehe Beilage 47) und Zeugenaussagen sei eindeutig belegt, wer bei
T.-F. das Sagen und wer die Geschäftsführung ausgeübt
hätte.
Die meiste Zeit (vormittags immer, nachmittags meistens)
wäre sogar das Telefon zu ihrem Vater umgeleitet worden (siehe Beilage 21
und Zeugin W.E.).
Ihre Mutter, ihr Mann, sowie Frau R.U. könnten dies
jederzeit bezeugen, dass immer nur das gegolten habe, was der Vater
sagte.
Auch bei den Besprechungen beim Steuerberater Dipl.Kfm. Dr.
M. war der Vater immer Ton angebend, detto bei Bankgesprächen. Dies
könnte der GF Herr G.S. bezeugen. Siehe Brief von Raika (siehe Beilage 47).
Sie wäre immer nur das Beiwagerl gewesen, die schön brav daneben
sitzen und schweigen musste. Auch wenn sie bei Kunden gewesen wären, sei
sie nicht zu Wort gekommen. Es habe immer nur gesprochen.
Beispielsweise habe sich im Jänner 2005 der Vater
wieder kräftig an ihrer Kreditkarte, die sie ihm geborgt hätte,
bedient. Er habe eine Reise gebucht und mehrmals beim Bankomat Geld abgehoben.
Er sei immer nach Deutschland gefahren, da man dort € 1.000,-- auf einmal
abheben konnte (siehe Beilagen 49, 50, 51). Schlussendlich habe sie ihm auf
wiederholtes Drängen ihres Mannes die Kreditkarte weggenommen.
Im Sommer 2005, wo sie wie die Jahre davor permanent krank
und oft im Krankenhaus gewesen wäre, habe ihr Vater Firmengelder bei Kunden
kassiert und diese nicht an T.-F. abgeführt. Einbehaltenes Geld von Fa. S.
- Salzburg habe er ihr sogar verschwiegen und behauptet, dass er noch kein Geld
bekommen hätte. Beim anderen Fall habe er gewollt, dass sie ihm kurzfristig
Geld leihe, Fa. E. - München (siehe Beilagen 6, 48, 52, 52A). Sie habe
abgelehnt und er habe es ihr trotzdem nicht gegeben. Trotz dessen, das er in
Kenntnis gewesen wäre, dass das zurückbehaltene Geld € 4.568,87
an das Finanzamt zu zahlen gewesen wäre, hätte er das Geld nicht
für die Banküberweisung hergegeben. Er hätte es sich behalten und
wäre sehr frech gewesen. Seine Freundin M.A. wäre natürlich dabei
gewesen. Die habe von all dem gewusst.
Aufgrund der permanenten Schwierigkeiten hätte sich
der Kontakt zu ihrem Vater auf praktisch nichts gekürzt. Es hätte dann
noch zahlreiche Faxe gegeben, aber kein Gespräch mehr. Er wäre immer
frecher geworden, habe immer mehr gefordert und habe T.-F. auf
Honorarforderungen geklagt und sich gegen T.-F. einen Exekutionstitel geholt und
hätte ihr nach Hause einen Brief (siehe Beilagen 53, 54)
geschrieben.
Er sei mit Dr. M. in Kontakt getreten und habe
Kontoauszüge gefordert, welche er auch von Dr. M. direkt erhalten
hätte (siehe Beilage 55). Diese hätte er für die Klage als
Beweismittel verwendet. Nach dem endgültigen Aus zwischen Vater und Tochter
habe sie sich bei ihm zu Hause die Geschäftsunterlagen der T.-F. (siehe
Beilagen 23, 56, 57) geholt, wie z.B. die gesamte Kalkulation, welche
ausschließlich von ihm gemacht worden sei und die Ersatzteile, die er im
Keller gelagert hätte. Seine Freundin A. hätte ihr diese
ausgehändigt (siehe Beilagen 56, 57). Sie hätte eine Inventarliste
unterschreiben müssen. Der Vater wäre zwischenzeitlich weggefahren, um
sie nicht zu sehen.
Dipl.Kfm. Dr. M. hätte gewusst, dass es immer wieder
Streitereien zwischen Vater und Tochter gegeben hat. Bei gemeinsamen
Gesprächen habe er versuchte immer wieder zu schlichten und habe ihr
geraten, die Firma fortzusetzen (siehe Beilage 37). Dies auch einmal in
Anwesenheit ihres Mannes, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie Konkurs anmelden
würde. Dipl.Kfm. Dr. M. sei ein Schulkollege ihres Vaters gewesen und auch
sein Steuerberater privat und zu Turbos Zeiten.
Nachdem er mit der Klage gegen T.-F. nicht erfolgreich
gewesen war, habe er versucht mit einem Drohbrief (siehe Beilage 58) und Klage
gegen ihre Mutter vorzugehen. Er habe ihr durch seinen Anwalt Dr. Pallauf drohen
lassen, dass er sie mit den Unterhaltszahlungen heruntersetzen lassen
würde. Ihre Mutter hätte sich ebenfalls einen Anwalt, Dr. Hirsch
nehmen müssen. Dieser sei dann in Kontakt mit Dr. Pallauf getreten.
Ihr Vater hätte schon wieder eine neue Firma. Diese
liefe auf den Namen seiner Freundin M.A.. Der Firmennamen wäre an die
T.-F.G.E. GmbH angeglichen (siehe Beilage 59). Sie hieße jetzt T.G.C.E.
und sei auf seinen Wohnsitz angemeldet. Das diesbezügliche
Informationsrundschreiben ginge per Fax an die Kunden. Als Faxabsender stehe
A.W.. Einen neuen Katalog, ähnlich wie bei T.-F., gebe es auch schon
wieder. Siehe weiters hiezu auch das Deckblatt des Bezirksblatt (Beilage
59A).
Sie habe höchstens immer nur eine Firma gewollt, die
auf Provisionsbasis laufen sollte, ohne Risiko und Investitionen. Dies sei der
ursprüngliche Grund gewesen, warum sie diese Firma mitgegründet habe.
Dass die T.-F. dann von ihrem Vater tatsächlich ganz anders geführt
worden sei, hätte sie dem unseriösen Gesellschafter MBM und noch viel
mieseren Vater zu verdanken. Einer der Gründe, dass die T.-F. von der Firma
MBM so hereingelegt worden wäre, könnte wie folgt sein: MBM sei
stiller Gesellschafter bei der FirmaT. gewesen. Er habe sein Geld im Konkurs bei
Turbo (ATS 1 Mio.) verloren. Dieses habe er sich offensichtlich über T.-F.
wiedergeholt.
Bei einem anderen Lieferanten "F. - Ungarn" habe T.-F. auch
Schulden für die Firma T. zurückzahlen müssen. Diese seien wie
folgt bezahlt worden: Pro Bestellung seien für jedes Gerät €
11,-- mehr bezahlt worden. Dies sei als Verpackung tituliert (siehe Beilagen 60,
61) worden. Nur unter diesen Umständen sei T.-F. von F. weiter beliefert
worden. Diese Konditionen/Vorgangsweisen seien von ihrem Vater ausgehandelt bzw.
ihr angeschafftworden. Bei
anderen Lieferanten habe T.-F. fast immer nur gegen Vorkasse oder Bankgarantie
Ware bekommen. Aufgrund des Schlechten Rufes aus T.s Zeiten.
Seine Anweisungen hätten immer mit der
Überschrift Aktenvermerk begonnen, dringende Sofortmaßnahme,
Protokolle über die Besprechungen mit Lieferanten, begleitende
Maßnahmen, Zahlungsplan, (siehe Beilagen 8, 11, 15, 16, 17, 18, 20, 28,
33, 34).
Nicht nur ihre Mutter wäre jahrelang von ihrem Vater
gedemütigt und verletzt worden. Seine ewigen Weibergeschichten hätten
ihre Mutter fast umgebracht. Finanziell sei ohnehin alles draufgegangen. Er habe
einen so derartigen Psychoterror betrieben, dass ihre Mutter psychisch krank
geworden und in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Auf ihr habe er nur
herumgetrampelt.
Ihr Vater sei immer sogleich ausgerastet, wenn etwas nicht
nach seinem Willen gegangen sei, Büromaterial sei geflogen, Türen
seien zugeschlagen worden; er habe in beleidigender Weise agiert. Er habe
permanent gedroht, dass er alles hinschmeißen würde und sie den
"Scheiß" selber machen könnten. Sie (sie Bw und ihre Mutter)
wären permanent einem massivenPsychodruck ausgesetzt gewesen. Sie hätten sich sehr
gefürchtet.
Schon im Jahr 2000 habe ihre Mutter einen Brief an ihren
Vater geschrieben, wo sie bereits versucht habe ihn daran zu erinnern, dass sie,
die Bw, seine Tochter sei und er nicht ihre Vaterliebe schamlos ausnutzen sollte
und sie dabei ruiniere (siehe Beilage 62). Immer wieder habe sie versuchte ihm
klar zu machen, dass das Finanzamt zu zahlen sei. Auch Frau J. (Buchhalterin von
Dr. M.) habe mehrmals darauf hingewiesen. Alles andere als das Finanzamt sei
immer wichtiger gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie noch nicht, dass sie
möglicherweise privat zur Haftung herangezogen werden könnte. Ihm
hätte dies jedoch aus seinem Konkurs bestens bekannt gewesen sein
müssen. Als sie ihm im Sommer 2005 einen Brief geschrieben habe, dass das
Finanzamt alles gepfändet hätte und sie sofort das von ihm entnommene
Geld gebraucht hätte, wäre ihm dies egal gewesen. Er hätte es zum
Konkursantrag kommen lassen.
Als er vom Konkurs erfahren habe, habe er alle Lieferanten
angeschrieben, dass er als "Konsulent" die Firma T.-F. verlassen habe und keinen
Einfluss mehr habe (siehe Beilage 63). Sie, die Bw, hätte dies von einem
slowenischen Lieferanten erfahren.
Er habe ihr immer versucht klar zu machen, dass die T.-F.
Kunden seine Kunden (von der in Konkurs gegangenen Firma T. ) gewesen seien.
Gegenüber der Kunden habe er immer erklärt, dass die T.-F. seine Firma
sei.
Insgesamt sei er schon 5 x im Konkurs gewesen. 1 x mit
seiner Leimfirma namens ER. - Salzburg, 1 x mit T.E. GmbH., 1 x K.V.., 1 x mit
IME G.W., 1 x mit T.-F. .
Ihr Vater habe von Anfang an die Führung des
Unternehmens an sich gerissen und wäre der einzige "echte"
Geschäftsführer gewesen, also der de facto Geschäftsführer.
Insbesondere habe er alle Aufgaben gegenüber den Abgabenbehörden
verwaltet, insbesondere der Finanzbehörde. Sie hätte
ausschließlich auf Grund permanenter Anweisungen durch den Vater Aufgaben
der Gesellschaft T.-F. erledigt. Insbesondere wäre sie durch ihre
zahlreichen Krankheiten ab 2003 nur in der Lage, teilzeitmäßig nur
einfache Arbeiten (siehe Beilage 4) zu verrichten. Ihr Vater habe sogar
gegenüber der Polizei in diesem Punkt richtig ausgesagt, dass er die
Geschäftsführung für die T.-F. erledigen würde. Aufgrund
seiner (psychischen) Dominanz sowie Aggressionen hätte sie diesen Zustand
nicht abstellen können.
Die Behörde I. Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 17.7.2006 als unbegründet ab. Zur
Vermeidung von Wiederholungen darf auf die Berufungsentscheidung verwiesen
werden.
Am 16.8.2006 gelangte beim Finanzamt der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat ein,
wobei die Bw Senatszuständigkeit und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung begehrte.
Im Vorlageantrag stellte die Bw jegliches Verschulden an
der Nichtabfuhr der Abgaben 2004 und 2005 in Abrede. Sie hätte freiwillig
keine Geschäftstätigkeit durchgeführt, hätte sich auf Grund
des übermächtigen Drucks durch den Vater der Stellung des
Geschäftsführers nicht entziehen können. Ihren äußerst
schlechten Gesundheitszustand könnte sie durch weitere ärztliche
Atteste belegen.
Auf Anregung der Bw wurde das Berufungsvorbringen am
20.1.2007 vor dem Unabhängigen Finanzsenat erörtert. Der Vertreter
legt weitere Schriftstücke vor, die den schlechten Gesundheitszustand der
Bw im Streitzeitraum belegen sollten. Der Bestand und die Höhe der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der
Primärschuldnerin wurden außer Streit gestellt.
Mirt Anbringen vom 7.3.2007 ersuchte die Bw um Entscheidung
durch das Einzelorgan, Senatszuständigkeit und Mündlichkeit wurden
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sieverwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sind
eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9
BAO ist eine Ausfallshaftung.
Ihre Geltendmachung bedingt daher unter anderem die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen bei der
Gesellschaft uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Unbestritten ist zunächst die Uneinbringlichkeit der
Steuerschulden bei der GmbH als Primärschuldnerin:
Über das Vermögen der Primärschuldnerin
wurde im Oktober 2005 durch die Finanzprokuratur der Antrag auf Eröffnung
des Konkurses gestellt.
Mit 16.11.2005 fasste das Landesgericht Salzburg den
Beschluss, den Konkurs über die T.-F.G.E. GmbH mangels Kostendeckung nicht
zu eröffnen.
Damit steht die Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin fest.
Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegenüber der GmbH als Primärschuldnerin sind
unstrittig (36.882,93 €).
Mit Beschluss vom 7.4.2000 wurde die Bw zur
Geschäftsführerin mit selbständigem Vertretungsrecht bestellt.
Die Bw hat diese Funktion angenommen. Unstrittig ist damit auch, dass die
Bw laut Eintragung im Firmenbuch im Zeitraum von 18.4.2000 bis 16.11.2005, sohin
im haftungsrelevanten Zeitraum, die Stellung als verantwortliche Vertreterin der
Gesellschaft innegehabt hat: Mit der Bestellung der Bw zur
Geschäftsführerin der GmbH ist ihr die Pflicht zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen worden. Außer
Streit steht weiters, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben in der Zeit
fällig geworden sind, für die die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin der T.-F.G.E. GmbH bestellt war. Mit dem Schreiben
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 2. Februar 2006 wurde der
Berufungswerberin eine detaillierte Aufgliederung des Haftungsbetrages nach
Abgabenarten und Zeiträumen bzw. der jeweiligen Höhe und
Fälligkeit nach zur Kenntnis gebracht.
Strittig allein ist somit, ob die Bw an der
Nichtentrichtung der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen
Abgaben in Gesamthöhe von 36.882,93 € ein haftungsbegründendes
Verschulden iSd. § 9 BAO trifft, und wenn ja, ob dieses Verschulden
ursächlich für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft
gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, dar zu
tun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und insbesondere
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden
reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus.
Wurden Abgaben nicht entrichtet, weil der Gesellschaft im jeweiligen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt keineMittel mehr zur Verfügung standen, dann ist dem
Geschäftsführer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht
vorzuwerfen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420), wobei nicht die Behörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der
Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen hat (VwGH
26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Waren im Haftungszeitraum
noch Gesellschaftsmittel vorhanden, reichten diese aber nicht zur Befriedigung
sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, dann ist der
Geschäftsführer nur dann haftungsfrei, wenn er beweist, dass die
vorhanden gewesenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Der Vertreter hat im
Haftungsverfahren somit nicht seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen
Situation der Gesellschaft, sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann kann
der Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der
Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung
herangezogen werden (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613
Der Berufungswerberin oblag als Geschäftsführerin
der GmbH deren Vertretung nach außen. Sie wäre in dieser Funktion
sowohl zur pünktlichen Einreichung der Abgabenerklärungen - als auch
zur Abgabenentrichtung verpflichtet gewesen.
Der Ansicht der Berufungswerberin, es sei ihr deshalb keine
Verletzung der Abgabenzahlungspflicht vorwerfbar, weil sie auf Grund der
internen Organisation der T.-F.G.E. GmbH keinen Einfluss darauf gehabt habe, in
welchem Ausmaß Zahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft geleistet
wurden, kann nicht gefolgt werden.
Für ein Verschulden iSd § 9
Abs. 1 BAO ist es nämlich nicht maßgeblich, ob die Berufungswerberin
zur Ausübung der Geschäftsführungsfunktion in der Lage war.
Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Ausübung dieser Funktion oblegen
war (vgl. zB VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076).
Die sinngemäße Behauptung der Berufungswerberin,
sie habe die ihren Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden
Geschäftsführungsrechte nicht wahrnehmen können, weil sie nur auf
dem Papier Geschäftsführerin der T.-F.G.E. GmbH gewesen sei,
während die Geschäfte (sämtliche kaufmännische
Angelegenheiten) der T.-F.G.E. GmbH vielmehr durch ihren Vater in seiner
Funktion als "Konsulent" der Gesellschaft im Unternehmen wahrgenommen wurden und
durch ihn abgewickelt worden seien (dieser habe ihr auch jeglichen Einblick in
die finanzielle Gebarung des Unternehmens verweigert), rechtfertigt die
Nichtentrichtung der Abgaben an das Finanzamt nicht. Die Ansicht der Bw,
sich mit dem Hinweis darauf, dass sie keinerlei Einfluss auf die operative
Tätigkeit der GmbH ausgeübt habe, von ihrer Verantwortung hinsichtlich
der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist
verfehlt. Vielmehr wäre die Berufungswerberin, die sich in ihrer
Pflichterfüllung durch ihren Vater behindert sehen musste, im Sinne der
einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen,
entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten
Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und
als Geschäftsführerin auszuscheiden (VwGH v. 22.1.2004,
2003/14/0097).
In diesem behaupteten Mangel einer Einflussmöglichkeit
auf die Geschäftsführung der T.-F.G.E. GmbH vermag der
Unabhängige Finanzsenat ein Fehlen eines Verschuldens an der
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben und damit einer
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht zu
erkennen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt
ein für die Haftung relevantes Verschulden auch vor, wenn sich die
Geschäftsführerin schon bei der Übernahme ihrer Funktion mit
einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine
solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung
ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076).
Auch der Einwand der Bw in ihrem Berufungsschreiben, aus
gesundheitlichen Gründen von 2003 bis Konkursanmeldung im November 2005 nur
noch eingeschränkt gearbeitet und durch den Krankheitszustand auch keine
Kraft mehr gehabt zu haben, sich gegen ihren Vater durchzusetzen, entbindet sie
nicht von ihrer Verantwortlichkeit als Geschäftsführerin. Gerade die
Untätigkeit der Bw gegenüber der GmbH trotz gegebener
Geschäftsführerfunktion stellt das Verschulden an der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar. Aus dem
Berufungsvorbringen geht klar hervor, dass die Bw darüber informiert war,
dass ihr Vater den Abgabenschuldigkeiten der Abgabenbehörde gegenüber
nicht ordnungsgemäß nachkam, sodass sie als
Geschäftsführerin der Fast Gastro Equipment GmbH hätte
"reagieren" müssen, um ihren durch die Funktion als
Geschäftsführerin der Firma gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflichten
nachkommen zu können.
Auch das Berufungsvorbringen der Bw dahingehend, dass ihr
Vater bereits mit den Firmen "T.K.S.G. GmbH", "K.V. " und "IME G.&W.GmbH" in
den Konkurs geschlittert sei, kann nicht zu einer Entlastung der Bw führen.
Vielmehr müsste das Wissen darüber die Bw zur erhöhten Vorsicht
und erhöhten Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten angehalten haben.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar und liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten
Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld bei der Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067).
Gründe, welche die Abgabeneinbringung unbillig erscheinen ließen,
wurden von der Bw nicht dargelegt.
Die Bw ist 40 Jahre alt (geb. 14.11.1967) und daher noch
Jahrzehnte erwerbsfähig. Es kann somit nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei der Haftungspflichtigen
nicht (zumindest zum Teil) eingebracht werden könnten. Die
Haftungspflichtige hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten
auffallend sorglos gehandelt. Die festgestellte gravierende Verletzung ihrer
Sorgfaltspflichten erstreckte sich über mehrere Jahre. Es liegen
sohin keine ausreichenden Gründe vor, die trotz Erfüllung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 9, 80 BAO eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
rechtfertigen würden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
14. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-S/06
- Stammnummer
- 27269
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF